Zahnärzteblatt - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg
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Beurfspolitik<br />
Dr. harald renner<br />
erläuterte als mit-<br />
glied des finanz-<br />
ausschusses des<br />
haushaltsplan 2012<br />
– mehr fotos von<br />
der Kammerver-<br />
sammlung finden<br />
Sie im Internet unter<br />
www.lzkb.de >><br />
Archiv >><br />
fotogalerie<br />
die ihren namen auch verdient. für eine zahnmedizinische<br />
Versorgung auf höchstem niveau, auf die Bürgerinnen und<br />
Bürger eines modernen Industrielands wie Deutschland einen<br />
Anspruch haben.<br />
→ Die resolution wurde einstimmig verabschiedet.<br />
Antragsteller: Dipl.-Stom. Andreas helmke<br />
GOZ-Novelle verletzt Artikel 3 Grundgesetz – Durch<br />
ein Rechtsgutachten können Kosten in erheblicher<br />
Höhe entstehen<br />
Die mitglieder der Kammerversammlung betrachten die<br />
nichtanpassung des honorarpunktwertes der Gebühren-<br />
ordnung für Zahnärzte (GoZ) durch den Verordnungsgeber<br />
Bundesrepublik als grundgesetzwidrig. Die mitglieder der<br />
Kammerversammlung fordern die brandenburgischen Delegierten<br />
der Bundesversammlung auf, gegen die missachtung<br />
des Zahnheilkundegesetzes und des grundgesetzlich<br />
geforderten Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Grundgesetz)<br />
mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen mitteln<br />
vorzugehen.<br />
Begründung:<br />
Während allen anderen freien Berufen regelmäßig eine Anhebung<br />
der Gebühren zum Ausgleich der Kostensteigerungen<br />
und zur Anpassung an die allgemeine einkommensentwicklung<br />
zugestanden wird, müssen die Zahnärzte sich der<br />
Willkür der Bundesregierung beugen und zu einem honorarpunktwert<br />
arbeiten, der seit annähernd 24 Jahren gültig ist.<br />
für diese ungleichbehandlung gibt es keinen Grund.<br />
→ Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.<br />
Antragsteller: Dipl.-Stom. Andreas helmke<br />
GKV-Versorgungsstrukturgesetz – „Beeinflussung bei<br />
Privatleistungen“<br />
Die mitglieder der Kammerversammlung fordern den Ge-<br />
setzgeber auf, die im GKV-VSG vorgesehene neuformulie-<br />
rung des § 128 Abs. 5 a (neu) SGB V, zu streichen. mit die-<br />
ser geplanten regelung wird das Selbstbestimmungsrecht<br />
des Bürgers massiv eingeschränkt. Solche einschränkungen<br />
sind mit einer freien Gesellschaftsordnung nicht vereinbar.<br />
Begründung:<br />
Die regelung zur „unzulässigen Beeinflussung der Inanspruchnahme<br />
einer privatleistung“ kollidiert mit der ärztlichen<br />
pflicht zur umfassenden Aufklärung über alle therapiealternativen<br />
und dem recht des Vertragszahnarztes,<br />
mit dem gesetzlich Versicherten eine privatvereinbarung<br />
(regelungen im Bundesmantel- und ersatzkassenvertrag)<br />
vereinbaren zu können. In den §§ 28 und 55 ff. SGB V wird<br />
darüber hinaus den Besonderheiten der zahnärztlichen Versorgung<br />
dahingehend rechnung getragen, dass Versicherte<br />
der GKV über die ihnen zustehenden leistungen der GKV<br />
hinaus leistungen wählen können, deren mehrkosten sie<br />
selbst zu tragen haben. Die gängige rechtsprechung fordert<br />
von Zahnärzten ausdrücklich, ihre patienten zum Beispiel<br />
bei der Beratung über die diversen möglichkeiten der Versorgung<br />
einer Zahnlücke auch über die möglichkeit von al-<br />
ternativen privatleistungen, zum Beispiel durch ein Implantat,<br />
aufzuklären. Wenn die vorgesehene regelung in Kraft<br />
tritt, schwebt zukünftig über jeder mit einem GKV-patienten<br />
privat vereinbarten leistung das Damoklesschwert der frage:<br />
Wurde der patient im rahmen der beruflichen Aufklärungspflicht<br />
sachlich informiert oder beeinflusst bzw. fühlte<br />
er sich beeinflusst? Das nebulöse und nicht objektiv verifizierbare<br />
Verb „beeinflussen“ in dieser vorgesehenen neuregelung<br />
legt den Grund für erbitterte Streitigkeiten zwischen<br />
Zahnarzt und patienten.<br />
→ Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.<br />
Antrag des finanzausschusses<br />
Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes<br />
der LZÄKB für das Haushaltsjahr 2012<br />
Der dieser Satzung als Anlage beigefügte haushalts-<br />
plan der landeszahnärztekammer <strong>Brandenburg</strong> für das<br />
haushaltsjahr 2012 wird in einnahmen und Ausgaben auf<br />
2.039.500,00 eur (ohne Drittmittel) festgestellt.<br />
Die Ausgaben der titel der obergruppen 41, 42, 44, 51, 52<br />
(ohne 529 1), 53, 54 und 68 sind in ihren untergruppen ge-<br />
genseitig deckungsfähig.<br />
über- und außerplanmäßige Ausgaben sind im rahmen der<br />
festgestellten Gesamtausgaben zulässig. Sie bedürfen der<br />
Zustimmung der Kammerversammlung. Die Zustimmung<br />
darf nur im falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren<br />
Bedürfnisses erteilt werden.<br />
Ausgaben, die ohne nähere Angaben des Verwendungszweckes<br />
veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.<br />
Zur Sicherung der liquidität wird die Kammer ermächtigt,<br />
bei einem Geldinstitut Kassenkredite bis zur höhe von<br />
52.000,00 eur aufzunehmen.<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.“<br />
→ Die Satzung wurde einstimmig beschlossen.<br />
14 ZBB Ausgabe 6/2011