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Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines<br />
Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder<br />
einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.<br />
Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundeigentums<br />
oder seines Zubehörs.<br />
In einem früheren Termin ist der Zuschlag bereits nach § 74 a ZVG,<br />
§ 85 a ZVG versagt worden.<br />
Weimar, den 30.09.2008<br />
gez. Markwardt, Rechtspflegerin<br />
Ausgefertigt:<br />
99423 Weimar, 01.10.2008<br />
Preiß, Justizangestellte<br />
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Siegel-<br />
Amtsgericht Weimar<br />
Geschäftsnummer: K 49/08<br />
Beschluss<br />
Das im<br />
Wohnungsgrundbuch von Bergern, Blatt 295, Grundbuchamt Weimar,<br />
eingetragene Wohnungseigentum<br />
lfd. Nr. 1 Gemarkung Bergern<br />
238,5/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück<br />
Flur 2 Flurstück 106, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche<br />
Schulberg 1 zu 1.420 qm<br />
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung bezeichnet mit<br />
Nr. 1.1 bis 1.7 und W 1.3 laut Aufteilungsplan<br />
soll am<br />
Freitag, 12.12.2008, 09:15 Uhr, Saal 20<br />
im Gerichtsgebäude: Ernst-Kohl-Straße<br />
durch Zwangsvollstreckung versteigert werden.<br />
Gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG beträgt der festgesetzte Verkehrswert:<br />
Blatt 295 lfd. Nr. 1 66.000 EUR<br />
Ist ein Recht im Grundbuch nicht ersichtlich oder erst nach dem Versteigerungsvermerk<br />
eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden,<br />
bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert und<br />
es glaubhaft machen, wenn<br />
- der Gläubiger widerspricht, andernfalls wird das Recht im<br />
geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem<br />
Anspruch der Gläubiger und den übrigen Rechten befriedigt.<br />
Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der<br />
Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen<br />
und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann<br />
dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.<br />
Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines<br />
Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder<br />
einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.<br />
Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundeigentums<br />
oder seines Zubehörs.<br />
In einem früheren Termin ist der Zuschlag bereits nach § 74 a ZVG,<br />
§ 85 a ZVG versagt worden.<br />
Weimar, den 07.10.2008<br />
gez. Leicht, Rechtspflegerin<br />
Ausgefertigt:<br />
99423 Weimar, 08.10.2008<br />
Preiß, Justizangestellte<br />
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Siegel-<br />
Amtsgericht Weimar<br />
Geschäftsnummer: K 50/08<br />
Beschluss<br />
Das im<br />
Wohnungsgrundbuch von Bergern, Blatt 297, Grundbuchamt Weimar<br />
eingetragene Wohnungseigentum<br />
- 5 - 1. November 2008 – Amtsblatt 12/08<br />
lfd. Nr. 1 Gemarkung Bergern<br />
329,4/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück<br />
Flur 2 Flurstück 106, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche<br />
Schulberg 1 zu 1.420 qm<br />
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung bezeichnet mit<br />
Nr. 3.1 bis 3.7 und W 3.8 laut Aufteilungsplan<br />
soll am<br />
Freitag, 12.12.2008, 09:15 Uhr, Saal 20<br />
im Gerichtsgebäude Ernst-Kohl-Straße<br />
durch Zwangsvollstreckung versteigert werden.<br />
Gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG beträgt der festgesetzte Verkehrswert:<br />
Blatt 297 lfd. Nr. 1 83.300 EUR<br />
Ist ein Recht im Grundbuch nicht ersichtlich oder erst nach dem Versteigerungsvermerk<br />
eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden,<br />
bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert und<br />
es glaubhaft machen, wenn<br />
- der Gläubiger widerspricht, andernfalls wird das Recht im<br />
geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem<br />
Anspruch der Gläubiger und den übrigen Rechten befriedigt.<br />
Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der<br />
Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen<br />
und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann<br />
dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.<br />
Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines<br />
Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder<br />
einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.<br />
Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundeigentums<br />
oder seines Zubehörs.<br />
In einem früheren Termin ist der Zuschlag bereits nach, § 74 a ZVG,<br />
§ 85 a ZVG versagt worden.<br />
Weimar, den 07.10.2008<br />
gez. Leicht, Rechtspflegerin<br />
Ausgefertigt:<br />
99423 Weimar, 08.10.2008<br />
Preiß, Justizangestellte<br />
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Siegel-<br />
Nichtamtlicher Teil<br />
Besuch aus der französischen Partnerstadt Solesmes<br />
Einer schönen Tradition folgend, besuchte in der Zeit vom 10.10.2008<br />
bis 12.10.2008 eine Delegation von 20 Bürgern aus Solesmes unsere<br />
Stadt. Empfangen wurden die Gäste von den Gasteltern mit einem obligatorischen<br />
Bratwurstessen und selbst gemachten Salaten im Bergerner<br />
Gemeindehaus. Bei einem Tagesausflug nach Jena mit Besichtigung<br />
des Museums Jena/Auerstedt, einer Stadtführung, Verkostung Thüringer<br />
Weine im Turmrestaurant mit wundervollen Blick auf die Stadt<br />
Jena bei Sonnenuntergang und ein Besuch im Planetarium mit der Vor-