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degemed_newsletter 057_10-2016

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darf nicht weiter Grundlage der Ermittlung<br />

von Rehapflegesätzen sein. Das vom BSG<br />

entwickelte zweistufige Schema sollte nicht<br />

nur im Schiedsstellenverfahren Anwendung<br />

finden, sondern auch in den regelhaften<br />

Pflegesatzverhandlungen. Im Übrigen müssen<br />

diese regelmäßig stattfinden. Ein Nicht-<br />

Verhandeln müssen wir uns (nicht nur vor<br />

der Schiedsstelle) entgegenhalten lassen.<br />

Leistungsgerechte Pflegesätze, in denen<br />

sowohl die Investitionskosten als auch<br />

ein Unternehmergewinn angemessen Berücksichtigung<br />

finden, sind die Basis einer<br />

langfristigen, qualitativ hochwertigen Rehabilitation.<br />

Wer dies nicht umsetzt und nur<br />

auf kurzfristig hohe Belegung und Cashflow<br />

schielt, gefährdet die Rehabranche insgesamt.<br />

Selbstverständlich ist der Dialog mit<br />

den Krankenkassen über die Vergütungshöhe<br />

(auf Basis der Selbstkosten) zu führen.<br />

Sollte dieser jedoch nicht zum Ergebnis führen,<br />

ist die gesetzlich vorgesehene Schiedsstelle<br />

anzurufen. Die Fristsetzungen hierfür<br />

sind vom Gesetzgeber definiert. Und noch<br />

eines: Wenn wir die Schiedsstelle nicht nutzen,<br />

ist das das falsche Signal an die Politik.<br />

Dann kann ja alles nicht so schlimm sein<br />

und wir sind als Branche unglaubwürdig.<br />

DEGEMED news: Sollten die Schiedsstellen<br />

auch für andere Reha-Träger zuständig<br />

werden?<br />

Dr. Ursula Becker: Eine Schiedsstelle sollte<br />

immer dann vorgesehen werden, wenn der<br />

Gesetzgeber die Notwendigkeit sieht, ein<br />

Versorgungssystem aufrechterhalten zu<br />

müssen. Wir sehen ja auch, dass an vielen<br />

Stellen in der Wirtschaft freiwillig Schiedsstellen<br />

implementiert werden, um z. B.<br />

Konflikte mit Zulieferern zu schlichten und<br />

die Lieferkette aufrechtzuerhalten. Sobald<br />

die Gefahr besteht, dass Preise quasi per<br />

Marktmacht diktiert werden können und<br />

dadurch eine Versorgungsstruktur gefährdet<br />

werden könnte, braucht es eine<br />

Schiedsstelle. Im Verhältnis der GKV zu<br />

den Rehaeinrichtungen hat der Gesetzgeber<br />

dieses Risiko anscheinend vorrangig<br />

gesehen. Um also auf Ihre Frage zurückzukommen:<br />

Ja, wir brauchen diese Institution<br />

auch für andere Reha-Träger, auch wenn<br />

ich glaube, dass sie im Verhältnis zu den<br />

Gesetzlichen Krankenversicherungen primär<br />

zum Einsatz kommt.<br />

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GmbH, Sitz Berlin • Amtsgericht Charlottenburg HR B 27197 • Geschäftsführer: Dr. Joachim Schmidt<br />

Reha-Schiedsstelle in NRW entscheidet für leistungsgerechtere Vergütung<br />

Weil sich eine Rehaklinik der Dr. Becker<br />

Klinikgruppe nicht mit den Krankenkassen<br />

in Nordrhein-Westfalen über die<br />

Vergütung einigen konnte, kündigte sie<br />

die bestehenden Vereinbarungen nach §<br />

111 Abs. 5 SGB V und rief die Landesschiedsstelle<br />

an. Die Fortentwicklung der<br />

Vergütungspauschalen dürfe sich nicht<br />

allein an der Veränderungsrate orientieren,<br />

so die Klinikvertreter. Vielmehr gebe<br />

die aktuelle Rechtsprechung vor, dass<br />

auch die Kosten einer Klinik mit zu berücksichtigen<br />

seien. Eine entsprechende<br />

Vorgehensweise hatte der 6. Senat des<br />

Bundessozialgerichts zur Ermittlung von<br />

Vergütungen für Leistungen von sozialpsychiatrischen<br />

Zentren entwickelt. Dabei<br />

sollen die Vergütungen den Grundsatz<br />

der Beitragsstabilität berücksichtigen,<br />

aber auch angemessen und leistungsgerecht<br />

sein. Die Schiedsstelle folgte der<br />

Forderung der Klinik und erklärte, das<br />

Vorgehen sei auf Vergütungen für Reha-<br />

Einrichtungen übertragbar.<br />

Schiedsstelle folgt im Wesentlichen<br />

den Klinikanträgen<br />

Die Klinik hatte für die Kardiologie eine Erhöhung<br />

des Vergütungssatzes ab April 2015<br />

und nochmals ab Januar <strong>2016</strong> beantragt.<br />

Ebenfalls beantragt wurde eine Erhöhung<br />

für die Psychosomatik. Für die Kardiologie<br />

folgte die Schiedsstelle dem Antrag ab<br />

April 2015, für die Psychosomatik sprach<br />

sie der Klinik ebenfalls eine Anhebung zu.<br />

Zum Januar <strong>2016</strong> kam die Schiedsstelle<br />

zwar nicht den Forderungen der Klinik<br />

nach, stimmte aber einer Erhöhung, basierend<br />

auf dem aktiva-Gutachten 2015,<br />

zu. Beide Vergütungssätze liegen deutlich<br />

über den Angeboten der Krankenkassen.<br />

Bei ihrer Entscheidung hatte die Schiedsstelle<br />

nicht nur die Selbstkosten der Klinik<br />

berücksichtigt, sondern unter anderem<br />

auch die Personalkosten und einen Unternehmerlohn<br />

in Höhe der Veränderungsrate<br />

anerkannt. Weiter stellte die Schiedsstelle<br />

fest: Bei einer kostenorientierten<br />

Preisfindung müssen die ermittelten<br />

Preise mit denen anderer Anbieter vergleichbar<br />

sein.<br />

Wichtiger Schritt in Richtung<br />

leistungsgerechtere Vergütung<br />

Schiedsstellen stehen inzwischen in allen<br />

Bundesländern zur Verfügung. Das<br />

Manko: Bisher waren die Spruchpraxis<br />

uneinheitlich und Entscheidungen wegen<br />

fehlender Transparenz schlecht nachvollziehbar.<br />

Das könnte sich nun ändern.<br />

Denn erstmals wurde die Schiedsstellenentscheidung<br />

auch öffentlich publiziert.<br />

Erschienen ist sie in der Fachzeitschrift<br />

„Kranken- und Pflegeversicherung –<br />

Rechtspraxis im Gesundheitswesen“ in<br />

der Augustausgabe <strong>2016</strong>. Die DEGEMED<br />

begrüßt die aktuelle Entwicklung. Sie ist<br />

ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz<br />

und Leistungsgerechtigkeit bei<br />

Vergütungsvereinbarungen in der medizinischen<br />

Rehabilitation.<br />

news Nr. 57 • Oktober <strong>2016</strong><br />

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