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Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines<br />

Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder<br />

einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.<br />

Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundeigentums<br />

oder seines Zubehörs.<br />

In einem früheren Termin ist der Zuschlag bereits nach § 74 a ZVG,<br />

§ 85 a ZVG versagt worden.<br />

Weimar, den 30.09.2008<br />

gez. Markwardt, Rechtspflegerin<br />

Ausgefertigt:<br />

99423 Weimar, 01.10.2008<br />

Preiß, Justizangestellte<br />

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Siegel-<br />

Amtsgericht Weimar<br />

Geschäftsnummer: K 49/08<br />

Beschluss<br />

Das im<br />

Wohnungsgrundbuch von Bergern, Blatt 295, Grundbuchamt Weimar,<br />

eingetragene Wohnungseigentum<br />

lfd. Nr. 1 Gemarkung Bergern<br />

238,5/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück<br />

Flur 2 Flurstück 106, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche<br />

Schulberg 1 zu 1.420 qm<br />

verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung bezeichnet mit<br />

Nr. 1.1 bis 1.7 und W 1.3 laut Aufteilungsplan<br />

soll am<br />

Freitag, 12.12.2008, 09:15 Uhr, Saal 20<br />

im Gerichtsgebäude: Ernst-Kohl-Straße<br />

durch Zwangsvollstreckung versteigert werden.<br />

Gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG beträgt der festgesetzte Verkehrswert:<br />

Blatt 295 lfd. Nr. 1 66.000 EUR<br />

Ist ein Recht im Grundbuch nicht ersichtlich oder erst nach dem Versteigerungsvermerk<br />

eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden,<br />

bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert und<br />

es glaubhaft machen, wenn<br />

- der Gläubiger widerspricht, andernfalls wird das Recht im<br />

geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem<br />

Anspruch der Gläubiger und den übrigen Rechten befriedigt.<br />

Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der<br />

Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen<br />

und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann<br />

dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.<br />

Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines<br />

Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder<br />

einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.<br />

Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundeigentums<br />

oder seines Zubehörs.<br />

In einem früheren Termin ist der Zuschlag bereits nach § 74 a ZVG,<br />

§ 85 a ZVG versagt worden.<br />

Weimar, den 07.10.2008<br />

gez. Leicht, Rechtspflegerin<br />

Ausgefertigt:<br />

99423 Weimar, 08.10.2008<br />

Preiß, Justizangestellte<br />

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Siegel-<br />

Amtsgericht Weimar<br />

Geschäftsnummer: K 50/08<br />

Beschluss<br />

Das im<br />

Wohnungsgrundbuch von Bergern, Blatt 297, Grundbuchamt Weimar<br />

eingetragene Wohnungseigentum<br />

- 5 - 1. November 2008 – Amtsblatt 12/08<br />

lfd. Nr. 1 Gemarkung Bergern<br />

329,4/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück<br />

Flur 2 Flurstück 106, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche<br />

Schulberg 1 zu 1.420 qm<br />

verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung bezeichnet mit<br />

Nr. 3.1 bis 3.7 und W 3.8 laut Aufteilungsplan<br />

soll am<br />

Freitag, 12.12.2008, 09:15 Uhr, Saal 20<br />

im Gerichtsgebäude Ernst-Kohl-Straße<br />

durch Zwangsvollstreckung versteigert werden.<br />

Gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG beträgt der festgesetzte Verkehrswert:<br />

Blatt 297 lfd. Nr. 1 83.300 EUR<br />

Ist ein Recht im Grundbuch nicht ersichtlich oder erst nach dem Versteigerungsvermerk<br />

eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden,<br />

bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert und<br />

es glaubhaft machen, wenn<br />

- der Gläubiger widerspricht, andernfalls wird das Recht im<br />

geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem<br />

Anspruch der Gläubiger und den übrigen Rechten befriedigt.<br />

Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der<br />

Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen<br />

und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann<br />

dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.<br />

Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines<br />

Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder<br />

einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.<br />

Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundeigentums<br />

oder seines Zubehörs.<br />

In einem früheren Termin ist der Zuschlag bereits nach, § 74 a ZVG,<br />

§ 85 a ZVG versagt worden.<br />

Weimar, den 07.10.2008<br />

gez. Leicht, Rechtspflegerin<br />

Ausgefertigt:<br />

99423 Weimar, 08.10.2008<br />

Preiß, Justizangestellte<br />

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Siegel-<br />

Nichtamtlicher Teil<br />

Besuch aus der französischen Partnerstadt Solesmes<br />

Einer schönen Tradition folgend, besuchte in der Zeit vom 10.10.2008<br />

bis 12.10.2008 eine Delegation von 20 Bürgern aus Solesmes unsere<br />

Stadt. Empfangen wurden die Gäste von den Gasteltern mit einem obligatorischen<br />

Bratwurstessen und selbst gemachten Salaten im Bergerner<br />

Gemeindehaus. Bei einem Tagesausflug nach Jena mit Besichtigung<br />

des Museums Jena/Auerstedt, einer Stadtführung, Verkostung Thüringer<br />

Weine im Turmrestaurant mit wundervollen Blick auf die Stadt<br />

Jena bei Sonnenuntergang und ein Besuch im Planetarium mit der Vor-

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