RENOpraxis_ 8/2016

Fortbildung und Information in wenigen Minuten: durch die Lektüre der RENOpraxis bringen Sie Ihr Wissen in wenigen Minuten auf den neuesten Stand. Gewinnen mehr Sicherheit in der täglichen Praxis. Überzeugen Ihren Chef durch Ihr Fachwissen. Die Folge: Sie machen sich als ReFa oder NoFa unersetzlich! Erfolgreiche ReNos lesen RENOpraxis: lesen Sie jeden Monat wissenswerte Tipps & Tricks, mit denen Sie ... ... durch Wissensvorsprung gegenüber Ihrem Chef und Ihren Kolleginnen und Kollegen mehr Ansehen und mehr Respekt gewinnen ... ... Ihren Chef durch besseres Zuarbeiten spürbar entlasten ... ... Ihre Routinearbeiten um ein Vielfaches schneller und vor allem rechtssicher erledigen ... ... sich selbst besser motivieren und organisieren, um jeden Tag echte Spitzenleistungen zu vollbringen! Die RENOpraxis wird herausgegeben von der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. und enthält daher neben dem aktuellen (oft auch prüfungsrelevanten) Fachwissen auch die Mitteilungen des Verbandes. Schwerpunkte der Berichterstattung sind das Kosten- und Gebührenrecht in Anwalts- und Notariatssachen, das Mahnwesen und die Vollstreckung, Aktenführung, Fristenkontrolle und sonstige Kanzleiorganisation. Fortbildung und Information in wenigen Minuten: durch die Lektüre der RENOpraxis bringen Sie Ihr Wissen in wenigen Minuten auf den neuesten Stand. Gewinnen mehr Sicherheit in der täglichen Praxis. Überzeugen Ihren Chef durch Ihr Fachwissen. Die Folge: Sie machen sich als ReFa oder NoFa unersetzlich!

Erfolgreiche ReNos lesen RENOpraxis: lesen Sie jeden Monat wissenswerte Tipps & Tricks, mit denen Sie ...

... durch Wissensvorsprung gegenüber Ihrem Chef und Ihren Kolleginnen und Kollegen mehr Ansehen und mehr Respekt gewinnen ...
... Ihren Chef durch besseres Zuarbeiten spürbar entlasten ...
... Ihre Routinearbeiten um ein Vielfaches schneller und vor allem rechtssicher erledigen ...
... sich selbst besser motivieren und organisieren, um jeden Tag echte Spitzenleistungen zu vollbringen!

Die RENOpraxis wird herausgegeben von der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. und enthält daher neben dem aktuellen (oft auch prüfungsrelevanten) Fachwissen auch die Mitteilungen des Verbandes.

Schwerpunkte der Berichterstattung sind das Kosten- und Gebührenrecht in Anwalts- und Notariatssachen, das Mahnwesen und die Vollstreckung, Aktenführung, Fristenkontrolle und sonstige Kanzleiorganisation.

DeutscherAnwaltverlag
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24.08.2016 Aufrufe

ISSN: 1611-7727 Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte 8 2016 Herausgeber: Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., Berlin Herausgeberbeirat Rechtsanwalt, Vorsitzender Richter am LG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar Vorsitzender Richter am LG a.D. Heinz Hansens, Berlin Rechtsanwalt Günter Lange, Münster Notariatsleiter Andreas Kersten, Essen www.zap-verlag.de Gelungene Mandantenbetreuung Überblick zu Abrechnung in Verkehrsordnungswidrigkeiten- Verfahren Englisch für den Kanzleialltag: Nutzungslizenz

ISSN: 1611-7727<br />

Zeitschrift für Rechtsanwalts- und<br />

Notariatsfachangestellte<br />

8 <strong>2016</strong><br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Vereinigung<br />

der Rechtsanwalts- und<br />

Notariatsangestellten<br />

e.V., Berlin<br />

Herausgeberbeirat<br />

Rechtsanwalt, Vorsitzender<br />

Richter am LG a.D.<br />

Uwe Gottwald, Vallendar<br />

Vorsitzender Richter am LG a.D.<br />

Heinz Hansens, Berlin<br />

Rechtsanwalt<br />

Günter Lange, Münster<br />

Notariatsleiter<br />

Andreas Kersten, Essen<br />

www.zap-verlag.de<br />

Gelungene Mandantenbetreuung<br />

Überblick zu Abrechnung in<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten-<br />

Verfahren<br />

Englisch für den Kanzleialltag:<br />

Nutzungslizenz


EDITORIAL<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Elektronischer Rechtsverkehr<br />

Verordnung zum elektronischen Anwaltspostfach<br />

vorgelegt 170<br />

Thema des Monats<br />

Gelungene Mandantenbetreuung: Wie Sie<br />

Ihre Mandanten für sich gewinnen und<br />

halten können<br />

Von Rechts- und Notarfachwirtin Ronja<br />

Tietje und Dipl.-Psych. Katrin Jäger,<br />

Achim 170<br />

Praxisforum<br />

Überblick zur Abrechnung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff,<br />

RiOLG a.D., Münster/Augsburg 175<br />

Rechtsprechungsreport 179<br />

Prüfe Dein Wissen<br />

Lernfelder 11 bis 14: Rechtsanwaltsvergütung<br />

Von Rechtsfachwirtin Silke Umland,<br />

Drochtersen-Hüll 180<br />

Kanzleimanagement & Büroalltag<br />

Englisch für den Kanzleialltag: Nutzungslizenz<br />

– Teil II<br />

Von Englischdozentin und Dipl.-Übersetzerin<br />

Susanne Mühlhaus, München 183<br />

Liebe Mitglieder, verehrte Leserinnen<br />

und Leser,<br />

nach zwei Wochen im einsamen, ruhigen, schwedischen<br />

Wald hat mein Büro nach dem Ende des<br />

Urlaubs mit Wucht wieder zugeschlagen. Ich arbeite<br />

mit all meinen Kollegen gern zusammen, auch wenn<br />

wir nicht immer einer Meinung sind, aber nach zwei<br />

Wochen Abwesenheit fällt einem doch manches auf.<br />

Wir arbeiten, wenn keine Mandanten da sind, alle mit<br />

offenen Türen, das fördert die Gemeinschaft, sagt<br />

mein Chef, aber waren die alle immer so laut beim Telefonieren?<br />

Rufen sich die Kollegen immer alles laut zu? Warum donnern die<br />

alle so auf den Tastaturen rum? Hat die hilfsbereite Kollegin das<br />

sehr merkwürdig riechende Parfum eigentlich schon immer<br />

getragen?<br />

Warum sitzt die andere Kollegin bei 28 Grad im Schatten mit einer<br />

Strickjacke rum? Hat der ständig erkältete Kollege noch immer<br />

kein Isolationszelt für seine Bakterien beantragt? Und wann hört<br />

der nette ältere Kollege endlich auf, die Mikrowelle für Kasseler<br />

oder ähnliches zu missbrauchen, damit man es überall riechen<br />

kann? Warum hat in der Zwischenzeit weder einer neues Wasser<br />

noch neuen Kaffee geordert?<br />

Ich lehne mich entspannt zurück, kann mir ein Grinsen nicht<br />

verkneifen. Ich bin wieder da und fühle mich blöderweise auch<br />

noch wohl! Schönen Arbeitstag noch!<br />

Empfang von Mandanten:<br />

10 Tipps & Tricks 186<br />

RENOintern 187<br />

Unter uns 192<br />

Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten<br />

e.V.<br />

Impressum<br />

RENO Deutsche Vereinigung der<br />

Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V.<br />

Michaelkirchstr. 13 • 10179 Berlin<br />

Telefon: 0 30/23 45 87 27<br />

Telefax: 0 30/23 45 87 26<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@renobundesverband.de<br />

Internet: http://www.renobundesverband.de<br />

ZAP Verlag<br />

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Dr. Miriam Goetz<br />

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Monatlich<br />

Bezugspreis:<br />

Jährlich 110,21 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) zzgl. Versandkosten. Der Abonnementvertrag<br />

ist auf unbestimmte Zeit geschlossen; Preisänderungen bleiben<br />

vorbehalten.<br />

Für Mitglieder der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten<br />

ist der Bezug kostenlos.<br />

Kündigung:<br />

Sechs Wochen zum Ende des Bezugsjahres.<br />

Manuskripte:<br />

Der Verlag haftet nicht für unverlangt eingesandte Manuskripte. Die Annahme<br />

zur Veröffentlichung erfolgt schriftlich. Mit der Annahme überträgt der Autor<br />

dem Verlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind insbesondere<br />

die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren<br />

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Muster und Anmerkungen lediglich Arbeitshilfen und Anregungen<br />

für die Lösung typischer Fallgestaltungen dar. Die Verantwortung für<br />

die Verwendung trägt der Leser.<br />

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Alle Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung sind dem Verlag vorbehalten.<br />

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Druck: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH ISSN: 1611-7727<br />

8/<strong>2016</strong><br />

169


THEMA DES MONATS<br />

Verordnung zum elektronischen Anwaltspostfach vorgelegt<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(BMJV) hat Ende Juni einen Referentenentwurf<br />

der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse<br />

und die besonderen elektronischen<br />

Postfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung,<br />

RAVOV) vorgelegt.<br />

Der Verordnungsentwurf enthält u.a. die Klarstellung,<br />

dass vor dem 1.1.2018 keine Nutzungspflicht<br />

besteht, und erlaubt der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK), die Postfächer unmittelbar empfangsbereit<br />

einzurichten.<br />

Die BRAK hatte den Start zum 29.9.<strong>2016</strong> zuletzt<br />

erneut verschoben, da der Anwaltsgerichtshof Berlin<br />

ihr in einem Eilverfahren untersagt hatte, die Postfächer<br />

für zwei Anwälte empfangsbereit zu schalten.<br />

(Quellen: DAV-Depesche v. 30.6.<strong>2016</strong>, v.7.7.<strong>2016</strong> und<br />

v. 14.7.<strong>2016</strong>/BMJV/ZAP Anwaltsmagazin v. 27.7.<strong>2016</strong>)<br />

Thema des Monats<br />

Gelungene Mandantenbetreuung: Wie Sie Ihre Mandanten<br />

für sich gewinnen und halten können<br />

Ziel einer gelungenen Mandantenbetreuung ist stets die Zufriedenheit des Mandanten. Nur so kommt er wieder<br />

und empfiehlt die Kanzlei auch weiter. In dem nachfolgenden Beitrag finden Sie daher zahlreiche Hinweise dazu,<br />

wie Sie Mandanten für sich gewinnen und halten können.<br />

I. Einleitung<br />

Kanzleien sind heute einem großen Wettbewerbsdruck<br />

ausgesetzt und gleichzeitig sind die Dienstleistungsansprüche<br />

der Mandanten gestiegen. Damit<br />

wird die bewusste Beschäftigung mit dem Thema<br />

Mandantenbetreuung für Kanzleien immer bedeutender.<br />

Der Begriff „Mandantenbetreuung“ beschreibt,<br />

auf welche Art und Weise die Kommunikation mit<br />

dem Mandanten abläuft. In der Regel ist das Ziel dabei,<br />

Mandantenzufriedenheit und damit auch eine Bindung<br />

an die Kanzlei zu erreichen. Denn ein zufriedener<br />

Mandant kommt wieder und empfiehlt sie weiter.<br />

Er verhält sich loyal gegenüber der Kanzlei.<br />

Es lohnt sich, die Arbeit in einer Anwaltskanzlei einmal<br />

als Dienstleistungsprozess zu betrachten. Aus<br />

Sicht der Fachangestellten handelt es sich dabei um<br />

einen indirekten Tausch. Ein Mandant tritt mit einer<br />

konkreten Problemstellung an die Anwaltskanzlei<br />

heran und erhofft sich vom Anwalt und dessen<br />

Mitarbeitern eine fachgerechte Lösung für sein Problem.<br />

Dafür zahlt der Mandant an die Kanzlei eine<br />

Summe X, für die der Anwalt seine und Ihre Arbeitskraft<br />

zur Lösung des Problems zur Verfügung stellt.<br />

Die Fachangestellte wiederum verkauft der Kanzlei die<br />

zeitlichen Nutzungsrechte an ihrer Arbeitskraft. Dafür<br />

bekommt sie ein Gehalt. Indirekt zahlt der Mandant<br />

also das Gehalt der Fachangestellten. Da es sich aus<br />

Sicht der Fachangestellten um einen indirekten Tausch<br />

handelt, wird im Berufsalltag manchmal vergessen,<br />

wo das Geld für das Gehalt am Ende des Monats her<br />

kommt. Würde der Mandant der Fachangestellten für<br />

eine erbrachte Leistung direkt Geld zahlen, wie es z.B.<br />

in der Gastronomie in Form von Trinkgeld üblich ist,<br />

würde viel schneller deutlich, warum es wichtig ist,<br />

einen Kunden zufrieden zu stellen, da die Höhe des<br />

Trinkgeldes in direktem Zusammenhang mit der<br />

Kundenzufriedenheit steht.<br />

Damit von einer Zusammenarbeit gesprochen werden<br />

kann, die zu einer Problemlösung führt, müssen<br />

Fachangestellte, Anwalt und Mandanten miteinander<br />

kommunizieren. Diese Kommunikation sollte derart<br />

ablaufen, dass es gelingt, die Beziehung zwischen der<br />

Kanzlei und dem Mandanten zu pflegen und zu<br />

fördern, um den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei<br />

zu sichern. Ein Weg dorthin führt über die Höflichkeit.<br />

II.<br />

Höflichkeit und das eigene Auftreten<br />

Arthur Schopenhauer schrieb: „Höflichkeit ist Klugheit.<br />

Folglich ist Unhöflichkeit Dummheit. Sich mittels ihrer<br />

unnötiger- und mutwilligerweise Feinde machen, ist<br />

Raserei“ (Quelle: Aphorismen zur Lebensweisheit V,<br />

36). Andersherum heißt das, in dem Sie höflich zu<br />

anderen sind, können Sie Freunde gewinnen. Besinnen<br />

Sie sich einmal bewusst auf alte Tugenden, wie<br />

angemessene Umgangsformen, Verbindlichkeit<br />

oder Freundlichkeit. Viele sind uns heute im Alltag<br />

verloren gegangen. Richtig portioniert, können Sie<br />

damit einen guten Eindruck machen und auch bei<br />

Ihren (auch potenziellen) Mandanten punkten. Dazu<br />

gehören:<br />

• Grüßen und verabschieden,<br />

• sich selbst und andere Gesprächspartner vorstellen,<br />

• Tür aufhalten,<br />

170 8/<strong>2016</strong>


THEMA DES MONATS<br />

• aus der Jacke helfen,<br />

• Sitzplatz anbieten,<br />

• Pünktlichkeit (zeigt Achtung),<br />

• auf angemessene Kleidung achten,<br />

• „ruhig mal lächeln“,<br />

• geräuschlos essen.<br />

In unseren Kanzleiberatungen erleben wir immer<br />

wieder, dass Mandanten, die zur Tür hereinkommen,<br />

zunächst gar nicht wahrgenommen werden. Es sollte<br />

mindestens eine Person dafür zuständig sein, Mandanten<br />

persönlich zu empfangen und zu begrüßen.<br />

Aber auch vorbeigehende oder andere anwesende<br />

Kanzleimitglieder sollten Neuankömmlinge<br />

grundsätzlich freundlich willkommen heißen.<br />

III. Kommunikation mit dem Mandanten<br />

Vertrauen Sie nie dem ersten Eindruck. Lassen<br />

Sie sich nicht von der sozialen Stellung, der Persönlichkeit<br />

oder dem Aussehen des Mandanten in<br />

Ihrem Auftreten beeinflussen. Egal, ob ein Mandant in<br />

abgetragener Jacke, einer legeren Jeans oder einem<br />

eleganten Maßanzug die Kanzlei betritt, Ihre Umgangsformen<br />

sollten stets die gleichen sein.<br />

Letztendlich wissen Sie nicht, was hinter der Fassade<br />

der Äußerlichkeit steckt und dies sollte in Bezug auf<br />

Ihr Auftreten auch nicht relevant sein.<br />

1. Verbale Kommunikation mit dem Mandanten<br />

Bemühen Sie sich immer, für den Mandanten möglichst<br />

verständlich zu sprechen, d.h., dass Sie sich<br />

auf sein Sprachniveau einstellen. Die Verwendung von<br />

Fachsprache verschafft Ihnen Anerkennung bei<br />

Rechtsanwälten und Kollegen. Bei Mandanten jedoch<br />

kann sie Distanz und Ablehnung hervorrufen. Ansonsten<br />

gilt:<br />

• Deutlich sprechen,<br />

• einfache und kurze Sätze bilden,<br />

• längere Aussagen gliedern, z.B. durch Aufzählungen,<br />

• sich auf das Wesentliche beschränken (zu wenig<br />

wirkt langweilig, zu viel und der Gesprächspartner<br />

schaltet ab),<br />

• aktiv und zielgerichtet formulieren,<br />

• positive Formulierungen wählen.<br />

Nutzen Sie Fragen, um das Gespräch mit dem Mandanten<br />

zu lenken. Zudem lassen Fragen Sie interessiert<br />

und kompetent erscheinen. Verwenden Sie offene<br />

Fragen vor allem dann, wenn Sie ausführliche<br />

Informationen gewinnen wollen. Sie öffnen und fördern<br />

den Gesprächsverlauf und bringen den Befragten<br />

zum Nachdenken und zum Formulieren. Sie beginnen<br />

immer mit einem Fragewort (W-Fragen).<br />

Geschlossene Fragen beginnen hingegen mit einem<br />

Verb oder Hilfsverb und fordern eindeutige Antworten<br />

heraus. In der Regel gibt es nur zwei Antwortmöglichkeiten<br />

(ja oder nein). Sie helfen Probleme einzukreisen<br />

oder Entscheidungen vorzubereiten. Indem der Mandant<br />

in seinem Antwortspielraum dadurch beschränkt<br />

wird, übernehmen sie eine deutliche Lenkungs- und<br />

Steuerungsfunktion.<br />

Dabei lassen Sie bitte immer genügend Zeit zur<br />

Beantwortung Ihrer Fragen und stellen immer nur<br />

eine Frage.<br />

2. Nonverbale Kommunikation mit dem<br />

Mandanten<br />

a) Mimik<br />

Lächeln Sie, wenn Ihnen danach ist. Denn wenn Ihr<br />

Lächeln echt ist, signalisieren Sie dem Mandanten damit<br />

Freundlichkeit und Sympathie. Beißen Sie hingegen die<br />

Zähne zusammen oder Sie ziehen die Augenbrauen<br />

hoch, wirkt das aggressiv. Nervöse Verhaltensweisen,<br />

wie z.B. häufiges Augenblinzeln oder Lippenknabbern,<br />

wirken auf den Mandanten ablenkend.<br />

b) Gestik<br />

Anhand Ihrer Gestik können Sie Ihre Gespräche mit<br />

dem Mandanten unterstützen. Zum Beispiel zeigen Sie<br />

durch Kopfnicken Aufmerksamkeit und Zustimmung.<br />

Eine übliche Geste in unserer Kultur ist der Händedruck.<br />

Geben Sie dem Mandanten zur Begrüßung die<br />

Hand. Achten Sie darauf, dass der Händedruck weder<br />

zu lasch noch zu fest ist. Machen Sie sich bewusst,<br />

dass ein verweigerter Händedruck als Beleidigung<br />

aufgefasst werden kann.<br />

Gestik und Mimik sollten mit dem Gesagten übereinstimmen,<br />

sonst entsteht Misstrauen. Vermeiden Sie<br />

dominante Gesten, wie den Zeigefinger zu heben<br />

oder auf „den Tisch zu hauen“. Diese wirken auf den<br />

Mandanten wie eine Drohung und erzeugen eine innere<br />

Abwehr Ihnen gegenüber.<br />

c) Außersprachliche Signale<br />

Außersprachliche Signale sind Laute, die nicht in<br />

Worte gefasst werden. Aus Stimme und Sprechtempo<br />

schließen Menschen auf die Persönlichkeit<br />

anderer. So assoziieren wir z.B. raue und warme<br />

Stimmen mit Gewissenhaftigkeit und dünne, scharfe<br />

Stimmen mit Feindseligkeit. Angst erkennt man an<br />

stark erhöhter Stimmlage und Stimmumfang. Das<br />

Sprechtempo und das Stimmvolumen haben starken<br />

Einfluss auf den Gesprächspartner. Sprechen Sie also<br />

lebendig und ausdrucksstark. Damit aktivieren Sie<br />

auch den Mandanten. Hingegen wirkt eine monotone,<br />

ausdruckslose Stimme einschläfernd.<br />

8/<strong>2016</strong><br />

171


THEMA DES MONATS<br />

d) Blicke<br />

Häufige Blickkontakte lassen Sie sympathischer<br />

sowie vertrauens- und glaubwürdig wirken. Zudem<br />

können Sie anhand von Blicken Gespräche steuern.<br />

Zum Beispiel können sie zum Zuhören oder Reden<br />

auffordern. Auch dienen sie Ihnen zur Rückmeldung.<br />

Fehlende Blicke signalisieren mangelndes Interesse<br />

oder Verunsicherung. Häufige Blicke helfen den Gesprächspartner<br />

zu aktivieren und die Aufnahme von<br />

Informationen zu verbessern. Kommt es zu kritischen<br />

Situationen, bemühen Sie sich, den Blickkontakt zu<br />

halten und mild zu blicken. So können Sie Spannung<br />

aus der Situation nehmen.<br />

e) Körperhaltung<br />

Die Körperhaltung drückt den Status aus. Wenn Sie<br />

sicher und nicht steif stehen, wecken Sie Vertrauen. Im<br />

Sitzen empfiehlt es sich weder zu angespannt noch<br />

zu leger zu sein. Ersteres signalisiert dem Mandanten<br />

Unsicherheit, letzteres Langeweile. Nutzen Sie Körperbewegungen,<br />

um festgefahrene Gespräche wieder<br />

in Gang zu bekommen.<br />

f) Räumliches Verhalten<br />

Lassen Sie dem Mandanten immer seinen intimen<br />

Raum. Jemandem zu nah zu kommen, wirkt aufdringlich<br />

und wird von den meisten Menschen als unangenehm<br />

empfunden. Genauso kann eine zu große<br />

Distanz als Ablehnung verstanden werden, wenn Sie<br />

sich in einem Dialog befinden. Wie nah Sie an den<br />

Mandanten herantreten dürfen (und andersherum),<br />

hängt davon ab, wie gut Sie sich kennen und wie<br />

sympathisch Sie sich sind.<br />

g) Physische Erscheinung<br />

Auch Ihre physische Erscheinung vermittelt eine<br />

Botschaft über Sie, daher ist es wichtig, sie auf die<br />

Kanzlei und Ihre Mandanten abzustimmen. Machen<br />

Sie sich bewusst Gedanken über Ihre Kleidung und<br />

persönlichen Accessoires, wie z.B. Tasche,<br />

Schmuck und Parfüm. Auch Körperpflege und Geruch<br />

sind entscheidende Komponenten.<br />

3. Aktives Zuhören<br />

Das aktive Zuhören ist eine Technik, die auf Carl R.<br />

Rogers zurückgeht. Hören Sie dem Mandanten aktiv<br />

zu, d.h., versuchen Sie die Nachricht des Mandanten<br />

so zu verstehen, wie sie vermutlich bei Ihnen ankommen<br />

soll. Versetzen Sie sich in die Lage des Mandanten<br />

und versuchen Sie herauszufinden, worum es<br />

ihm wirklich geht. Aktives Zuhören ist auch gleichzeitig<br />

eine Grundhaltung, die Wertschätzung und<br />

Empathie ausdrückt. Konkret heißt das:<br />

a) Nonverbal<br />

• Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für den Mandanten,<br />

• lassen Sie den Mandanten ausreden,<br />

• halten Sie Gesprächspausen ein und aus,<br />

• bleiben Sie aufmerksam, also konzentrieren Sie sich<br />

zunächst auf das, was gesagt wird (noch nicht<br />

darauf, was Sie sagen wollen),<br />

• lächeln Sie,<br />

• nicken Sie zustimmend mit dem Kopf,<br />

• nehmen Sie eine zugewandte Körperhaltung ein,<br />

• schauen Sie den Mandanten an.<br />

b) Verbal<br />

• Sagen Sie bestätigend „hm“, „interessant“ oder<br />

„stimmt“,<br />

• fassen Sie Gesagtes zusammen, ohne Bewertungen<br />

oder Interpretationen vorzunehmen,<br />

• stellen Sie Verständnisfragen.<br />

Durch aktives Zuhören sorgen Sie dafür, dass Sie<br />

Botschaften im Ganzen verstehen und Gesagtes<br />

länger im Gedächtnis bleibt. Damit helfen Sie Missverständnisse<br />

zu vermeiden, Beziehungen zu verbessern<br />

und Problemlösungen zu finden.<br />

4. Besonderheiten am Telefon<br />

Telefonate mit Mandanten stellen Sie vor eine besondere<br />

Herausforderung der Kommunikation. Beim<br />

Telefonieren sehen Sie Ihre Gesprächspartner nicht<br />

und auch Sie werden nicht gesehen. Damit fehlen<br />

wichtige Elemente der Körpersprache. Sie müssen<br />

sich neben dem gesagten Inhalt allein auf Stimme und<br />

Tonfall verlassen. Achten Sie hier besonders auf Ihr<br />

Sprechtempo und Ihre Betonung. Sprechen Sie zu<br />

laut? Oder zu leise? Können Sie im Stressfall noch<br />

einen ruhigen Ton bewahren? Dennoch wirkt auch die<br />

Körpersprache am Telefon. Es macht einen Unterschied,<br />

ob Sie stehen, ungemütlich sitzen, mit einer<br />

Hand am Handy spielen oder sich entspannt sitzend<br />

auf das Gespräch einlassen.<br />

5. Smalltalk<br />

Dauerbrenner für den klassischen Smalltalk ist das<br />

Thema „Wetter“: „Gerade hat es aber noch tüchtig<br />

geregnet, Frau Meyer. Ich hoffe, Sie sind auf dem Weg<br />

hierher nicht allzu nass geworden?“ Grundsätzlich<br />

sind Sie aber recht frei, in Ihrer Themenauswahl für<br />

den Smalltalk. So könnten Sie auch über Fußball oder<br />

den anstehenden Urlaub sprechen. Vermeiden sollten<br />

Sie allerdings negativ besetzte Themen, wie den Tod<br />

oder Krankheiten. Auch kontrovers diskutierte Themen,<br />

wie Glaube oder Politik, eignen sich eher nicht<br />

für Smalltalk.<br />

Smalltalk können Sie gut anwenden, wenn Sie beispielsweise<br />

eine Einleitung für ein Gespräch mit<br />

172 8/<strong>2016</strong>


THEMA DES MONATS<br />

einem Mandanten benötigen oder auf kurzen Wegen,<br />

z.B. vom Empfang zum Besprechungszimmer. Dabei<br />

erfüllt Smalltalk verschiedene Funktionen:<br />

• Es verbindet (Beziehungspflege),<br />

• sorgt für Entspannung,<br />

• hilft, eine gute Atmosphäre zu schaffen.<br />

Smalltalk sollten Sie auch dann noch beherrschen,<br />

wenn der zehnte Mandant innerhalb eines Tages zum<br />

Termin erscheint. Oder wenn Sie mit jemandem, der<br />

Ihnen nicht sympathisch ist, eine Zeitspanne überbrücken<br />

müssen.<br />

6. Zum Umgang mit dem privaten Mobiltelefon<br />

Zu den guten Umgangsformen gehört auch der<br />

richtige Umgang mit dem privaten Mobiltelefon.<br />

Hierzu schalten Sie in der Kanzlei den Klingelton<br />

ab und wenn nötig das Lichtsignal oder den Vibrationsalarm<br />

ein. Bei Bedarf können Sie die Rufumleitung<br />

auf Ihre Voicemail aktivieren. Müssen Sie<br />

einmal privat sprechen, dann verlassen Sie ggf. den<br />

Raum und sprechen leise. Die modernen Mikrofone<br />

der Handys überwinden die Distanz zum Gesprächspartner.<br />

Sollten Sie einmal vergessen, Ihr Mobiltelefon<br />

auszuschalten, wenn Sie sich im Gespräch mit einem<br />

Mandanten befinden, dann nehmen Sie auf keinen Fall<br />

das Gespräch an! Schalten Sie Ihr Handy ab, rufen<br />

später zurück und bitten Sie den Mandanten für die<br />

Gesprächsunterbrechung um Entschuldigung!<br />

7. Schriftliche Kommunikation<br />

Briefe an Mandanten sollten Sie ausschließlich auf dem<br />

Kanzleibriefpapier drucken. Und auch E-Mails sollten<br />

eine Kanzleisignatur enthalten und unterliegen<br />

den üblichen Konventionen. Für Briefe und E-Mails gilt:<br />

• Achten Sie auf exakte und sinnvolle Angaben in der<br />

Betreffzeile, damit der Mandant auf einen Blick<br />

sieht, worum es geht und Ihre E-Mail angemessene<br />

Beachtung findet.<br />

• Wählen Sie eine adäquate Anrede, einen abschließenden<br />

Gruß, anständige Ausdrucks-, Schreib- und<br />

übliche Umgangsformen.<br />

• Verfassen Sie Texte kurz und eindeutig.<br />

Besonderheiten bei E-Mails:<br />

• Trennen Sie private von geschäftlichen E-Mails, so<br />

behalten Sie besser die Übersicht und verwechseln<br />

nichts versehentlich.<br />

• Reduzieren Sie den Datenmüll, damit Sie keine<br />

wesentlichen E-Mails von Mandanten aus den<br />

Augen verlieren.<br />

• Kündigen Sie umfangreiche Anhänge an oder „verpacken“<br />

Sie diese entsprechend.<br />

• Emoticons sind tabu; sie gehören in die private<br />

Korrespondenz.<br />

• Sie sollten keine Abkürzungen verwenden, wie z.B.<br />

„lol“ (laugh out loud) oder „lg“ (liebe Grüße).<br />

Denken Sie grundsätzlich erst sorgfältig darüber nach,<br />

was Sie schreiben wollen. Wenn Sie sich darüber im<br />

Klaren sind, schreiben Sie es auf und lesen es im<br />

Anschluss noch einmal durch. Überprüfen Sie dann<br />

das Geschriebene noch einmal und senden erst<br />

daraufhin die E-Mail ab oder geben den Brief in die<br />

Post. Bedenken Sie: Einmal abgeschickt, können Sie<br />

die E-Mail nicht wieder zurückholen – und auch den<br />

Brief nicht wieder aus dem Kasten fischen.<br />

IV.<br />

Hinweis:<br />

Überprüfen Sie auch vom Rechtsanwalt<br />

diktierte und von Ihnen geschriebene Texte<br />

noch einmal.<br />

Ein Fahrplan für den Mandantenbesuch in<br />

der Kanzlei<br />

Der Mandant besucht die Kanzlei mit dem Ziel, eine<br />

gute Rechtsberatung zu erhalten. Zudem möchte er<br />

sich in der Kanzlei aber auch als Mensch gut aufgehoben<br />

fühlen. Ihr Ziel sollte daher sein, dafür zu<br />

sorgen, dass der Mandant sich bei seinem Besuch so<br />

wohl wie möglich fühlt. Der folgende Fahrplan kann<br />

Ihnen den Weg zum Ziel erleichtern.<br />

Station 1: Terminplanung<br />

In der Regel ruft der Mandant an und bittet um einen<br />

Termin bei seinem Rechtsanwalt. Um die Zeit für das<br />

Gespräch adäquat planen zu können, ist es wichtig<br />

herauszufinden, mit welchem Anliegen der Mandant<br />

sich an die Kanzlei wendet. Eine Bußgeldsache braucht<br />

erfahrungsgemäß weniger Zeit als das Thema Ehescheidung.<br />

Beachten Sie zudem, dass Mandanten je<br />

nach Grund ihres Anliegens emotional belastet sein<br />

können. Hier gilt es, entsprechend der Situation<br />

angemessen zu reagieren. Weiter müssen Sie in<br />

Erfahrung bringen, wo der Termin stattfinden soll. In<br />

der Kanzlei? Außerorts? Hier sind ggf. unterschiedliche<br />

Zeitspannen einzuplanen, je nachdem ob eine<br />

Anreise nötig ist oder nicht. Planen Sie auch Pufferzeiten<br />

ein, falls ein Termin einmal länger dauert,<br />

unvorhergesehene Gespräche nötig sind oder andere<br />

Aufgaben mit Priorität erledigt werden müssen. Planen<br />

Sie auch Ruhe- und Feierabendzeiten für den<br />

Rechtsanwalt ein und sprechen Sie diese Zeiten mit<br />

ihm ab. Sollte das vorhandene System es nicht automatisch<br />

vorsehen, denken Sie auch daran, Ihren<br />

Kalender regelmäßig mit den Kalendern der Kollegen/<br />

Rechtsanwälte zu synchronisieren. So vermeiden<br />

Sie Terminüberschneidungen oder Ausfälle. So beugen<br />

Sie Frust vor, der dann beim Mandanten entsteht,<br />

8/<strong>2016</strong><br />

173


THEMA DES MONATS<br />

wenn er unnötig lange auf den Beginn des Termins<br />

warten muss oder das Gefühl bekommt, sein Termin<br />

wird nicht ernst genommen, weil kaum Zeit für sein<br />

Anliegen ist und der Gesprächspartner gestresst<br />

wirkt.<br />

Station 2: Terminvorbereitung<br />

Ist der Termin vereinbart und der Zeitpunkt, dass der<br />

Mandant die Kanzlei betritt, nähert sich, liegt es an<br />

Ihnen, die besten Rahmenbedingungen zu schaffen,<br />

damit der Mandant sich willkommen fühlt. Dazu buchen/blockieren<br />

Sie rechtzeitig ein Besprechungszimmer<br />

und bereiten es entsprechend vor. Findet der<br />

Termin im Zimmer des Rechtsanwalts statt, schauen<br />

Sie auch dort, ob das Zimmer einen ordentlichen<br />

Eindruck macht. Sorgen Sie dafür, dass alle notwendigen<br />

Unterlagen sowie Stifte und Papier bereit<br />

liegen. Tisch und Stühle sollten frei von unnötigen<br />

Gegenständen und sauber sein. Gibt es in Ihrer Kanzlei<br />

Werbemittel in Form von Blöcken, Kugelschreiber<br />

o.ä.? Dann sollten diese auf jeden Fall auf dem Tisch<br />

und zur Mitnahme durch den Mandanten bereit liegen.<br />

Stellen Sie auch Getränke bereit, abhängig von der<br />

Anzahl der beteiligten Gesprächspartner und auch von<br />

der Jahreszeit.<br />

Station 3: Begrüßung und warming up<br />

Nun ist es soweit. Der Mandant erscheint zum<br />

Termin. Wenn Sie ihn rechtzeitig sehen, halten Sie<br />

ihm schon einmal die Tür auf und begrüßen Sie ihn<br />

mit Handschlag. Sollten Sie sich noch nicht kennen,<br />

stellen Sie sich kurz vor. Helfen Sie ihm ggf. aus der<br />

Jacke und führen Sie dabei Smalltalk. Gibt es in Ihrer<br />

Kanzlei einen Mandantenbogen, dann füllen Sie<br />

diesen gemeinsam mit dem Mandanten aus, beziehungsweise<br />

klären Sie noch offene Punkte oder bei<br />

bereits bekannten Mandanten, ob sich Daten oder<br />

Fakten geändert haben. Bieten Sie dem Mandanten<br />

bei absehbarer Wartezeit einen Sitzplatz und ein<br />

Getränk an.<br />

Tipp:<br />

Ein Mandantenbogen ist für die vollständige<br />

Erfassung von Mandantendaten hilfreich<br />

und Sie können ihn auch für das kanzleieigene<br />

Marketing nutzen. Notieren Sie sich<br />

neben den persönlichen Angaben, wie z.B.<br />

den Geburtstag, zusätzlich was er gerne<br />

trinkt (Kaffee- oder Teetrinker) oder wohin<br />

er in den Urlaub fährt. So haben Sie beim<br />

nächsten Besuch einen leichteren Gesprächseinstieg<br />

und der Mandant fühlt sich als<br />

Person wahrgenommen und wertgeschätzt.<br />

Und nicht nur das. Die genannten Informationen<br />

könnten von der Kanzlei auch zu<br />

Marketingzwecken genutzt werden. Hier<br />

wäre z.B. ein Geburtstagsgruß an den Mandanten<br />

denkbar.<br />

Station 4: Der Übergang zum Besprechungsbzw.<br />

Rechtsanwaltszimmer<br />

Ist der Rechtsanwalt gesprächsbereit, holt er den<br />

Mandanten im Wartebereich ab oder Sie begleiten<br />

ihn zum entsprechenden Zimmer. Dabei führen Sie<br />

Smalltalk, bieten im Anschluss einen Sitzplatz an und<br />

fragen ggf. nach dem – weiteren – Getränkewunsch<br />

oder ob noch etwas fehlt.<br />

Station 5: Verabschiedung<br />

Das Gespräch zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist<br />

beendet. In der Regel begleitet der Rechtsanwalt den<br />

Mandanten zur Tür und hilft ihm ggf. in die Jacke.<br />

Sollte er das nicht tun, übernehmen Sie diese Aufgabe<br />

für ihn. In jedem Fall verabschieden Sie sich<br />

freundlich von dem Mandanten und wünschen ihm<br />

unter Nennung seines Namens einen guten Weg und<br />

einen schönen Tag.<br />

Station 6: Nachbereitung<br />

Hat der Mandant die Kanzlei verlassen, sollten Sie,<br />

sofern es in Ihren Arbeitsbereich fällt, die Besprechung<br />

mit dem Rechtsanwalt nachbereiten. Ist etwas<br />

zu veranlassen oder zu beachten? Spätestens an<br />

dieser Stelle sollte die Kollisionskontrolle durchgeführt<br />

und, damit der Mandant in der kanzleieigenen<br />

Datenbank erfasst ist, eine Akte angelegt werden.<br />

V. Ein kompetentes Beschwerdemanagement<br />

Effizientes Beschwerdemanagement ist Teil des Kanzleimarketings<br />

und damit der Mandantenbetreuung.<br />

Mandanten erwarten heute eine dienstleistungsorientierte<br />

Betreuung sowie eine fehlerfreie Bearbeitung<br />

der eigenen Rechtsangelegenheit. Wenn sich doch<br />

einmal Fehler einschleichen, führt dies zu Ärger und<br />

Unmut bei den Mandanten. Im schlimmsten Fall<br />

werden sie Freunden und Bekannten davon abraten,<br />

sich an die Kanzlei zu wenden und sich selbst eine<br />

andere Kanzlei suchen. Äußert der Mandant seinen<br />

Unmut in Form einer Beschwerde, gibt er Ihnen die<br />

Chance dieser Unzufriedenheit positiv entgegenzutreten.<br />

Ein Mandant, der sich beschwert, ist<br />

grundsätzlich an einer weiteren Zusammenarbeit<br />

interessiert. Wenn Sie die Beschwerde ernstnehmen,<br />

können Sie gemeinsam Lösungswege suchen und<br />

umsetzen und damit die Zufriedenheit des Mandanten<br />

steigern. Zudem helfen Beschwerden, grundsätzliche<br />

Fehlerquellen und Qualitätsdefizite innerhalb<br />

der Kanzleiorganisation aufzudecken und somit<br />

weiteren Beschwerden vorzubeugen. Tipps zum<br />

konkreten Umgang mit Beschwerden erhalten Sie<br />

im Beitrag „Kompetentes Beschwerdemanagement in<br />

der Anwaltskanzlei: Ein Beitrag zum Erfolg Ihrer<br />

Kanzlei“ (<strong>RENOpraxis</strong> 1/<strong>2016</strong>, S. 6 ff.).<br />

VI.<br />

Kanzleikultur<br />

Voraussetzung dafür, dass Ihre Mandanten sich in<br />

Ihrer Kanzlei wohlfühlen können, ist eine entspre-<br />

174 8/<strong>2016</strong>


PRAXISFORUM<br />

chende Kanzleikultur. Die Werte, die Sie nach außen<br />

hin vermitteln wollen, müssen von allen Kanzleimitgliedern<br />

ebenfalls gelebt werden. Nur dann wirken sie<br />

authentisch und glaubhaft. Versuchen Sie daran mitzuwirken,<br />

dass eine Kultur entstehen kann, in der sich<br />

die Mandanten, wie auch die Kanzleimitglieder wohlfühlen<br />

können. Das erreichen Sie dadurch, dass Sie ein<br />

gutes Vorbild für andere sind, indem Sie die oben<br />

genannten Umgangs- und Kommunikationsformen<br />

auch mit Ihren Kollegen und Vorgesetzten pflegen.<br />

VII.<br />

Fazit<br />

Es gibt viele verschiedene Wege, um Mandanten<br />

angemessen zu betreuen und damit Ihre Loyalität<br />

zur Kanzlei zu stärken. Nutzen Sie die Ihnen zur<br />

Verfügung stehenden zahlreichen Möglichkeiten,<br />

denn Ihre Kanzlei braucht zufriedene Mandanten, um<br />

auf dem umkämpften Markt bestehen zu können. Und<br />

Sie brauchen zufriedene Mandanten, um Ihr Gehalt,<br />

Ihren Arbeitsplatz und eine gute Arbeitsatmosphäre<br />

zu sichern.<br />

Hinweis:<br />

Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere<br />

„10 Tipps & Tricks zum Empfang von Mandanten“<br />

auf S. 186.<br />

Von Rechts- und Notarfachwirtin Ronja Tietje und<br />

Dipl.-Psych. Katrin Jäger, Achim<br />

Praxisforum<br />

Überblick zur Abrechnung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-<br />

Verfahren<br />

Die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren ist für viele Rechtsanwälte/Verteidiger „tägliches<br />

Brot“. Hinzu kommt, dass hier häufig auch Rechtsanwälte tätig sind, die sonst nicht oder kaum in Straf- oder<br />

Bußgeldsachen als Verteidiger tätig sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, dass bei der<br />

Abrechnung ihrer Tätigkeiten keine Gebühren übersehen werden.<br />

I. Allgemeines<br />

II.<br />

Die einzelnen Angelegenheiten<br />

Die Abrechnung der Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sachen<br />

richtet sich grds. nach<br />

den allgemeinen Regeln (vgl. dazu III.). Das gilt<br />

auch für die mit Verbindung und Trennung von<br />

Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen.<br />

Selbstständige, nicht formell verbundene oder als<br />

solche getrennte Bußgeldverfahren führen also zu<br />

mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen<br />

i.S.d. § 15 RVG, unabhängig davon, ob sie in<br />

einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt<br />

hat deshalb für jedes dieser Verfahren Anspruch auf<br />

gesonderte Gebühren und Auslagen (vgl. dazu anschaulich<br />

LG Bonn RVGreport 2012, 219 =<br />

AGS 2012, 176; Beschl. v. 30.3.<strong>2016</strong> – 27 Qs 12/16;<br />

Burhoff RVGreport 2008, 405 und 444; Burhoff in:<br />

Burhoff [Hrsg.], RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl.<br />

2014, Teil A: Trennung von Verfahren, Rn 1892, und<br />

Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn 2068 [im<br />

Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter]).<br />

Der Verteidiger verdient also i.d.R. die Grundgebühr<br />

Nr. 5100 VV RVG, die entsprechenden (gerichtlichen)<br />

Verfahrensgebühren und, wenn ein Hauptverhandlungstermin<br />

stattfindet, die (Hauptverhandlungs-)Terminsgebühr(en)<br />

(die zusätzlichen Verfahrensgebühren<br />

aus Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5<br />

VV RVG, Nr. 5115, 5116 VV RVG).<br />

Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in §17<br />

Nr. 10b RVG handelt es sich bei einem strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren und einem nach dessen Einstellung<br />

sich ggf. anschließenden Bußgeldverfahren um<br />

verschiedene Angelegenheiten. Das bedeutet, dass<br />

der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Grundsätze<br />

des § 15 RVG sowohl für das Strafverfahren als<br />

auch für das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (OWi-<br />

Verfahren) Gebühren erhält. Nach Abs. 2 der Anm. zu<br />

Nr. 5100 VV RVG entsteht im OWi-Verfahren aber, da<br />

bereits ggf. im Strafverfahren eine Grundgebühr nach<br />

Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, keine Grundgebühr<br />

mehr, da beide Verfahren im Zweifel „dieselbe Tat“<br />

i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand haben. Da das<br />

Strafverfahren endgültig eingestellt ist, fällt dort aber<br />

die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 S. 1<br />

Nr. 1 VV RVG an (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A:<br />

Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 123 ff.; s. aber BGH<br />

RVGreport 2010, 70 = StRR 2010, 109; dazu Burhoff<br />

RVGreport 2013, 330 und RVGreport 2015, 3 und 42).<br />

Aufgrund der Änderungen durch das 2. KostRMoG in<br />

§ 17 Nr. 11 RVG handelt es sich bei dem Verfahren<br />

vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen<br />

Verfahren um verschiedene Angelegenheiten.<br />

Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt nach der<br />

Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG in jeder dieser Angele-<br />

8/<strong>2016</strong><br />

175


PRAXISFORUM<br />

genheiten ohne Probleme die Postentgeltpauschale<br />

verlangen kann. Außerdem kann die Auslagenpauschale<br />

Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG sowohl im vorbereitenden<br />

Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren<br />

geltend gemacht werden (OLG Frankfurt RVGreport<br />

2015, 345 = StRR 2015, 315 = AGS 2015, 383).<br />

III.<br />

Gebührenbemessung<br />

1. Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen<br />

Eine der wesentlichsten Besonderheiten der Abrechnung<br />

von (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren<br />

ist die vom RVG 2004 eingeführte Abhängigkeit<br />

der Höhe der anwaltlichen Vergütung von der<br />

Höhe der (verhängten) Geldbuße. Das RVG hat<br />

eine Dreiteilung der Gebühren vorgenommen, und<br />

zwar in folgender Stufeneinteilung: Stufe 1 – Geldbuße<br />

weniger als 60 €; Stufe 2 – Geldbuße von 60 €<br />

bis 5.000 €; Stufe 3 – Geldbuße von mehr als 5.000 €.<br />

Diese Stufen finden Anwendung sowohl im „Verfahren<br />

vor der Verwaltungsbehörde“ (Nr. 5101 ff. VV<br />

RVG) als auch im „Verfahren vor dem Amtsgericht“<br />

(Nr. 5107 ff. VV RVG). Sie gelten für alle dort ggf.<br />

anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren.<br />

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Gebühren<br />

im Rechtsbeschwerdeverfahren (Nr. 5113 ff.<br />

VV RVG) sind von der Höhe der Geldbuße unabhängig.<br />

2. Bemessung der Rahmengebühren<br />

a) Keine Berücksichtigung der Höhe der<br />

Geldbuße<br />

Fraglich ist bei der Abrechnung von straßenverkehrsrechtlichen<br />

Bußgeldverfahren zunächst, ob nach Einführung<br />

der Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen<br />

(vgl. III. 1) (auch) noch die Höhe der<br />

(verhängten) Geldbuße für die konkrete Bemessung<br />

der Verfahrens- bzw. Terminsgebühr herangezogen<br />

werden kann. Diese Frage ist zu verneinen. Die Höhe<br />

der Geldbuße ist nämlich schon Anknüpfungspunkt<br />

für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt<br />

seine Gebühren berechnet. Das Kriterium „Höhe der<br />

Geldbuße“ ist damit verbraucht, es besteht ein „gebührenrechtliches<br />

Doppelverwertungsverbot“ (s.a.<br />

Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 33 sowie<br />

Rn 62; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl. <strong>2016</strong>,<br />

Einleitung Vorbem. 5 VV RVG Rn 19; Jungbauer DAR<br />

2007, 56; Burhoff VRR 2006, 333; ders. RVGreport<br />

2007, 252; Hansens RVGreport 2006, 210;<br />

AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vorbem. 5.1 VV RVG<br />

Rn 6; a.A. Pfeiffer DAR 2006, 653 f.; auch LG Deggendorf<br />

RVGreport 2006, 341; LG Göttingen RVGreport<br />

2007, 454; VRR 2014, 276).<br />

b) Gebührenbemessung in verkehrsrechtlichen<br />

Bußgeldsachen<br />

Das zweite Problem ist ein „straßenverkehrsrechtlichspezifisches“<br />

Problem, nämlich die Frage nach der<br />

konkreten Gebührenbemessung in verkehrsrechtlichen<br />

Bußgeldsachen. Die damit zusammenhängenden<br />

Fragen lassen sich aus Platzgründen hier nicht im<br />

Einzelnen darstellen (vgl. dazu eingehend Burhoff/<br />

Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 58 ff., mit<br />

Checkliste und Rechtsprechungs-ABC sowie Gerold/<br />

Schmidt/Burhoff, a.a.O., Einleitung Vorbem. 5 VV RVG<br />

Rn 20 ff.). Hier soll nur auf folgende Grundsätze<br />

hingewiesen werden:<br />

Auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren<br />

ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr<br />

gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der<br />

konkreten Gebühr auszugehen (s.a. Burhoff/Burhoff,<br />

RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 58 ff. m.w.N.). Das gilt vor<br />

allem auch für die Verfahren, bei denen die Stufe 2 –<br />

Geldbuße von 60 € bis 5.000 € – gilt (vgl. aus neuerer<br />

Zeit AG Cloppenburg RVGreport 2011, 295; AG<br />

Meißen RVGreport 2015, 136; AG Bad Segeberg VRR<br />

2010, 240; AG Tauberbischofsheim RVGreport 2015,<br />

62; a.A. LG Dresden, Beschl. v. 21.7.2014 – 2 Qs 8/14;<br />

LG Kaiserslautern RVGreport 2015, 214; LG Zwickau<br />

RVGreport <strong>2016</strong>, 57).<br />

Darüber hinaus ist auf die (Gesamt-)Umstände des<br />

Einzelfalls abzustellen und deren Gewicht im Einzelnen<br />

zu berücksichtigen (aus neuerer Zeit LG Kaiserslautern<br />

a.a.O.; LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust.<br />

Anm. Hansens; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53;<br />

AG München DAR 2013, 733; AG Tauberbischofsheim,<br />

a.a.O. und die im „Rechtsprechungs-ABC“ bei Burhoff,<br />

RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 67 ff. zitierten amtsgerichtlichen<br />

Entscheidungen, wie z.B. instruktiv AG<br />

München AGS 2007, 81 und AG Grimma, Beschl. v.<br />

18.7.2012 – 9 OWi 14/11).<br />

IV.<br />

Tätigkeiten im ersten Rechtszug<br />

1. Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG)<br />

Für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG<br />

gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff RVGreport<br />

2014, 42). Die Grundgebühr honoriert also auch im<br />

Bußgeldverfahren die im Zusammenhang mit der Übernahme<br />

des Mandats entstehenden besonderen Tätigkeiten<br />

der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall.<br />

Damit ist der besondere Arbeitsaufwand<br />

gemeint, der einmalig mit der Übernahme des<br />

Mandats entsteht (wegen der Einzelheiten Burhoff/<br />

Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 24 ff. m.w.N.;<br />

AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 7. Aufl. 2013,<br />

Nr. 4100–4101 VV RVG Rn 14). Das ist neben der<br />

ersten Information des Rechtsanwalts durch den<br />

Betroffenen insb. eine erste Akteneinsicht nach<br />

§ 147 StPO (OLG Jena RVGreport 2005, 103; OLG<br />

Hamm RVGreport 2005, 68; zum Abgeltungsbereich<br />

der Grundgebühr Burhoff <strong>RENOpraxis</strong> 2011, 102).<br />

Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte<br />

durchgeführte Akteneinsichten werden<br />

dann nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von<br />

der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (OLG<br />

Saarbrücken a.a.O.). Auch die ausführliche Erörterung<br />

der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten<br />

176 8/<strong>2016</strong>


PRAXISFORUM<br />

zählt nicht mehr zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr<br />

(LG Braunschweig RVGreport 2010, 422). Dasselbe<br />

gilt für das Einlegen des Einspruchs gegen den<br />

Bußgeldbescheid (LG Düsseldorf VRR 2006, 357).<br />

Für die Bemessung der Grundgebühr gilt: Von<br />

Bedeutung sind neben der Dauer des ersten (Informations-)Gesprächs<br />

der Umfang des Prozessstoffs, in<br />

den sich der Verteidiger erstmalig einarbeitet und vor<br />

allem auch der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt<br />

erste Einsicht genommen hat. Dabei ist für das<br />

straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren allerdings darauf<br />

zu achten, dass diese i.d.R. keinen sehr erheblichen<br />

Umfang haben werden, vor allem, wenn der Rechtsanwalt<br />

noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde<br />

Akteneinsicht nimmt. Dies ist bei der Gebührenbemessung<br />

zu berücksichtigen (unzutreffend daher<br />

LG Leipzig RVGreport 2009, 61; AG München, Beschl.<br />

v. 26.1.2007 – 132 C 2248/06; zutreffend anderseits<br />

AG München AGS 2007, 81: 26 Seiten). Daneben haben<br />

aber auch andere Umstände Bedeutung (vgl. z.B.<br />

LG Berlin, Beschl. v. 22.3.2012 – 517 Qs 5/12).<br />

2. Verfahrensgebühren<br />

Auch im Bußgeldverfahren setzt die Verfahrensgebühr<br />

nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG nicht eine Tätigkeit<br />

gegenüber dem Gericht voraus, sondern entsteht<br />

für jedes – auch außergerichtliches – Betreiben des<br />

Geschäfts (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV<br />

RVG Rn 36 m. zahlreichen weiteren Nachweisen aus<br />

Rechtsprechung und Literatur; Gerold/Schmidt/<br />

Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 12; Burhoff<br />

RVGreport 2015, 282, 283; ders. <strong>RENOpraxis</strong> 2011,<br />

126). Neben der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG<br />

entstehen die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt<br />

vorgesehenen Verfahrensgebühren, und zwar:<br />

Wird der Rechtsanwalt tätig, bevor die Akten – nach<br />

Einspruchseinlegung – beim AG eingegangen sind,<br />

entsteht (auch) die Verfahrensgebühr für das Verfahren<br />

bei der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5101, 5103,<br />

5105 VV RVG. Dazu gehören also auch die Tätigkeiten<br />

des Rechtsanwalts im Verwarnungsverfahren und<br />

im Zwischenverfahren (§ 69 OWiG; s. Vorbem. 5.1.2.<br />

Abs. 1 VV RVG; zum Verwarnungsverfahren Burhoff/<br />

Volpert, RVG, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung,<br />

Rn 2312 ff.). Von besonderer Bedeutung sind<br />

dabei die Tätigkeiten in besonderen Rechtsbehelfsverfahren,<br />

wie z.B. Verfahren nach § 62 OWiG in<br />

Zusammenhang mit Akteneinsichtsfragen (vgl. dazu<br />

Burhoff RVGreport 2013, 212; ders. StRR 2012, 172).<br />

Im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug<br />

– i.d.R. beim AG – entstehen die gerichtlichen Verfahrensgebühren<br />

Nr. 5107, 5109, 5111 VV RVG. Für<br />

die Verfahrensgebühren gelten ebenfalls die allgemeinen<br />

Regeln zu Verfahrensgebühren (s. dazu Burhoff/<br />

Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 32 ff. m.w.N.;<br />

ders. <strong>RENOpraxis</strong> 2011, 126). Sie entstehen also<br />

für das „Betreiben des Geschäfts“ (vgl. Vorbem. 5<br />

Abs. 2 VV RVG).<br />

Nach Übernahme des Mandats entsteht die erste<br />

Verfahrensgebühr, die anfällt (immer) neben der<br />

Grundgebühr bzw. diese immer neben der jeweiligen<br />

Verfahrensgebühr (OLG Saarbrücken RVGreport<br />

2015, 65; LG Chemnitz, RVGreport 2015, 265; LG<br />

Duisburg RVGreport 2014, 427; LG Oldenburg RVGreport<br />

2014, 470; LG Saarbrücken RVGreport 2015,<br />

221; a.A. – ohne nähere Begründung – OLG Nürnberg<br />

StraFo 2015, 39; vgl. dazu Burhoff RVGreport 2014,<br />

42 ff.; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG<br />

Rn 25 ff. m.w.N.).<br />

Für die Bemessung der Verfahrensgebühren ist<br />

ebenfalls auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen<br />

(vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV<br />

RVG Rn 32 ff.). Maßgeblich ist also vor allem der<br />

(zeitliche) Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten<br />

Tätigkeiten. Von Bedeutung sind auch die mit der<br />

Abrechnung der Tätigkeiten in besonderen Rechtsbehelfsverfahren<br />

zusammenhängenden Fragen<br />

(vgl. dazu Burhoff RVGreport 2013, 212; ders. StRR<br />

2012, 172). Eine Rolle spielt auch, welchen Einfluss<br />

darüber hinaus Tätigkeiten des Rechtsanwalts haben,<br />

die er in Zusammenhang mit Fahrverbotsfragen<br />

(§ 25 StVG, § 4 BKatV) erbracht hat. Schließlich wird<br />

über die Verfahrensgebühren auch die Teilnahme des<br />

Rechtsanwalts an solchen außerhalb der Hauptverhandlung<br />

stattfindenden Terminen honoriert,<br />

die nicht zum Katalog der Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV<br />

RVG gehören (vgl. IV. 3).<br />

3. Terminsgebühren<br />

Die (Hauptverhandlungs-)Terminsgebühren Nr. 5108,<br />

5110, 5112 VV RVG erhält der Rechtsanwalt nach<br />

Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für seine Teilnahme an<br />

gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen (zur<br />

Terminsgebühr allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem.<br />

5 VV RVG Rn 44 ff. m.w.N.). Es gelten die<br />

allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem.<br />

4 VV RVG Rn 60 ff.; ders. <strong>RENOpraxis</strong> 2011,<br />

198). Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr<br />

ist allein die Anwesenheit des Verteidigers<br />

im Termin (LG Bremen RVGreport 2013, 232; Burhoff/<br />

Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 64 m.w.N.). Der<br />

Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten ist demgegenüber<br />

ohne Bedeutung.<br />

Wesentliches Kriterium für die Bemessung der<br />

Gebühr ist die Terminsdauer (Burhoff/Burhoff, RVG,<br />

Vorbem. 4 VV RVG Rn 65 ff. m.w.N.; vgl. dazu u.a. LG<br />

Aurich RVGreport 2011, 464; LG Dessau-Roßlau<br />

JurBüro 2009, 427; LG Hannover RVGreport 2012,<br />

26; LG Kaiserslautern RVGreport 2015, 214; LG<br />

Koblenz RVGreport 2009, 97; LG Leipzig RVGreport<br />

2009, 33 und RVGreport 2010, 182; LG Mühlhausen<br />

RVGreport 2009, 187; LG Osnabrück JurBüro 2008,<br />

143; LG Potsdam RVGreport 2014, 18).<br />

In Vorbem. 5.1.2. Abs. 2 und Vorbem. 5.1.3. Abs. 1 VV<br />

RVG sind in Bußgeldsachen für (Vernehmungs-)Termine<br />

außerhalb der Hauptverhandlung ebenfalls<br />

8/<strong>2016</strong><br />

177


PRAXISFORUM<br />

Terminsgebühren vorgesehen. Entstehen können<br />

diese für (Vernehmungs-)Termine im Verfahren vor<br />

der Verwaltungsbehörde nicht nur für gerichtliche<br />

Vernehmungstermine (vgl. die Nr. 5102, 5104, 5106<br />

VV RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG), sondern<br />

nach Vorbem. 5.1.2. Abs. 2 VV RVG auch für Vernehmungen<br />

vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.<br />

Im gerichtlichen Verfahren entstehen die<br />

Gebühren nach Vorbem. 5.1.3. VV RVG für die Teilnahme<br />

an gerichtlichen Terminen außerhalb der<br />

Hauptverhandlung (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem.<br />

5.1.3. VV RVG Rn 2). Es muss sich aber um<br />

Vernehmungstermine handeln, bloße Besprechungen<br />

des Verteidigers mit der Verwaltungsbehörde oder<br />

dem Gericht fallen nicht unter diese Gebührentatbestände.<br />

Beschränkungen wie in der Anm. zur<br />

Nr. 4102 VV RVG sind nicht vorgesehen.<br />

4. Zusätzliche Verfahrensgebühr<br />

Nr. 5115 VV RVG<br />

Hinsichtlich des Anfalls der zusätzlichen Verfahrensgebühr<br />

Nr. 5115 VV RVG (vgl. allgemein dazu Burhoff<br />

RVGreport 2015, 82) stellt sich auch im Bußgeldverfahren<br />

ggf. die „Mitwirkungsproblematik“. Nach<br />

der Rechtsprechung des BGH (RVGreport 2011, 182 m.<br />

Anm. Burhoff = AGS 2011, 128 m. teilw. abl. Anm.<br />

N. Schneider) soll der (bloße) Rat zum Schweigen<br />

nämlich jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn unabhängig<br />

von der Einlassung des Betroffenen offenkundig<br />

ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit<br />

nicht begangen haben kann (zur Kritik an dieser<br />

Rechtsprechung s. die Anmerkungen zu der BGH-Entscheidung;<br />

vgl. zur Mitwirkung i.Ü. Burhoff RVGreport<br />

2015, 282, 285). Der Antrag, das Verfahren an die<br />

Bußgeldstelle wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung<br />

bezüglich der Fahreridentität zurückzuverweisen<br />

(§ 69 Abs. 5 OWiG), ist aber eine für den Anfall der<br />

zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG erforderliche<br />

Mitwirkung des Anwalts an der späteren<br />

Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle (AG<br />

Stadtroda RVGreport <strong>2016</strong>, 21 = AGS <strong>2016</strong>, 8 =<br />

RVGprofessionell <strong>2016</strong>, 84).<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass in der Nr. 5115 VV RVG –<br />

insoweit abweichend von der für das Strafverfahren<br />

geltenden Nr. 4141 VV RVG – zwei besondere<br />

Tatbestände vorgesehen sind.<br />

In Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG ist eine<br />

zusätzliche Verfahrensgebühr für den Fall vorgesehen,<br />

dass der Verteidiger gegen einen neuen Bußgeldbescheid,<br />

der von der Bußgeldbehörde erlassen<br />

worden ist, nachdem sie den ursprünglichen Bußgeldbescheid<br />

zurückgenommen hat, nicht (wieder) Einspruch<br />

einlegt (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff/<br />

Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 27 ff.).<br />

Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG erhält<br />

der Rechtsanwalt/Verteidiger eine zusätzliche Gebühr<br />

auch dann, wenn er der Entscheidung ohne Hauptverhandlung<br />

nicht widerspricht und so eine<br />

Hauptverhandlung entbehrlich macht (wegen der<br />

Einzelheiten Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG<br />

Rn 50 ff.; Burhoff RVGreport 2015, 282, 285 f.). Die<br />

Gebühr entsteht aber nur, wenn das AG im Beschlusswege<br />

nach § 72 OWiG entscheiden kann. Das ist nur<br />

möglich, wenn weder die Staatsanwaltschaft noch<br />

der Betroffene dieser Verfahrensweise widersprechen<br />

(vgl. auch LG Düsseldorf AGS 2010, 601). Die Vorschrift<br />

gilt i.Ü. nicht, wenn das Rechtsbeschwerdegericht<br />

– wie üblich – nach § 79 Abs. 5 OWiG im<br />

Beschlusswege entscheidet (AG Düsseldorf RVGreport<br />

2014, 232). Die Gebühr entsteht aber, wenn der<br />

Übergang in das Beschlussverfahren (erst) nach einem<br />

bereits durchgeführten und ausgesetzten Hauptverhandlungstermin<br />

erfolgt (LG Cottbus zfs 2007, 529;<br />

AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621;<br />

AG Saarbrücken AGS 2010, 20).<br />

5. Zusätzliche Verfahrensgebühr<br />

Nr. 5116 VV RVG<br />

Für das Bußgeldverfahren ist in der Nr. 5116 VV RVG<br />

eine der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV<br />

RVG für das Strafverfahren vergleichbare zusätzliche<br />

Verfahrensgebühr vorgesehen. Diese kann grds. auch in<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sachen entstehen. Die<br />

Gebühr entsteht für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im<br />

Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen.<br />

In Betracht kommen können hier insb. Tätigkeiten<br />

des Rechtsanwalts im Hinblick auf Verfallsentscheidungen<br />

nach § 29a OWiG. Insoweit gelten die allgemeinen<br />

Regeln zu Nr. 5116 VV RVG bzw. zu Nr. 4142 VV RVG<br />

(vgl. dazu Burhoff RVGreport 2015, 282, 286; s. auch zu<br />

Nr. 5116 VV RVG Fromm JurBüro 2008, 507 ff.). Ist der<br />

Rechtsanwalt im (selbstständigen) Verfallsverfahren<br />

(§ 29a OWiG) als Vertreter des Verfallsbeteiligten<br />

tätig, entstehen für ihn die Gebühren wie die eines<br />

Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht also nicht nur<br />

die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG,<br />

sondern auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und<br />

die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren<br />

(LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235; LG Oldenburg<br />

RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135; unzutreffend<br />

a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 =<br />

StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm.<br />

Burhoff = AGS 2013, 173).<br />

V. Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

werden nach den allgemeinen<br />

Vorschriften des Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG Unterabschnitt<br />

4 VV RVG abgerechnet. Es entstehen also<br />

ggf. die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG und die<br />

Terminsgebühr Nr. 5114 VV RVG, deren Höhe nicht<br />

von der Höhe der Geldbuße abhängig ist (vgl. oben<br />

III.). Wird der Verteidiger im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

erstmals tätig, entsteht auch die Grundgebühr<br />

Nr. 5100 VV RVG (vgl. Abs. 1 der Anm. zu<br />

Nr. 5100 VV RVG). Auch für den Anfall der zusätzlichen<br />

Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 4 der Anm.<br />

178 8/<strong>2016</strong>


RECHTSPRECHUNGSREPORT<br />

zu Nr. 5115 VV RVG durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde<br />

ist in Rechtsprechung und Literatur<br />

streitig, ob noch weitere Voraussetzungen für das<br />

Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr vorliegen<br />

müssen als nach dem Wortlaut erforderlich.<br />

Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff/<br />

Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 41 ff. und auf<br />

Burhoff RVGreport 2015, 282, 287.<br />

VI. Tätigkeiten in der Vollstreckung (Teil 5<br />

Abschnitt 2 VV RVG)<br />

Auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren<br />

kann der Rechtsanwalt/Verteidiger in der Vollstreckung<br />

für den Betroffenen tätig werden. Zu denken<br />

sind dabei z.B. an Ratenzahlungsanträge hinsichtlich<br />

einer verhängten Geldbuße oder Tätigkeiten in<br />

Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Fahrverbotes<br />

oder sonstige Tätigkeiten, die er nach<br />

Abschluss des Erkenntnisverfahrens erbringt.<br />

Das RVG sieht für das Bußgeldverfahren – anders als<br />

im Strafverfahren in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – keine<br />

besondere Gebühr vor. Vielmehr muss der Rechtsanwalt/Verteidiger<br />

seine Tätigkeiten nach Abs. 4 der<br />

Anm. zu Nr. 5200 VV RVG als Einzeltätigkeit<br />

abrechnen. Es entsteht – anders als im Strafverfahren<br />

nach Vorbem. 4.2 VV RVG – auch keine gesonderte<br />

Beschwerdegebühr, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger<br />

ggf. Beschwerde eingelegt. Die insoweit erbrachten<br />

Tätigkeiten werden vielmehr von der Verfahrensgebühr<br />

Nr. 5200 VV RVG mitabgegolten.<br />

Wegen der geringen Gebührenhöhe – die Verfahrensgebühr<br />

Nr. 5200 VV RVG entsteht nur aus einem<br />

Rahmen von 20 € bis 110 € – wird es sich für den<br />

Rechtsanwalt/Verteidiger hier wahrscheinlich dringend<br />

empfehlen, eine Vergütungsvereinbarung<br />

abzuschließen.<br />

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,<br />

Münster/Augsburg<br />

Rechtsprechungsreport<br />

&<br />

Verfahrensrecht/Büroorganisation<br />

Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags bei Vertretung<br />

widerstreitender Interessen<br />

(BGH, Urt. v. 12.5.<strong>2016</strong> – IX ZR 241/14)<br />

Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt<br />

gegen das Verbot verstößt, widerstreitende<br />

Interessen zu vertreten, ist nichtig. Ein Anwaltsvertrag<br />

verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende<br />

Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im<br />

Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige<br />

Maßnahmen treffen könnte.<br />

(Quelle: BGH)<br />

& Notarrecht/-kosten 1<br />

Zum Nachweis der Verwalterbestellung in<br />

Grundbuchsachen bei Vorhandensein eines<br />

Verwaltungsbeirats<br />

(OLG München, Beschl. v. 30.5.<strong>2016</strong> – 34 Wx 17/16)<br />

1<br />

Diese Rubrik wird erstellt und bearbeitet von Notariatsleiter Andreas<br />

Kersten, Essen.<br />

Problem: Im Rahmen der Veräußerungszustimmung<br />

nach § 12 WEG bei der Veräußerung von Wohnungsund<br />

Teileigentumsrechten ist der Nachweis der Verwalterbestellung<br />

durch Vorlage der entsprechenden<br />

Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung<br />

in der Form des § 29 GBO zu führen. Besteht bei einer<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwaltungsbeirat,<br />

so ist die entsprechende Niederschrift über die<br />

Wohnungseigentümerversammlung nach § 24 Abs. 6<br />

S. 2 WEG von dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung<br />

(häufig der Verwalter<br />

selbst), einem Wohnungseigentümer und, falls ein<br />

Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden<br />

oder seinem Vertreter zu unterschreiben.<br />

Es sind unter der entsprechenden Niederschrift also<br />

drei Unterschriften nötig und zu beglaubigen.<br />

Entscheidung: Das OLG München hat in seinem<br />

Beschluss vom 30.5.<strong>2016</strong> entschieden, dass bei<br />

einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat die der Unterschrift<br />

beigefügte Bezeichnung „Verwaltungsbeirat“<br />

nicht genügt! Für die tägliche Praxis des Notariats<br />

bedeutet dies, dass bei der Beglaubigung von Niederschriften<br />

zur Bestellung des Verwalters in den Fällen,<br />

in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

auch einen Verwaltungsbeirat hat, die Funktion des<br />

unterzeichnenden Verwaltungsbeiratsmitgliedes mit<br />

der Funktionsbezeichnung „Vorsitzender“ bzw. „Vertreter<br />

des Vorsitzenden“ hinzuzusetzen ist. Wurde<br />

die Funktionsbezeichnung vergessen, kann sie nach<br />

der Entscheidung des OLG München auch noch<br />

nachträglich durch den beglaubigenden Notar selbst<br />

mit Ermächtigung des unterzeichnenden Beiratsmitgliedes<br />

nachgeholt werden (zur nachträglichen Berichtigung<br />

siehe insoweit auch LG Kassel MittBayNot<br />

2002, 526).<br />

8/<strong>2016</strong><br />

179


PRÜFE DEIN WISSEN<br />

Lernfelder 11 bis 14: Rechtsanwaltsvergütung<br />

Schwierigkeitsgrad: 3. Ausbildungsjahr<br />

Aufgaben<br />

& 1. Aufgabe<br />

Welche Einzelgebühr wird nachfolgend gesucht?<br />

a) RA Nuxoll erhebt Klage gegen den Einspruchsbescheid des Finanzamts.<br />

b) Im Revisionsverfahren nimmt RA Nuxoll vor dem BGH an einem Gerichtstermin teil.<br />

c) RA Nuxoll beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.<br />

d) In einer Bußgeldsache arbeitet sich RA Nuxoll erstmals in den Fall ein.<br />

e) In einer Strafsache nimmt RA Nuxoll als Pflichtverteidiger einen Gerichtstermin vor der Strafkammer wahr.<br />

f) Das Berufungsgericht lässt die Revision gegen ein Urteil nicht zu. RA Nuxoll erhebt eine Nichtzulassungsbeschwerde.<br />

g) Bevor ein Hauptverhandlungstermin anberaumt wird, wird das Strafverfahren vor dem AG endgültig<br />

eingestellt, nachdem RA Nuxoll eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben hat.<br />

& 2. Aufgabe<br />

a) RA Nuxoll erhebt für den Mandanten Axel Achtsam Klage zum LG. Es geht um eine Forderung i.H.v. 7.600 €.<br />

Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht ein Urteil, mit dem der Klage stattgegeben wird. Welche<br />

Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll abrechnen?<br />

b) Der Beklagte legt gegen das Urteil Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wird RA Nuxoll durch das<br />

Berufungsgericht zugestellt und er leitet diesen an seinen Mandanten weiter. Noch bevor eine Rücksprache<br />

mit Axel Achtsam erfolgen kann, geht bei RA Nuxoll ein weiterer Schriftsatz des Berufungsbeklagten ein, mit<br />

dem die Berufung wieder zurückgenommen wird. Welche weiteren Gebühren und Auslagen stehen RA<br />

Nuxoll zu?<br />

c) Abänderung des Falls: Der Mandant erscheint nach der Übermittlung der Berufung und erörtert den<br />

Sachverhalt und das weitere Vorgehen mit RA Nuxoll. Er erteilt dem RA den Auftrag zur Vertretung auch im<br />

Berufungsverfahren. Nachdem der RA den Antrag auf Zurückweisung der Berufung fertiggestellt und<br />

unterschrieben (aber noch nicht abgeschickt) hat, geht der Schriftsatz mit der Berufungsrücknahme bei RA<br />

Nuxoll ein. Wie sieht die Vergütungsrechnung nunmehr aus?<br />

d) Weitere Abwandlung des Falls: Nach der Übermittlung der Berufungsschrift beauftragt der Mandant Achtsam<br />

RA Nuxoll mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren. Nach dem Eingang der Berufungsbegründung<br />

beantragt RA Nuxoll bei Gericht die Zurückweisung der Berufung und erwidert auf die Berufungsbegründung.<br />

Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Nach Erörterung der Sachund<br />

Rechtslage erklärt der gegnerische Bevollmächtigte, dass sein Mandant die Berufung zurücknimmt.<br />

Welche Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll abrechnen?<br />

e) In welcher Höhe sind im Fall d) Gerichtskosten im Berufungsverfahren entstanden?<br />

& 3. Aufgabe<br />

a) Sabine Schütte erscheint bei RA Nuxoll mit einem Urteil, nach dem der Beklagte Fritz Funck an sie<br />

einen Betrag i.H.v. 10.100 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2015<br />

zu zahlen hat. Das Urteil wurde dem Beklagten am 9.6.<strong>2016</strong> zugestellt. Sabine Schütte beauftragt<br />

RA Nuxoll, die Forderung vom Schuldner beizutreiben. RA Nuxoll beauftragt den zuständigen GV mit<br />

der Vollstreckung und für den Fall der Fruchtlosigkeit mit der Abnahme der Vermögensauskunft.<br />

Erstellen Sie die Forderungsaufstellung (ohne RA-Gebühren) zu dem am 6.7.<strong>2016</strong> erteilten<br />

Vollstreckungsauftrag.<br />

180 8/<strong>2016</strong>


PRÜFE DEIN WISSEN<br />

b) OGV Zipper teilt nach zwei Wochen mit, dass der Schuldner bei seinem ersten Besuch die Forderung<br />

vollständig ausgeglichen hat und er den Betrag nach Abzug seiner Kosten an RA Nuxoll überweist. Welche<br />

Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll vorliegend geltend machen?<br />

c) Abänderung des Sachverhalts: Der Pfändungsversuch bleibt erfolglos und OGV Zipper bestimmt daher einen<br />

Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft an dem RA Nuxoll teilnimmt. Beziffern Sie die RA Nuxoll<br />

nunmehr noch zustehenden Gebühren und Auslagen.<br />

& 4. Aufgabe<br />

a) Thorsten Thume hat wegen einer Forderung i.H.v. 7.300 € ein Urteil gegen Astrid Alster erwirkt. Er legt RA<br />

Nuxoll den Titel und eine aktuelle Vermögensauskunft vor, aus der sich ergibt, dass die Schuldnerin im<br />

Besitz eines alten Ölgemäldes ist, das nach einem Gutachten einen Wert von rund 2.600 € haben dürfte. RA<br />

Nuxoll beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Verwertung dieses Ölgemäldes wegen der<br />

titulierten Forderungen. OGV Zipper pfändet und versteigert das Gemälde zum geschätzten Preis von<br />

2.600 €. Er überweist an RA Nuxoll nach Abzug der Kosten einen Betrag von 2.100 €. Welche Gebühren<br />

und Auslagen kann RA Nuxoll vorliegend abrechnen?<br />

b) Aus der Vermögensauskunft ergibt sich ferner, dass die Schuldnerin bei der Marx AG als Technikerin<br />

beschäftigt ist und ein monatliches Einkommen i.H.v. 2.400 € netto erzielt. Sie ist unverheiratet und hat eine<br />

Tochter (14) an die sie Unterhalt zahlt. RA Nuxoll beantragt wegen der Restforderung und der bisherigen<br />

Vollstreckungskosten den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der vom Gericht erlassen<br />

und zugestellt wird. Beziffern Sie den Gegenstandswert und die Vergütung des RA Nuxoll.<br />

c) Sind für die Tätigkeit unter b) Gerichtskosten entstanden? Wenn ja, nach welcher Vorschrift und<br />

in welcher Höhe?<br />

& 5. Aufgabe<br />

Setzen Sie folgende Begriffe in den nachfolgenden Lückentext ein:<br />

10 – 20 – 1.000 – 3.000 – Anrecht – drei – Ehesache – Ehescheidung – elterlichen – FamGKG – Kinder –<br />

selbstständiges – Verbund – Vermögensverhältnissen – Versorgungsausgleich – Vollstreckung<br />

In Familiensachen einschließlich der __________ durch das Familiengericht und für familienrechtliche Verfahren<br />

vor dem OLG werden die Gerichtskosten nur nach dem __________ erhoben. Auch für die Ermittlung des<br />

Gegenstandswertes zur Bezifferung der Rechtsanwaltsvergütung werden die Regelungen dieses Gesetzes<br />

herangezogen.<br />

So beziffert sich der Wert für eine __________ regelmäßig nach den Einkommens- und __________ der Ehegatten.<br />

Für die Einkommensverhältnisse ist das in __________ Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten<br />

einzusetzen. Der Mindestwert liegt bei __________ €.<br />

Wird eine Kindschaftssache, wie z.B. die Übertragung der __________ Sorge, das Umgangsrecht oder die<br />

Kindesherausgabe im __________ mit der Scheidungssache behandelt, erhöht sich der Verfahrenswert pro<br />

Kindschaftssache um __________ %, höchstens jedoch um 3.000 €. Wird eine Kindschaftssache als __________<br />

Verfahren vor dem Familiengericht verhandelt, beträgt der Wert für jede Sache 3.000 €. Dabei kommt es nicht<br />

darauf an, ob die Sache ein oder mehrere __________ betrifft.<br />

In der Regel wird im Verbund mit der Scheidungssache automatisch auch über den __________ entschieden. Der<br />

Verfahrenswert erhöht sich in diesem Fall für jedes __________ der Ehegatten um __________ %, insgesamt jedoch<br />

mindestens um __________ €. Wird der Antrag nach dem VersAusglG erst nach der Ehescheidung gestellt, beträgt<br />

der Wert für jedes Anrecht 20 % des Verfahrenswertes für die __________.<br />

& 6. Aufgabe<br />

a) RA Nuxoll reicht für die Mandantin Bärbel Bunte einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht<br />

ein. Die Mandantin verdient monatlich 1.650 € netto, während der Ehemann 2.800 € netto erzielt. Sie sind<br />

kinderlos und haben jeder eine Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung. Nach welchem<br />

Gegenstandswert kann RA Nuxoll vorliegend seine Gebühren beziffern?<br />

b) Nach einer mündlichen Verhandlung wird die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.<br />

Welche Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll abrechnen?<br />

c) In welcher Höhe und nach welcher Vorschrift sind vorliegend Gerichtskosten entstanden?<br />

8/<strong>2016</strong><br />

181


PRÜFE DEIN WISSEN<br />

& 7. Aufgabe<br />

a) Die Eheleute Max und Miriam Mahler haben die drei gemeinsamen Kinder Ben (3), Bob (6) und Britney (9).<br />

Nach zwölf Jahren Ehe trennen sich die Eheleute und Max zieht aus. Die Mutter bleibt mit den drei Kindern in<br />

der gemeinsamen Wohnung. Sie erscheint bei RA Nuxoll, legt ihm die Einkommensbelege vor und bittet ihn,<br />

für die Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend zu machen. RA Nuxoll prüft die Unterlagen<br />

und ermittelt die durch den Kindesvater zu zahlende Unterhaltsansprüche für Ben mit 288 €, für Bob mit<br />

344 € und für Britney ebenfalls mit 344 €. Diesen Unterhalt macht er auftragsgemäß zunächst außergerichtlich<br />

mit Schreiben vom 15.6.<strong>2016</strong> für die Zeit ab 1.7.<strong>2016</strong> geltend. Frau Mahler bittet um Erteilung einer<br />

Vergütungsrechnung, die sie auch ausgleicht. Welche Gebühren und Auslagen stehen RA Nuxoll für<br />

diese „normale“ außergerichtliche Tätigkeit zu?<br />

b) Der Kindesvater zahlt den Unterhalt trotz Fristsetzung nicht. Da die Mandantin aber dringend auf das Geld<br />

angewiesen ist, stellt RA Nuxoll nach Ablauf der Zahlungsfrist am 15.7.<strong>2016</strong> einen Antrag auf Erlass einer<br />

einstweiligen Anordnung. Das Gericht beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und erlässt<br />

nach Anhörung der Parteien die einstweilige Anordnung, nach der der Kindesvater bis zur Entscheidung im<br />

Hauptsacheverfahren den geltend gemachten Unterhalt zu zahlen hat. Welche Gebühren und Auslagen<br />

kann RA Nuxoll geltend machen?<br />

c) Abänderung des Falls: RA Nuxoll stellt für Miriam Mahler einen Scheidungsantrag und beantragt für die<br />

Mandantin gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe, die für die Ehe- und die Verbundsachen sowie für den<br />

Abschluss eines Vergleichs bewilligt wird. Zum Verbund gehört das Umgangsrecht des Vaters mit den<br />

Kindern, der Versorgungsausgleich (jeder Ehegatte hat eine Anwartschaft) sowie die Zahlung des<br />

Kindesunterhalts, wie unter a) beziffert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten<br />

angehört. Die Ehe wird geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem schließen die<br />

Beteiligten einen Vergleich, mit dem das Umgangsrecht geregelt wird und sich der Kindesvater verpflichtet,<br />

den Unterhalt in der ermittelten Höhe zu zahlen. Welche Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll<br />

gegenüber der Landeskasse abrechnen, wenn das bereinigte Nettoeinkommen 9.150 € beträgt?<br />

& 8. Aufgabe<br />

Paul Putzig erscheint bei RA Nuxoll und bittet um Hilfe bei seinem Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.<br />

Er hat von dem Rentenversicherungsträger ein Schreiben erhalten, das er nicht versteht. RA<br />

Nuxoll erläutert es ihm und übermittelt dem Rentenversicherungsträger im Auftrag des Mandanten eine<br />

Stellungnahme. Daraufhin ergeht ein Bescheid, mit dem die Bewilligung der Rente abgelehnt wird. Gegen diesen<br />

Bescheid legt RA Nuxoll auftragsgemäß Widerspruch ein, der jedoch keinen Erfolg hat. Gegen den Widerspruchsbescheid<br />

erhebt der RA sodann Klage, die nach einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wird. Mit<br />

dem Mandanten erörtert er die Aussicht einer Berufung zum Landessozialgericht, die jedoch nicht eingelegt<br />

werden soll. Welche Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll vorliegend bei einer durchschnittlichen<br />

Angelegenheit abrechnen?<br />

& 9. Aufgabe<br />

Der Mandant Lutz Lustig erscheint mit einer Ladung zu einer Hauptverhandlung bei RA Nuxoll. Zuvor ist gegen<br />

ihn ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße i.H.v. 630 € ergangen, gegen den er selber Einspruch eingelegt hat.<br />

RA Nuxoll nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte und nimmt auch den Gerichtstermin wahr. Es ergeht ein Urteil<br />

gegen Lutz Lustig, gegen das RA Nuxoll auftragsgemäß Rechtsbeschwerde einlegt. Noch im anberaumten<br />

Gerichtstermin, an dem RA Nuxoll wiederum teilnimmt, hebt das OLG das Urteil auf und weist die Angelegenheit<br />

zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Nach einer mündlichen Verhandlung wird der Bußgeldbescheid<br />

aufgehoben. Welche (Mittel-)Gebühren und Auslagen kann RA Nuxoll vorliegend abrechnen?<br />

Hinweis:<br />

Die Lösungen finden Sie auf der Homepage des ZAP Verlags unter www.zap-verlag.de/renopraxis/<br />

loesungen.<br />

Von Rechtsfachwirtin Silke Umland, Drochtersen-Hüll<br />

182 8/<strong>2016</strong>


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

Englisch für den Kanzleialltag: Nutzungslizenz – Teil II<br />

In dieser Ausgabe der <strong>RENOpraxis</strong> fahren wir mit dem Thema Wortschatz aus dem vertragsrechtlichen Bereich<br />

fort. Sie finden hier die Fortsetzung eines Auszugs aus einer fiktiven Nutzungslizenzvereinbarung in englischer<br />

Sprache sowie die deutsche Übersetzung. Im zweiten Teil haben wir wieder Übungen für Sie vorbereitet, in<br />

denen Sie das Gelesene anwenden können.<br />

I. Auszug aus einer Nutzungslizenz-Vereinbarung in englischer Sprache sowie deren deutsche<br />

Übersetzung (Fortsetzung)<br />

Lesen Sie zunächst den englischen Text und die deutsche Übersetzung.<br />

Englische Version<br />

[…]<br />

The Data Licensing Ltd. accepts no liability whatsoever to any<br />

person for any loss or damage arising from any inaccuracy or<br />

omission in the Information or from any consequence, decision,<br />

action or non-action based on or in reliance upon the<br />

Information.<br />

All proposed products and services described in this document<br />

are subject to contract, which may or may not be entered into,<br />

and regulatory approval, which may or may not be given. Some<br />

proposals may also be subject to consultation and therefore<br />

may or may not be implemented or may be implemented in a<br />

modified form. Following the conclusion of a consultation, regulatory<br />

approval may or may not be given to any proposal put<br />

forward. The terms of these proposed products, should they<br />

be launched, may differ from the terms described in this<br />

document.<br />

Distribution, redistribution, reproduction, modification or<br />

transmission of the Information in whole or in part, in any<br />

form or by any means are strictly prohibited without the<br />

prior written permission of the Data Licensing Ltd.<br />

The Information does not, and is not intended to, constitute<br />

any investment advice, commentary or a recommendation to<br />

make any investment decision.<br />

The Data Licensing Ltd. is not acting for any person to whom<br />

it has provided the Information. Persons receiving the Information<br />

are not clients of the Data Licensing Ltd. and accordingly<br />

the Data Licensing Ltd. is not responsible for providing<br />

any such persons with regulatory or other protections. All<br />

persons in receipt of the Information should obtain independent<br />

investment, legal, tax and other relevant advice before<br />

making any decisions based on the Information.<br />

Deutsche Version<br />

[…]<br />

Die Data Licensing Ltd. akzeptiert keinerlei Haftung Personen<br />

gegenüber für irgendwelche Verluste oder Schäden, die aus<br />

einer Ungenauigkeit oder Auslassung in den Informationen<br />

oder einer Folge, Entscheidung, Handlung oder unterlassenen<br />

Handlung auf der Basis von oder im Vertrauen auf die Informationen<br />

entstehen.<br />

Alle in diesem Dokument angebotenen Produkte und Dienstleistungen<br />

unterliegen dem Vertragsvorbehalt – der Vertragsabschluss<br />

kann erfolgen oder nicht – und der behördlichen<br />

Genehmigungspflicht – die Genehmigung kann erteilt werden<br />

oder nicht. Einige Angebote können auch der Beratungspflicht<br />

unterliegen, und die Erteilung der Lizenz kann daher nicht<br />

automatisch vorausgesetzt werden bzw. die Lizenz kann in<br />

einer abgeänderten Form erfolgen. Nach erfolgter Beratung<br />

kann die Erteilung der behördlichen Genehmigung für ein vorgelegtes<br />

Angebot nicht automatisch vorausgesetzt werden.<br />

Die Bedingungen für die angebotenen Produkte, falls sie eingeführt<br />

werden, können von den in diesem Dokument beschriebenen<br />

Bedingungen abweichen.<br />

Jede teilweise oder vollständige Verbreitung, Weiterverbreitung,<br />

Wiedergabe, Änderung oder Übertragung der Informationen<br />

in irgendeiner Weise oder auf irgendeine Art ist ohne<br />

die vorherige schriftliche Genehmigung von Data Licensing<br />

Ltd. streng verboten.<br />

Die Informationen stellen keinerlei Anlageberatung, Kommentar<br />

oder Empfehlung für eine Anlageentscheidung dar<br />

und sind auch nicht dazu beabsichtigt.<br />

Data Licensing Ltd. handelt nicht für eine Person, der sie diese<br />

Informationen zur Verfügung stellt. Personen, die diese Informationen<br />

erhalten, gelten nicht als Kunden von Data Licensing<br />

Ltd. und deshalb ist Data Licensing Ltd. nicht dafür verantwortlich,<br />

solchen Personen einen gesetzlichen oder anderen<br />

Schutz zu bieten. Alle Personen, die die Informationen erhalten,<br />

sollten unabhängige Anlage-, Rechts-, Steuer- und andere<br />

relevante Beratungen einholen, bevor sie eine Entscheidung<br />

auf Basis der Informationen treffen.<br />

II.<br />

Übungen<br />

1. Übersetzen Sie die folgenden Begriffe ins Deutsche.<br />

Englisch<br />

Deutsch<br />

whatsoever<br />

to be subject to<br />

prior written permission<br />

strictly prohibited<br />

any<br />

8/<strong>2016</strong><br />

183


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

damages<br />

loss<br />

to arise<br />

to differ from<br />

regulatory<br />

omission<br />

approval<br />

distribution<br />

conclusion<br />

in whole or in part<br />

to obtain legal advice<br />

inaccuracy<br />

2. Leiten Sie aus den im Text vorkommenden Substantiven das jeweilige Verb ab. Folgen Sie<br />

dem Beispiel.<br />

Substantiv<br />

Beispiel: distribution<br />

permission<br />

investment<br />

reproduction<br />

transmission<br />

modification<br />

advice<br />

approval<br />

proposal<br />

action<br />

decision<br />

commentary<br />

receipt<br />

redistribution<br />

consultation<br />

conclusion<br />

protection<br />

omission<br />

Verb<br />

Beispiel: to distribute<br />

Hinweis:<br />

Weitere Übungen und die dazugehörigen Lösungen finden Sie auf der Homepage des ZAP Verlags<br />

unter www.zap-verlag.de/renopraxis/beitraege.<br />

III.<br />

Lösungen<br />

1. Übersetzungen Englisch – Deutsch<br />

Englisch<br />

whatsoever<br />

to be subject to<br />

Deutsch<br />

keinerlei<br />

vorbehaltlich etw. sein/etw. unterliegen<br />

184 8/<strong>2016</strong>


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

prior written permission<br />

strictly prohibited<br />

any<br />

damages<br />

loss<br />

to arise<br />

to differ from<br />

regulatory<br />

omission<br />

approval<br />

distribution<br />

conclusion<br />

in whole or in part<br />

to obtain legal advice<br />

inaccuracy<br />

vorherige schriftliche Einwilligung/Genehmigung, Erlaubnis<br />

streng verboten<br />

irgendein, irgendwelche<br />

Schäden<br />

Verlust/e<br />

entstehen, hervorgehen<br />

sich unterscheiden von<br />

gesetzlich, behördlich<br />

Versäumnis, Unterlassung, Auslassung<br />

Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis<br />

Verteilung, Verbreitung<br />

Abschluss<br />

vollständig oder teilweise<br />

sich rechtlich beraten lassen, eine Rechtsberatung einholen<br />

Ungenauigkeit<br />

2. Das zum Substantiv passende Verb<br />

Substantiv<br />

Beispiel: distribution<br />

permission<br />

investment<br />

reproduction<br />

transmission<br />

modification<br />

advice<br />

approval<br />

proposal<br />

action<br />

decision<br />

commentary<br />

receipt<br />

redistribution<br />

consultation<br />

conclusion<br />

protection<br />

omission<br />

Verb<br />

Beispiel: to distribute<br />

to permit<br />

to invest<br />

to reproduce<br />

to transmit<br />

to modify<br />

to advise/to give advice<br />

to approve<br />

to propose<br />

to act<br />

to decide<br />

to comment<br />

to receive<br />

to redistribute<br />

to consult<br />

to conclude<br />

to protect<br />

to omit<br />

IV. Vocabulary<br />

accordingly – deshalb, folglich<br />

approval – Zustimmung, Genehmigung<br />

to constitute – darstellen, begründen<br />

distribution – Verbreitung, Verteilung,<br />

Vertrieb<br />

inaccuracy – Ungenauigkeit<br />

to intend – beabsichtigen<br />

to launch – (auf dem Markt) einführen<br />

may – kann, können<br />

means – Mittel<br />

by any means – auf irgendeine Art und<br />

Weise<br />

to obtain – einholen<br />

omission – Auslassung, Versäumnis, Unterlassung<br />

permission – Erlaubnis, Einwilligung,<br />

Genehmigung<br />

to propose – vorschlagen, hier: anbieten<br />

prior – vorherig<br />

regulatory – behördlich<br />

to be subject to contract – dem Vertragsvorbehalt<br />

unterliegen<br />

whatsoever – keinerlei<br />

written – schriftlich<br />

Von Englischdozentin und Dipl.-Übersetzerin<br />

Susanne Mühlhaus, München<br />

8/<strong>2016</strong><br />

185


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

Empfang von Mandanten: 10 Tipps & Tricks<br />

Ein freundliches Lächeln, ein nettes Gespräch und ein heißer Kaffee: Wird ein Mandant in der Kanzlei so begrüßt,<br />

kommt er gerne wieder. Neu ist diese Erkenntnis nicht, doch in der Hektik des Alltags geht das herzliche<br />

Willkommen von neuen Mandanten, alten Bekannten, Geschäftspartnern und Lieferanten manchmal etwas<br />

unter. Deshalb haben wir zusammengetragen, was einen guten Empfang ausmacht. Falls das in Ihrer Kanzlei<br />

bereits Standard ist: super. Aber vielleicht fällt Ihnen noch der eine oder andere Punkt auf, in dem Sie sich weiter<br />

verbessern können.<br />

1. Ein guter Empfang beginnt mit der Terminvereinbarung.<br />

Stehen Sie neuen Mandanten mit Rat<br />

und Tat beiseite, indem Sie Umsteigemöglichkeiten<br />

mit U- oder S-Bahn und Haltestellen nennen.<br />

Darüber hinaus sollten Sie eine Wegbeschreibung<br />

parat haben,<br />

die Sie mailen bzw.<br />

die sich Mandanten<br />

herunterladen können.<br />

Außerdem<br />

wichtig: Der Hinweis<br />

auf Parkplätze<br />

und eine Beschreibung<br />

durch das Gebäude,<br />

wenn es sich<br />

um einen Gebäudekomplex<br />

handelt.<br />

2. Schon beim Betreten<br />

sollten sich die<br />

Besucher wohl fühlen<br />

und langfristig<br />

ein gutes Gefühl<br />

mit der Kanzlei verbinden.<br />

Das schaffen<br />

Sie durch eine<br />

aufgeräumte, helle<br />

Umgebung und besonders<br />

durch ein<br />

freundliches Lächeln.<br />

3. Arbeiten Sie an Ihrer<br />

fröhlichen, positiven Ausstrahlung. Das ist nicht<br />

immer einfach, wenn man auf schwierige Mandanten<br />

trifft. Tipp: Sagen Sie sich, dass dieser<br />

Mandant aus Frust heraus handelt. Vielleicht hat er<br />

Ärger mit der Ehefrau oder gerade einen Strafzettel<br />

wegen zu schnellen Fahrens erhalten. Bewahren<br />

Sie Ruhe und reagieren Sie keineswegs widerspenstig<br />

oder störrisch.<br />

4. Behandeln Sie jeden gleich – unabhängig davon,<br />

ob es sich um Lieferanten oder Mandanten,<br />

die einen äußerst lukrativen Auftrag für die<br />

Kanzlei mitbringen, handelt.<br />

5. Seien Sie ein guter Zuhörer, denn dadurch werden<br />

Sie effizienter. Sie können z.B. Probleme schneller<br />

lösen, wenn Sie die Fragen beim ersten Mal<br />

verstehen. Außerdem merken die meisten Leute,<br />

wenn jemand Ihnen mit Interesse zuhört und<br />

fühlen sich gut aufgehoben. Tipp: Machen Sie<br />

sich Notizen, z.B. können Sie sich den Namen der<br />

neuen Mandantin notieren und ob sie mit dem Zug<br />

oder dem Auto anreist.<br />

6. Falls Mandanten den Empfangsbereich<br />

betreten und Sie in dem<br />

Moment zu beschäftigt sind, um<br />

sich ihnen zu widmen, muss<br />

trotzdem Zeit für eine respektvolle<br />

und freundliche Begrüßung<br />

sein. Bitten Sie die Mandanten<br />

kurz zu warten oder schon einmal<br />

Platz zu nehmen und sagen<br />

Sie, dass Sie sofort zur Verfügung<br />

stehen werden.<br />

7. Planen Sie etwas Zeit für jeden<br />

Besucher ein. So können Sie die<br />

Mandanten z.B. in den Wartebereich<br />

führen oder den<br />

Konferenzraum. Tipp: Durch<br />

Smalltalk lockern Sie die Atmosphäre<br />

auf. Sie können z.B.<br />

nach der Anreise fragen und<br />

ob der Weg bis in die Kanzlei<br />

gut gefunden wurde.<br />

8. Wenn Wartezeiten entstehen:<br />

Bieten Sie kalte Getränke und<br />

einen Kaffee an, eventuell Gebäck.<br />

Außerdem ist es immer<br />

gut, wenn Fachmagazine und die Tageszeitung<br />

bereit liegen, um sich die Wartezeit zu verkürzen.<br />

9. Stehen Sie wartenden Mandanten stets für Fragen<br />

oder Smalltalk zur Verfügung – auch wenn Sie<br />

schon zur Ihrer Arbeit zurückgekehrt sind. Falls<br />

die Wartezeit länger als geplant ist, können Sie<br />

zwischendurch fragen, ob noch alles okay ist und<br />

darüber informieren, wie lange es noch ungefähr<br />

bis zum Termin dauert.<br />

10. Kümmern Sie sich um die Mandanten, die<br />

gehen. Verabschieden Sie sich freundlich und<br />

bieten Sie Ihre Unterstützung an. Zum Beispiel<br />

indem Sie den Weg aus dem Gebäudekomplex<br />

erklären oder heraussuchen, wann die nächste<br />

S-Bahn zum Hauptbahnhof fährt.<br />

186 8/<strong>2016</strong>


RENOINTERN<br />

RENO Berlin-Brandenburg<br />

Liebe Mitglieder,<br />

wir geben Ihnen schon jetzt eine Vorschau auf unsere<br />

Veranstaltungen im Herbst, so können Sie schon einmal<br />

unter sommerlicher Sonne aussuchen, was Sie denn<br />

persönlich für Ihre Fortbildung benötigen.<br />

Besonders aufmerksam möchten wir auf unsere Veranstaltungen<br />

für Auszubildende machen, die Vorbereitung<br />

für die Abschlussprüfung sollte spätestens nach<br />

den Sommerferien beginnen. Die mehrteilige Veranstaltung<br />

„Start in den Beruf“ und das Seminar BGB für<br />

Auszubildende sind insbesondere für die Auszubildenden,<br />

die in die Abschlussprüfung gehen, und doch<br />

noch einmal das eine oder andere Rechtsgebiet etwas<br />

intensiver vorbereiten müssen, bestens geeignet. Sie<br />

sind auch durchaus so konzipiert, dass danach noch die<br />

Intensiv-Prüfkurse besucht werden sollten.<br />

Wir bieten daher an:<br />

• Start in den Beruf – Teil I (Basiswissen ZPO:<br />

Vom Aufforderungsschreiben bis zum vollstreckbaren<br />

Titel)<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

M. Stern, BV, geprüft<br />

2.9.<strong>2016</strong> – 15 bis 19 Uhr<br />

3.9.<strong>2016</strong> – 9 bis 18 Uhr<br />

• Start in den Beruf – Teil III (Basiswissen RVG:<br />

Gebühren und Auslagen, gebührenauslösende<br />

Tatbestände – Fallbeispiele und Musterlösungen<br />

– individuelle Übungen)<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

S. Granata, BV, geprüft<br />

9.9.<strong>2016</strong> – 15 bis 19 Uhr<br />

10.9.<strong>2016</strong> – 9 bis 16 Uhr<br />

• Start in den Beruf – Teil II (Basiswissen ZPO:<br />

Kostenfestsetzung, Prozesskostenhilfe und<br />

Zwangsvollstreckung)<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

K. Nun, Rechtsfachwirtin<br />

16.9.<strong>2016</strong> – 15 bis 19 Uhr<br />

17.9.<strong>2016</strong> – 9 bis 16 Uhr<br />

• BGB für Auszubildende und Berufsanfänger<br />

Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht<br />

(Einführung und Übungen)<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

I. Behrendt, Rechtsfachwirtin<br />

23.9.<strong>2016</strong> – 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

24.9.<strong>2016</strong> – 10.00 bis 14.00 Uhr<br />

• Intensivkurs – Prüfung – Vorbereitung zur Abschlussprüfung<br />

im Herbst <strong>2016</strong><br />

Dozenten:<br />

Termine:<br />

verschiedene<br />

30.9.<strong>2016</strong> – 14.30 bis 19.30 Uhr<br />

1.10.<strong>2016</strong> – 9 bis 17.30 Uhr<br />

7.10.<strong>2016</strong> – 14.30 bis 19.30 Uhr<br />

8.10.<strong>2016</strong> – 9 bis 17.30 Uhr<br />

• Workshop zum IT- Recht, Ecommerce, Abmahnungen,<br />

Wettbewerbsrecht<br />

(geeignet für Fachangestellte, Bürovorsteher,<br />

Rechtsfachwirte)<br />

Dozent:<br />

Termin:<br />

Ihr Vorstand<br />

RA B. Horvath<br />

28.9.<strong>2016</strong> – 15 bis 20 Uhr<br />

Hinweis:<br />

Die ausführlichen Ausschreibungen finden<br />

Sie auf unser Hompage unter www.renoberlinbrandenburg.de.<br />

RENO Braunschweig<br />

Liebe Mitglieder,<br />

jetzt haben wir das erste Jahr nach dem Neubeginn<br />

geschafft und können mit Stolz sagen, dass wir viel<br />

erreicht haben und auch wieder präsent sind. Wir hoffen<br />

zuversichtlich, dass das Interesse an unserer Arbeit bleibt<br />

und wir noch wachsen werden. Der Vorstand ist bemüht,<br />

immer aktuell zu sein und auch das Interesse unserer<br />

Mitglieder zu wecken. Wir wünschen uns nur noch, dass<br />

auch unsere Mitglieder mit uns kommunizieren und uns<br />

ihre Wünsche mitteilen, damit wir entsprechend reagieren<br />

können. Wir haben immer ein offenes Ohr für<br />

Fortbildungswünsche und organisieren diese gerne.<br />

Aktuell bieten wir folgende Fortbildungsveranstaltungen<br />

an:<br />

• Grundstückskaufvertrag – Besondere Fälle –<br />

Termin: 18.8.<strong>2016</strong> – 9 bis 16 Uhr<br />

Dozent: B. Schilling<br />

Ort: Hotel Pfälzer Hof, Ernst-Böhme-Str. 15,<br />

38112 Braunschweig-Veltenhof<br />

Hinweis: Anmeldungen gern unter:<br />

k.menninga@reno-braunschweig.de<br />

• Info-Veranstaltung für die „ReNoPat“<br />

Termin:<br />

Ort:<br />

14.9.<strong>2016</strong> – 13 bis 17 Uhr<br />

Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer<br />

Braunschweig, Lessingplatz 1,<br />

Braunschweig<br />

Wir freuen uns über das Interesse an unserer Arbeit<br />

und auf motivierte Teilnehmer an den Veranstaltungen.<br />

Auf gute Zusammenarbeit!<br />

Für den Vorstand Karin Menninga<br />

RENO Darmstadt<br />

Kurzbericht zur Mitgliederversammlung und<br />

Neues<br />

Im April dieses Jahres fand unsere Mitgliederversammlung<br />

für die Jahre 2014 und 2015 statt. Mit<br />

dem Vorstand waren neun Mitglieder anwesend – das<br />

8/<strong>2016</strong><br />

187


RENOINTERN<br />

sind immerhin ca. 5 % der Mitglieder. Über eine regere<br />

Teilnahme hätten wir uns sehr gefreut, insbesondere<br />

unter dem Aspekt, dass Vorstandswahlen anstanden.<br />

Alle Mitglieder waren zuvor informiert worden, dass<br />

Andrea Heine unerwartet von ihrem Amt als Rechnerin<br />

Anfang Februar 2015 zurückgetreten ist und dass ein/e<br />

neue/r Schriftführer/in gesucht wird, da Andrea Gentner<br />

nicht mehr zur Verfügung stand. Aufgrund der<br />

kritischen Besetzungssituation im Vorstand wurde die<br />

Vereinstätigkeit in 2015 im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand,<br />

der von drei bzw. zwei Vorstandsmitgliedern<br />

im bisherigen Umfang nicht mehr zu leisten<br />

war, „zurückgefahren“.<br />

Wir haben mehrere Gespräche geführt, um die Vorstandsposten<br />

zu besetzen. In letzter Sekunde hat sich<br />

Anja Reschauer gemeldet, die bei der Versammlung<br />

nicht anwesend sein konnte, aber am Abend vorher per<br />

Mail ihr Einverständnis zur Wahl als Schriftführerin<br />

abgegeben hatte. Dem entsprechend wurde sie dann<br />

auch gewählt. Peter Jeckel (erster Vorsitzender) und<br />

Andrea Jünemann (zweite Vorsitzende) wurden in ihren<br />

Ämtern bestätigt. Leider wurde niemand für das<br />

Rechneramt gefunden, so dass sich Andrea Jünemann<br />

bereiterklärte, die Vereinsbuchhaltung kommissarisch<br />

mit zu erledigen. Sämtliche Wahlen erfolgten einstimmig<br />

und der bisherige Vorstand wurde für die Jahre<br />

2014 und 2015 entlastet. Den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern<br />

wurde für ihre gute und intensive<br />

Mitarbeit in den langen Jahren ihrer Tätigkeit gedankt.<br />

Bei der Mitgliederversammlung wurde auch besprochen,<br />

das regelmäßige Donnerstagstreffen in einem neuen<br />

Lokal anzubieten. Derzeit testen wir die „Brückenmühle“<br />

in Mühltal, Ortsteil Nieder-Ramstadt, die einen kleinen<br />

Nebenraum für uns hat, in dem es sich gut fachsimpeln<br />

lässt. Die Treffen, die regelmäßig monatlich, immer am<br />

zweiten Donnerstag, ab 18.30 Uhr stattfinden, werden<br />

auf der Internetseite veröffentlicht und ggf. auch ein<br />

Lokalwechsel. Wir freuen uns über neue Teilnehmer – ein<br />

Parkplatz ist in unmittelbarer Nähe.<br />

Zwischenzeitlich hat sich Anja Reschauer in das<br />

Schriftführeramt „eingelebt“ und die Pflege unserer<br />

RENO-Homepage übernommen, so dass wir so viel<br />

schneller Mitteilungen einstellen können. Auch hat sie<br />

einen Facebook-Zugang eingerichtet. Wir freuen uns,<br />

dass sie mit Schwung ihre Arbeit begonnen hat und<br />

sind von ihrer fröhlichen Art begeistert.<br />

Zur Fortbildung ist eine Workshop-Reihe zum GNotKG<br />

am 26.8./16.9.<strong>2016</strong> mit Frau Jünemann in Planung –<br />

nur steht der Veranstaltungsort noch nicht fest. Wir<br />

wollen evtl. ein vor ca. zwei Jahren neu eröffnetes Haus<br />

testen, sofern die Konditionen stimmen. Sobald das<br />

geklärt ist, erfolgt die Ausschreibung.<br />

Außerdem bieten wir am 21.9.<strong>2016</strong> ein RVG-Seminar<br />

mit Herrn Enders im Ramada-Hotel Darmstadt an; die<br />

Ausschreibung steht bereits auf der Homepage und die<br />

schriftliche Mitteilung erfolgt noch an die Mitglieder.<br />

Wir hoffen, dass sich bis zur nächsten Hauptversammlung<br />

jemand findet, der das Amt des Rechners –<br />

natürlich mit entsprechender Unterstützung durch die<br />

Vorstände – übernehmen würde. Wir sind für jeden<br />

dankbar, der sich freiwillig meldet – sonst kommen<br />

wir wieder auf euch zu!<br />

Wir wünschen allen, dass sich der Sommer noch<br />

entwickelt, und eine schöne Ferienzeit.<br />

Andrea Jünemann<br />

RENO Köln<br />

Lossprechung<br />

Es ist vollbracht! Die Auszubildenden im Kammerbezirk<br />

Köln haben die Prüfung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten<br />

erfolgreich abgelegt und am 8.7.<strong>2016</strong> mit<br />

einer gebührenden Abschlussgala im Hotel Hilton<br />

gefeiert. Initiatoren dieser Abschlussgala waren die<br />

Rechtsanwaltskammer Köln sowie der Kölner Anwaltverein.<br />

Die Gala wurde, nach einem halbstündigen<br />

Sektempfang, durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

– Dr. Ulrich Prutsch – mit einer äußerst<br />

netten sowie humoristischen Rede eröffnet. Es folgten<br />

Grußworte von Rechtsanwalt Bauschert in seiner Funktion<br />

als Leiter des Ausbildungswesens der RAK Köln<br />

sowie von OStD Piek als Direktor des Kölner Joseph-<br />

Dumont-Berufskollegs. Nach den Grußworten wurde<br />

durch Dr. Prutsch das Buffet eröffnet, was den Auszubildenden<br />

und ihren Begleitungen sehr gefallen hat. Die<br />

reichhaltige Auswahl an diversen Vor-, Haupt- und<br />

Nachspeisen sowie die sehr gute Bewirtung durch das<br />

Hotelpersonal war vorbildlich.<br />

Im Anschluss wurden die Auszubildenden in einen<br />

separaten Raum gerufen. Hier wurde sich aufgestellt<br />

und auf das Zeichen zum Vortreten gewartet. Als der<br />

spannende Moment gekommen war und die Auszubildenden<br />

mit großem Applaus in Dreiergruppen<br />

hereingerufen wurden, hatte sich auch die Anspannung<br />

gelöst. Es wurden die Urkunden an die jeweiligen<br />

Auszubildenden verteilt und diverse Einzel- und<br />

Gruppenfotos geschossen. Nachdem auch das Jahrgangsfoto<br />

„im Kasten“ war, wurde der offizielle Teil<br />

der Abschlussgala beendet und zum Feiern in einen<br />

eigens dafür hergerichteten Raum eingeladen.<br />

(Foto: www.coelln-coloer.de)<br />

188 8/<strong>2016</strong>


RENOINTERN<br />

Die RENO Köln e.V. und besonders der 1. Vorsitzende,<br />

Ingo Mey, der ebenfalls zu den Auszubildenden in<br />

diesem Jahrgang gehörte, möchten sich recht herzlich<br />

für das großartige Engagement von Dr. Prutsch (RAK)<br />

und Mandy Wolf (KAV) bedanken.<br />

Dr. Prutsch ist nicht nur mit Leib und Seele Leiter des<br />

Prüfungsausschusses sondern ebenfalls Dozent für<br />

das Fach „Fachkunde“ (ZPO, RVG) am Joseph-Dumont-<br />

Berufskolleg. Neben der täglichen, sicherlich sehr<br />

stressigen, Arbeit als Rechtsanwalt und Dozent, ist<br />

Dr. Prutsch sogar für zusätzliche Prüfungsvorbereitungskurse<br />

in der Berufsschule erschienen. Die nun<br />

zuletzt auch noch zu organisierende Abschlussfeier<br />

für den Jahrgang zeigt wieder mal, dass ihm für „seine<br />

Auszubildenden“ nichts zu viel wird. Um es in Ihren<br />

Worten, sehr geehrter Dr. Prutsch, zu schreiben: „Alles<br />

was Recht ist!“ Vielen Dank für Ihre Bemühungen!<br />

Ebenfalls stand Frau Wolf, Mitarbeiterin des Kölner<br />

Anwaltvereins, jedem Auszubildenden mit Rat und Tat<br />

zur Seite, wenn es sich um die Anmeldung und die ein<br />

oder andere Frage rund um die Abschlussgala gehandelt<br />

hat. Egal wann man versucht hat Frau Wolf zu erreichen,<br />

sie war immer da. Ebenfalls waren die Organisation und<br />

der Ablauf der Veranstaltung zu einem großen Teil auf<br />

Frau Wolf zurückzuführen. Ihr ist es zu verdanken, dass<br />

es keine größeren Pausen oder Patzer gab. Am Abend<br />

der Abschlussfeier hat sich Frau Wolf auch als „laufendes<br />

Megaphon“, neben Frau Bensberg (Lehrerin am JDBK<br />

und „Aufstellungsassistenz“), bewährt. Wir haben alle<br />

festgestellt, dass in dem Aufstellungsprozedere der<br />

Auszubildenden eine gewisse Stimmkraft erforderlich<br />

ist. Durch die äußerst freundliche und zuvorkommende<br />

Art von Frau Wolf war es immer ein Vergnügen, bei<br />

Fragen im KAV anzurufen. Auch an Sie, liebe Frau Wolf,<br />

ein recht herzliches Dankeschön für Ihr Engagement!<br />

Wir freuen uns bereits jetzt auf die nächste Lossprechung<br />

im November dieses Jahres.<br />

Seminarhinweis<br />

• Das beA in der Praxis (Jungbauer – XXL Seminar)<br />

Termin: Ende November<br />

Inhalte: Erste Erfahrungen in der Praxis, Anwaltskarten<br />

beA-Basis und beA-Signatur, Mitarbeiterkarte<br />

und Softwarezertifikat – Unterschiede, Rechteverwaltung,<br />

Posteingangsbearbeitung im<br />

beA, verschiedene Signaturen unterscheiden<br />

lernen, Empfangsbekenntnis – Eingangsbestätigung,<br />

Exportieren von Eingangspost u.v.m.<br />

Ort: NH Hotel Cologne – City, Holzmarkt 47,<br />

50676 Köln<br />

Anmeldung: Füllen Sie bitte das auf unserer Homepage hinterlegte<br />

Anmeldeformular aus. Weitere Informationen<br />

erhalten Sie auf unserer Homepage<br />

unter www.reno-koeln.de unter dem Punkt<br />

„Veranstaltungen“ oder über unsere Facebookseite<br />

unter www.facebook.com/renokoeln.<br />

Sollten Sie noch Fragen zu dem Seminar haben, stehen<br />

wir Ihnen unter info@reno-koeln.de gerne zur Verfügung!<br />

Der Vorstand<br />

RENO Sachsen-Anhalt<br />

Berufsbildungsausschuss<br />

Das Präsidium unseres Landesverbands freut sich,<br />

unseren Mitgliedern mitteilen zu können, dass wir<br />

nunmehr und erstmals mit fünf RENO Mitgliedern in<br />

den neuen Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer<br />

des Landes Sachsen-Anhalt auf Arbeitnehmerseite<br />

berufen worden sind und so noch<br />

besser die Interessen sowohl unserer Mitglieder als<br />

auch generell für unseren Berufsstand, aber insbesondere<br />

gegenüber den Auszubildenden unter Ihnen<br />

vertreten und durchsetzen zu können. Kollege Jürgen<br />

Schütt wird dies sogar von ver.di aus vorgeschlagen<br />

und sodann entsprechend berufen für uns tun.<br />

Damit wir und zumal mit dieser klaren Stimmenmehrheit<br />

auf Arbeitnehmerseite den damit verbundenen<br />

dringlichen Aufgaben angesichts des Umsetzungsdruckes<br />

der ReNoPatAusbVO und noch dazu im<br />

Kontext der immer bedrohlicher werdenden Ausbildungs-<br />

und Beschäftigungslage allgemein so effektiv,<br />

d.h. auch so frühzeitig (die neue Amtszeit des<br />

Ausschusses beginnt am 1.8.<strong>2016</strong>) wie möglich<br />

gerecht werden können, beschloss das Präsidium auf<br />

seiner Sitzung am 4.7.<strong>2016</strong>, noch in der Sommerpause,<br />

d.h. im August <strong>2016</strong>, ein internes Schulungsseminar<br />

zu den rechtlichen und praktischen Möglichkeiten<br />

und Notwendigkeiten der Optimierung dieser<br />

überaus wichtigen berufspolitischen Gremientätigkeit<br />

mit allen unseren Ausschussmitgliedern in unserer<br />

Magdeburger Geschäftsstelle durchzuführen. Hierbei<br />

soll es neben einer möglichst komplexen Einführung<br />

in die Arbeit des Berufsbildungsausschusses auch um<br />

die konkrete Aufgabenverteilung für unsere Ausschussmitglieder<br />

gehen. Als dafür geeignete Dozenten<br />

haben wir neben Jürgen Schütt auch einen<br />

Vertreter von ver.di vorgesehen. Wir werden an dieser<br />

Stelle ausführlich weiter darüber berichten.<br />

Noch eine redaktionelle Anmerkung zum Schluss:<br />

Ohne unseren Kolleginnen und Kollegen aus Sachsen<br />

die überaus berechtigten Verdienste um die Ausrichtung<br />

des RENO-Tages <strong>2016</strong> in Dresden schmälern<br />

zu wollen bzw. überhaupt zu können, sei dennoch<br />

an dieser Stelle daran erinnert, dass unser Landesverband<br />

den RENO-Tag im Juni 1998 in Magdeburg<br />

erfolgreich ausrichten konnte.<br />

Das Präsidium<br />

RENO Schleswig-Holstein<br />

Bericht aus der Vorstandsarbeit<br />

Am 2.7.<strong>2016</strong> haben sich unsere Bemühungen um eine<br />

würdige Verabschiedung für die Auszubildenden im<br />

Landgerichtsbezirk Kiel im Rahmen einer erstmals<br />

stattfindenden Abschlussveranstaltung finalisiert.<br />

8/<strong>2016</strong><br />

189


RENOINTERN<br />

Der Einladung zur Abschlussveranstaltung, die in<br />

gemeinsamer Kooperation mit dem Kieler Anwaltsverein<br />

auf die Beine gestellt wurde, folgten insgesamt ca.<br />

165 Teilnehmer in das RBZ-Wirtschaft Kiel. Neben den<br />

42 Absolventinnen waren jeweils auch Begleitpersonen,<br />

Ausbilder, die Prüfungsausschussvorsitzenden,<br />

die Schulleitung und Fachlehrer sowie Teilnehmer<br />

der jeweiligen Vorstände geladen.<br />

Nach einem kleinen Sektempfang richteten der Schulleiter,<br />

Herr Wersig, der 1. Vorsitzende des Anwaltsvereins<br />

im Landgerichtsbezirk Kiel e.V., Dr. Petersen<br />

sowie der 1. Vorsitzende unseres Landesverbands<br />

Grußworte an die Absolventinnen und Gäste. Begleitet<br />

wurde das Veranstaltungsprogramm von einer Live-<br />

Band, die für eine frische musikalische Untermalung<br />

sorgte. Abschließend erfolgte die Übergabe der Prüfungs-<br />

und Abschlusszeugnisse an die Kolleginnen.<br />

Durch die anwesende Presse konnte die Veranstaltung<br />

öffentlichkeitswirksam in der lokalen Zeitung platziert<br />

werden.<br />

Diese Veranstaltung sollte ein Zeichen für die Wertschätzung<br />

der Auszubildenden und natürlich auch für<br />

unseren Berufsstand insgesamt setzen. Resümierend<br />

konnten alle an der Organisation Beteiligten aufgrund<br />

der vielen positiven Rückmeldungen feststellen, dass<br />

dieses Ziel erreicht wurde. Die Gespräche für eine<br />

Fortsetzung im nächsten Jahr sowie für weitere<br />

gemeinsame Projekte laufen bereits.<br />

Im Landgerichtsbezirk Lübeck konnte ebenfalls in<br />

gemeinsamer Kooperation mit dem dortigen Anwaltsverein<br />

erstmals eine Abschlussveranstaltung organisiert<br />

werden. Hierüber werden wir gesondert berichten.<br />

Aufgrund der in dem Grußwort unseres Landesverbands<br />

angesprochenen grundsätzlichen Überlegungen<br />

geben wir den Redebeitrag nachfolgend wieder<br />

und würden uns über Rückmeldungen und Anregungen<br />

freuen!<br />

Danilo Wunger, 1. Vorsitzender<br />

Rede zur Abschlussfeier im Wortlaut<br />

„Sehr geehrte Kolleginnen,<br />

meinen Vorrednern schließe ich mich selbstverständlich<br />

an und gratuliere Ihnen zur bestandenen Abschlussprüfung.<br />

Ihr Ausbildungsziel haben Sie damit erreicht.<br />

Sie tragen jetzt die Berufsbezeichnung: Rechtsanwaltsund<br />

Notarfachangestellte. Ein Ergebnis, auf das Sie zu<br />

recht sehr stolz sein können.<br />

Ein Ergebnis, auf das Sie drei Jahre hingearbeitet haben.<br />

Drei Jahre, die rückblickend sicher wie im Fluge<br />

vergangen sind. Am Anfang stand die Unterzeichnung<br />

des Ausbildungsvertrags, den Sie vielleicht im Kreise<br />

Ihrer Familie ausführlich besprochen haben. Sie mussten<br />

schließlich eine Entscheidung treffen, die die<br />

Anfänge Ihres Berufslebens prägen wird. Und Sie haben<br />

sich für eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und<br />

Notarfachangestellten entschieden.<br />

Erinnern Sie noch an den ersten Tag und die Anfangszeit<br />

Ihrer Ausbildung? Wie Sie als Neuankömmlinge in<br />

der Kanzlei herumgeführt und allen vorgestellt wurden,<br />

schüchtern und gespannt, voller Erwartung auf<br />

das, was auf Sie zukommen wird? Kann ich die<br />

Erwartungen erfüllen? Werden meine Erwartungen<br />

erfüllt? Heute, drei Jahre später, haben Sie die Gewissheit,<br />

dass Sie diese Erwartungen erfüllt und einen der<br />

anspruchsvollsten Ausbildungsberufe erlernt haben.<br />

Zwei Ausbildungsberufe in drei Jahren, in einem<br />

Tätigkeitsfeld, das ständigen Veränderungen unterworfen<br />

ist, sei es durch Gesetzesreformen, neue<br />

Verordnungen, DIN-Vorschriften oder technische<br />

Neuerungen.<br />

Während zu Beginn Ihrer Ausbildung materielles und<br />

formelles Recht, öffentliches Recht und Privatrecht<br />

oder ZPO, BGB, RVG und GNotKG noch ein ungeordnetes<br />

Wirrwarr aus Kürzeln und Fachchinesisch waren,<br />

formulieren Sie heute wie selbstverständlich Anträge<br />

an das Gericht, schreiben Gebührennoten, machen die<br />

Ansprüche Ihrer Mandanten im gerichtlichen Mahnverfahren<br />

geltend und leiten anschließend selbstständig<br />

die Zwangsvollstreckung ein, entwerfen Grundstückskaufverträge<br />

und korrespondieren mit den<br />

Verfahrensbeteiligten.<br />

Darüber hinaus haben Sie es gelernt, eine wichtige<br />

Schnittstelle in der Kommunikation zwischen Kanzlei<br />

und Mandanten oder Beteiligten zu sein. Beispielsweise<br />

bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme<br />

oder bei der persönlichen Begrüßung am Empfang.<br />

Die Verbuchung von Zahlungen, Aktenbearbeitung,<br />

ständige telefonische Erreichbarkeit für die Mandanten,<br />

das Managen der Büroorganisation und die Koordinierung<br />

der Terminvergabe fordern von Ihnen Sachverstand<br />

und Flexibilität aber auch Zuverlässigkeit<br />

und stetes Mitdenken, kurzum, Sie müssen eine<br />

Allrounderin sein.<br />

Der Umfang der vermittelten Ausbildungsinhalte und<br />

das im Laufe der Ausbildung stetig steigende Anforderungsprofil<br />

sind beachtlich. Dass es gelingt, Sie in<br />

drei Jahren so umfassend auszubilden, liegt zu einem<br />

großen Teil darin begründet, dass wir eine duale<br />

Ausbildung haben. Das Zusammenspiel zwischen<br />

theoretischer Wissensvermittlung durch die Berufsschule<br />

und die praktische Ausbildung durch die<br />

Kanzleien hat sich bewährt.<br />

Sehr geehrte Kolleginnen, Sie sind in den vergangenen<br />

drei Jahren die Entwicklung vom „Alles fragenden<br />

Azubi“ zur ausgelernten Fachkraft durchlaufen und<br />

stehen den nachrückenden Lehrjahren jetzt selbst als<br />

eine sachkundige Ansprechpartnerin zur Verfügung.<br />

Sie sind ein verlässlicher, belastbarer – ein fester –<br />

Bestandteil Ihrer Kanzlei geworden. Damit Sie den<br />

eingeschlagenen Weg weiterhin erfolgreich fortsetzen<br />

und sich interessante berufliche Perspektiven weiterentwickeln<br />

können, ist es allerdings unerlässlich, dass<br />

Sie sich Ihren erarbeiteten Wissensstand und Ihre<br />

190 8/<strong>2016</strong>


RENOINTERN<br />

Qualifikation durch regelmäßige Fort- und Weiterbildung<br />

bewahren und zukünftig ausbauen.<br />

Unsere berufsständische Vereinigung hat sich eben<br />

diesen Zielen verschrieben und leistet seit nunmehr<br />

über 115 Jahren erfolgreiche Arbeit in der Fort- und<br />

Weiterbildung, der berufspolitischen Vertretung auf<br />

Landes- und Bundesebene und setzt sich für eine<br />

Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein. Nutzen Sie<br />

das breite Angebot an Möglichkeiten, wie fachlichen<br />

Hilfestellungen, den Auf- und Ausbau persönlicher<br />

Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen, zeigen Sie<br />

Interesse an Ihrem beruflichen Umfeld und engagieren<br />

Sie sich für Ihren Berufsstand.<br />

Eine gute Ausbildung, regelmäßige Fortbildung und<br />

berufliches Engagement zahlen sich für Sie und Ihren<br />

Arbeitgeber aus. Kanzleien ohne qualifiziertes und<br />

engagiertes Fachpersonal schöpfen ihr volles Potential<br />

nicht aus und werden so auf Dauer nicht erfolgreich<br />

am stark konkurrierenden Rechtsmarkt bestehen<br />

können. Das bedeutet aber selbstverständlich auch,<br />

dass die ausbildenden Kanzleien, denen sich junge<br />

Menschen für die Ausbildung und damit ihren weiteren<br />

beruflichen Weg anvertrauen, sich dieser verantwortungsvollen<br />

Aufgabe bewusst sind und danach<br />

handeln.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,<br />

werden Sie dieser Aufgabe gerecht, indem Sie sich<br />

mit den neuen Ausbildungsinhalten nach der reformierten<br />

Ausbildungsverordnung vertraut machen,<br />

indem Sie Ihre Auszubildenden durch individuelle<br />

Betreuung und kanzleiinterne Maßnahmen, wie beispielsweise<br />

zusätzlichen Unterricht fördern. Entwerfen<br />

Sie einen individuellen Ausbildungsplan der auf<br />

Ihre Kanzlei zugeschnitten ist. Zahlen Sie eine angemessene<br />

Ausbildungsvergütung. Und bleiben Sie dem<br />

Prinzip des Forderns und Förderns auch nach der<br />

Ausbildung treu. Ich bin davon überzeugt, dass Sie mit<br />

regelmäßigen Fort- und Weiterbildungsangeboten,<br />

Entwicklungsmöglichkeiten durch ansprechende berufliche<br />

Perspektiven in den Kanzleien und einer<br />

angemessenen, zeitgemäßen und konkurrenzfähigen<br />

Vergütungsstruktur, das fachliche Niveau anheben,<br />

das Betriebsklima verbessern und schließlich auch von<br />

außen als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen<br />

werden. Dem massiv zunehmenden Fachkräftemangel<br />

können Sie zukünftig ohnehin kaum anders wirksam<br />

begegnen.<br />

Mit dieser Abschlussveranstaltung setzen Sie, sehr<br />

geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, ein wichtiges<br />

Signal für die Wertschätzung Ihrer Auszubildenden,<br />

für Ihre in der Ausbildung tätigen Mitarbeiter und<br />

schließlich auch ein starkes Signal an die jungen<br />

Menschen, die sich in der Orientierungsphase für die<br />

eigene Berufswahl befinden. Ich hoffe, dass sich diese<br />

Veranstaltung in Zukunft etabliert, ein fester Bestandteil<br />

der zukünftigen Abschlussjahrgänge wird und Signalwirkung<br />

über die Grenzen des Landgerichtsbezirks<br />

Kiel hinaus entfaltet.<br />

Abschließend bedanke ich mich noch einmal für die<br />

finanzielle Unterstützung des Anwaltsvereins im<br />

Landgerichtsbezirk Kiel e.V., ausdrücklich und insbesondere<br />

bei den Vorstandsmitgliedern des Anwaltsvereins,<br />

die aktiv an der Organisation dieser Veranstaltung<br />

mitgewirkt und diese damit ermöglicht<br />

haben.<br />

Ihnen, sehr geehrte Kolleginnen, wünsche ich für Ihre<br />

berufliche Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“<br />

RENO Südbaden<br />

Wir halten am 28.9.<strong>2016</strong> um 18:30 Uhr im Gasthaus<br />

„Feldschlössle“ in Offenburg unsere diesjährige Mitgliederversammlung<br />

ab. Hierzu möchten wir alle<br />

Mitglieder recht herzlich einladen und freuen uns auf<br />

zahlreiches Erscheinen. Eine schriftliche Einladung an<br />

die Mitglieder folgt in Kürze.<br />

Im Übrigen verweisen wir auf unsere weiteren Seminare<br />

in diesem Jahr:<br />

• Einführung in das Notarkostenrecht<br />

Termin: 21.9.<strong>2016</strong><br />

Dozent: W. Lüdecke<br />

Ort:<br />

Hotel Engel in Bühl-Vimbuch<br />

• 10-Finger Tastschreiben<br />

Termin: 8.10.<strong>2016</strong><br />

Ort:<br />

Offenburg<br />

• Seminar Vollstreckung in die GmbH, gegen<br />

Erben und in den Nachlass<br />

Termin: 15.10.<strong>2016</strong><br />

Dozent: P. Mock, Dipl. Rpfl.<br />

Ort:<br />

Dorint Hotel „An den Thermen“, Freiburg<br />

• Telefon-Seminar<br />

Termin: 9.11.<strong>2016</strong><br />

Dozentin: I. Cosack<br />

Ort:<br />

wird noch bekannt gegeben<br />

Über alles weitere, insbesondere zu Seminarinhalt und<br />

Veranstaltungsort, informieren wir Sie auf unserer<br />

Homepage www.reno-suedbaden.de. Wir freuen uns<br />

über viele Teilnehmer.<br />

Britta Krüger<br />

8/<strong>2016</strong><br />

191


UNTER UNS<br />

Schön imBüro: Gepflegte Hände<br />

Gepflegte Hände gehören zu den Kleinigkeiten, auf<br />

die (fast) niemand achtet – solange alles in Ordnung<br />

ist. Wenn jedoch die Haut rissig ist, die Fingernägel<br />

schief und die Gartenerde Spuren hinterlassen hat,<br />

fällt das negativ auf. Besonders in Berufen mit<br />

Publikumsverkehr ist es deshalb wichtig, auf ein<br />

gepflegtes Aussehen der Hände zu achten. Das A und<br />

O ist ein regelmäßiges Eincremen. Vor allem im Büro,<br />

wenn die Hände viel mit Papier in Berührung<br />

kommen, trocknet die Haut schnell aus. Am besten<br />

hilft dagegen eine Handcreme mit dezentem Duft,<br />

die schnell einzieht. Sonst sind Fettflecken auf<br />

Dokumenten vorprogrammiert.<br />

Beinahe genauso wichtig ist die Nagelpflege. Bei<br />

Männern gilt: Die Nägel sollten bündig mit der<br />

Fingerkuppe abschließen und leicht rund sein. Frauen<br />

haben mehr Freiheiten und dürfen lange oder kurze<br />

Nägel tragen. Für die perfekte Länge sorgen Nagelfeilen,<br />

gut ist z.B. eine Mineralfeile. Tabu sollten Scheren<br />

sein, da sie das Problem von rissigen Nägeln noch<br />

verstärken können. Die Nagelhaut wird nicht geschnitten,<br />

sondern vorsichtig z.B. mit einem Rosenholzstäbchen<br />

zurück geschoben.<br />

Wer mag, trägt Nagellack auf. Im Büro sollte dieser<br />

farblich mit dem Outfit harmonieren und nicht zu grell<br />

sein. Geeignet sind z.B. Rosa, Nude, Brauntöne oder<br />

ein schlichter Klarlack. Künstliche Fingernägel kommen<br />

mittlerweile wieder eher außer Mode. Angesagt<br />

sind stattdessen Nägel, die möglichst natürlich, dabei<br />

aber sehr gepflegt aussehen.<br />

Und zu guter Letzt: Gönnen Sie sich abends oder<br />

am Wochenende eine Handmassage. Als Massage-<br />

Mittel können Sie Handcreme, Olivenöl oder spezielles<br />

Öl, z.B. mit gleichzeitigem Peeling-Effekt, verwenden.<br />

Cartoon<br />

192 8/<strong>2016</strong>

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