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TARIFVERTRÄGE - Sozialkassen des Maler

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(2) Die Leistung wird grundsätzlich als monatliche,<br />

lebenslange Rentenzahlung erbracht.<br />

Abfindungen nach § 3 BetrAVG und Rentenzahlungen, in<br />

denen mehr als drei Monatsrenten zusammengefasst<br />

werden, sind ausgeschlossen.<br />

§ 9<br />

Betriebsrentengesetz<br />

(1) Die §§ 1 a, 2 und 3 BetrAVG finden keine Anwendung.<br />

(2) In den Verweisungen <strong>des</strong> § 4 BetrAVG treten an die<br />

Stelle der §§ 2 und 3 Abs. 2 BetrAVG § 6 dieses Tarifvertrages<br />

und an die Stelle <strong>des</strong> § 16 BetrAVG § 7 Satz 1<br />

dieses Tarifvertrages.<br />

(3) Für tarifliche Entgeltansprüche, die für die Bausteine<br />

der Zusatzrente (§ 2) genutzt werden, besteht eine<br />

Tariföffnung nach § 17 Abs. 5 BetrAVG; im übrigen ist<br />

diese ausgeschlossen.<br />

§ 10<br />

Verjährung<br />

(1) Die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag verjähren in<br />

zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem<br />

Schluss <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die<br />

jeweilige Leistung entstanden ist.<br />

(2) Die Bestimmungen der Ausschlussfristen <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Rahmentarifvertrages für das <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerk<br />

gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.<br />

Frankfurt am Main, den 09. April 2002<br />

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz –<br />

Bun<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong> deutschen<br />

<strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks,<br />

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main<br />

§ 11<br />

Abtretung und Beleihung<br />

Eine Abtretung oder Beleihung <strong>des</strong> Bezugsrechts ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 12<br />

Pflichten der Tarifvertragsparteien<br />

(1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss<br />

zur Durchführung <strong>des</strong> Vertrages einzusetzen. Für<br />

die Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung<br />

dieses Tarifvertrages zwischen den Tarifvertragsparteien<br />

gilt das nach § 51 RTV vereinbarte Schlichtungs- und<br />

Schiedsabkommen.<br />

(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich nach<br />

Kündigung dieses Tarifvertrages unverzüglich in Verhandlungen<br />

über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.<br />

§ 13<br />

In-Kraft-Treten und Laufdauer<br />

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Mai 2002 in Kraft. Er kann<br />

mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />

erstmals zum 31. Dezember 2008 gekündigt<br />

werden.<br />

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,<br />

Bun<strong>des</strong>vorstand,<br />

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main<br />

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