Stadtverband«) Aufnahme und Analyse des Ist ... - Kirche in Zürich
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2. Gegenstand der <strong>Analyse</strong> <strong>und</strong> Fragestellungen<br />
11<br />
Landert >Partner<br />
Sozialforschung Evaluation Konzepte<br />
Der Stadtverband ist e<strong>in</strong> Zweckverband gemäss Gesetz über das Geme<strong>in</strong>dewesen<br />
(Geme<strong>in</strong>degesetz). Der hier bedeutsame §7 lautet:<br />
1 Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert ersche<strong>in</strong>en lassen, können sich Geme<strong>in</strong>den mite<strong>in</strong>ander<br />
verb<strong>in</strong>den, um e<strong>in</strong>zelne Zweige der Geme<strong>in</strong>deverwaltung geme<strong>in</strong>schaftlich zu besorgen, <strong>und</strong> hiefür besondere<br />
Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck <strong>und</strong> Organisation solcher Zweckverbände bedürfen<br />
der Genehmigung <strong>des</strong> Regierungsrates.<br />
2 Zweckverbände können, wenn es für die Lösung von Geme<strong>in</strong>deaufgaben notwendig ist, auch gegen den<br />
Willen e<strong>in</strong>zelner Geme<strong>in</strong>den geschaffen werden, <strong>und</strong> zwar Verbände von politischen <strong>und</strong> Kirchgeme<strong>in</strong>den<br />
durch Beschluss <strong>des</strong> Kantonsrates, Verbände von Schul- <strong>und</strong> Zivilgeme<strong>in</strong>den durch Beschluss <strong>des</strong> Regierungsrates.<br />
Vor der Beschlussfassung über die Bildung e<strong>in</strong>es Zweckverban<strong>des</strong> von Kirchgeme<strong>in</strong>den ist der<br />
<strong>Kirche</strong>nrat anzuhören.<br />
Wir stellen diese Gesetzesgr<strong>und</strong>lage an den Anfang <strong>des</strong> Berichts, um e<strong>in</strong>er breiteren<br />
Leserschaft klarzumachen, dass sich die Kirchgeme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> ihr Stadtverband nicht<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em völlig selbst bestimmten Rahmen bewegen, sondern kantonalem Recht unterworfen<br />
s<strong>in</strong>d. Dies ist <strong>in</strong>sofern von besonderer Bedeutung, als mit neuer Kantonsverfassung<br />
bzw. mit dem <strong>in</strong> Revision bef<strong>in</strong>dlichen neuen Geme<strong>in</strong>degesetz demokratische<br />
Standards (Initiativrecht, Referendumsrecht, Öffentlichkeitspr<strong>in</strong>zip) Rechtskraft erlangen<br />
werden, die auch im Falle <strong>des</strong> Stadtverban<strong>des</strong> zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
Im Jahr 2009 wird der Stadtverband h<strong>und</strong>ertjährig. Er wurde gegründet zwecks<br />
- Festsetzung e<strong>in</strong>es für alle Verbandsgeme<strong>in</strong>den gleichmässigen Steuerfusses <strong>und</strong><br />
zentralem Bezug der <strong>Kirche</strong>nsteuer,<br />
- Aufstellung von Richtl<strong>in</strong>ien für die Gestaltung von E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Regelung der<br />
Ausgaben der Verbandsgeme<strong>in</strong>den nach e<strong>in</strong>heitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />
- geme<strong>in</strong>samer Lösung von kirchlichen Aufgaben <strong>und</strong><br />
- Förderung von Werken <strong>und</strong> Institutionen, die im allgeme<strong>in</strong>en oder gesamtstädtischen<br />
kirchlichen Interesse liegen <strong>und</strong> nicht e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Verbandsgeme<strong>in</strong>de<br />
betreffen,<br />
- […],<br />
- zentraler Besorgung re<strong>in</strong> adm<strong>in</strong>istrativer Aufgaben der Verbandsgeme<strong>in</strong>den.<br />
Im Statut erfasste Verbandsorgane s<strong>in</strong>d die Aktivbürgerschaft, die Zentralkirchenpflege<br />
(ZKP), der Verbandsvorstand (VV), das Sekretariat (heute »Geschäftsstelle«), die<br />
Baukommission, die Spitalkommission, die Rechnungsprüfungskommission (RPK) <strong>und</strong><br />
der Pfarrkonvent (vgl. Statut, S. 2ff.).<br />
Dem Stadtverband gehören heute 34 Kirchgeme<strong>in</strong>den (KG) an, darunter die KG Oberengstr<strong>in</strong>gen.<br />
Sie haben E<strong>in</strong>sitz <strong>in</strong> der ZKP mit je zwei vom <strong>Kirche</strong>nvolk gewählten<br />
VertreterInnen. M<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Vertreter je KG muss der Behörde se<strong>in</strong>er Kirchgeme<strong>in</strong>de<br />
angehören.<br />
Schon bald nach se<strong>in</strong>er Gründung, vor allem aber im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte<br />
übernahm der Stadtverband die Trägerschaft oder Ko-Trägerschaft verschiedener<br />
sozialer Werke oder seelsorgerischer Institutionen, deren Reichweite e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne<br />
Kirchgeme<strong>in</strong>de, ja sogar aller Kirchgeme<strong>in</strong>den der Stadt überschreitet. Gegenüber der<br />
Anfangszeit <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> fand – zum Teil auf Wunsch der Kirchgeme<strong>in</strong>den – e<strong>in</strong>e