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Gemeinde-Protokolle 1641-1846 Blaues Buch - Burgenverein ...

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damit sie die Zinsen, welche von denen Gemeindsgüter her fliessen in Handen<br />

nehmen und dan selbe zu seiner Zeit dem rechtmässigen Eigenthümer<br />

einhändigen können.<br />

2./ Wenn zwey mit ein andern einen Marcht 1001 geschlossen, so solle solcher<br />

den ersten Sontag nach geschehenem Marcht in beyden Kirchen bekannt<br />

gemacht und geruffen 1002 werden uns solcher Marcht durch die Parten einem<br />

jeweiligen Vorsteher in guter Zeit angezeigt werden. Der Zug 1003 bleibt von<br />

dem Sontag da der Ruf gegangen, denen rechtmässigen Züger noch acht Tag<br />

offen. -- solten sie ihn verheimlichen so ist ein Thaller 1004 Buss darauf.<br />

3./ Jn dem Wald Sasculters 1005 solle alles Grüne und dürre Holz, ohne<br />

Ausnahm, eingeschlagen seyn.<br />

4./ Solle die Obrigkeit mit dem Peter Göpfert, mit des Jacob Kretlis sel. frau,<br />

mit Jacob Flipp und Statthalter Johan Kretlj rechnen, mit diesen 4 Parten, wo<br />

möglich auf Gutheissen der <strong>Gemeinde</strong>, eine richtigkeit machen.<br />

S. 162: 5./ auch ist das Mehren geworden, dass auf jedes Gmdgut nicht mehr als fl. 2<br />

Wuhrschnitz solle bezalt werden.<br />

6./ Das Gemeindwerk betreffend ist das Meehren geworden, dass aus jedem<br />

Haus das beste eine Viertelstunde nach dem Glänken 1006 sich auf dem Platz<br />

einfinden solle und so dann von de Gmdknecht erwarten wohin ein jeder<br />

angewiessen wird.<br />

7./ Die Fuhrleüth betreffend, sollen sie sich ebenfals denen Gmdknecht<br />

unterziehen und aufladen, was recht und billig ist, und nicht auf das geladene<br />

aufsitzen, oder der Tagwen 1007 solle solchen gestellt werden. Die Obrigkeit hat<br />

den Auftrag auf solche, die nicht arbeiten, wie an ihrer Arbeit Obacht zu geben.<br />

Auch sollen die Gmdsknechten von der Obrigkeit bestens unterstützt werden.<br />

8./ ist das Mehren geworden, dass alle Spätjahre zu jedem Brunnen 4 oder 5<br />

Fuder Sand sollen gethan werden, um im Fall der Noth solche streüen zu<br />

können.<br />

1001 Marcht = Handel, Kaufvertrag<br />

1002 verkündet und ausgerufen<br />

1003 Zugrecht = Die Verwandschaft besass das Recht, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Verkauf<br />

rückgängig zu machen. Damit konnte verhindert werden, dass Immobilien ausserhalb der Familie<br />

verkauft wurden. Ebenso konnte ein Bürger in diesem Sinne intervenieren, wenn ein anderer Bürger<br />

ein Haus an Nichtbürger verkaufte.<br />

1004 Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />

1005 Sasculters, auch Disculters oder Zischculters genannt, Wald nördl. Brida<br />

1006 glängga = läuten, Schlag für Schlag läuten<br />

1007 <strong>Gemeinde</strong>werk = Zur Deckung zahlreicher <strong>Gemeinde</strong>bedürfnisse (Bau und Unterhalt, Wuhren,<br />

Zäune, Alpen, Weiden etc.) wurden die <strong>Gemeinde</strong>bewohner nach Massgabe ihres Grundbesitzes zu<br />

Arbeitsleistungen verpflichtet, auch Tagwen genannt

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