Gemeinde-Protokolle 1641-1846 Blaues Buch - Burgenverein ...
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damit sie die Zinsen, welche von denen Gemeindsgüter her fliessen in Handen<br />
nehmen und dan selbe zu seiner Zeit dem rechtmässigen Eigenthümer<br />
einhändigen können.<br />
2./ Wenn zwey mit ein andern einen Marcht 1001 geschlossen, so solle solcher<br />
den ersten Sontag nach geschehenem Marcht in beyden Kirchen bekannt<br />
gemacht und geruffen 1002 werden uns solcher Marcht durch die Parten einem<br />
jeweiligen Vorsteher in guter Zeit angezeigt werden. Der Zug 1003 bleibt von<br />
dem Sontag da der Ruf gegangen, denen rechtmässigen Züger noch acht Tag<br />
offen. -- solten sie ihn verheimlichen so ist ein Thaller 1004 Buss darauf.<br />
3./ Jn dem Wald Sasculters 1005 solle alles Grüne und dürre Holz, ohne<br />
Ausnahm, eingeschlagen seyn.<br />
4./ Solle die Obrigkeit mit dem Peter Göpfert, mit des Jacob Kretlis sel. frau,<br />
mit Jacob Flipp und Statthalter Johan Kretlj rechnen, mit diesen 4 Parten, wo<br />
möglich auf Gutheissen der <strong>Gemeinde</strong>, eine richtigkeit machen.<br />
S. 162: 5./ auch ist das Mehren geworden, dass auf jedes Gmdgut nicht mehr als fl. 2<br />
Wuhrschnitz solle bezalt werden.<br />
6./ Das Gemeindwerk betreffend ist das Meehren geworden, dass aus jedem<br />
Haus das beste eine Viertelstunde nach dem Glänken 1006 sich auf dem Platz<br />
einfinden solle und so dann von de Gmdknecht erwarten wohin ein jeder<br />
angewiessen wird.<br />
7./ Die Fuhrleüth betreffend, sollen sie sich ebenfals denen Gmdknecht<br />
unterziehen und aufladen, was recht und billig ist, und nicht auf das geladene<br />
aufsitzen, oder der Tagwen 1007 solle solchen gestellt werden. Die Obrigkeit hat<br />
den Auftrag auf solche, die nicht arbeiten, wie an ihrer Arbeit Obacht zu geben.<br />
Auch sollen die Gmdsknechten von der Obrigkeit bestens unterstützt werden.<br />
8./ ist das Mehren geworden, dass alle Spätjahre zu jedem Brunnen 4 oder 5<br />
Fuder Sand sollen gethan werden, um im Fall der Noth solche streüen zu<br />
können.<br />
1001 Marcht = Handel, Kaufvertrag<br />
1002 verkündet und ausgerufen<br />
1003 Zugrecht = Die Verwandschaft besass das Recht, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Verkauf<br />
rückgängig zu machen. Damit konnte verhindert werden, dass Immobilien ausserhalb der Familie<br />
verkauft wurden. Ebenso konnte ein Bürger in diesem Sinne intervenieren, wenn ein anderer Bürger<br />
ein Haus an Nichtbürger verkaufte.<br />
1004 Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />
1005 Sasculters, auch Disculters oder Zischculters genannt, Wald nördl. Brida<br />
1006 glängga = läuten, Schlag für Schlag läuten<br />
1007 <strong>Gemeinde</strong>werk = Zur Deckung zahlreicher <strong>Gemeinde</strong>bedürfnisse (Bau und Unterhalt, Wuhren,<br />
Zäune, Alpen, Weiden etc.) wurden die <strong>Gemeinde</strong>bewohner nach Massgabe ihres Grundbesitzes zu<br />
Arbeitsleistungen verpflichtet, auch Tagwen genannt