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Gemeinde-Protokolle 1641-1846 Blaues Buch - Burgenverein ...

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- 73 -<br />

êinen förmlichen Lebensschein untter dem sigil Jhres Wohn ortz bescheinigen<br />

sollen im ausbleibenden fahl aber dass dieses nicht bescheiniget werden solte<br />

Lauth erforderlicher abrede, so soll dan denen selbigen Persohnen Jhrem<br />

Gemeindt Guth an die Gemeindt fallen und gefallen sein und solte über kurz<br />

oder Lang noch obiges bescheiniget werden, so sollen solche dan zunächst an<br />

die Rod 980 der Tur nach wiederum eingeschrieben werden.<br />

und dan Zweitens so hat es seine Beschaffenheit, der Jenige welcher ein<br />

solches gefältes Gemeindtgut überkommt (und sonst nicht an der Tur oder<br />

keins gehabt häte) 981 der selbige soll schuldig und verbunden sein dem Jenigen<br />

so es zugehört hat Jährlich von einem Loos den billichen Zins zu bezahlen, und<br />

zugleich auch der welcher die Rodt bekommt und sonst keins häte derselbige<br />

soll auch schuldig sein gleich dem wo ein Gmeindt Gut bekommen hat für die<br />

ganze Rod beide Löser und Kabis Gathen 982 den Zins zu bezahlen dem das<br />

gmeindt gut gewässen ist solag 983 bis er wiedrum der Tur nach ein anderes<br />

bekommen hat oder mit Todt abgegangen sein würdt.<br />

Und ist dan der Tags 984 hierüber gemacht worden, dass von einem jeden Loos<br />

fl. 3 und von einem Kabis Garten ein Guldj bezahlt werden solle.<br />

S. 155: 1813 den 21. Windermonat 985 ist bei den Erstist 986 an die Gemeind geboten<br />

worden in geschäften wägen den Landmalisen 987 so hat die gemeind ein hellig<br />

gemeret, dass mahn denen wo in dem Jahr in Dienst thraten die Mundur 988 die<br />

gemeind anschaffe mit der abred dass wan die fier Jahr um sind die Mundur<br />

der gemeind wider zuruch 989 fallen soll und der gemeind sein soll.<br />

S. 156: 1814 den 26. Juny ist an Einer Ganzen Gemein wegen den Lerchen die im Ban<br />

seind gemeret dass fürohin Keiner mer solle Lerchen hauwen ausser den<br />

ambtmann befragt sonst sol er Guldi 10 bezalen.<br />

S. 157: 1814 an der S. MatisGemeind ist gemehret worden wegen den Wuhrfreyen, 990<br />

wan mehr als 30 Tag Gmeindwerch were so solen die Wuhrfreien<br />

Gemeindwerch thun wie ein anderer.<br />

980 Rood = Turnus, Reihenfolge, Kehrordnung im <strong>Gemeinde</strong>werk<br />

981 Text in Klammer mit Hinweis an Rand geschrieben<br />

982 Kabisgärten = <strong>Gemeinde</strong>güter südwestl. Palschin<br />

983 solange<br />

984 Taxe, Steuer<br />

985 Wintermonat = alte Bezeichnung für November<br />

986 Bedeutung unklar (evt. bei den Eiden oder evt. zuerst)<br />

987 Milizen<br />

988 Montur, Uniform<br />

989 zurück<br />

990 vom Wuhrgemeindewerk befreite Personen (Friewiser und Patnaler)

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