24.08.2016 Aufrufe

RENOpraxis 01/2016

Fortbildung und Information in wenigen Minuten: durch die Lektüre der RENOpraxis bringen Sie Ihr Wissen in wenigen Minuten auf den neuesten Stand. Gewinnen mehr Sicherheit in der täglichen Praxis. Überzeugen Ihren Chef durch Ihr Fachwissen. Die Folge: Sie machen sich als ReFa oder NoFa unersetzlich! Erfolgreiche ReNos lesen RENOpraxis: lesen Sie jeden Monat wissenswerte Tipps & Tricks, mit denen Sie ... ... durch Wissensvorsprung gegenüber Ihrem Chef und Ihren Kolleginnen und Kollegen mehr Ansehen und mehr Respekt gewinnen ... ... Ihren Chef durch besseres Zuarbeiten spürbar entlasten ... ... Ihre Routinearbeiten um ein Vielfaches schneller und vor allem rechtssicher erledigen ... ... sich selbst besser motivieren und organisieren, um jeden Tag echte Spitzenleistungen zu vollbringen! Die RENOpraxis wird herausgegeben von der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. und enthält daher neben dem aktuellen (oft auch prüfungsrelevanten) Fachwissen auch die Mitteilungen des Verbandes. Jetzt Miniabo sichern: https://www.zap-verlag.de/renopraxis-1 Schwerpunkte der Berichterstattung sind das Kosten- und Gebührenrecht in Anwalts- und Notariatssachen, das Mahnwesen und die Vollstreckung, Aktenführung, Fristenkontrolle und sonstige Kanzleiorganisation.

Fortbildung und Information in wenigen Minuten: durch die Lektüre der RENOpraxis bringen Sie Ihr Wissen in wenigen Minuten auf den neuesten Stand. Gewinnen mehr Sicherheit in der täglichen Praxis. Überzeugen Ihren Chef durch Ihr Fachwissen. Die Folge: Sie machen sich als ReFa oder NoFa unersetzlich!

Erfolgreiche ReNos lesen RENOpraxis: lesen Sie jeden Monat wissenswerte Tipps & Tricks, mit denen Sie ...

... durch Wissensvorsprung gegenüber Ihrem Chef und Ihren Kolleginnen und Kollegen mehr Ansehen und mehr Respekt gewinnen ...
... Ihren Chef durch besseres Zuarbeiten spürbar entlasten ...
... Ihre Routinearbeiten um ein Vielfaches schneller und vor allem rechtssicher erledigen ...
... sich selbst besser motivieren und organisieren, um jeden Tag echte Spitzenleistungen zu vollbringen!

Die RENOpraxis wird herausgegeben von der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. und enthält daher neben dem aktuellen (oft auch prüfungsrelevanten) Fachwissen auch die Mitteilungen des Verbandes.
Jetzt Miniabo sichern: https://www.zap-verlag.de/renopraxis-1
Schwerpunkte der Berichterstattung sind das Kosten- und Gebührenrecht in Anwalts- und Notariatssachen, das Mahnwesen und die Vollstreckung, Aktenführung, Fristenkontrolle und sonstige Kanzleiorganisation.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ISSN: 1611-7727<br />

Zeitschrift für Rechtsanwalts- und<br />

Notariatsfachangestellte<br />

1 2<strong>01</strong>6<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Vereinigung<br />

der Rechtsanwalts- und<br />

Notariatsangestellten<br />

e.V., Berlin<br />

Herausgeberbeirat<br />

Rechtsanwalt, Vorsitzender<br />

Richter am LG a.D.<br />

Uwe Gottwald, Vallendar<br />

Vorsitzender Richter am LG a.D.<br />

Heinz Hansens, Berlin<br />

Rechtsanwalt<br />

Günter Lange, Münster<br />

Notariatsleiter<br />

Andreas Kersten, Essen<br />

www.zap-verlag.de<br />

Die neue EU-Erbrechtsverordnung<br />

Kompetentes Beschwerdemanagement<br />

in der Anwaltskanzlei<br />

Englisch für den Kanzleialltag:<br />

Wortschatz zum Thema Asylrecht


EDITORIAL<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Infothek 2<br />

Thema des Monats<br />

Die neue EU-Erbrechtsverordnung<br />

Von Professor Dr. Jutta Müller-Lukoschek,<br />

HWR Berlin 2<br />

Praxisforum<br />

Kompetentes Beschwerdemanagement in der<br />

Anwaltskanzlei: Ein Beitrag zum Erfolg Ihrer<br />

Kanzlei<br />

Von Dipl.-Psych. Katrin Jäger und Rechtsfachwirtin<br />

Ronja Tietje, Achim bei Bremen 6<br />

Rechtsprechungsreport 8<br />

Prüfe Dein Wissen<br />

Lernfeld 9: Mahnverfahren/Klage/PKH<br />

Von Rechtsfachwirtin Silke Umland,<br />

Drochtersen-Hüll 8<br />

Kanzleimanagement & Büroalltag<br />

Englisch für den Kanzleialltag: Wortschatz<br />

zum Thema Asylrecht<br />

Von Englischdozentin und Dipl.-Übersetzerin<br />

Susanne Mühlhaus, München 11<br />

Gute Stimmung in der Büroküche:<br />

10 Tipps & Tricks 15<br />

RENOintern 16<br />

Liebe Mitglieder, verehrte Leserinnen<br />

und Leser,<br />

ein neues Jahr liegt vor uns und wir sind gespannt,<br />

was uns erwartet.<br />

Es erwartet uns in jedem Fall ein Wechsel im Herausgeberbeirat:<br />

Ende 2<strong>01</strong>5 ist aus diesem Gremium Herr<br />

Notariatsoberrat Werner Tiedtke ausgeschieden. Das<br />

auch noch! Wir alle werden ihn schon schmerzlich als<br />

unseren ungekrönten König der Notarkosten in<br />

Zukunft schwer vermissen, seine Seminare, mit<br />

denen alle bundesdeutschen Notare und ihre Fachangestellten<br />

immer ganz weit vorne lagen. Dass er im Jahre 2002, als unsere<br />

Zeitung das erste Mal erschien, sich sofort bereit erklärte, im<br />

Beirat mitzuwirken, zeigt eigentlich einmal mehr, dass Werner<br />

Tiedtke eines wirklich am Herzen lag, die Fachangestellten. Wo er<br />

nur konnte, hat er die Sache der ReNos unterstützt, wir verlieren<br />

einen großen Förderer, auch hier in der <strong>RENOpraxis</strong>. Uns kann nur<br />

eines über den Verlust hinweg trösten: Wir hoffen alle sehr, dass<br />

er seinen bevorstehenden beruflichen Rückzug mit der wahrscheinlich<br />

ungewohnten Tätigkeit des süßen Nichtstuns (gern mit<br />

einem guten Roten) auch mal annehmen, aber auch zusammen<br />

mit seiner Frau all‘ die schönen Dinge im Leben sehen und erleben<br />

kann, die es neben dem GNotKG noch so in Bayern und der großen<br />

weiteren Welt gibt.<br />

Der Bundesverband bedankt sich mit allen seinen Ortsvereinen<br />

und Landsverbänden sehr für die jahrzehntelange Unterstützung!<br />

Unter uns 24<br />

Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten<br />

e.V.<br />

Impressum<br />

RENO Deutsche Vereinigung der<br />

Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V.<br />

Michaelkirchstr. 13 • 1<strong>01</strong>79 Berlin<br />

Telefon: 0 30/23 45 87 27<br />

Telefax: 0 30/23 45 87 26<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@renobundesverband.de<br />

Internet: http://www.renobundesverband.de<br />

ZAP Verlag<br />

ZAP Verlag GmbH<br />

Rochusstraße 2–4 • 53123 Bonn<br />

Telefon: 02 28/9 19 11 62<br />

Telefax: 02 28/9 19 11 66<br />

E-Mail: info@zap-verlag.de<br />

Internet: http://www.zap-verlag.de<br />

Redaktion:<br />

RAin Eva Maria Marzinkowski (V.i.S.d.P.) –<br />

verantwortliche Redakteurin<br />

Maria Teresa Feldkirchner – Redaktionsassistentin<br />

E-Mail: redaktion@zap-verlag.de<br />

Fotonachweis:<br />

Titel: Jupiterimages/thinkstockphotos.com<br />

Seite 15: XiXinXing/thinkstockphotos.de<br />

Anzeigenverwaltung:<br />

Dr. Miriam Goetz<br />

Telefon: 02 28/9 19 11 40<br />

Telefax: 02 28/9 19 11 66<br />

E-Mail: anzeigen@zap-verlag.de<br />

Erscheinungsweise:<br />

Monatlich<br />

Bezugspreis:<br />

Jährlich 110,21 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) zzgl. Versandkosten. Der Abonnementsvertrag<br />

ist auf unbestimmte Zeit geschlossen; Preisänderungen bleiben<br />

vorbehalten.<br />

Für Mitglieder der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten<br />

ist der Bezug kostenlos.<br />

Kündigung:<br />

Sechs Wochen zum Ende des Bezugsjahres.<br />

Manuskripte:<br />

Der Verlag haftet nicht für unverlangt eingesandte Manuskripte. Die Annahme<br />

zur Veröffentlichung erfolgt schriftlich. Mit der Annahme überträgt der Autor<br />

dem Verlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind insbesondere<br />

die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren<br />

Vervielfältigung.<br />

Haftungsausschluss:<br />

Verlag und Autor/en übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der abgedruckten Inhalte. Insbesondere stellen (Formulierungs-)Hinweise,<br />

Muster und Anmerkungen lediglich Arbeitshilfen und Anregungen<br />

für die Lösung typischer Fallgestaltungen dar. Die Verantwortung für<br />

die Verwendung trägt der Leser.<br />

Urheber- und Verlagsrechte:<br />

Alle Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung sind dem Verlag vorbehalten.<br />

Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen.<br />

Druck: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH ISSN: 1611-7727<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

1


THEMA DES MONATS<br />

<strong>RENOpraxis</strong> beruft neues Mitglied in den<br />

Herausgeberbeirat<br />

Zum 1. Januar 2<strong>01</strong>6 verstärkt der Bürovorsteher und<br />

Notariatsleiter Andreas Kersten (Essen) den Herausgeberbeirat<br />

der <strong>RENOpraxis</strong>.<br />

Andreas Kersten tritt damit die Nachfolge von Notariatsoberrat<br />

Werner Tiedtke an, der der <strong>RENOpraxis</strong> nicht<br />

nur als ständiger Autor verbunden war, sondern auch<br />

als Ideengeber zur Schärfung des Profils der <strong>RENOpraxis</strong><br />

maßgeblich beigetragen hat. Wir danken Herrn<br />

Tiedtke an dieser Stelle ganz herzlich für die hervorragende<br />

Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren!<br />

Künftig wird Herr Kersten diese Rolle übernehmen<br />

und gemeinsam mit seinen Kollegen des Herausgeberbeirats<br />

die Redaktion bei dem Ziel unterstützen,<br />

die Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten mit<br />

den für sie wichtigen Informationen auf dem Laufenden<br />

zu halten: So übernimmt Herr Kersten ab dem<br />

nächsten Heft die Auswertung wichtiger Entscheidungen<br />

für die Rubrik des Rechtsprechungsreports<br />

„Notarrecht/-kosten“.<br />

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und heißen<br />

unseren neuen Herausgeberbeirat herzlich willkommen!<br />

(Redaktion)<br />

Thema des Monats<br />

Die neue EU-Erbrechtsverordnung<br />

Seit dem 17.8.2<strong>01</strong>5 kommt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auf alle Erbfälle in der Europäischen<br />

Union zur Anwendung. Der nachfolgende Beitrag bietet einen ersten Überblick über die EU-ErbVO, die mit ihr<br />

einhergehenden Veränderungen und zeigt mögliche Probleme auf.<br />

I. Einleitung<br />

Seit dem Jahre 2<strong>01</strong>2 ist die EU-Erbrechtsverordnung<br />

(EU-ErbVO – Langtitel: Verordnung (EU) Nummer<br />

650/2<strong>01</strong>2 des europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 4.7.2<strong>01</strong>2 über die Zuständigkeit, das<br />

anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung<br />

von Entscheidungen und die Annahme und<br />

Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen<br />

sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses;<br />

die VO gilt nicht für Dänemark, Großbritannien<br />

und Irland) in Kraft, sie findet aber erst<br />

Anwendung auf Erbfälle, die sich ab dem 17.8.2<strong>01</strong>5<br />

ereignet haben (vgl. Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO).<br />

Die EU-ErbVO regelt im Kern zwei grundsätzliche<br />

Fragen, die sich bei einem Erbfall mit Auslandsbezug<br />

stellen, nämlich:<br />

• Welcher EU-Staat ist international zuständig?<br />

• Welches Recht ist anwendbar?<br />

Eine Regelung auf EU-Ebene erschien dem Gesetzgeber<br />

deshalb dringend erforderlich, weil internationale<br />

Erbfälle – besser gesagt: Erbfälle, die einen<br />

grenzüberschreitenden Bezug haben – immer häufiger<br />

vorkommen. Das belegen schon folgende Zahlen: In<br />

der EU leben mehr als 500 Millionen Menschen; jedes<br />

Jahr ereignen sich in der EU ca. 450.000 Erbfälle mit<br />

Auslandsbezug, bei denen ein Vermögen von insgesamt<br />

ca. 123 Milliarden Euro übertragen wird. Vor<br />

der Anwendbarkeit der EU-ErbVO war die Frage der<br />

internationalen Zuständigkeit und auch die Frage des<br />

anwendbaren Rechts jedoch nicht einheitlich geregelt,<br />

vielmehr war die Frage, ob ein Staat sich für international<br />

zuständig hielt, allein seinem eigenen (innerstaatlichen)<br />

Recht zu entnehmen.<br />

II.<br />

Zuständigkeit<br />

1. Internationale Zuständigkeit<br />

Beispiel:<br />

Ob in Deutschland ein Rechtsstreit über das<br />

Erbrecht (oder z.B. über das Pflichtteilsrecht)<br />

geführt werden konnte, war aus deutscher Sicht<br />

allein den Regelungen der (deutschen) ZPO zu<br />

entnehmen. Ging es um die Frage der Erteilung<br />

eines Erbscheins, wurde auch insoweit – aus<br />

deutscher Sicht – die Frage der internationalen<br />

Zuständigkeit der deutschen Gerichte allein aus<br />

dem (deutschen) FamFG entnommen. Ebenso<br />

verhielt es sich (spiegelbildlich), wenn z.B. die<br />

französischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit<br />

prüften; die Frage war aus französischer<br />

Sicht allein dem französischen innerstaatlichen<br />

Verfahrensrecht zu entnehmen.<br />

Es liegt auf der Hand, dass bei diesem System ein<br />

internationaler Gleichklang nicht erzielt werden<br />

konnte, schlimmer noch, eine Entscheidung, die<br />

z.B. in Deutschland ergangen war, wurde grds. in<br />

anderen Staaten nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten<br />

anerkannt und vollstreckt. Auch der deut-<br />

2 1/2<strong>01</strong>6


THEMA DES MONATS<br />

sche Erbschein wurde grds. im Ausland nicht anerkannt<br />

(dies galt auch umgekehrt, ausländische Erbnachweise<br />

wurden in Deutschland ebenfalls grds.<br />

nicht anerkannt).<br />

Dieses – vielfach unbefriedigende – System wird nun<br />

durch die neue EU-ErbVO vereinfacht: Die internationale<br />

Zuständigkeit ist EU-weit einheitlich geregelt,<br />

d.h. die EU-ErbVO gibt vor, welcher EU-Staat zuständig<br />

ist. Grundsätzlich richtet sich die internationale Zuständigkeit<br />

nach dem gewöhnlichen Aufenthalt<br />

(vgl. Art. 4 EU-ErbVO). Die Zuständigkeiten sind<br />

jeweils ausschließlich: Ist z.B. Deutschland zuständig,<br />

so sind alle anderen EU-Staaten nicht zuständig (eine<br />

Regelung im Hinblick auf nicht EU-Staaten [sog. Drittstaaten]<br />

kann dagegen naturgemäß nicht erfolgen,<br />

d.h. die EU-ErbVO regelt z.B. nicht, ob ein Schweizer<br />

Gericht zuständig oder nicht zuständig ist; diese Frage<br />

unterliegt aus Schweizer Sicht weiterhin dem schweizerischen<br />

Verfahrensrecht).<br />

Hinweis:<br />

Der größte Vorteil einer solchen EU-weiten<br />

Regelung besteht darin, dass die Entscheidungen<br />

EU-weit anerkannt und vollstreckt<br />

werden können (vgl. dazu Art. 39 ff. EU-Erb-<br />

VO). Denn wenn alle EU-Staaten ihre Zuständigkeit<br />

nicht mehr aus ihrem nationalen Recht<br />

herleiten, sondern eben aus einem übernationalen<br />

EU-Recht, dann sind die Regelungen<br />

für die internationale Zuständigkeit für<br />

alle Staaten innerhalb dieses Systems gleich.<br />

2. Gewöhnlicher Aufenthalt<br />

Die EU-ErbVO geht aber noch einen Schritt weiter. Sie<br />

regelt nicht nur die Frage der internationalen Zuständigkeit,<br />

sondern auch die Frage, welches Recht auf die<br />

Erbfolge Anwendung findet: Gemäß Art. 21 EU-ErbVO<br />

ist das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des<br />

Erblassers maßgeblich.<br />

Beispiel:<br />

Ein Erblasser verstirbt mit letztem gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Deutschland (auf seine Staatsangehörigkeit<br />

kommt es nicht an). In diesem Fall liegt<br />

die internationale Zuständigkeit ausschließlich bei<br />

den deutschen Gerichten (vgl. Art. 4 EU-ErbVO)<br />

und die deutschen Gerichte können deutsches<br />

Erbrecht anwenden (vgl. Art. 21 EU-ErbVO). Das<br />

bedeutet eine große Erleichterung, denn wenn das<br />

Gericht jeweils sein eigenes Recht anwenden<br />

kann, kann die Entscheidung in aller Regel schnell<br />

ergehen und die Qualität der Rechtsfindung ist<br />

eher gewährleistet, als wenn fremdes Recht<br />

angewendet werden müsste (wie es früher häufig<br />

der Fall war – die Staatsangehörigkeit des Erblassers<br />

war maßgeblich).<br />

3. EU-Heimatrecht<br />

Andererseits berücksichtigt die EU-ErbVO, dass der<br />

Erblasser ein Interesse daran haben kann, dass sein<br />

Heimatrecht auf die Erbfolge Anwendung findet.<br />

Art. 22 EU-ErbVO gibt deshalb dem Erblasser die<br />

Möglichkeit, sein Heimatrecht zu wählen (und zwar<br />

durch eine Verfügung von Todes wegen). Wählt ein<br />

ausländischer EU-Erblasser sein EU-Heimatrecht,<br />

muss das gem. Art. 4 EU-ErbVO zuständige Gericht<br />

am gewöhnlichen Aufenthalt in der Sache dann doch<br />

fremdes Recht anwenden. Um hier den Gleichlauf<br />

zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem<br />

Recht dennoch zu erzielen, sieht die EU-ErbVO<br />

die Möglichkeit vor, dass die Erben eine Gerichtsstandsvereinbarung<br />

treffen (vgl. Art. 5 ff. EU-ErbVO) und dann<br />

– abweichend von der Grundregel – die internationale<br />

Zuständigkeit nicht in dem EU-Staat besteht, in dem der<br />

Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern<br />

im EU-Heimatstaat des Erblassers. Diese Möglichkeit<br />

der Abgabe besteht jedoch nicht, wenn das<br />

gewählte Heimatrecht des Erblassers kein EU-Recht<br />

ist (weil die EU-Vorschriften naturgemäß keine Abgabe<br />

an einen nicht EU-Staat vorsehen können). In diesem<br />

Falle bleibt es dabei, dass das zuständige Gericht<br />

fremdes Erbrecht (vgl. dazu Art. 20 EU-ErbVO, auch<br />

das Recht eines Drittstaates ist dann anzuwenden)<br />

anzuwenden hat.<br />

III.<br />

Beispiel:<br />

Ein Schweizer mit gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

Deutschland wählt Schweizer Recht. Deutschland<br />

ist zuständig, das deutsche Gericht hat jedoch in<br />

der Sache Schweizer Recht anzuwenden (vgl. dazu<br />

Art. 20 EU-ErbVO, auch das Recht eines Drittstaates<br />

ist anzuwenden). Eine Abgabemöglichkeit an die<br />

Schweizer Gerichte scheidet aus. Gegenbeispiel:<br />

Ein Franzose mit gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

Deutschland wählt französisches Recht. Bei einer<br />

Gerichtsstandsvereinbarung der Erben ist die Zuständigkeit<br />

der französischen Gerichte begründet.<br />

Europäisches Nachlasszeugnis<br />

Mit der EU-ErbVO wurde auch ein in ganz Europa (nicht:<br />

Dänemark, Großbritannien und Irland, diese werden wie<br />

Drittstaaten behandelt) geltender Erbnachweis eingeführt,<br />

das sog. Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) –<br />

quasi ein EU-Erbschein (vgl. Art. 62 ff. EU-ErbVO). Das<br />

ENZ wird von dem EU-Staat ausgestellt, dessen internationale<br />

Zuständigkeit sich aus der EU-ErbVO ergibt. Mit<br />

diesem Zeugnis kann EU-weit die Erbfolge nachgewiesen<br />

werden, es wird in jedem Mitgliedstaat anerkannt.<br />

So kann z.B. in Deutschland die Erbfolge auch gegenüber<br />

dem Grundbuchamt durch ein ENZ nachgewiesen<br />

werden (§ 35 GBO n.F. nennt neben dem Erbschein<br />

ausdrücklich das ENZ; gleiches gilt für den Nachweis<br />

gegenüber dem Handelsregister). Das ENZ ist dem<br />

deutschen Erbschein nachgebildet worden – viele EU-<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

3


THEMA DES MONATS<br />

Mitgliedstaaten kannten bislang keinen gerichtlichen<br />

Nachweis über die Erbfolge – es entfaltet jedoch nur<br />

guten Glauben, nicht öffentlichen Glauben im Sinne<br />

des deutschen Rechts. Ein weiterer Unterschied zum<br />

deutschen Erbschein besteht darin, dass das ENZ den<br />

Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis<br />

kombiniert, es enthält ferner die Angabe von Vermächtnisnehmern,<br />

soweit diese unmittelbar dinglich<br />

am Nachlass beteiligt sind (das ist vor allen Dingen in<br />

den romanischen Rechten der Fall, der Vermächtnisnehmer<br />

erwirbt danach den vermachten Gegenstand<br />

unmittelbar dinglich mit dem Erbfall).<br />

Beispiel:<br />

Ein deutscher Erblasser hat seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Frankreich. Die französischen Gerichte<br />

erteilen (auf Antrag) ein ENZ, welches die Erbfolge<br />

nach französischem Recht ausweist (sofern der<br />

Erblasser nicht sein deutsches Heimatrecht gewählt<br />

hatte, regelt französisches Erbrecht die Erbfolge).<br />

Hatte der Erblasser in Deutschland ein Grundstück,<br />

können die Erben die Grundbuchberichtigung mit<br />

dem französischen ENZ beantragen.<br />

Ist Deutschland international zuständig, kann in<br />

Deutschland (wahlweise) sowohl ein Erbschein als<br />

auch ein ENZ beantragt werden (sofern der Erblasser<br />

auch Vermögen im EU Ausland hatte); es gibt also kein<br />

„entweder/oder“, sondern die beiden Erbnachweise<br />

sind gleichrangig. Sie können nebeneinander und<br />

auch nacheinander beantragt werden. Das in Deutschland<br />

erteilte ENZ kann nicht nur im EU-Ausland,<br />

sondern auch in Deutschland verwendet werden<br />

(Art. 62 Abs. 3 Satz 2 EU-ErbVO). Es bedarf also auch<br />

in Deutschland keines (deutschen) Erbscheins, wenn<br />

ohnehin ein ENZ beantragt werden muss (weil der<br />

Erblasser auch Vermögen im EU Ausland hatte); auch<br />

die Erbfolge in das deutsche Vermögen kann allein mit<br />

dem ENZ ausgewiesen werden.<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist insofern nur, dass das Erteilungsverfahren<br />

beim ENZ vom deutschen<br />

Erbscheinsverfahren abweicht: Es wird<br />

nämlich nur eine beglaubigte Abschrift erteilt,<br />

die jeweils nur für einen Zeitraum von<br />

sechs Monaten gültig ist. Danach muss entweder<br />

eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist<br />

oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragt<br />

werden, vgl. Art. 70 Abs. 3 EU-ErbVO.<br />

Auch eine Einziehung vergleichbar mit<br />

§ 2361 BGB ist für das ENZ nicht vorgesehen.<br />

Sehr gewöhnungsbedürftig wirken zunächst auch die<br />

Formblätter, die in der Durchführungsverordnung<br />

zur EU-ErbVO abgedruckt sind (Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nummer 1329/2<strong>01</strong>4 der Kommission vom<br />

9.12.2<strong>01</strong>4). Der Antragsteller kann diese benutzen,<br />

von den Gerichten müssen sie benutzt werden, damit<br />

die Entscheidungen und das ENZ auch äußerlich<br />

EU-weit einheitlich aussehen. Die (auszufüllenden)<br />

Formblätter zum Antrag auf Ausstellung eines ENZ<br />

z.B. umfassen fast zehn Seiten; die Angaben sind<br />

jedoch nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.<br />

IV.<br />

Probleme in der Praxis<br />

Trotz dieser „Eingewöhnungsschwierigkeiten“ bringt<br />

die EU-ErbVO aber materiell- und verfahrensrechtlich<br />

große Erleichterungen für die Erben (und auch für<br />

die Gerichte und die rechtsberatende Praxis) hervor.<br />

Einige gravierende Probleme bestehen jedoch fort<br />

bzw. werden durch die EU-ErbVO erst hervorgerufen.<br />

1. Personenstand<br />

Die EU-ErbVO nimmt gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a<br />

den Personenstand von ihrem Anwendungsbereich<br />

aus. Gerade im Bereich des Erbrechts kommt es aber<br />

häufig darauf an.<br />

Beispiel:<br />

Der Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

Deutschland hinterlässt zwei Kinder, von denen<br />

eines adoptiert wurde; das andere Kind ist ein<br />

nichteheliches Kind, zu dem die Vaterschaft anerkannt<br />

worden war.<br />

Wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen<br />

hinterlassen hat, richtet sich die Erbfolge nach § 1924<br />

BGB, d.h., die Kinder erben, sofern sie mit dem Erblasser<br />

rechtlich verwandt sind. Diese Frage (im Beispiel: Ist die<br />

Adoption wirksam erfolgt/ist die Vaterschaft festgestellt?)<br />

richtet sich, weil sie den Personenstand betrifft,<br />

nicht nach der EU-ErbVO, sondern ist gesondert anzuknüpfen,<br />

aus deutscher Sicht gem. Art. 22 EGBGB bzw.<br />

Art. 19 EGBGB. Die Erbfolge hängt also von dieser<br />

Vorfrage nach der wirksamen Adoption/Feststellung<br />

der Vaterschaft ab. Damit wird die Entscheidung über<br />

die Erbfolge in Deutschland ggf. anders lauten als sie<br />

lautete, wenn etwa die französischen Gerichte zu entscheiden<br />

hätten, denn diese wenden ebenfalls für solche<br />

Vorfragen ihr eigenes Recht an. Es kann also die Erbfolge<br />

unterschiedlich sein, je nachdem welches Gericht international<br />

zuständig ist, den Fall zu beurteilen.<br />

2. Güterrecht<br />

Noch unübersichtlicher ist die Rechtslage im Hinblick<br />

auf das Güterrecht, weil Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d<br />

EU-ErbVO auch Fragen des ehelichen Güterrechts ausklammert.<br />

Beispiel:<br />

Der deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in Deutschland hinterlässt seinen deutschen<br />

Ehegatten und zwei Kinder, eine Verfügung von<br />

Todes wegen liegt nicht vor.<br />

4 1/2<strong>01</strong>6


THEMA DES MONATS<br />

Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts gilt deutsches<br />

Erbrecht. Danach erbt der Ehegatte gem. § 1931<br />

Absatz 1 Satz 1 BGB (neben den Erben 1. Ordnung,<br />

den Kindern) 1 /4. Gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1<br />

BGB wird die Erbquote um 1 /4 erhöht, wenn der<br />

deutsche gesetzliche Güterstand galt (§ 1363 BGB).<br />

Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB gilt deutsches Güterrecht<br />

(i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nummer 1 EGBGB, wenn<br />

die Eheleute keine Wahl getroffen hatten) und damit<br />

der gesetzliche Güterstand. Der deutsche Erbschein<br />

würde also den Ehegatten mit 1 /2 ausweisen, die<br />

Kinder mit je 1 /4. Das von dem gleichen deutschen<br />

Gericht (Nachlassgericht) ggf. parallel ausgestellte<br />

ENZ dagegen darf das Güterrecht nicht berücksichtigen<br />

und dürfte also an sich den Ehegatten nur mit 1 /4<br />

ausweisen (das Nachlassgericht sollte aber im ENZ<br />

klarstellen, dass die Quote aus deutscher Sicht 1 /2<br />

beträgt).<br />

3. Erteilung eines Erbscheins<br />

Problematisch in diesem Zusammenhang ist auch,<br />

dass der deutsche Gesetzgeber die „alte“ internationale<br />

Zuständigkeit zur Erteilung eines deutschen<br />

Erbscheins (nicht des ENZ) unberührt lässt: Diese<br />

darf weiterhin allein auf deutschem Verfahrensrecht<br />

fußen (vgl. insoweit § 105 FamFG i.V.m. § 343 FamFG<br />

neue Fassung), besteht also sogar dann, wenn ein<br />

deutsches Gericht nach der EU-ErbVO gerade nicht<br />

international zuständig ist (das ENZ also nicht<br />

erteilen darf). Ausreichend für den Erbschein ist<br />

allein das Vorhandensein von Nachlassgegenständen<br />

in Deutschland. Es kann daher zu der unbefriedigenden<br />

Situation kommen, dass ein deutsches Gericht<br />

den deutschen Erbschein erteilt und (daneben) ein<br />

anderer EU-Staat – der nach der EU-ErbVO zuständig<br />

ist – im gleichen Fall ein ENZ erteilt. Wenn beide<br />

Zeugnisse sich widersprechen (das kann schon<br />

deshalb der Fall sein, weil Vorfragen unterschiedlich<br />

angeknüpft werden [s.o.]), ist die Rechtslage unklar.<br />

Büßen dann beide Zeugnisse ihre Wirkungen ein? So<br />

wird der Fall aus deutscher Sicht beurteilt, wenn zwei<br />

sich widersprechende Erbscheine im Umlauf sind. In<br />

diesem Falle könnte die Erbfolge durch keines der<br />

Zeugnisse nachgewiesen werden, vielmehr müsste<br />

der Erbe auf Feststellung seines Erbrechts klagen<br />

(und zwar in dem Staat, der nach der EU-ErbVO<br />

zuständig ist; insoweit – im Hinblick auf die internationale<br />

Zuständigkeit im streitigen Verfahren –<br />

gibt es keinen deutschen Sonderweg; für Klagen gilt<br />

allein und ausschließlich die EU-ErbVO, nicht die<br />

ZPO).<br />

4. Dinglich wirkendes Vermächtnis<br />

Ebenfalls problematisch ist die Umsetzung eines dinglich<br />

wirkenden Vermächtnisses, wenn sich der<br />

vermachte Gegenstand in einem Land befindet, welches<br />

keine dinglich wirkenden Vermächtnisse kennt.<br />

Beispiel:<br />

Der Erblasser wird wegen seines gewöhnlichen<br />

Aufenthalts in Frankreich nach französischem Recht<br />

beerbt. Er hatte ein Vermächtnis ausgesetzt, welches<br />

nach französischem Erbrecht unmittelbar<br />

dinglich wirkt.<br />

Das zuständige französische Gericht erteilt in diesem<br />

Falle ein ENZ, welches die Berechtigung des Vermächtnisnehmers<br />

angibt. Probleme entstehen, wenn der<br />

vermachte Gegenstand sich in Deutschland befindet,<br />

insb. wenn ein in Deutschland befindliches Grundstück<br />

vermacht worden ist. Will der Vermächtnisnehmer nun<br />

mit dem ENZ die Umschreibung des (deutschen) Grundbuches<br />

erreichen, so wird er eine böse Überraschung<br />

erleben. Denn aus deutscher Sicht begründet ein<br />

Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch (vgl.<br />

§ 2174 BGB), das heißt, aus deutscher Sicht muss sich<br />

der Vermächtnisnehmer das Grundstück vom Erben<br />

(= dem Eigentümer) erst gem. § 873 BGB übereignen<br />

lassen, damit er – der Vermächtnisnehmer – Eigentümer<br />

wird. Das ist kein Problem in den Fällen, in denen<br />

der Erbe die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung<br />

vornimmt, dann wird der Vermächtnisnehmer<br />

(als rechtsgeschäftlicher Erwerber) im Grundbuch eingetragen.<br />

Was aber, wenn der Erbe sich weigert, das<br />

Vermächtnis zu erfüllen? In Deutschland kann in diesem<br />

Falle nicht auf Übereignung geklagt werden, denn<br />

Deutschland ist nicht zuständig, sondern die Zuständigkeit<br />

liegt allein und ausschließlich bei den französischen<br />

Gerichten. In Frankreich wird er mit seiner Klage auf<br />

(rechtsgeschäftliche) Eigentumsübertragung aber nicht<br />

durchdringen, weil nach französischem Recht der<br />

Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbfall Eigentümer<br />

geworden ist (in Frankreich würde die Klage also<br />

abgewiesen werden müssen).<br />

Wie derartige Probleme zu lösen sind, ist bislang noch<br />

nicht absehbar (vgl. zu diesem Problem und auch allen<br />

anderen hier kurz beschriebenen Fragen z.B. Müller-<br />

Lukoschek, Die neue Erbrechtsverordnung, 2. Auflage<br />

2<strong>01</strong>5 [auch mit Mustern zur Gestaltung von Verfügungen<br />

von Todes wegen]).<br />

5. Wechselbezügliche Verfügungen<br />

Ein weiteres Problem stellt sich beim gemeinschaftlichen<br />

Ehegattentestament deutscher Prägung, wenn wechselbezügliche<br />

Verfügungen getroffen werden sollen.<br />

Haben deutsche Ehegatten ein deutsches gemeinschaftliches<br />

Ehegattentestament errichtet, so sichert das<br />

deutsche Recht über § 2271 BGB, dass kein Ehegatte<br />

heimlich anderweit verfügen kann. Wechselt aber einer<br />

der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist<br />

ein anderes Recht – nicht das deutsche Recht – für<br />

den Widerruf maßgeblich. Viele Rechte kennen aber gar<br />

keine wechselbezüglichen Verfügungen bzw. keine<br />

Bindung an solche in gemeinschaftlichen Testamenten.<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

5


PRAXISFORUM<br />

In verschiedenen Rechten sind gemeinschaftliche<br />

Testamente vielmehr gar nicht zulässig. Das kann<br />

dazu führen, dass im Extremfall einer der Ehegatten<br />

nach deutschem Recht gebunden ist, der andere<br />

nicht. In diesen Fällen ist die Rechtslage sehr unübersichtlich.<br />

Derzeitig wird allgemein abgeraten, ein gemeinschaftliches<br />

Testament zu errichten, wenn Bindungswirkung<br />

gewollt ist, sondern stattdessen einen<br />

Ehegatten-Erbvertrag. Beim Erbvertrag unterliegt die<br />

Auflösung nämlich dem gleichen Recht, dem auch die<br />

Bindungswirkung untersteht, so dass insoweit unliebsame<br />

Überraschungen hier weitgehend ausgeschlossen<br />

werden können.<br />

es werden sogar neue geschaffen. Alles in allem wird<br />

die ErbVO aber allgemein begrüßt, sie gilt als „großer<br />

Wurf“. Erst im Laufe der Zeit wird sich zeigen, wie die<br />

oben bezeichneten Probleme gelöst werden; bislang<br />

werden die Gerichte erst vereinzelt mit der Problematik<br />

konfrontiert. Das letzte Wort hat insofern aber kein<br />

deutsches Gericht, sondern der europäische Gerichtshof.<br />

Man darf also auf die künftige Entwicklung<br />

gespannt sein.<br />

V. Fazit<br />

Für die rechtsberatende Praxis bedeutet die neue<br />

Rechtslage zum Teil eine starke Vereinfachung,<br />

zum Teil bleiben jedoch die Probleme bestehen bzw.<br />

Von Professor Dr. Jutta Müller-<br />

Lukoschek, HWR Berlin<br />

Praxisforum<br />

Kompetentes Beschwerdemanagement in der Anwaltskanzlei:<br />

Ein Beitrag zum Erfolg Ihrer Kanzlei<br />

Nur wer nicht arbeitet, macht auch keine Fehler – das gilt auch für eine Anwaltskanzlei. Aber auch wenn Fehler<br />

menschlich sind, sie führen zu Ärger und Unmut bei Mandanten und bergen damit das Risiko, das Mandanten<br />

„abwandern“. Äußern Mandanten ihren Unmut, haben Sie die Chance mit aktivem, professionellem<br />

Beschwerdemanagement dieser Unzufriedenheit positiv entgegenzutreten und negativer Mundpropaganda<br />

vorzubeugen. So verhindern Sie im besten Fall Mandantenfluktuation und tragen dazu bei, den wirtschaftlichen<br />

Erfolg Ihrer Kanzlei aktiv zu sichern. Damit ist effizientes Beschwerdemanagement auch Teil Ihres<br />

Kanzleimarketings.<br />

Wie professionelles Beschwerdemanagement in eine Anwaltskanzlei funktionieren kann – das erfahren Sie in<br />

diesem Beitrag.<br />

I. Rechtsanwälte sind auch Dienstleister<br />

Um heutzutage eine Kanzlei erfolgreich zu führen,<br />

genügt es nicht mehr, sich ausschließlich auf eine<br />

ausgezeichnete Rechtsberatung zu konzentrieren.<br />

Die Dienstleistungsansprüche der Mandanten sind<br />

in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Es wird eine<br />

dienstleistungsorientierte Betreuung sowie eine<br />

rundherum fehlerfreie Bearbeitung der eigenen<br />

Rechtsangelegenheit erwartet.<br />

Das bedeutet aber auch: Werden die Erwartungen<br />

eines Mandanten an eine Kanzlei hinsichtlich Erreichbarkeit,<br />

Freundlichkeit oder Effizienz enttäuscht, wird<br />

er Freunden und Bekannten davon abraten, sich an<br />

diese Kanzlei zu wenden. Außerdem wird er sich im<br />

Zweifel für die nächste Angelegenheit in rechtlichen<br />

Dingen eine andere Kanzlei bzw. einen anderen<br />

Rechtsanwalt suchen.<br />

Man sollte Beschwerden daher nicht als nervige<br />

Angelegenheit betrachten, sondern vielmehr als<br />

Chance für die Kanzlei. Nutzen Sie also Kritik, um<br />

sich selbst zu verbessern.<br />

II.<br />

Tipp 1: Erkennen Sie den Nutzen einer<br />

Beschwerde für Ihre Kanzlei.<br />

Beschwerden können für eine Kanzlei mindestens in<br />

zweierlei Hinsicht sehr nützlich sein:<br />

• Halten Sie sich vor Augen, dass ein Mandant,<br />

der sich beschwert, grds. an einer weiteren<br />

Zusammenarbeit mit der Kanzlei interessiert ist.<br />

Nehmen Sie die Beschwerde ernst; sucht man<br />

gemeinsam Lösungswege und setzt sie in die Tat<br />

um, steigert das die Zufriedenheit des Mandanten<br />

enorm.<br />

6 1/2<strong>01</strong>6


PRAXISFORUM<br />

• Anhand von Mandantenbeschwerden können Sie<br />

sehr effizient Fehlerquellen und Qualitätsdefizite<br />

innerhalb der Kanzleiorganisation aufdecken.<br />

III.<br />

Tipp 2: Bleiben Sie ruhig, wenn der Mandant<br />

seine Beschwerde hervorbringt und<br />

hören Sie aktiv zu.<br />

Geben Sie dem Mandanten die Gelegenheit, seinem<br />

Ärger Luft zu machen und angestaute Erwartungen<br />

abzubauen. Ihre Ruhe wird ihn besänftigen. Vermeiden<br />

Sie Aussagen, wie „Regen Sie sich nicht so auf!“ oder<br />

„Kommen Sie erstmal runter!“ und nutzen Sie selbst statt<br />

des Wortes „Beschwerde“ eher Formulierungen, anhand<br />

derer Sie dem Mandanten zeigen, dass Sie ihn ernst<br />

nehmen.<br />

Das können Sie durch aktives Zuhören erreichen.<br />

Zeigen Sie Verständnis durch Aussagen wie „Ja, ich<br />

verstehe, dass Sie sich geärgert haben“ oder wiederholen<br />

Sie mit eigenen Worten, was der Mandant inhaltlich<br />

mitgeteilt hat.<br />

Sie als Empfänger der Beschwerde erhalten durch<br />

diese Art der Gesprächsführung wertvolle Informationen<br />

zur Klärung des Sachverhalts.<br />

IV.<br />

Tipp 3: Tragen Sie aktiv zur Konfliktklärung<br />

bei!<br />

Hat sich der Mandant beruhigt, sollten Sie über<br />

Nachfragen den Kern der Beschwerde erfassen. Notieren<br />

Sie unbedingt während des Gesprächs in kurzen<br />

Stichworten, was der Mandant beanstandet. Im Anschluss<br />

können Sie dann am konkreten Fall und ganz<br />

generell überprüfen, ob die Beschwerde des Mandanten<br />

berechtigt war und ob es sich bei dem „Fehler“ um<br />

einen Ausreißer oder einen Systemfehler in Ihrer<br />

Kanzleiorganisation handelt.<br />

V. Tipp 4: Entschuldigen Sie sich, wenn die<br />

Beschwerde berechtigt ist.<br />

Ist schnell erkennbar, dass der Mandant sich zu Recht<br />

beschwert, sollten Sie sich umgehend beim Mandanten<br />

für die Unannehmlichkeiten entschuldigen.<br />

Selbst wenn ein Kollege oder eine Kollegin für den<br />

Fehler verantwortlich war, ist ein Hinweis darauf<br />

gegenüber dem Mandanten nicht sinnvoll. Treten Sie<br />

als Team auf, auch wenn es darum geht, dass man<br />

Fehler gemacht hat!<br />

auch das trägt zur Schlichtung bei. Alternativ vereinbaren<br />

Sie einen Zeitpunkt, zu dem der Fehler behoben<br />

sein wird.<br />

Manche Fehler können im Nachhinein nicht mehr korrigiert<br />

werden. Dennoch ist es wichtig, sie zu erkennen<br />

und für die Zukunft Schlussfolgerungen daraus zu<br />

ziehen. Auch in einem solchen Fall wird ein Mandant<br />

positiv bewerten, dass seine Verbesserungsvorschläge<br />

wenigstens für die Zukunft berücksichtigt werden.<br />

VII.<br />

Tipp 6: Fassen Sie am Ende des Gesprächs<br />

das Gesagte noch einmal kurz zusammen.<br />

So können beide Seiten überprüfen, ob die Beschwerde<br />

wirklich richtig verstanden wurde.<br />

VIII. Tipp 7: Bedanken Sie sich beim Mandanten<br />

für die Hilfe bei der Fehlersuche.<br />

Es erscheint erst ein wenig abwegig, dass man sich<br />

beim Mandanten dafür bedankt, dass er einen Fehler<br />

aufgedeckt hat. Genau das ist aber Ausdruck großer<br />

Wertschätzung und trägt dazu bei, dass ein Mandant<br />

sich ernst genommen fühlt. Bedanken Sie sich also<br />

dafür, dass der Mandanten Ihnen bei der Fehlersuche<br />

und Fehlerbeseitigung geholfen hat und verabschieden<br />

Sie ihn namentlich.<br />

IX.<br />

Fazit: Einbindung des gesamten Kanzleiteams<br />

notwendig<br />

Geht es um die Umsetzung von Ideen und Strategien<br />

zum Umgang mit Beschwerden, ist es wichtig, das<br />

gesamte Kanzleiteam in den Ablaufprozess des Beschwerdemanagements<br />

zur Qualitätssicherung einzubinden.<br />

Denn nur ein von allen Ebenen mitgetragenes,<br />

gut organisiertes Beschwerdemanagement hilft Fehler<br />

aufzudecken und zu beheben. Dazu gehört auch, den<br />

Umgang mit Beschwerden im Kanzleihandbuch zu verankern.<br />

Hier sollte beschrieben werden, wie Beschwerden<br />

behandelt und Lösungswege dokumentiert werden.<br />

Langfristig führt dies zu zufriedeneren Mandanten<br />

und damit einhergehend zu wirtschaftlichem Erfolg<br />

der Anwaltskanzlei und einer offenen und angenehmen<br />

Arbeitsatmosphäre.<br />

VI.<br />

Tipp 5: Klären Sie mit dem Mandanten das<br />

weitere Vorgehen und suchen Sie gemeinsam<br />

Lösungen.<br />

Wird der Mandant in die Lösungssuche eingebunden,<br />

kann er die gefundene Lösung besser akzeptieren,<br />

selbst wenn sie nicht vollständig seinen Vorstellungen<br />

entspricht.<br />

Korrigieren Sie – wenn es möglich ist – den beanstandeten<br />

Fehler in Anwesenheit des Mandanten sofort,<br />

Von Dipl.-Psych. Katrin Jäger und Rechtsfachwirtin<br />

Ronja Tietje, Tietje & Jäger oHG, Kanzlei-Consulting,<br />

Achim bei Bremen (www.tietje-jaeger.de)<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

7


PRÜFE DEIN WISSEN<br />

&<br />

Anwaltsgebühren/Kostenrecht<br />

Längenzuschlag bei Terminsgebühr<br />

(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 17.8.2<strong>01</strong>5 – 2 Ws 51/15)<br />

Das Entstehen einer Hauptverhandlungsterminsgebühr<br />

setzt nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf<br />

erfolgt ist. Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag<br />

maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist<br />

eine einstündige (Mittags-)Pause auch dann abzuziehen,<br />

wenn der Verteidiger sie für die Erstellung eines<br />

Befangenheitsantrags genutzt hat (Vorbem. 4 Abs. 3;<br />

Nr. 4110 VV RVG).<br />

(Quelle: ZAP EN-Nr. 936/2<strong>01</strong>5)<br />

&<br />

Vollstreckungsrecht/Insolvenz<br />

Formularzwang nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung<br />

(BGH, Beschl. v. 4.11.2<strong>01</strong>5 – VII ZB 22/15)<br />

Nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung<br />

(ZVFV) ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und<br />

Überweisungsbeschlusses verbindlich das in Anlage 2<br />

zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene<br />

Antragsformular zu nutzen. Bietet das Antragsformular<br />

gem. Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV<br />

hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige<br />

Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das<br />

vorgegebene Formular zu nutzen. Allerdings ist der<br />

Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das<br />

Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder<br />

missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend<br />

erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden,<br />

wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen<br />

oder Ergänzungen vornimmt oder das<br />

Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte<br />

Anlagen verweist.<br />

(Quelle: ZAP EN-Nr. 916/2<strong>01</strong>5)<br />

&<br />

Verfahrensrecht/Büroorganisation<br />

Keine Mitwirkungspflicht des Anwalts bei Zustellung<br />

von Anwalt zu Anwalt<br />

(BGH, Beschl. v. 26.10.2<strong>01</strong>5 – AnwSt (R) 4/15)<br />

Durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses<br />

bei einer Zustellung von Anwalt<br />

zu Anwalt begeht der Rechtsanwalt keine ahndbare<br />

Berufspflichtverletzung.<br />

(Quelle: ZAP EN-Nr. 932/2<strong>01</strong>5)<br />

&<br />

Notarrecht/-kosten<br />

Beschwerde gegen Verweigerung der Tätigkeit<br />

des Notars<br />

(BGH, Beschl. v. 1.10.2<strong>01</strong>5 – V ZB 67/14)<br />

Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkundsoder<br />

sonstigen Amtstätigkeit des Notars ist weder von<br />

einer Beschwerdefrist noch von der Überschreitung<br />

eines Beschwerdewerts von 600 € abhängig.<br />

(Quelle: BGH)<br />

Prüfe Dein Wissen<br />

Lernfeld 9: Mahnverfahren/Klage/PKH<br />

Schwierigkeitsstufe: 2. Ausbildungsjahr<br />

Aufgaben<br />

& 1. Aufgabe<br />

Sind die nachfolgenden Aussagen zum gerichtlichen Mahnverfahren zutreffend?<br />

a) Peter kann seine Ansprüche auf Herausgabe eines Pkw im Rahmen eines Mahnverfahrens geltend machen.<br />

b) Für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht sachlich zuständig.<br />

c) Peter aus Bremen beantragt den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Euskirchen, da der Schuldner<br />

seinen Wohnsitz in Köln hat.<br />

d) Gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid kann Lustig solange Widerspruch einlegen, wie der Vollstreckungsbescheid<br />

noch nicht verfügt wurde.<br />

8 1/2<strong>01</strong>6


PRÜFE DEIN WISSEN<br />

e) Der Antragsteller kann erst vier Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner den<br />

Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.<br />

f) Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids an<br />

den Antragsgegner.<br />

& 2. Aufgabe<br />

Im Büro erscheint am 5.11.2<strong>01</strong>5 Rolf Lauterbach, der gegen Frau Jana Elfers eine Forderung aus einem privaten<br />

Pkw-Kaufvertrag i.H.v. 2.300 € hat. Er legt den Kaufvertrag vom 1.9.2<strong>01</strong>5 vor, aus dem sich ergibt, dass die<br />

Forderung bis zum 30.9.2<strong>01</strong>5 zu zahlen war. Der Gläubiger beauftragt Rechtsanwalt Moritz sofort mit der<br />

gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche.<br />

a) Liegt vorliegend ein Verzug vor? Wenn ja, seit wann und nach welcher Vorschrift?<br />

b) Warum wird Rechtsanwalt Moritz dem Mandanten empfehlen, zunächst das gerichtliche Mahnverfahren<br />

einzuleiten und nicht sofort Klage zu erheben?<br />

c) Rolf Lauterbach wohnt in 80469 München, die Schuldnerin lebt in 10369 Berlin. Welches Gericht<br />

ist für das Mahnverfahren zuständig?<br />

d) Der Mandant möchte wissen, welche Kosten für das gesamte Mahnverfahren auf ihn zukommen?<br />

& 3. Aufgabe<br />

Setzen Sie folgende Begriffe in den nachfolgenden Lückentext ein.<br />

Antragsgegner – Antragsteller – Berichtigung – beschleunigen – Durchführung – Einreichung – Formulars –<br />

Geldforderungen – grenzüberschreitenden – Handelsrechts – Mahnverfahrens – Mitgliedsstaat – Partei –<br />

Testamentsrechts – Ursprungsgerichts – Verordnung – Zivilprozesses – Zustellung<br />

Die Regelungen des Europäischen __________ sind u.a. in der VO (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 (EuMahnVO) enthalten.<br />

Die Verordnung hat zum Ziel, die __________ Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen __________ zu<br />

vereinfachen, zu __________ und die Verfahrenskosten zu verringern. Die Verordnung ist in grenzüberschreitenden<br />

Rechtssachen im Bereich des Zivil- und __________ anzuwenden, ohne dass es auf die Art der<br />

Gerichtsbarkeit ankommt. Steuer- und Zollsachen sind von dieser Verordnung nicht erfasst. Auch ist sie nicht<br />

anwendbar auf eheliche Güterstände sowie auf dem Gebiet des Erb- und __________.<br />

Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser __________ liegt vor, wenn mindestens eine __________<br />

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen __________ als dem des befassten Gerichts hat.<br />

Der Antrag auf Erlass eines sogenannten Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des entsprechenden<br />

__________ zu stellen. Für die __________ des Europäischen Mahnverfahrens ist grundsätzlich das<br />

Gericht des Landes zuständig, in dem der __________ seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Sind alle Voraussetzungen<br />

erfüllt, erlässt das Gericht sobald als möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach __________ einen<br />

Europäischen Zahlungsbefehl. Bei der Berechnung der Frist wird die Zeit, die der __________ zur Vervollständigung,<br />

__________ oder Änderung des Antrags benötigt, nicht berücksichtigt.<br />

Der Antragsgegner kann bei dem __________ Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen. Die Frist hierfür<br />

beträgt 30 Tage ab der __________ an den Antragsgegner. In diesem Fall wird das Verfahren vor dem zuständigen<br />

Gericht des ursprünglichen Mitgliedsstaates gemäß den Regeln des ordentlichen __________ weitergeführt.<br />

& 4. Aufgabe<br />

Cesar aus Hamburg hat an Duck aus Madrid seinen privat genutzten Pkw zum Preis von 4.700 € verkauft. Es<br />

wurde eine Zahlungsfrist vereinbart, die Duck trotz einer Mahnung nicht eingehalten hat. Nunmehr erscheint<br />

Cesar bei Rechtsanwalt Moritz und beauftragt ihn, die Forderung gegen Duck durchzusetzen. Rechtsanwalt<br />

Moritz legt Ihnen die Unterlagen vor und bittet Sie zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung<br />

eines Europäischen Mahnverfahrens vorliegen.<br />

a) Kommt vorliegend die Durchführung eines Europäischen Mahnverfahrens in Betracht?<br />

b) Welches Gericht ist für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig?<br />

c) Wo wäre vorliegend der Antrag zu stellen, wenn der Schuldner in Deutschland und der Gläubiger<br />

in Madrid wohnen würde?<br />

d) Könnte der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls auch als Schriftsatz eingereicht<br />

werden?<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

9


PRÜFE DEIN WISSEN<br />

e) Der entsprechende Antrag wird gestellt. Der Europäische Zahlungsbefehl wurde dem Antragsgegner<br />

in Madrid am 16.11.2<strong>01</strong>5 zugestellt. Hat er noch eine Möglichkeit, sich gegen den Titel zu<br />

wehren? Wenn ja, bis wann?<br />

f) Der Europäische Zahlungsbefehl wird rechtskräftig und Rechtsanwalt Moritz stellt dem<br />

Mandanten seine Vergütung in Rechnung. Welche Gebühren und Auslagen stehen ihm zu?<br />

& 5. Aufgabe<br />

Welches Gericht ist nachfolgend sachlich und örtlich zuständig?<br />

a) Anton aus Saarbrücken hat eine Forderung i.H.v. 3.700 € gegen Bertram, der in Berlin wohnt. Es soll Klage<br />

erhoben werden.<br />

b) Calvin aus Bremen hat eine Forderung gegen Dieter, der obdachlos ist und im Park von München lebt. Es soll<br />

eine Forderung i.H.v. 6.300 € eingeklagt werden.<br />

c) Else aus Berlin will gegen Franz aus München Schadensersatzansprüche i.H.v. 2.300 € aus einem<br />

Verkehrsunfall einklagen, der von Franz in Schwerin verursacht wurde.<br />

d) Gerda aus Saarbrücken ist Vermieterin einer Wohnung in Hamburg. Der Mieter Hans ist nach einer Kündigung<br />

zwar aus- und nach Bremen gezogen. Er schuldet Gerda jedoch noch drei Monatsmieten i.H.v. je 750 €, die<br />

nunmehr eingeklagt werden sollen.<br />

e) Igor aus Mannheim will sich nach zweijähriger Trennungszeit von Jana scheiden lassen. Sie wohnt mit den<br />

zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern in Berlin.<br />

f) Wegen einer Forderung i.H.v. 7.100 € will Karl aus Karlsruhe einen Mahnbescheid gegen Lea aus Ludwigshafen<br />

beantragen.<br />

& 6. Aufgabe<br />

Martin erscheint bei Rechtsanwalt Moritz und beauftragt diesen mit der Durchsetzung einer Forderung gegen<br />

Nikolas i.H.v. 6.300 €. Es wird vereinbart, den Erlass eines Mahnbescheids zu beantragen. Der Mahnbescheid<br />

wird online beantragt, ausgedruckt und dem zuständigen Gericht übermittelt. Eine Monierung erfolgt nicht. Eine<br />

Einzugsermächtigung besteht ebenfalls nicht.<br />

a) In der Rechtsanwaltskanzlei geht nach einer Woche ein Schreiben des Amtsgerichts – Zentralen Mahngerichts –<br />

ein. Um was für ein Schreiben wird es sich wohl handeln?<br />

b) Für das Mahnverfahren entstehen Gerichtskosten. In welcher Höhe und nach welcher Vorschrift?<br />

c) Dem Amtsgegner wird der Mahnbescheid zugestellt. Kann er sich gegen diesen wehren? Wenn ja, wie<br />

und innerhalb welcher Frist?<br />

d) Was passiert, wenn er sich zu spät gegen den Mahnbescheid wehrt?<br />

e) Was macht der rechtzeitige Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid gebührenrechtlich aus?<br />

f) Vorliegend hat der Antragsgegner sich weder gegen den Mahnbescheid, noch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />

gewehrt. Welche Vergütung steht Rechtsanwalt Moritz zu?<br />

& 7. Aufgabe<br />

Welche Begriffe werden nachfolgend gesucht?<br />

a) Gegen Urteile des ersten Rechtszuges kann dieses Rechtsmittel eingelegt werden.<br />

b) Die Erhebung einer Klage erfolgt durch Zustellung dieses Dokuments.<br />

c) Erscheint der Beklagte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, kann gegen ihn diese Entscheidung<br />

ergehen.<br />

d) Versäumt eine Partei unverschuldet eine Notfrist, kann sie diesen Antrag stellen.<br />

e) Gegen ein Versäumnisurteil steht der Partei dieser Rechtsbehelf zu.<br />

f) Entscheidet das Berufungsgericht, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel möglich ist, haben die Parteien<br />

diese Möglichkeit.<br />

10 1/2<strong>01</strong>6


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

& 8. Aufgabe<br />

Viktor erscheint bei Rechtsanwalt Moritz. Gegen ihn werden Ansprüche i.H.v. 8.700 € geltend gemacht. Viktor<br />

hat ein monatliches Einkommen von 2.800 €. Monatliche Abzüge für Steuern und Sozialversicherung erfolgen<br />

i.H.v. 750 €. Viktor ist verheiratet. Seine Ehefrau verdient monatlich 450 €. Die beiden haben zwei gemeinsame<br />

Kinder im Alter von neun und zwei Jahren. Außerdem hat er noch einen 12-jährigen Sohn, für den er vereinbarungsgemäß<br />

monatlich 280 € an Unterhalt zahlt.<br />

Für das in seinem Eigentum stehende Einfamilienhaus zahlt er ein Darlehen mit monatlichen Raten i.H.v. 190 € ab.<br />

Sein Weg zur Arbeit beträgt hin und zurück 80 Kilometer. Für den erforderlichen Pkw zahlt er eine monatliche<br />

Kreditrate i.H.v. 110 €. Außerdem hat er im Jahr Beiträge für Unfall-, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungen i.H.v.<br />

insgesamt 1.440 € zu leisten.<br />

a) Prüfen Sie, ob für Viktor für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte.<br />

Das Kindergeld wird nicht als Einkommen der Kinder gewertet. Gehen Sie bei der Berechnung der<br />

Fahrtkosten von der regelmäßigen Pauschale i.H.v. 5,20 € aus.<br />

b) Wie sieht die Situation aus, wenn das monatliche Einkommen 3.800 € beträgt und er Steuer- und<br />

Sozialversicherungsabzüge i.H.v. 860 € monatlich hat?<br />

& 9. Aufgabe<br />

Für den Kläger Pelz erhebt Rechtsanwalt Moritz Klage zum Landgericht wegen einer Forderung i.H.v. 13.700 €.<br />

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt. Nach einer mündlichen<br />

Verhandlung gibt das Gericht der Klage statt und legt dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.<br />

a) In welcher Höhe stehen Rechtsanwalt Moritz PKH-Gebühren zu?<br />

b) Welche weiteren Vergütungsansprüche hat Rechtsanwalt Moritz noch und was muss er bei der<br />

Geltendmachung beachten?<br />

Von Rechtsfachwirtin Silke Umland, Drochtersen-Hüll<br />

Die Lösungen finden Sie auf der Homepage des ZAP Verlags unter: www.zap-verlag.de/renopraxis/loesungen.<br />

Kanzleimanagement & Büroalltag<br />

Englisch für den Kanzleialltag: Wortschatz zum Thema Asylrecht<br />

In dieser Ausgabe der <strong>RENOpraxis</strong> geht es um den Wortschatz aus dem asylrechtlichen Bereich. Sie finden einen<br />

Auszug aus dem Grundgesetz sowie die englische Übersetzung. Im zweiten Teil haben wir wieder Übungen für<br />

Sie vorbereitet, in denen Sie das Gelesene gleich anwenden können.<br />

I. Auszug aus dem Grundgesetz und die englische Übersetzung<br />

Lesen Sie zunächst Auszüge aus Artikel 16a aus dem Grundgesetz (Basic Law) der Bundesrepublik Deutschland<br />

sowie die englische Übersetzung:<br />

Deutsch<br />

Artikel 16a<br />

[Asylrecht]<br />

Englisch<br />

Article 16a<br />

[Right of asylum]<br />

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (1) Persons persecuted on political grounds shall have the<br />

right of asylum.<br />

(2) […] (2) […]<br />

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf<br />

Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der<br />

allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,<br />

daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche<br />

oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung<br />

stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus<br />

(3) By a law requiring the consent of the Bundesrat, states<br />

may be specified in which, on the basis of their laws,<br />

enforcement practices and general political conditions, it can<br />

be safely concluded that neither political persecution nor<br />

inhuman or degrading punishment or treatment exists. It<br />

shall be presumed that a foreigner from such a state is not<br />

persecuted, unless he presents evidence justifying the<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

11


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht<br />

Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er<br />

entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.<br />

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird<br />

in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die<br />

offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet<br />

gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn<br />

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme<br />

bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden<br />

und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das<br />

Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.<br />

conclusion that, contrary to this presumption, he is persecuted<br />

on political grounds.<br />

(4) In the cases specified by paragraph (3) of this Article and<br />

in other cases that are plainly unfounded or considered to be<br />

plainly unfounded, the implementation of measures to<br />

terminate an applicant’s stay may be suspended by a court<br />

only if serious doubts exist as to their legality; the scope of<br />

review may be limited, and tardy objections may be<br />

disregarded. Details shall be determined by a law.<br />

(5) […] (5) […]<br />

(Quellen: www.bundestag.de, deutsche Version: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html; englische Fassung:<br />

www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/)<br />

Hinweis:<br />

Für das Wort „Verfolgung“ gibt es in der englischen Sprache die Entsprechung „persecution“ und<br />

„prosecution“. „Persecution“ bezieht sich auf politische Verfolgung, während sich „prosecution“ auf<br />

strafrechtliche Verfolgung bezieht.<br />

II. Übungen<br />

1. Übersetzen Sie die folgenden Ausdrücke in die deutsche Sprache.<br />

Englisch<br />

right of asylum<br />

Deutsch<br />

on the basis of the laws<br />

to presume<br />

enforcement practices<br />

to suspend measures<br />

unfounded<br />

tardy<br />

to disregard<br />

to determine<br />

scope of review<br />

court<br />

to present evidence<br />

stay<br />

implementation<br />

to require<br />

2. Übersetzen Sie die folgenden Ausdrücke in die englische Sprache.<br />

Deutsch<br />

Asylrecht<br />

Englisch<br />

allgemeine politische Verhältnisse<br />

eine Annahme begründen<br />

Behandlung<br />

aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />

Bestrafung<br />

12 1/2<strong>01</strong>6


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

Vollziehung<br />

Zustimmung<br />

ernstliche Zweifel<br />

Rechtmäßigkeit<br />

einschränken<br />

3. Welche aus dem Text entnommenen Wörter ergeben zusammen einen sinnvollen Begriff, der auch<br />

im Text erscheint?<br />

1. scope of A. grounds<br />

2. implementation of B. practices<br />

3. serious C. review<br />

4. enforcement D. objections<br />

5. tardy E. measures<br />

6. political F. doubts<br />

4. Kennen Sie das Verb zum Substantiv? Folgen Sie dem Beispiel.<br />

Substantiv<br />

application<br />

implementation<br />

Verb<br />

to apply<br />

persecution<br />

treatment<br />

punishment<br />

objection<br />

presumption<br />

review<br />

conclusion<br />

enforcement<br />

stay<br />

consent<br />

II.<br />

Lösungen<br />

1. Übersetzungen Englisch – Deutsch<br />

Englisch<br />

right of asylum<br />

on the basis of the laws<br />

to presume<br />

enforcement practices<br />

to suspend measures<br />

unfounded<br />

tardy<br />

to disregard<br />

to determine<br />

scope of review<br />

court<br />

to present evidence<br />

Deutsch<br />

Asylrecht<br />

auf Grund der Rechtslage<br />

vermuten<br />

Rechtsanwendung<br />

Maßnahmen aussetzen<br />

unbegründet<br />

verspätet<br />

nicht berücksichtigen<br />

bestimmen<br />

Prüfungsumfang<br />

Gericht<br />

Tatsachen vortragen, Beweise erbringen<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

13


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

stay<br />

implementation<br />

to require<br />

Aufenthalt<br />

Vollziehung<br />

bedürfen, erfordern<br />

2. Übersetzungen Deutsch – Englisch<br />

Deutsch<br />

Asylrecht<br />

allgemeine politische Verhältnisse<br />

eine Annahme begründen<br />

Behandlung<br />

aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />

Bestrafung<br />

Vollziehung<br />

Zustimmung<br />

ernstliche Zweifel<br />

Rechtmäßigkeit<br />

einschränken<br />

Englisch<br />

right of asylum<br />

general political conditions<br />

to justify a conclusion<br />

treatment<br />

measures to terminate (an applicant’s) stay<br />

punishment<br />

implementation<br />

consent<br />

serious doubts<br />

legality<br />

to limit<br />

3. Sinnvolle Wortkombinationen<br />

1C, 2E, 3F, 4B, 5D, 6A<br />

4. Das Verb zum Substantiv<br />

Substantiv<br />

application<br />

implementation<br />

persecution<br />

treatment<br />

punishment<br />

objection<br />

presumption<br />

review<br />

conclusion<br />

enforcement<br />

stay<br />

consent<br />

Verb<br />

to apply<br />

to implement<br />

to persecute<br />

to treat<br />

to punish<br />

to object<br />

to presume<br />

to review<br />

to conclude<br />

to enforce<br />

to stay<br />

to consent<br />

IV.<br />

Vocabulary<br />

application for – Antrag auf<br />

Basic Law – Grundgesetz<br />

to confer – übertragen, gewähren<br />

to be considered to be – als … gelten<br />

conclusion – Annahme, Schlussfolgerung<br />

contrary to – entgegen<br />

decision – Entscheidung<br />

degrading – erniedrigend<br />

doubt(s) – Zweifel<br />

to disregard – nicht berücksichtigen,<br />

außer Acht lassen<br />

enforcement practices – Rechtsanwendung<br />

implementation – Vollziehung, Umsetzung<br />

including – einschließlich<br />

inhuman – unmenschlich<br />

justify – begründen<br />

legality – Rechtmäßigkeit<br />

paragraph – Absatz<br />

plainly – offensichtlich<br />

persecution – politische Verfolgung<br />

to preclude – entgegenstehen<br />

prosecution – strafrechtliche Verfolgung<br />

presumption – Annahme<br />

protection – Schutz<br />

to require – bedürfen, erfordern<br />

scope – Umfang<br />

to specify – bestimmen, nennen<br />

unfounded – unbegründet<br />

unless – es sei denn, solange … nicht<br />

Von Englischdozentin und Dipl.-Übersetzerin Susanne Mühlhaus, München<br />

14 1/2<strong>01</strong>6


KANZLEIMANAGEMENT &<br />

BÜROALLTAG<br />

Gute Stimmung in der Büroküche: 10 Tipps & Tricks<br />

Auf dem Geschirrspüler stapeln sich benutzte Kaffeetassen, im Kühlschrank steht ein offener, verschimmelter<br />

Joghurt und der ehemals gelbe Spülschwamm hat neuerdings eine braun-grüne Farbe: In den meisten<br />

Büroküchen entbrennt irgendwann ein Streit um die Sauberkeit. Kleben Sie jetzt keine Zettel mit Aufschriften wie<br />

„Bitte Tassen nach Gebrauch in den Geschirrspüler!“ an die Schränke. Sie helfen meistens nur kurzfristig und<br />

nicht dauerhaft. Außerdem sorgen derartige Arbeitsanweisungen nicht selten für Frust, weil sich die betreffenden<br />

Schmutzfinken gegängelt fühlen. Stellen Sie stattdessen klare Küchenregeln auf, die im Team besprochen<br />

werden. Falls sich der ein oder andere Schmutzfink nicht daran hält, helfen nur noch zwei Maßnahmen:<br />

eine Strafkasse für schmutziges Geschirr oder ein Küchendienst, der reihum durchgeführt wird. Wir<br />

haben für Sie die wichtigsten Küchenregeln gesammelt.<br />

1. Keinen Schmutz hinterlassen! Wer Brötchenreste<br />

verkrümelt oder Kaffee verschüttet, muss Krümel<br />

oder Kaffeerest auch wegwischen. Am besten<br />

sofort. So bleibt die Küche ohne großen Aufwand<br />

einigermaßen ordentlich.<br />

2. Nachfüllen nicht vergessen! Derjenige, der z.B.<br />

das letzte Kaffeepulver nimmt, ist dafür zuständig,<br />

dass nachgefüllt wird. Dazu gehört ebenfalls<br />

Bescheid zu sagen, wenn eine letzte Packung<br />

geöffnet wird. Meistens ist es die Teamassistenz,<br />

die dafür sorgt,<br />

dass bspw. neuer<br />

Kaffee, Schwämme<br />

oder Geschirrspültabs<br />

eingekauft<br />

werden.<br />

3. An das Lüften denken!<br />

Ob nach Nudeln<br />

mit Tomatensauce<br />

oder einem<br />

Knoblauch-Gericht:<br />

Es sollte zur Regel<br />

werden, dass nach<br />

der Essenszubereitung<br />

kurz das Fenster<br />

geöffnet wird.<br />

Sonst mischen sich die einzelnen Gerüche – und<br />

spätestens dann wird es für die Nase der nächsten<br />

Person, die die Küchentür öffnet, unangenehm.<br />

4. Lebensmittel beschriften! Wenn jemand seinen Joghurt,<br />

Brot oder Kekse in der Büroküche deponiert,<br />

gehört der Name darauf und eventuell ein Datum.<br />

Tipp: Legen Sie einen Stift parat, mit dem jeder<br />

seine Sachen beschriften kann. Falls der Stift nach<br />

kurzer Zeit Beine bekommt, müssen Sie ihn<br />

notfalls mit einem Band befestigen.<br />

5. Lebensmittel mit intensivem Geruch werden luftdicht<br />

verpackt. Sonst schlägt einem beim Öffnen<br />

des Kühlschranks eine unangenehme Duftmischung<br />

entgegen und empfindliche Lebensmittel,<br />

die im Kühlschrank lagern, werden beeinträchtigt.<br />

6. Es darf weggeworfen werden! Fackeln Sie nicht<br />

lange und werfen Sie Lebensmittel weg, deren<br />

Haltbarkeitsdatum schon um einige Tage überschritten<br />

ist.<br />

7. Trennen Sie zwischen Geschirr- und Handtüchern.<br />

Außerdem wird beides nach Gebrauch zum Trocknen<br />

aufgehängt.<br />

Tipp: Stangen eigenen<br />

sich dazu<br />

besser als Haken.<br />

8. Regelmäßig waschen!<br />

Geschirr- und<br />

Handtücher müssen<br />

gewechselt und am<br />

besten bei 60 Grad<br />

gewaschen werden.<br />

Wer übernimmt das?<br />

Bestimmen Sie jemandem,<br />

der darauf<br />

achtet, dass Geschirr-<br />

und Handtücher<br />

stets sauber<br />

sind.<br />

9. Arbeiten Sie mit Farben! Wenn der Lappen für das<br />

Geschirr z.B. immer gelb ist und der zum Abwischen<br />

der Arbeitsflächen grün, kann es zu keiner<br />

Verwechslung kommen.<br />

Tipp: Führen Sie außerdem die Regel ein, dass die<br />

Lappen nach Gebrauch ausgespült und ausgedrückt<br />

werden müssen.<br />

10. Ob angestellter Arbeitnehmer oder Geschäftsführung:<br />

Jeder bringt eine Tasse mit, aus der<br />

vorwiegend der Kaffee oder Tee getrunken<br />

wird. Bleibt die stehen, weiß jeder sofort, wer<br />

der Schmutzfink ist, der sein Geschirr nicht<br />

ordentlich abwaschen bzw. wegräumen kann.<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

15


RENOINTERN<br />

RENO Bundesverband<br />

SAVE THE DATE!<br />

Die Mitgliederversammlung (RENO-Tag) der RENO<br />

Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und<br />

Notariatsangestellten e.V. findet vom<br />

29. April bis 1. Mai 2<strong>01</strong>6 in Dresden<br />

statt. Einzelheiten zu Tagesordnung, Hotel, Rahmenprogramm<br />

und so weiter folgen direkt an die<br />

Mitglieder der Vereinigung.<br />

Für den Vorstand<br />

Kirsten Ahrens-Imhorst<br />

8. Forum für Rechts- und Notarfachwirte,<br />

Bürovorsteher,Office-<br />

Manager/innen und erfahrene<br />

Renos<br />

Vom 19.-21.11.2<strong>01</strong>5 in Berlin<br />

Donnerstagabend fand nach einer mehr oder weniger<br />

langen Anreise der Einführungsvortrag mit anschließendem<br />

Workshop zum Thema neue „ReNoPat-Ausbildungsverordnung“<br />

statt. Die drei Moderatorinnen Ronja<br />

Tietje, Marlies Stern und Nancy Sorge (allesamt aus dem<br />

Novellierungsausschuss) berichteten über das Zustandekommen<br />

der neuen Verordnung und deren Umsetzung<br />

in die Praxis.<br />

RENO Sachsen<br />

Zunächst allen ein frohes neues Jahr 2<strong>01</strong>6. Mit dem<br />

neuen Jahr wirft auch der RENO-Tag 2<strong>01</strong>6 in Sachsen<br />

seine Schatten voraus. Wir, der Vorstand des RENO<br />

Sachsen e.V., haben die ehrenvolle Aufgabe, diesen in<br />

diesem Jahr ausrichten zu dürfen. Wir sind uns der<br />

großen Aufgabe bewusst, die es bedeutet, ein derartiges<br />

Event zu planen.<br />

Unser Veranstaltungshotel ist das Steigenberger<br />

Hotel de Saxe direkt gegenüber der Frauenkirche.<br />

Wer sein Zimmer noch nicht reserviert hat, kann dies<br />

unter dem Stichwort „RENO-Tag“ beim Hotel tun. Das<br />

Abrufformular erhaltet Ihr über uns. Für den schmaleren<br />

Geldbeutel haben wir im Partnerhotel des<br />

Steigenberger ein Zimmerkontingent eingerichtet.<br />

Das InterCity Hotel Dresden liegt direkt gegenüber<br />

des Hauptbahnhofs und von dort ist das Veranstaltungshotel<br />

bequem mit der Bahn (im Zimmerpreis ist<br />

ein Dresden-Ticket enthalten) oder auch über die<br />

Einkaufsmeile Prager Straße und den Altmarkt zu Fuß<br />

zu erreichen. Auch hier können wir Euch ein Abrufformular<br />

zur Verfügung stellen.<br />

Wir eröffnen den RENO-Tag am Freitag, den 29.4.,<br />

gegen 18 Uhr mit einem Sektempfang und Stehbuffet.<br />

Gegen 20 Uhr gibt es dann eine abendliche<br />

Stadtführung und wer Interesse hat, kann den Turm<br />

der Frauenkirche besteigen. Der Samstag beginnt<br />

dann mit den Eröffnungsreden und der anschließenden<br />

Mitgliederversammlung. Für alle anderen, die<br />

nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen,<br />

steht „Dresden erleben“ auf dem Programm. Den<br />

Abend werden wir dann mit einem schönen Abendessen<br />

in einem der ältesten Ballhäuser in der Region<br />

ausklingen lassen.<br />

Wir wünschen Euch und uns einen gelungenen<br />

RENO-Tag 2<strong>01</strong>6 und verbleiben bis dahin<br />

Euer RENO Sachsen e.V.<br />

Da Vertreter von verschiedenen Berufsbildungs- und/<br />

oder Prüfungsausschüssen anwesend waren, ergab sich<br />

ein interessanter Austausch. Einige Berufsschulen haben<br />

einen extra „Büroraum“ eingerichtet, um die oft<br />

wenig bis gar nicht vorhandene praktische Ausbildung<br />

aufzufangen. Bitte unterstützen Sie die Berufsschulen<br />

hierbei, z.B. bei der Anlage einer Musterakte. Geschwärzte<br />

Urteile und Beschlüsse den Auszubildenden<br />

mitzugeben, hilft oft der ganzen Klasse. Fragen Sie bei<br />

Ausbildersprechtagen (oder die Auszubildende per Mail<br />

oder Telefon), ob ausreichend Informationsaustausch<br />

mit der Praxis stattfindet. Die meisten Lehrer sind<br />

dankbar für jede Unterstützung.<br />

Ein guter Ansatz ist, die Mitgliedschaft in den RENO<br />

Ortsvereinen von den Ausbildern zahlen zu lassen, um<br />

die Informationen (und v.a. die Englischkenntnisse) aus<br />

der <strong>RENOpraxis</strong> nutzen zu können. Weitere Anregungen<br />

und Ideen für die Umsetzung konnten aus der<br />

Veranstaltung mitgenommen werden.<br />

Freitagvormittag stieg Frau Gundel Baumgärtel in die<br />

Änderungen der Gegenstandswerte auf gewohnt anspruchsvollem<br />

Niveau ein. Endlich mal wieder ein<br />

Seminar, in dem keine Grundlagen wiederholt, sondern<br />

kurz und knapp die den vielen Teilnehmern bereits<br />

bekannten Änderungen aufgrund aktueller Entschei-<br />

16 1/2<strong>01</strong>6


RENOINTERN<br />

dungen zusammenfassend dargestellt werden. Gerade<br />

wenn die Zusammenhänge noch einmal aufgezeigt<br />

werden, kann schneller ein Überblick über die verschiedenen<br />

Auswirkungen einzelner Entscheidungen<br />

erfolgen als bei einem möglichen Selbststudium. Ein<br />

tolles Seminar auf Fachwirtniveau.<br />

Parallel hierzu hielt Herr Robin Melchior, Richter am<br />

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, einen interessanten<br />

Vortrag zum Thema „Gesellschaftsrecht in der<br />

Praxis der Rechtsanwälte“. In der Einführung machte<br />

der Dozent dem erlesenen Teilnehmerkreis deutlich, wie<br />

wichtig die Unterscheidung zwischen Abdruck und<br />

Ausdruck aus dem elektronischen Handelsregister ist.<br />

Hilfreiche Tipps gab es insbesondere für den Fall, dass<br />

es Streit der Gesellschafter untereinander gibt. Behandelt<br />

wurden in dem Seminar auch die Ansprüche der<br />

Gläubiger gegen ein Tochterunternehmen, welches<br />

seinen Sitz innerhalb der EU hat. Auch die Möglichkeit<br />

der Pfändung eines Anspruchs auf Ausgleich der Unterbilanz<br />

wurde kurz erläutert. Zum Ende des vierstündigen<br />

Seminars stand Herr Melchior mit fachkundigem Rat<br />

auch für Fragen aus dem Teilnehmerkreis zur Verfügung<br />

Nachmittags mussten sich die Teilnehmer wieder<br />

zwischen zwei ebenfalls interessanten Seminaren<br />

entscheiden.<br />

Im Seminar „Das Verbraucherinsolvenzverfahren“<br />

zeigt Frau Prof. Steder die Änderungen des Verbraucherinsolvenz-<br />

und Restschuldbefreiungsverfahrens<br />

nach der Neuregelung zum 1.7.2<strong>01</strong>4 auf. Da die<br />

Neuregelungen jedoch erst für die Verfahren gelten,<br />

die ab dem 1.7.2<strong>01</strong>4 beantragt werden, gilt es bei der<br />

Bearbeitung darauf zu achten, welche Regelungen für<br />

das Verfahren gelten. Neben interessanten Informationen<br />

zur Feststellung der Insolvenzforderungen entspann<br />

sich beim Thema Restschuldbefreiung eine rege<br />

Diskussion insbesondere zur Versagung der Restschuldbefreiung<br />

und hier der Möglichkeiten für den<br />

Gläubiger. Mit vielen guten Tipps und Hinweisen zu<br />

Entscheidungen gingen die Seminarteilnehmer aus<br />

einem insgesamt interessanten Seminar.<br />

Katrin Jäger und Ronja Tietje erläuterten in dem Workshop<br />

„Zeit- und Selbstmanagement im Zusammenspiel<br />

mit der Arbeitsplatzorganisation“ in ihrer<br />

bekannt fröhlichen und lockeren Art, dass nur ein<br />

zielgerichtetes Verhalten zu Selbstzufriedenheit führen<br />

kann und dass dieses sowohl für unsere Gesundheit als<br />

auch für unsere Ausgeglichenheit wichtig ist. Die<br />

meiste unserer wachen Zeit verbringen wir im Büro<br />

mit Chef und Kollegen, weswegen diese so angenehm<br />

wie möglich sein sollte.<br />

Um seinen eigenen Platz – in unserem Fall im Büro, aber<br />

auch im Leben allgemein – zu finden, musste sich<br />

zunächst jeder Teilnehmer folgende Grundfragen stellen:<br />

• Was kann ich?<br />

• Wer bin ich?<br />

• Was will ich?<br />

Sobald diese Vorfragen geklärt sind, kann man sich an<br />

die Zielplanung und deren Umsetzung machen. Anhand<br />

der erklärten Beispielsituationen konnten sich<br />

viele Teilnehmer wiederfinden und selbst diejenigen,<br />

die der Ansicht waren, bereits alles richtig zu machen,<br />

konnten Anregungen für die eigene Lebens- und/oder<br />

Kanzleiplanung mitnehmen. Erschreckend sind aber<br />

immer wieder Erzählungen von Kolleginnen aus der<br />

Praxis, weswegen hier weiterer Schulungsbedarf ersichtlich<br />

ist.<br />

Der Samstagvormittag fing mit dem sehr anspruchsvollem<br />

Seminar „Erbrecht – Speziell – Einführung<br />

zum EU-Recht“ an. Frau Prof. Dr. Müller-Lukoschek<br />

erläuterte in dem Seminar sehr verständlich die Entwicklungen<br />

im europäischen Erbrecht. „Bromüssel“ als<br />

zu merkendes Schlüsselwort für die Verbindung der<br />

ROM-VO und Brüssel-VO ist wohl bei jedem Teilnehmer<br />

im Gedächtnis geblieben.<br />

Die Unterschiede zwischen dem uns bekannten Erbschein<br />

und dem europäischen Nachlasszeugnis wurden<br />

ausführlich anhand von verschiedenen Beispielen erläutert.<br />

Die Schwierigkeiten verschiedener Konstellationen<br />

werden wohl auch die Gerichte eine ganze Weile<br />

beschäftigen.<br />

Interessant für einige Teilnehmer, die aus dem gesamten<br />

Bundesgebiet anreisten, war jedoch ebenfalls, dass<br />

ab dem Studienbeginn April 2<strong>01</strong>6 Rechts- und Notarfachwirte<br />

mit entsprechender Berufserfahrung einen<br />

Masterstudiengang mit Schwerpunkt Familien- und<br />

Erbrecht an der HWR aufnehmen können, der normalerweise<br />

nur Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei<br />

fehlendem Hochschulabschluss ist jedoch eine Aufnahmeprüfung<br />

zu absolvieren, weswegen der Bewerbungsschluss<br />

frühzeitig (Herbst des Vorjahres) ist.<br />

Informationen hierzu finden Sie unter http://www.fernstudieninstitut.de/de/studienangebot/master/masterbetreuung-vormundschaft-pflegschaft/.<br />

Parallel hierzu stellte Herr Büttner, IT-Direktor Bundesnotarkammer,<br />

sichere Kommunikationswege vor.<br />

Seine Ausführungen, an welchen Stellen überall abgehört<br />

werden kann und welche Nachrichten man<br />

verschlüsseln sollte, zeigten uns wieder einmal, wie<br />

sorglos manch einer mit der Technologie umgeht. Die<br />

Rechtsgrundlagen, insbesondere Formvorschriftenanpassungs-,<br />

Zustellungsreform-, Signatur-, Justizkommunikationsgesetz<br />

wurden vorgestellt und<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

17


RENOINTERN<br />

schlussendlich das Erstellen einer Nachricht in beA<br />

gezeigt. Die Eingabemaske und das Versenden von<br />

Anlagen wurden (zumindest in der Theorie) erklärt. An<br />

dieser Stelle gab Herr Büttner aber schon zu, dass es<br />

der BRAK noch nicht geglückt war, die Nachricht auch<br />

zu verschicken. Wir erhielten also einen ersten Eindruck<br />

von der Handhabung, auch wenn die Umsetzung<br />

auf unbestimmte Zeit verschoben wurde.<br />

Das am Nachmittag stattfindende und gut besuchte<br />

Seminar mit dem Titel „Schwierige Gesprächssituationen<br />

erfolgreich meistern“ wurde von den beiden<br />

Dozentinnen Ronja Tietje und Katrin Jäger in<br />

ansprechender Weise an die Kollegen gebracht. Die<br />

beiden Damen glitten wechselseitig in ihre verschiedenen<br />

Parts und konnten den anwesenden Kollegen<br />

anschaulich vermitteln, wie man sich als Bürovorsteher/in<br />

zwischen Arbeitgeber und den Kollegen so<br />

verhält, dass man jeder Seite gerecht wird und<br />

zusätzlich auch noch das Problem im Büroalltag löst.<br />

Nur allzu bekannte Situationen wurden vorgespielt<br />

und den Kollegen, die ihren Ärger aus Angst, etwas<br />

sagen zu müssen, unterdrücken, wurde Mut gemacht<br />

und anhand von Beispielen gezeigt, wie man seine<br />

eigene Meinung vertritt, ohne den anderen vor den<br />

Kopf zu stoßen.<br />

Anhand eines Gesprächs für eine Gehaltserhöhung,<br />

das insgesamt von allen Teilnehmern als schwierig<br />

eingeschätzt wurde, wurden anschauliche Hinweise<br />

gegeben, wie man sich selber positiv einschätzt, seine<br />

Fähigkeiten beurteilt und damit beim Arbeitgeber<br />

punktet.<br />

Es gab Hinweise zur Beantwortung der Fragen, wie<br />

man fit im Bereich der Kommunikation wird, wie gut<br />

hört man dem Gegenüber zu, wie geht man mit Kritik<br />

um, was kommt beim Gegenüber an. Die „Vier-Ohren-Theorie“<br />

zeigte anschaulich auf, dass das Gehörte<br />

verschiedene Reaktionen beim Hörer auslöst<br />

und es so zu Kommunikationsschwierigkeiten kommen<br />

kann.<br />

Am Schluss wurde dann anhand von Rollenspielen das<br />

vorher Gehörte vertieft. Die Teilnehmer nahmen<br />

begeistert an den Übungen teil.<br />

Im parallel standfindenden Seminar „Forderungspfändung<br />

– Erfolgreich vollstrecken“ ging Frau<br />

Prof. Steder auf die oft verkannten Möglichkeiten in der<br />

Forderungspfändung ein. Von der Rechtstellung des<br />

Gläubigers über die Rechtstellung des Schuldners bis<br />

zur Rechtstellung des Drittschuldners gab es für die<br />

Zuhörer viele interessante Tipps und Hinweise zu<br />

Vorgehensweisen wie die Geltendmachung der Kosten<br />

als Schadensersatzforderung gem. § 840 ZPO, der<br />

Herausgabepflicht des Schuldners oder zur Drittschuldnererklärung.<br />

Frau Prof. Steder führte die Möglichkeiten<br />

des erweiterten Zugriffs auf und gab Berechnungsbespiele<br />

bei Zusammenrechnungen. Auch hier<br />

gab es eine rege Diskussion der Teilnehmer und viele<br />

Fragen wurden beantwortet. Die Teilnehmer gingen mit<br />

vielen interessanten Möglichkeiten in der Forderungspfändung<br />

auseinander, die jetzt in der Praxis erprobt<br />

werden wollen.<br />

Insgesamt bedanken wir uns bei Frau Prof. Steder für<br />

zwei interessante Seminare, die den Interessen der<br />

Fachwirte voll gerecht wurden.<br />

Am Ende des tollen Wochenendes mit interessanten<br />

Seminaren, netten Gesprächen unter Kolleginnen und<br />

Kollegen aus dem gesamten Bundesgebiet verabschiedeten<br />

wir uns von neugewonnenen und alten Bekannten.<br />

Man verabredete sich für das nächste Jahr, das uns<br />

auf jeden Fall wieder Tage mit Seminaren, Freunden<br />

und – nicht zu vergessen – mit der tollen Hauptstadt<br />

Berlin bescheren wird.<br />

Hinweis:<br />

Das 9. Forum findet vom 10. bis 12.11.2<strong>01</strong>6<br />

statt. Seid dabei!<br />

Ruth Girmes, Ursula Menke, Marlies Stern und Sabine<br />

Vetter<br />

RENO Bayern<br />

Es ist geschafft …<br />

Liebe Mitglieder,<br />

es ist geschafft, das Jahr 2<strong>01</strong>5, für mich irgendwie ein<br />

komisches und anstrengendes Jahr. Weihnachtsstimmung<br />

wollte bei mir gar nicht erst so richtig aufkommen,<br />

was zum einen natürlich an dem beruflichen<br />

Stress zum Jahresende, den wir alle haben, und<br />

dem auch noch in diese Zeit gefallenen Kanzleiumzug<br />

(ja, das Wochenende vor Weihnachten!) und dem viel<br />

zu milden Herbst lag, zum anderen auch an den<br />

aktuellen politischen Ereignissen in dieser Zeit. Auch<br />

wenn nach Paris und Brüssel die Angst auf dem<br />

Weihnachtsmarkt und bei Konzerten immer dabei<br />

war, habe ich mich in meinen Lebensgewohnheiten<br />

nicht von dem Terror einschränken lassen. So ist es<br />

sicherlich vielen ergangen.<br />

18 1/2<strong>01</strong>6


RENOINTERN<br />

Um dies auch gleich mit Taten zu unterstreichen, haben<br />

wir für das nun gerade angebrochene 1. Halbjahr 2<strong>01</strong>6<br />

folgende Seminare geplant:<br />

Prüfungsvorbereitungsseminar:<br />

• Rechnungswesen<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

• RVG<br />

Dozenten:<br />

Termin:<br />

• BGB<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

Frau Laßmann<br />

30.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16:15 Uhr<br />

Frau Prag/Frau Donath<br />

20.2.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16:15 Uhr<br />

Frau Forbriger<br />

27.2.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16:15 Uhr<br />

• Wirtschaft/Sozialkunde<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

• ZPO<br />

Dozenten:<br />

Termin:<br />

Frau Laßmann<br />

12.3.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16:15 Uhr<br />

Frau Prag/Frau Donath<br />

9.4.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16:15 Uhr<br />

• Zwangsvollstreckung<br />

Dozenten:<br />

Termin:<br />

Frau Prag/Frau Donath<br />

23.4.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 12:30 Uhr<br />

• Rechtsmittel/Fristen<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

Frau Forbriger<br />

Weitere Seminare:<br />

23.4.2<strong>01</strong>6 – 13:15 bis 16:15 Uhr<br />

• 1.4.2<strong>01</strong>6: Einführung des Formulars für GVZ-<br />

Aufträge: Neues Formular – Neue Chancen<br />

Termin:<br />

5.2.2<strong>01</strong>6 – 15.30 bis 19.15 Uhr<br />

• Einladung zum Englisch-Workshop „Boost<br />

your Legal English“<br />

Termin:<br />

5.3.2<strong>01</strong>6 – 9.30 bis 13.30 Uhr<br />

Zudem laden wir alle Mitglieder und Interessenten<br />

ein zu einer Informationsveranstaltung für die<br />

ausbildenden Kanzleien mit dem Titel „Novellierung<br />

der ReNoPat-Verordnung (1.8.2<strong>01</strong>5) – was bedeutet<br />

das für uns als Ausbilder?“ am Freitag, den 19.2.2<strong>01</strong>6<br />

(15 bis 17 Uhr) in die DAA Deutsche Angestellten<br />

Akademie GmbH, Marsstraße 42, 80335 München.<br />

Nachdem wir das MS-Office-Seminar in diesem Halbjahr<br />

leider absagen mussten, starten wir einen neuen<br />

Versuch und hoffen auf rege Beteiligung:<br />

Einladung zum Profi-Seminar: MS-Office leicht<br />

gemacht<br />

• Word<br />

24.2.2<strong>01</strong>6 – 17 bis 20 Uhr<br />

• PowerPoint<br />

2.3.2<strong>01</strong>6 – 17 bis 20 Uhr<br />

• Excel<br />

9.3.2<strong>01</strong>6 – 17 bis 20 Uhr<br />

• Outlook<br />

16.3.2<strong>01</strong>6 – 17 bis 20 Uhr<br />

Weitere Informationen sowie Anmeldeformulare finden<br />

Sie auf unserer Homepage www.reno-bayern.de<br />

unter dem Menüpunkt Veranstaltungen. Wir freuen<br />

uns auf Ihr Kommen.<br />

Abschließend wünschen wir allen Mitgliedern und<br />

Kollegen einen guten Start ins neue und hoffentlich<br />

friedliche Jahr 2<strong>01</strong>6.<br />

Astrid Prag, Vorstand RENO Bayern<br />

RENO Berlin-Brandenburg<br />

Liebe Mitglieder,<br />

nachdem wir wie immer mit einer gelungenen Weihnachtsfeier<br />

das RENO-Jahr beendet haben, hoffen wir,<br />

dass Sie alle gut in das neue Jahr gerutscht sind! Wir<br />

wünschen Ihnen und auch uns ein erfolgreiches und<br />

vor allem friedliches 2<strong>01</strong>6!<br />

Damit das gleich richtig anfangen kann, geben wir<br />

folgende Veranstaltungen bekannt:<br />

• GNotKG Speziell für Auszubildende<br />

Das Notarkostenrecht auch zur Prüfungsvorbereitung<br />

(Eine Veranstaltung für Auszubildende, Berufsanfänger<br />

und Wiedereinsteiger)<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

S. Granata, BV geprüft<br />

30.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16 Uhr<br />

• Einführung in das Rechtsfachwirt-Fernstudium<br />

– Klausurentechnik, Arbeitshilfen u.v.m.<br />

Dozenten:<br />

Termine:<br />

I. Behrendt, Rechtsfachwirtin<br />

I. Asperger, Rechtsanwältin<br />

Prof. Dipl. Rpfl. U. Keller<br />

15.1.2<strong>01</strong>6 – 8.30 bis 16 Uhr<br />

16.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 18 Uhr<br />

• Einführung in das Notarfachwirt-Fernstudium<br />

– Klausurentechnik, Arbeitshilfen u.v.m.<br />

Dozenten:<br />

Prof. S. Sonnenfeld<br />

H. Hellstab, Dipl.-Rpfl.<br />

Prof. W. Schneider<br />

Dr. iur. P. Meier, RAuN<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

19


RENOINTERN<br />

Termin:<br />

22.1.2<strong>01</strong>6 – 8.30 bis 18 Uhr<br />

23.1.2<strong>01</strong>6 – 8.30 bis 17 Uhr<br />

• RVG – Speziell<br />

Schwierige Abrechnungsfälle in der Praxis<br />

meistern mit Zusatzmodul: Aktuelle Rechtsprechung<br />

Dozent:<br />

Termin:<br />

H.-R. Enders, BV geprüft<br />

27.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16 Uhr<br />

• Workshop zum BeA<br />

Das besondere Anwaltspostfach<br />

Dozent:<br />

Termin:<br />

W. Büttner, IT-Direktor Bundesnotarkammer<br />

29.1.2<strong>01</strong>6 – 14 bis 16 Uhr<br />

• Zwangsvollstreckung Speziell – Aufbauseminar,<br />

Forderungspfändung (Grundlagenseminar<br />

der Zwangsvollstreckung – Teil III)<br />

(geeignet für Fachangestellte, Bürovorsteher,<br />

Rechtsfachwirte)<br />

Dozentin:<br />

Termin:<br />

Prof. Dipl. Rpflin. B. Steder<br />

30.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16 Uhr<br />

Wir hoffen, mit diesen Veranstaltungen für Sie einen<br />

optimalen Start ins neue Jahr zu legen.<br />

Ihr Vorstand<br />

RENO Köln<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leser/<br />

innen,<br />

die RENO Köln startet mit voller Energie in das Jahr<br />

2<strong>01</strong>6! Wir möchten Ihnen aus diesem Grund einen<br />

kleinen Einblick in unsere Seminarplanungen ermöglichen.<br />

Derzeit bieten wir Ihnen für das erste Halbjahr<br />

2<strong>01</strong>6 folgende Seminare an:<br />

• beA – Das besondere elektronische Anwaltspostfach<br />

Termin: 30.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 13 Uhr<br />

Dozentin: M. Koch, Rechtsfachwirtin<br />

Preis: RENO Mitglieder = 115,00 €<br />

Externe Teilnehmer = 165,00<br />

Hinweis: Auch wenn der beA-Start zum 1.1.2<strong>01</strong>6 verschoben<br />

wurde, so haben wir dennoch eine<br />

große allgemeine Verunsicherung in unseren<br />

Reihen. Um den Kolleginnen und Kollegen einen<br />

umfangreichen Einblick zum Thema „beA“ zu<br />

ermöglichen, haben wir uns dazu entschlossen,<br />

ein weiteres beA-Seminar zu veranstalten. Das<br />

letzte Seminar am 13.11.2<strong>01</strong>5 wurde mit<br />

vollem Erfolg durchgeführt.<br />

• Personalführung, Kommunikation<br />

Termin:<br />

Dozentin:<br />

20.2.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 13 Uhr<br />

M. Buschmann, Rechtsfachwirtin<br />

Preis: RENO Mitglieder = 115,00 €<br />

Externe Teilnehmer = 165,00 €<br />

Hinweis: Im Hinblick auf ein gutes Arbeitsklima, ist die<br />

Kommunikation zwischen der Büroleitung<br />

und den anderen Kolleginnen und Kollegen<br />

immens wichtig. Nicht jede/r der die Personalführung<br />

in einer Kanzlei übernommen<br />

hat, konnte sich vorher ausreichend mit<br />

dieser Aufgabe auseinandersetzen. In Ihrer<br />

verantwortungsvollen Position gibt es immer<br />

wieder unangenehme Situationen, in denen<br />

man strukturiert vorgehen muss. Hierfür<br />

bieten wir ein ausführliches Seminar an, was<br />

Ihnen im Kanzleialltag die Leitung des Büros<br />

erleichtern wird.<br />

Anmeldeschluss:<br />

31.1.2<strong>01</strong>6<br />

• April 2<strong>01</strong>6: Prüfungsvorbereitungskurs für<br />

die Auszubildenden zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten<br />

im Abschlussjahr 2<strong>01</strong>6<br />

Termine/<br />

Inhalte:<br />

Die RENO Köln e.V. bietet dieses Jahr für die<br />

Auszubildenden einen Prüfungsvorbereitungskurs<br />

an. Dieser wird wie folgt gegliedert:<br />

2.4.2<strong>01</strong>6 – Rechtskunde (BGB)<br />

9.4.2<strong>01</strong>6 – AWL & Rewe<br />

16.4.2<strong>01</strong>6 – Fachkunde (ZPO)<br />

23.4.2<strong>01</strong>6 – RVG<br />

Hinweis: Die Unterrichtsblöcke finden von 9 – 12 und 13<br />

– 16 Uhr statt, somit also insgesamt 6 Std. Der<br />

Block am 9.4. wird jeweils in 3 Std. AWL und 3<br />

Std. Rewe geteilt.<br />

Da in den verschiedenen Blöcken eine intensive<br />

Vorbereitung sichergestellt werden soll<br />

und die Auszubildenden die Möglichkeit bekommen<br />

sollen auch Fragen zu stellen, werden<br />

die Kurse nur in kleinen Gruppen von bis<br />

zu 10 Personen veranstaltet. Die Blöcke können<br />

einzeln oder zusammen gebucht werden.<br />

Preis:<br />

Die Preise pro Block liegen bei 49 €. Der<br />

Komplettpreis für 5 Blöcke liegt bei 149 €.<br />

• Effektive Vollstreckung mit dem neuen<br />

Zwangsvollstreckungs-Formular<br />

Termin:<br />

Dozentin:<br />

20.5.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16 Uhr<br />

S. Jungbauer, Rechtsfachwirtin & Autorin<br />

• Formularpflicht für Zwangsvollstreckungsaufträge<br />

Hinweis: Zum 1.4.2<strong>01</strong>6 gilt in Deutschland die Formularpflicht<br />

für Zwangsvollstreckungsaufträge.<br />

Aus diesem Grund werden wir mit Frau Jungbauer<br />

ein Seminar zu diesem Thema abhalten.<br />

Thema ist insbesondere die effektive Vollstreckung<br />

und die dazugehörige Abrechnung.<br />

Details hierzu finden Sie auch auf unserer<br />

Homepage.<br />

Preis: RENO Mitglieder = 165,00 €<br />

Externe Teilnehmer = 195,00 €<br />

Bei Buchung bis zum 28.2.2<strong>01</strong>6 erhalten Sie<br />

5 % Ermäßigung auf den Seminarpreis.<br />

20 1/2<strong>01</strong>6


RENOINTERN<br />

Anmeldeschluss:<br />

15.4.2<strong>01</strong>6<br />

Sollten Sie sich für eines der angebotenen Seminare<br />

interessieren, so besuchen Sie unsere Homepage auf<br />

http://www.reno-koeln.de, unsere Facebook-Seite auf<br />

http://facebook.com/renokoeln oder schicken uns<br />

eine Mail an info@reno-koeln.de.<br />

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das Jahr 2<strong>01</strong>6<br />

und freuen uns, Sie in unseren Seminaren begrüßen zu<br />

dürfen.<br />

Der Vorstand<br />

RENO NRW<br />

Vorstandssitzung<br />

Bereits im Juni 2<strong>01</strong>5 hatte die bisherige Schatzmeisterin<br />

Anneliese Schulze aus Detmold angekündigt,<br />

dass sie beabsichtigt, dieses Amt nicht länger auszuüben.<br />

Aufgrund dessen hat sich der Vorstand auch<br />

hierzu Gedanken gemacht. Für den 5.12.2<strong>01</strong>5 wurde<br />

deshalb ordnungsgemäß zu einer Sitzung des Landesverbandes<br />

in Oberhausen einberufen.<br />

Tagesordnungspunkt war u.a. die Wahl eines neuen<br />

Schatzmeisters oder einer neuen Schatzmeisterin. Bei<br />

Redaktionsschluss war die Wahl noch nicht durchgeführt,<br />

so dass das Ergebnis noch nicht verkündet<br />

werden kann. Das holen wir bei nächster Gelegenheit<br />

nach.<br />

Von den sieben in NRW ansässigen Ortsvereinen wurden<br />

fünf Ortsvereine durch ihre Vorstände vertreten.<br />

Die Ortsvereine Münster und Köln hatten mitgeteilt,<br />

dass sie nicht vertreten sein werden. Gleichwohl<br />

bestand aber aufgrund der übrigen Anwesenden Beschlussfähigkeit.<br />

Gern hätte der Vorsitzende auch den<br />

neuen Ortsverein Köln an dieser Stelle begrüßt.<br />

Nach dem Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht<br />

wurde dem Vorstand Entlastung erteilt. Hiernach legte<br />

die Schatzmeisterin Anneliese Schulze ihr Amt nieder.<br />

Der Vorsitzende J.M. Diepmans würdigte ihre Verdienste<br />

und bedankte sich für die jahrelange Tätigkeit<br />

im Vorstand des Landesverbandes und Führung der<br />

Kassengeschäfte. Als kleiner Dank wurde ihr ein<br />

besonderes Schreibgerät mit Namensgravur überreicht.<br />

Als neue Schatzmeisterin des Landesverbandes<br />

wurde Ursula Wrenger aus OWL gewählt. Sie nahm das<br />

neue Amt an und wurde danach bestätigt.<br />

Unter anderem wurden die verschiedenen Themen<br />

angesprochen, beispielsweise die Besetzung der Prüfungsausschüsse,<br />

die Benennung von Mitgliedern für<br />

den Berufsbildungsausschuss, auch die Nutzung von<br />

Facebook in einer geschlossenen Gruppe. Nicht zuletzt<br />

wurde aufgrund einer Anregung der RENO Rheinland<br />

auch über eine Gehaltsumfrage/-empfehlung gesprochen.<br />

Hier ist beabsichtigt, als Landesverbandsebene<br />

eine Umfrage zu starten.<br />

Im Übrigen werden wir weiter berichten.<br />

Bleibt noch für das neue Jahr 2<strong>01</strong>6 alles Gute zu<br />

wünschen, viel Erfolg im Beruf und bei den Aktivitäten<br />

im Ortsverein.<br />

J.M. Diepmans<br />

Neue Homepage: www.kurz-aber-knackig.de<br />

Auf Initiative der RENO Hamburg wurde über den<br />

Bundesverband eine neue Internetseite www.kurzaber-knackig.de<br />

eingerichtet. Hier sind die Seminare<br />

aller Ortsvereine veröffentlicht, so dass jeder Leser die<br />

Möglichkeit hat, sich über das Seminarangebot zu<br />

informieren. Um diese Seite attraktiver zu machen,<br />

sollte jeder Leser die Seite unter den Kolleginnen und<br />

Kollegen weitergeben.<br />

RENO Münster<br />

Dozent:<br />

Datum:<br />

H. May, BV a.D.<br />

5.3.2<strong>01</strong>6 – 8 bis 16 Uhr<br />

6.3.2<strong>01</strong>6 – 8 bis 16 Uhr<br />

• Vorbereitungskurs zum RVG zur Abschlussprüfung<br />

für ReNo-Fachangestellte 2<strong>01</strong>6<br />

Rechtsanwaltsgebührenrecht (RVG) mit seinen 62<br />

Paragraphen das Vergütungsverzeichnis des RVG,<br />

insb. außergerichtliche Tätigkeiten gem. Teil 2 VV<br />

RVG, Zivilrecht gem. Teil 3 VV RVG verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen<br />

gem. Teile 4 und 5 VV RVG, Auslagen<br />

gem. Teil 7 VV RVG die richtige Gegenstandswertberechnung<br />

Ort: Lernen fördern e.V., Weseler Str. 75, 48151<br />

Münster<br />

Gebühren: 130 €<br />

Anmeldeschluss:<br />

5.2.2<strong>01</strong>6<br />

Hinweis:<br />

Lehrbücher, Gesetzestexte und Taschenrechner<br />

sind von den Teilnehmern zum<br />

Seminar mitzubringen.<br />

• Workshop zum GNotKG<br />

Dozenten: A. Peltzer, A. Zumhasch, Bezirksrevisoren bei<br />

dem Landgericht Münster<br />

Datum: 9.4.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 13 Uhr<br />

Ort: Stadthotel Münster, Aegidiistraße 21, 48143<br />

Münster<br />

Hinweis: Die Inhalte des Workshops bestimmen die<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer überwiegend<br />

selbst. Die angesprochenen Fragestellungen<br />

werden systematisch eingeordnet und diskutiert.<br />

Anschließend werden konkrete Lösungsvorschläge<br />

erarbeitet. Die Ergebnisse fassen<br />

die Referenten in einem Skript zusammen.<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

21


RENOINTERN<br />

Gebühren: Mitglieder: 130 €<br />

Nichtmitglieder: 170 €<br />

Anmeldeschluss:<br />

22.1.2<strong>01</strong>6<br />

Den genauen Inhalt unserer Seminare finden Sie<br />

spätestens sechs Wochen vor Anmeldefrist auf unserer<br />

Homepage.<br />

Bei Rückfragen: Frau Wuttig, E-Mail: info@reno-muenster.de,<br />

Telefon: 05244/906892.<br />

Der Vorstand<br />

RENO Oldenburg<br />

Liebe Mitglieder,<br />

allen Mitgliedern, Kollegen/-innen, Freunden und Familien<br />

wünschen wir ein frohes und gesundes Jahr 2<strong>01</strong>6!<br />

Auf unserer Weihnachtsfeier ist uns wieder einmal<br />

bewusst geworden, wie viel sich im letzten Jahr in<br />

unserem Verein getan hat und vor allem wie schnell<br />

das Jahr vorüber gegangen ist. Wir möchten uns bei<br />

allen recht herzlich bedanken, denn ohne unsere<br />

Mitglieder würden wir gar nichts bewegen können.<br />

Nur gemeinsam sind wir stark! Danke für das Vertrauen<br />

und die Unterstützung.<br />

In der zweiten Jahreshälfte 2<strong>01</strong>5 haben wir sechs<br />

Fortbildungsveranstaltungen angeboten, die alle sehr<br />

gut besucht wurden, wir hoffen auch in diesem Jahr<br />

wieder auf rege Teilnahme. Motiviert den jetzigen Standard<br />

weiter aufrecht zu erhalten bieten wir in diesem<br />

Zusammenhang im Januar folgendes Seminar an:<br />

• RVG für Anfänger und Wiedereinsteiger<br />

Dozent:<br />

Termin:<br />

Ort:<br />

P. Mock, Dipl.-Rpfl.<br />

23.1.2<strong>01</strong>6 – 9 bis 16 Uhr<br />

CCH Hotel in Oldenburg<br />

Bei Interesse freuen wir uns über einen Besuch auf<br />

unserer Homepage (www.reno-oldenburg.de) oder auf<br />

unserer gleichnamigen Facebook-Seite.<br />

Der Vorstand<br />

RENO Saar<br />

Zunächst einmal wünschen wir allen Mitgliedern und<br />

Freunden ein gutes und erfolgreiches neues Jahr 2<strong>01</strong>6.<br />

Wir danken allen, die dazu beigetragen haben, dass das<br />

vergangene Jahr 2<strong>01</strong>5 so erfolgreich war, insbesondere<br />

auch den Interessenkreisen „Rechtsanwalt“ und<br />

„Notar“ für Ihr Engagement, nicht zuletzt aber auch<br />

den Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern, die<br />

dazu beigetragen haben, dass unsere Seminare 2<strong>01</strong>5<br />

überdurchschnittlich gut besucht waren.<br />

Unsere nächsten Aufgaben<br />

• Planung der Jahreshauptversammlung 2<strong>01</strong>5/2<strong>01</strong>6<br />

für den März 2<strong>01</strong>6.<br />

• Der Gehaltsinitiative 2<strong>01</strong>5 folgt die Gehaltsinitiative<br />

2<strong>01</strong>6. Unsere begonnene Arbeit wird fortgesetzt.<br />

Seminare<br />

Die Seminare 2<strong>01</strong>6 sind in der Planung. Wir werden<br />

auch 2<strong>01</strong>6 wieder interessante und aktuelle Themen<br />

für Sie anbieten.<br />

Das erste Seminar unseres Bildungsforums der RENO<br />

Saar e.V. ist bereits ausgeschrieben und kann online<br />

unter www.renosaar.de und www.reno-bildungsforum.de<br />

gebucht werden.<br />

Dort finden Sie auch die vollständige Seminarausschreibung!<br />

• Ganztages-Seminar Nr. 2<strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />

Termin: 10.3.2<strong>01</strong>6<br />

Ort: Romantik Hotel Linslerhof, Linslerhof 1, 66802<br />

Überherrn<br />

• RVG spezial – Schwierige Abrechnungsfälle in<br />

der Praxis meistern mit Zusatzmodul: Aktuelle<br />

Rechtsprechung<br />

Referent:<br />

H.-R. Enders, gepr. Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach<br />

Wolfgang Lüdecke, 2. Vorsitzender<br />

RENO Schleswig-Holstein<br />

Neujahrsgruß<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,<br />

das ereignisreiche Jahr 2<strong>01</strong>5 haben wir hinter uns<br />

gelassen. Und dieses Jahr wird uns in guter Erinnerung<br />

bleiben, weil wir durch das große Engagement unserer<br />

Mitglieder auf gut besuchte und lebhafte Stammtischabende,<br />

auf einen gelungenen Sommerausflug und eine<br />

positive Resonanz der angebotenen Seminare zurückblicken<br />

können. Mit dem Anspruch und dem Vorsatz,<br />

das im vergangenen Jahr Erreichte zu bewahren und<br />

auszubauen, wollen wir in das Jahr 2<strong>01</strong>6 starten.<br />

Ein Blick auf die nachstehende Seminarankündigung<br />

2<strong>01</strong>6 zeigt, dass wir Ihnen wieder interessante Seminare<br />

mit hochkarätigen Referenten anbieten. Durch den<br />

Ausbau der Kooperationen mit den örtlichen Anwaltsvereinen<br />

können wir weitere Projekte anschieben und<br />

insbesondere zur Verbesserung der Ausstattung der<br />

Berufsschulen vor Ort beitragen. Hierzu werden wir in<br />

Kürze weitere Ergebnisse präsentieren. Selbstverständlich<br />

wollen wir auch dazu beitragen, dass sich die<br />

Situation in den Kanzleien für unsere Mitglieder verbessert.<br />

Zur Umsetzung dieses Vorhabens wollen wir<br />

22 1/2<strong>01</strong>6


RENOINTERN<br />

mit einem innovativen Ideenansatz einen ganz neuen<br />

Weg gehen, den wir Ihnen auf unserer Jahreshauptversammlung<br />

in allen Einzelheiten vorstellen wollen.<br />

Wie Sie sehen, haben wir uns eine Menge vorgenommen<br />

und hoffen auch weiterhin auf Ihre/Eure Unterstützung<br />

zählen zu können. Denn auch für das neue<br />

Jahr gilt: Gemeinsam sind wir stark!<br />

Mit den besten Wünschen für das Jahr 2<strong>01</strong>6<br />

Ihr Vorstand<br />

Danilo Wunger, 2. Vorsitzender<br />

Veranstaltungsübersicht für 2<strong>01</strong>6<br />

• Grünkohlessen<br />

Termin:<br />

Ort:<br />

29.1.2<strong>01</strong>6 – 19:30 Uhr<br />

Haus des Sports<br />

• Die neue ReNoPatAusbV<br />

Termin: 17.3.2<strong>01</strong>6<br />

Dozentin: R. Tietje<br />

Ort: Haus des Sports, Kiel<br />

• Mitgliederversammlung<br />

Termin:<br />

Ort:<br />

17.3.2<strong>01</strong>6 – 19:30 Uhr<br />

Haus des Sports<br />

• RVG-Probleme im Kanzleialltag<br />

Termin: 8.4.2<strong>01</strong>6<br />

Dozent: H.-R. Enders<br />

Ort: Kiel, InterCityHotel<br />

• Vorbereitung auf die ReNo-Abschlussprüfung<br />

Sommer 2<strong>01</strong>6<br />

Dozent:<br />

Termine/<br />

Ort:<br />

K. Schmidt, Bürovorsteher<br />

10.–12.3.2<strong>01</strong>6, in Lübeck, Cloudsters<br />

21.–23.4. ggf. 28.–30.4, in Kiel, Haus des Sports<br />

• Rundgang durch das Erbrecht/Update<br />

Dozent: A. Kühnelt, RAuN<br />

Termin: 30.4.2<strong>01</strong>6<br />

Ort: Kiel, InterCityHotel<br />

• Grundstücksrecht, Wohnungsrecht, Erbbaurecht<br />

Dozent: Prof. Böhringer<br />

Termin: 8./9.7.2<strong>01</strong>6<br />

Ort:<br />

Kiel, Haus des Sports<br />

• in Planung: Sommerausflug<br />

• ReFa als Allrounderin/Elektr. Rechtsverkehr<br />

„beA + beN“<br />

Termin: 23./24.9.2<strong>01</strong>6<br />

Dozentin: S. Jungbauer, gepr. Rechtsfachwirtin, Fachbuchautorin,<br />

Referentin<br />

Ort: Kiel, InterCityHotel<br />

• in Planung: GNotKG-Update in Lübeck<br />

• Intensivkurs für die ReNo-Zwischenprüfung<br />

im November 2<strong>01</strong>6<br />

Termin/<br />

Ort:<br />

Dozent:<br />

1.10.2<strong>01</strong>6, in Lübeck, Cloudsters<br />

8.10.2<strong>01</strong>6, in Kiel, Haus des Sports<br />

K. Schmidt, Bürovorsteher<br />

• Vorbereitung auf die ReNo-Abschlussprüfung<br />

im Januar 2<strong>01</strong>7 – ausschließlich Notariatsteil<br />

Termin: 9./10.12.2<strong>01</strong>6<br />

Dozent: K. Schmidt, Bürovorsteher<br />

Ort: Kiel, Haus des Sports<br />

Dies soll lediglich eine Ankündigung darstellen. Die<br />

einzelnen Veranstaltungen bzw. Seminare werden noch<br />

gesondert ausgeschrieben. Anmeldungen zu den Seminaren<br />

sind nur nach den Einzelausschreibungen<br />

möglich.<br />

Ferien 2<strong>01</strong>6<br />

• Osterferien: 24.3.2<strong>01</strong>6 – 8.4.2<strong>01</strong>6<br />

• Sommerferien: 25.7.2<strong>01</strong>6 – 2.9.2<strong>01</strong>6<br />

• Herbstferien: 17.10.2<strong>01</strong>6 – 28.10.2<strong>01</strong>6<br />

Prüfungstermine 2<strong>01</strong>6<br />

• Informationsverarbeitung und Rechnungswesen:<br />

13.1.2<strong>01</strong>6<br />

• Schriftliche Abschlussprüfung: 16.1.2<strong>01</strong>6<br />

• Informationsverarbeitung und Rechnungswesen:<br />

25.5.2<strong>01</strong>6<br />

• schriftliche Abschlussprüfung: 28.5.2<strong>01</strong>6<br />

• Zwischenprüfung: 5.11.2<strong>01</strong>6<br />

Der Vorstand<br />

1/2<strong>01</strong>6<br />

23


UNTER UNS<br />

Snacks fürs Büro: Winterlicher Couscous-Salat<br />

Was esse ich morgen Mittag im Büro? Kommt bei Ihnen diese Frage auch regelmäßig auf den Tisch? Dann haben<br />

wir einen Snack für Sie parat, der schnell zubereitet ist und im Winter eine paar extra Vitamine liefert.<br />

Unser Tipp: Bereiten Sie den Salat am Abend vorher zu. In einer Plastikdose im Kühlschrank aufbewahrt, bleibt<br />

er schön frisch.<br />

(für zwei Portionen)<br />

Zutaten:<br />

• 100 g Couscous (Instant)<br />

• 1 kleiner Radicchio<br />

• 100 g Weintrauben (möglichst kernlos)<br />

• 100 g Räuchertofu<br />

• 3 EL Orangensaft<br />

• 1 EL Weißweinessig<br />

• 2 TL Honig<br />

• gekörnte Gemüsebrühe, getrockneter Dill, Öl, Salz<br />

und Pfeffer<br />

Zubereitung:<br />

Couscous nach Packungsanleitung mit einem gestrichenen<br />

TL Gemüsebrühe, etwas getrocknetem Dill<br />

und 180 ml kochendem Wasser zubereiten. Dann den<br />

Radicchio waschen, den Strunk entfernen und die<br />

Blätter in schmale Streifen schneiden. Die Streifen<br />

mischen Sie mit 1 EL Öl, dem Orangensaft, Weißweinessig,<br />

Honig und einer Prise Salz. Während der<br />

Radicchio durchzieht, halbieren Sie die gewaschenen<br />

Weintrauben, würfeln den Tofu und braten diesen in<br />

einer Pfanne mit etwas Öl rundum an. Zum Schluss<br />

lockern Sie den Couscous mit der Gabel etwas auf und<br />

geben ihn zusammen mit den Weintrauben und dem<br />

Tofu zum Radicchio. Alles gut verrühren und mit Salz<br />

und Pfeffer abschmecken.<br />

Cartoon<br />

24 1/2<strong>01</strong>6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!