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Infobrief MkG 03/2015

Für junge Rechtsanwälte ist der Start in das Berufsleben alles andere als einfach. Nur allzu schnell merken Jahr für Jahr rund 4.000 Berufseinsteiger, dass es viel mehr braucht, als nur eine gute Ausbildung, um als Neuling zu bestehen. Die Sorgen und Ängste sind vielfältig: Wie finde ich Mandanten? Welche Haftungsrisiken gehe ich ein? Was brauche ich an Hardware? Was brauche ich an Software? Wie rechne ich optimal ab? Um hier den jungen Anwälten beim Start zu helfen, bildet der Deutsche Anwaltverlag einen Kreis aus hervorragenden Praktikern als Autoren und vorbildlichen Unternehmen als Partner. Was beide Seiten verbindet, ist der Wunsch, jungen Anwälten beim Beginn ihrer Karriere zu helfen. Die Autoren: mit Erfahrungen und Ratschlägen, mit Tipps und Tricks. Die Unternehmen: mit sehr guten Produkten und hervorragenden Dienstleistungen. Zu fairen Preisen und vielleicht auch einmal als besonders günstiges Einsteigerangebot. In sechs Ausgaben pro Jahr informieren Sie sich alle zwei Monate über typische und aktuelle Berufsthemen, wie z.B. zu Marketing, Haftung, Abrechnung oder Datenschutz.

Für junge Rechtsanwälte ist der Start in das Berufsleben alles andere als einfach. Nur allzu schnell merken Jahr für Jahr rund 4.000 Berufseinsteiger, dass es viel mehr braucht, als nur eine gute Ausbildung, um als Neuling zu bestehen.

Die Sorgen und Ängste sind vielfältig: Wie finde ich Mandanten? Welche Haftungsrisiken gehe ich ein? Was brauche ich an Hardware? Was brauche ich an Software? Wie rechne ich optimal ab?

Um hier den jungen Anwälten beim Start zu helfen, bildet der Deutsche Anwaltverlag einen Kreis aus hervorragenden Praktikern als Autoren und vorbildlichen Unternehmen als Partner. Was beide Seiten verbindet, ist der Wunsch, jungen Anwälten beim Beginn ihrer Karriere zu helfen. Die Autoren: mit Erfahrungen und Ratschlägen, mit Tipps und Tricks. Die Unternehmen: mit sehr guten Produkten und hervorragenden Dienstleistungen. Zu fairen Preisen und vielleicht auch einmal als besonders günstiges Einsteigerangebot.

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Abrechnung<br />

Abrechnung in Verkehrsunfallsachen – Restwert zählt mit<br />

Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall<br />

zählen auch die Kosten der anwaltlichen Regulierung. Der Schädiger und<br />

sein Haftpflichtversicherer sind grundsätzlich verpflichtet, eine Geschäftsgebühr<br />

(Nr. 2300 VV), die der Geschädigte für die Regulierung seines Schadens aufwenden<br />

muss, zu ersetzen.<br />

Die Höhe dieser zu ersetzenden Gebühr richtet sich nach dem sog. Erledigungswert.<br />

Der Erledigungswert wiederum bemisst sich nach dem Gesamtbetrag aller berechtigten<br />

Ansprüche. Entscheidend ist nicht der Zahlbetrag. So kommt es also nicht<br />

darauf an, ob der Gegner die Schadenspositionen unmittelbar an den Geschädigten<br />

oder dessen Anwalt zahlt. Auch Zahlungen an Dritte (Reparaturwerkstatt, Mietwagenunternehmen<br />

oder Sachverständige kraft Abtretung) sind zu berücksichtigen.<br />

Ebenso hat es keinen Einfluss auf den Erledigungswert, wenn der Geschädigte<br />

wegen überlanger Regulierung zwischenzeitlich seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch<br />

nimmt und sich damit der vom Versicherer noch zu übernehmende Schadensbetrag<br />

reduziert. An der Summe der berechtigten Ansprüche ändert dies alles nichts.<br />

Von Arbeitsrecht<br />

bis Zivilrecht<br />

Entsprechend verhält es sich mit dem Restwertabzug. Haftpflichtversicherer sind in<br />

der Regel der Auffassung, beim Erledigungswert sei der Restwert zuvor abzuziehen,<br />

weil Schadensersatz nur in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und<br />

Restwert zu zahlen sei. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Bereits ältere Entscheidungen<br />

haben den Restwertabzug abgelehnt (LG Freiburg v. 1.12.1970 – 7 S<br />

128/70, AnwBl. 1971, 361; LG Koblenz v. 13.4.1982 – 6 S 415/81, zfs 1982, 205).<br />

In jüngster Zeit wird das Thema zunehmend problematisiert. Immer mehr Gerichte<br />

lehnen einen Restwertabzug ab (LG Aachen v. 18.12.2014 - 10 O 308/14, AnwBl.<br />

<strong>2015</strong>, 720; AG Norderstedt v. 15.9.<strong>2015</strong> – 47 C 118/15). Grund hierfür ist,<br />

dass der Schaden des Mandanten bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden<br />

in Höhe des Wiederbeschaffungswerts besteht. Der zu erzielende Restwert<br />

verhindert nicht das Entstehen des Schadens, sondern kompensiert diesen vielmehr<br />

erst im Nachhinein. Daher hat er bei der Berechnung der berechtigten Ansprüche<br />

außer Ansatz zu bleiben. Hinzu kommt, dass der Anwalt auch mit der Prüfung der<br />

Restwertangebote befasst ist und den Mandanten bei der Restwertverwertung im<br />

Rahmen der Verkehrsunfallregulierung betreut.<br />

Mit kollegialen Grüßen<br />

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Norbert Schneider<br />

Beispiel: Nach wirtschaftlichem Totalschaden stellt<br />

der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert<br />

i.H.v. 10.000 € fest. Den Restwert des Unfallwracks<br />

taxiert er auf 3.000 €. Der Erledigungswert beträgt<br />

10.000 € und nicht etwa (10.000 € ./. 3.000 € =)<br />

7.000 €. Sollte ein Gericht im Streitfall dieser Auffassung<br />

nicht folgen, wäre damit angesichts der oben<br />

zitierten Rechtsprechung ein zwingender Grund zur<br />

Zulassung der Berufung und gegebenenfalls der<br />

Revision gegeben (§§ 511 Abs. 4, 543 Abs. 2 ZPO).<br />

Rechtsanwalt Norbert Schneider hat<br />

im Deutschen Anwaltverlag bereits<br />

zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht,<br />

u.a. Fälle und Lösungen zum<br />

RVG, AnwaltKommentar RVG und<br />

Das ABC der Kostenerstattung. Er ist<br />

Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift<br />

für das gesamte Gebührenrecht.<br />

Er gibt sein Know-how in etlichen<br />

Praktikerseminaren weiter und ist<br />

Mitglied des DAV-Ausschusses „RVG<br />

und Gerichtskosten“.<br />

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Weitere Infos unter www.beck-online.de<br />

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Verlag C.H.Beck oHG, Wilhelmstraße 9, 80801 München | 146443<br />

<strong>Infobrief</strong> Spezial <strong>MkG</strong> • Mit kollegialen Grüßen<br />

<strong>03</strong> | NOV <strong>2015</strong><br />

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