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Zahnärzteblatt - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg

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Beurfspolitik<br />

Dr. harald renner<br />

erläuterte als mit-<br />

glied des finanz-<br />

ausschusses des<br />

haushaltsplan 2012<br />

– mehr fotos von<br />

der Kammerver-<br />

sammlung finden<br />

Sie im Internet unter<br />

www.lzkb.de >><br />

Archiv >><br />

fotogalerie<br />

die ihren namen auch verdient. für eine zahnmedizinische<br />

Versorgung auf höchstem niveau, auf die Bürgerinnen und<br />

Bürger eines modernen Industrielands wie Deutschland einen<br />

Anspruch haben.<br />

→ Die resolution wurde einstimmig verabschiedet.<br />

Antragsteller: Dipl.-Stom. Andreas helmke<br />

GOZ-Novelle verletzt Artikel 3 Grundgesetz – Durch<br />

ein Rechtsgutachten können Kosten in erheblicher<br />

Höhe entstehen<br />

Die mitglieder der Kammerversammlung betrachten die<br />

nichtanpassung des honorarpunktwertes der Gebühren-<br />

ordnung für Zahnärzte (GoZ) durch den Verordnungsgeber<br />

Bundesrepublik als grundgesetzwidrig. Die mitglieder der<br />

Kammerversammlung fordern die brandenburgischen Delegierten<br />

der Bundesversammlung auf, gegen die missachtung<br />

des Zahnheilkundegesetzes und des grundgesetzlich<br />

geforderten Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Grundgesetz)<br />

mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen mitteln<br />

vorzugehen.<br />

Begründung:<br />

Während allen anderen freien Berufen regelmäßig eine Anhebung<br />

der Gebühren zum Ausgleich der Kostensteigerungen<br />

und zur Anpassung an die allgemeine einkommensentwicklung<br />

zugestanden wird, müssen die Zahnärzte sich der<br />

Willkür der Bundesregierung beugen und zu einem honorarpunktwert<br />

arbeiten, der seit annähernd 24 Jahren gültig ist.<br />

für diese ungleichbehandlung gibt es keinen Grund.<br />

→ Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.<br />

Antragsteller: Dipl.-Stom. Andreas helmke<br />

GKV-Versorgungsstrukturgesetz – „Beeinflussung bei<br />

Privatleistungen“<br />

Die mitglieder der Kammerversammlung fordern den Ge-<br />

setzgeber auf, die im GKV-VSG vorgesehene neuformulie-<br />

rung des § 128 Abs. 5 a (neu) SGB V, zu streichen. mit die-<br />

ser geplanten regelung wird das Selbstbestimmungsrecht<br />

des Bürgers massiv eingeschränkt. Solche einschränkungen<br />

sind mit einer freien Gesellschaftsordnung nicht vereinbar.<br />

Begründung:<br />

Die regelung zur „unzulässigen Beeinflussung der Inanspruchnahme<br />

einer privatleistung“ kollidiert mit der ärztlichen<br />

pflicht zur umfassenden Aufklärung über alle therapiealternativen<br />

und dem recht des Vertragszahnarztes,<br />

mit dem gesetzlich Versicherten eine privatvereinbarung<br />

(regelungen im Bundesmantel- und ersatzkassenvertrag)<br />

vereinbaren zu können. In den §§ 28 und 55 ff. SGB V wird<br />

darüber hinaus den Besonderheiten der zahnärztlichen Versorgung<br />

dahingehend rechnung getragen, dass Versicherte<br />

der GKV über die ihnen zustehenden leistungen der GKV<br />

hinaus leistungen wählen können, deren mehrkosten sie<br />

selbst zu tragen haben. Die gängige rechtsprechung fordert<br />

von Zahnärzten ausdrücklich, ihre patienten zum Beispiel<br />

bei der Beratung über die diversen möglichkeiten der Versorgung<br />

einer Zahnlücke auch über die möglichkeit von al-<br />

ternativen privatleistungen, zum Beispiel durch ein Implantat,<br />

aufzuklären. Wenn die vorgesehene regelung in Kraft<br />

tritt, schwebt zukünftig über jeder mit einem GKV-patienten<br />

privat vereinbarten leistung das Damoklesschwert der frage:<br />

Wurde der patient im rahmen der beruflichen Aufklärungspflicht<br />

sachlich informiert oder beeinflusst bzw. fühlte<br />

er sich beeinflusst? Das nebulöse und nicht objektiv verifizierbare<br />

Verb „beeinflussen“ in dieser vorgesehenen neuregelung<br />

legt den Grund für erbitterte Streitigkeiten zwischen<br />

Zahnarzt und patienten.<br />

→ Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.<br />

Antrag des finanzausschusses<br />

Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes<br />

der LZÄKB für das Haushaltsjahr 2012<br />

Der dieser Satzung als Anlage beigefügte haushalts-<br />

plan der landeszahnärztekammer <strong>Brandenburg</strong> für das<br />

haushaltsjahr 2012 wird in einnahmen und Ausgaben auf<br />

2.039.500,00 eur (ohne Drittmittel) festgestellt.<br />

Die Ausgaben der titel der obergruppen 41, 42, 44, 51, 52<br />

(ohne 529 1), 53, 54 und 68 sind in ihren untergruppen ge-<br />

genseitig deckungsfähig.<br />

über- und außerplanmäßige Ausgaben sind im rahmen der<br />

festgestellten Gesamtausgaben zulässig. Sie bedürfen der<br />

Zustimmung der Kammerversammlung. Die Zustimmung<br />

darf nur im falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren<br />

Bedürfnisses erteilt werden.<br />

Ausgaben, die ohne nähere Angaben des Verwendungszweckes<br />

veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.<br />

Zur Sicherung der liquidität wird die Kammer ermächtigt,<br />

bei einem Geldinstitut Kassenkredite bis zur höhe von<br />

52.000,00 eur aufzunehmen.<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.“<br />

→ Die Satzung wurde einstimmig beschlossen.<br />

14 ZBB Ausgabe 6/2011

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