TARIFVERTRÄGE - Sozialkassen des Maler
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(2) Die Leistung wird grundsätzlich als monatliche,<br />
lebenslange Rentenzahlung erbracht.<br />
Abfindungen nach § 3 BetrAVG und Rentenzahlungen, in<br />
denen mehr als drei Monatsrenten zusammengefasst<br />
werden, sind ausgeschlossen.<br />
§ 9<br />
Betriebsrentengesetz<br />
(1) Die §§ 1 a, 2 und 3 BetrAVG finden keine Anwendung.<br />
(2) In den Verweisungen <strong>des</strong> § 4 BetrAVG treten an die<br />
Stelle der §§ 2 und 3 Abs. 2 BetrAVG § 6 dieses Tarifvertrages<br />
und an die Stelle <strong>des</strong> § 16 BetrAVG § 7 Satz 1<br />
dieses Tarifvertrages.<br />
(3) Für tarifliche Entgeltansprüche, die für die Bausteine<br />
der Zusatzrente (§ 2) genutzt werden, besteht eine<br />
Tariföffnung nach § 17 Abs. 5 BetrAVG; im übrigen ist<br />
diese ausgeschlossen.<br />
§ 10<br />
Verjährung<br />
(1) Die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag verjähren in<br />
zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem<br />
Schluss <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die<br />
jeweilige Leistung entstanden ist.<br />
(2) Die Bestimmungen der Ausschlussfristen <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Rahmentarifvertrages für das <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerk<br />
gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.<br />
Frankfurt am Main, den 09. April 2002<br />
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz –<br />
Bun<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong> deutschen<br />
<strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks,<br />
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main<br />
§ 11<br />
Abtretung und Beleihung<br />
Eine Abtretung oder Beleihung <strong>des</strong> Bezugsrechts ist<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 12<br />
Pflichten der Tarifvertragsparteien<br />
(1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss<br />
zur Durchführung <strong>des</strong> Vertrages einzusetzen. Für<br />
die Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung<br />
dieses Tarifvertrages zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
gilt das nach § 51 RTV vereinbarte Schlichtungs- und<br />
Schiedsabkommen.<br />
(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich nach<br />
Kündigung dieses Tarifvertrages unverzüglich in Verhandlungen<br />
über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.<br />
§ 13<br />
In-Kraft-Treten und Laufdauer<br />
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Mai 2002 in Kraft. Er kann<br />
mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />
erstmals zum 31. Dezember 2008 gekündigt<br />
werden.<br />
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,<br />
Bun<strong>des</strong>vorstand,<br />
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main<br />
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