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Infobrief MkG 03/2015

Für junge Rechtsanwälte ist der Start in das Berufsleben alles andere als einfach. Nur allzu schnell merken Jahr für Jahr rund 4.000 Berufseinsteiger, dass es viel mehr braucht, als nur eine gute Ausbildung, um als Neuling zu bestehen. Die Sorgen und Ängste sind vielfältig: Wie finde ich Mandanten? Welche Haftungsrisiken gehe ich ein? Was brauche ich an Hardware? Was brauche ich an Software? Wie rechne ich optimal ab? Um hier den jungen Anwälten beim Start zu helfen, bildet der Deutsche Anwaltverlag einen Kreis aus hervorragenden Praktikern als Autoren und vorbildlichen Unternehmen als Partner. Was beide Seiten verbindet, ist der Wunsch, jungen Anwälten beim Beginn ihrer Karriere zu helfen. Die Autoren: mit Erfahrungen und Ratschlägen, mit Tipps und Tricks. Die Unternehmen: mit sehr guten Produkten und hervorragenden Dienstleistungen. Zu fairen Preisen und vielleicht auch einmal als besonders günstiges Einsteigerangebot. In sechs Ausgaben pro Jahr informieren Sie sich alle zwei Monate über typische und aktuelle Berufsthemen, wie z.B. zu Marketing, Haftung, Abrechnung oder Datenschutz.

Für junge Rechtsanwälte ist der Start in das Berufsleben alles andere als einfach. Nur allzu schnell merken Jahr für Jahr rund 4.000 Berufseinsteiger, dass es viel mehr braucht, als nur eine gute Ausbildung, um als Neuling zu bestehen.

Die Sorgen und Ängste sind vielfältig: Wie finde ich Mandanten? Welche Haftungsrisiken gehe ich ein? Was brauche ich an Hardware? Was brauche ich an Software? Wie rechne ich optimal ab?

Um hier den jungen Anwälten beim Start zu helfen, bildet der Deutsche Anwaltverlag einen Kreis aus hervorragenden Praktikern als Autoren und vorbildlichen Unternehmen als Partner. Was beide Seiten verbindet, ist der Wunsch, jungen Anwälten beim Beginn ihrer Karriere zu helfen. Die Autoren: mit Erfahrungen und Ratschlägen, mit Tipps und Tricks. Die Unternehmen: mit sehr guten Produkten und hervorragenden Dienstleistungen. Zu fairen Preisen und vielleicht auch einmal als besonders günstiges Einsteigerangebot.

In sechs Ausgaben pro Jahr informieren Sie sich alle zwei Monate über typische und aktuelle Berufsthemen, wie z.B. zu Marketing, Haftung, Abrechnung oder Datenschutz.

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Finanzen<br />

E-Akte<br />

Factoring – Finanzierung über berufsständische<br />

Verrechnungsstellen<br />

Verrechnungsstellen gehören bei den Ärzten schon lange zu den Selbstverständlichkeiten<br />

des Alltags; sie arbeiten nach dem Prinzip des Factorings. Auch Rechtsanwälte<br />

können dieses Instrument nutzen.<br />

Und das funktioniert so: Der Rechtsanwalt verkauft seine Forderung gegen den<br />

Auftraggeber an einen sog. Factor, von dem er innerhalb von 1 bis 2 Tagen sofort<br />

den Rechnungsbetrag ausgezahlt erhält, bei manchem Anbieter gegen einen kleinen<br />

Einbehalt. Danach kümmert sich der Factor um die Beitreibung der Gebühren.<br />

Je nachdem, um welche Form des Factorings es sich handelt, können Forderungsausfälle<br />

fast gänzlich vermieden werden.<br />

Dabei ist das echte Factoring der sicherste Weg, Forderungsausfälle zu vermeiden.<br />

Denn hierbei übernimmt der Factor das volle Forderungsausfallrisiko (Delkredererisiko).<br />

Hierbei handelt es sich um einen Forderungskauf. Allein das Veritätsrisiko<br />

verbleibt beim Rechtsanwalt, d.h., er haftet für den tatsächlichen Bestand der Forderung,<br />

nicht jedoch für deren Einbringlichkeit (Bonität).<br />

Beim unechten Factoring bleibt das Delkredererisiko beim Rechtsanwalt. Kann der<br />

Factor die Forderung nicht realisieren, muss der Rechtsanwalt die Forderung zurückkaufen.<br />

Insoweit handelt es sich um ein kreditähnliches Geschäft.<br />

Beim offenen Factoring muss der Auftraggeber der Abtretung zustimmen oder die<br />

Forderung zuvor rechtskräftig festgestellt worden sein. Zudem ist der Auftraggeber<br />

darüber zu informieren, dass den Rechtsanwalt dem neuen Gläubiger gegenüber<br />

eine Informationspflicht trifft. Beim offenen Factoring ist im Hinblick auf die Zustimmung<br />

des Auftraggebers auch die Einschaltung gewerblicher Inkassounternehmen<br />

möglich.<br />

Beim stillen Factoring ist die Zustimmung des Auftraggebers hingegen nicht<br />

notwendig; dieser erfährt von der Abtretung nichts. Erst mit der Einleitung gerichtlicher<br />

Maßnahmen ändert sich daran etwas. Das stille Factoring ist für Rechtsanwälte<br />

besonders interessant: Es erspart die lästige Formalie, sich von jedem Auftraggeber<br />

die schriftliche Zustimmung zur Abtretung einzuholen und ihn entsprechend zu<br />

informieren bzw. die Forderung erst rechtskräftig feststellen zu lassen. Voraussetzung<br />

des stillen Factoring ist aber, dass es sich bei dem Factor um einen Angehörigen der<br />

rechtsberatenden Berufe oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften<br />

i.S.d. § 59a BRAO handelt (§ 49b Abs. 4 BRAO).<br />

Gewerbliche Inkasso- und Factoringunternehmen sowie Kreditinstitute können das<br />

stille Factoring dagegen nicht praktizieren respektive Forderungen von Berufsträgern<br />

– entgegen einer nicht selten anzutreffenden Übung – ohne Zustimmung der<br />

Mandanten beleihen. Absolut illegal war und bleibt daher die Globalabtretung<br />

von Honoraransprüchen der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe<br />

an Kreditinstitute (strafbar nach § 2<strong>03</strong> StGB und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten<br />

nach § 43a Abs. 2 BRAO).<br />

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<strong>Infobrief</strong> Spezial <strong>MkG</strong> • Mit kollegialen Grüßen<br />

<strong>03</strong> | NOV <strong>2015</strong><br />

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