SPORTaktiv August 2016

Sportaktiv.Magazin
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03.08.2016 Aufrufe

BIKE verhindert einschlafende Hände Scan me! Bis zwölf Jahre gilt die Radhelm-Pflicht. Aber auch ab zwölf sollte es selbstverständlich sein, nur mit Helm zu radeln. destens einen Meter betragen – was in der Praxis oft gar nicht einfach ist, wenn etwa schmale Radwege an einer Parkplatzreihe vorbeiführen. 4) WELCHEN KORREKTEN SICHERHEITS- ABSTAND MÜSSEN FAHRZEUGE BEIM ÜBERHOLEN EINHALTEN? Laut Gesetz ist „ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit angepasster seitlicher Abstand“ einzuhalten. Die Regel, die in den Fahrschulen gelehrt wird (aber nicht im Gesetz steht), lautet dazu: „1 Meter plus gefahrene Geschwindigkeit in Zentimeter.“ Bei 80 km/h-Überholgeschwindigkeit also 1,80 m Seitenabstand. 5) WELCHE SICHERHEITSAUSRÜSTUNG MÜSSEN FAHRRÄDER HABEN? Im Gegensatz zu allen anderen Fahrrädern brauchen Rennräder keine Klingel und auch keine Rückstrahler nach vorn und hinten, an den Pedalen und an den Rädern. Diese Ausnahmen bei den Reflektoren gelten laut Gesetz jedoch nur bei „Tageslicht und guter Sicht“. Und in Sachen Lichtanlage: Seit einigen Jahren können bei optimalen Sichtbedingungen bei allen Radtypen Scheinwerfer und Rücklicht entfallen. 6) ZÄHLT EIN LEICHTES MOUNTAINBIKE, AUF DEM AUCH TRAINIERT WIRD, IM RECHTLICHEN SINN ALS „RENNRAD“? Durch die definierte Reifenbreite (23 mm) ist das wohl für alle Mountainbikes auszuschließen. Damit gelten für Mountainbiker auf öffentlichen Straßen die gleichen Rechtsvorschriften wie für Alltagsradler – also auch die Radwege-Benützungspflicht. Und auch Reflektoren müssen vollständig am Mountainbike agebracht sein. 7) GIBT ES EINE HELMPFLICHT? Nur für Kinder bis 12 Jahren. Allerdings gibt es auch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2013, wonach ein Rennradfahrer nach einem Unfall – obwohl schuldlos – nicht das volle Schmerzensgeld zuerkannt bekam, weil er keinen Helm trug. Mag. Eva Unger erklärt diese komplexe Sachlage: „Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei der Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit der Vorwurf des Mitverschuldens dann begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt“. Beim Anlassfall waren zwei Rennradfahrer mit rund 35 km/h „windschattenfahrend“ unterwegs, als es zum Unfall kam. Eine allgemeine Helmpflicht für Rennradfahrer könne man aus dieser „Einzelfallentscheidung“ des OGH zwar nicht ableiten, meint die Expertin, „jedoch droht bei einem Unfall, bei dem ein Helm eine schlimmere Verletzung verhindert hätte, eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruches“. 8) WIE IST DAS MITEINANDER AUF GEMEINSAMEN RAD- UND FUSSWEGEN GEREGELT? „Fußgänger haben auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen eine Art Vorrangstellung“, weiß Mag. Eva Unger. Radfahrer haben sich so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden – was andererseits nicht bedeutet, dass Fußgängergruppen sich z. B. willkürlich über die ganze Wegbreite ausbreiten dürften. Über allem steht ja das Gebot gegenseitiger Rücksichtsnahme. Bereits daraus erklärt sich, warum sportliches Radfahren auf Rad- und Gehwegen einfach undenkbar ist. 9) WAS IST ZU BEACHTEN, WENN MAN MIT KINDERN RAD FÄHRT? Einerseits die erwähnte Helm pflicht für unter 12-Jährige: Diese gilt auch, wenn Kinder in einem Fahrrad-Kindersitz oder einem Fahrradanhänger mitgeführt werden. In all diesen Fällen muss das Kind zudem in einem dafür vorgesehenen Sitz mit geschlossenem Gurtsystem FOTO: iStock 54 SPORTaktiv

mitgenommen werden. Kinderfahrräder sind definiert mit einem Felgendurchmesser von maximal 300 mm (= 12 Zoll) und einer erreichbaren Geschwindigkeit von 5 km/h. Mit diesen dürfen sie, in Begleitung von einer mindestens 16-jährigen Aufsichtsperson, auf Gehsteigen fahren – nicht aber auf Radwegen oder der Straße. Umgekehrt ist dagegen Kindern auf größeren Rädern das Fahren auf Gehsteigen verboten, auch wenn die Aufsichtsperson zu Fuß unterwegs ist. „Ein Gesetz, das an der gelebten Realität vorbeigeht“, wie die Juristin kritisiert, „schließlich passen manchen Vierjährigen bereits 16-Zoll-Räder“. Ab 12 Jahren dürfen Kinder alleine am Straßenverkehr teilnehmen bzw. mit Prüfung ab 10 Jahren; Jüngere müssen von Erwachsenen begleitet werden. 10) DÜRFEN RADFAHRER BEIM RADELN ESSEN, TRINKEN ODER TELEFONIEREN? Essen und Trinken ja, sofern dabei eine Hand am Lenker bleibt. Telefonieren beim Radeln ist seit der jüngsten StVO-Novelle genauso wie beim Autofahren nur noch mit Freisprecheinrichtung erlaubt. 11) DÜRFEN SICH RADFAHRER AN AUTO- KOLONNEN VORBEISCHLÄNGELN? Vor roten Ampeln, Eisenbahnübergängen, Kreuzungen usw. dürfen Radfahrer (wie auch Moped- und Motorradfahrer) an bereits angehaltenen Fahrzeugen vorbeifahren und sich weiter vorne aufstellen. Allerdings nur, wenn die Kolonne auch wirklich steht (nicht etwa rollt), wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und wenn andere, die eine Absicht zum Einbiegen angezeigt haben (etwa durch Blinken), nicht behindert werden. Sind diese Bedingungen gegeben, ist es egal, ob rechts oder links vorgefahren wird. 12) WIE DÜRFEN RADFAHRER AUF MARKIERTEN „ÜBERFAHRTEN“ DIE STRASSE ÜBERQUEREN? Radfahrer dürfen sich solchen Überfahrten mit höchstens 10 km/h nähern (diese Begrenzung gilt nicht bei einer Überfahrt mit Ampelregelung). Auch darf man sie nicht unmittelbar vor herannahenden Fahrzeugen und für dessen Lenker überraschend befahren. Für alle Autofahrer gilt das „Prinzip Zebrastreifen“: Nähert sich ein Radfahrer einer markierten Überfahrt, dann muss das Queren laut Gesetz durch Autofahrer ermöglicht werden. 13) GIBT ES EINE REGELUNG FÜR GE- PÄCK, DAS AM RAD BEFESTIGT WIRD? So steht es in der StVO: Mitgeführte Gegenstände dürfen Radfahrer nicht am Anzeigen der Fahrtrichtung hindern, nicht die freie Sicht oder Bewegungsfreiheit beeinträchtigen, andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder Dinge beschädigen. 14) DÜRFEN HUNDE AN EINER LEINE BEIM RADELN MITGEFÜHRT WERDEN? Ein eindeutiges „Nein“! Es ist in Österreich verboten, Tiere während der Fahrt an einer Leine zu halten oder an Fahrzeuge anzuhängen, um sie mitlaufen zu lassen. Das gilt auch, wenn man einen dafür speziell erhältlichen „Dog runner“ benutzt. 15) WO DÜRFEN MOUNTAINBIKER FAHREN? Für alle, die in unseren letzten Ausgaben die aktuelle Lage nicht verfolgt haben, hier nochmals zur Klarstellung: Die Freigabe der Forst- bzw. Wanderwege ist nur eine Forderung der MTB-Lobby! Nach derzeitigem Rechtsstand ist grundsätzlich das Fahren abseits aller öffentlichen Straßen – also auf Forststraßen, Waldwegen und natürlich auch auf Wanderwegen – überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Die Erlaubnis erteilt der Grundstückseigentümer – entweder individuell oder auch allgemein. Wo Mountainbikestrecken definitiv ausgeschildert sind, wurde in der Regel eine allgemeine Erlaubnis (etwa vom Tourismus) mit den Eigentümern ausgehandelt. Wer auf verbotenen Wegen mit dem Mountainbike unterwegs ist, muss mit zivilrechtlichen Klagen (z. B. wegen Besitzstörung) und mit Verwaltungsstrafen rechnen. abus.com FACE THE STORM ABUS IN-VIZZ ASCENT – DER EINZIGARTIGE FAHRRADHELM MIT INTEGRIERTEM UND VOLLVERSENKBAREM VISIER. FÜR SPORTIVE UND URBANE BIKER. GERMAN ENGINEERING. SINCE 1924.

mitgenommen werden. Kinderfahrräder<br />

sind definiert mit einem Felgendurchmesser<br />

von maximal 300 mm (= 12<br />

Zoll) und einer erreichbaren Geschwindigkeit<br />

von 5 km/h. Mit diesen dürfen<br />

sie, in Begleitung von einer mindestens<br />

16-jährigen Aufsichtsperson, auf Gehsteigen<br />

fahren – nicht aber auf Radwegen<br />

oder der Straße. Umgekehrt ist dagegen<br />

Kindern auf größeren Rädern das<br />

Fahren auf Gehsteigen verboten, auch<br />

wenn die Aufsichtsperson zu Fuß unterwegs<br />

ist. „Ein Gesetz, das an der gelebten<br />

Realität vorbeigeht“, wie die Juristin<br />

kritisiert, „schließlich passen manchen<br />

Vierjährigen bereits 16-Zoll-Räder“.<br />

Ab 12 Jahren dürfen Kinder alleine<br />

am Straßenverkehr teilnehmen bzw. mit<br />

Prüfung ab 10 Jahren; Jüngere müssen<br />

von Erwachsenen begleitet werden.<br />

10) DÜRFEN RADFAHRER BEIM RADELN<br />

ESSEN, TRINKEN ODER TELEFONIEREN?<br />

Essen und Trinken ja, sofern dabei<br />

eine Hand am Lenker bleibt. Telefonieren<br />

beim Radeln ist seit der jüngsten<br />

StVO-Novelle genauso wie beim<br />

Autofahren nur noch mit Freisprecheinrichtung<br />

erlaubt.<br />

11) DÜRFEN SICH RADFAHRER AN AUTO-<br />

KOLONNEN VORBEISCHLÄNGELN?<br />

Vor roten Ampeln, Eisenbahnübergängen,<br />

Kreuzungen usw. dürfen Radfahrer<br />

(wie auch Moped- und Motorradfahrer)<br />

an bereits angehaltenen Fahrzeugen<br />

vorbeifahren und sich weiter vorne<br />

aufstellen. Allerdings nur, wenn die Kolonne<br />

auch wirklich steht (nicht etwa<br />

rollt), wenn für das Vorfahren ausreichend<br />

Platz vorhanden ist und wenn<br />

andere, die eine Absicht zum Einbiegen<br />

angezeigt haben (etwa durch Blinken),<br />

nicht behindert werden. Sind diese<br />

Bedingungen gegeben, ist es egal,<br />

ob rechts oder links vorgefahren wird.<br />

12) WIE DÜRFEN RADFAHRER AUF<br />

MARKIERTEN „ÜBERFAHRTEN“ DIE<br />

STRASSE ÜBERQUEREN?<br />

Radfahrer dürfen sich solchen Überfahrten<br />

mit höchstens 10 km/h nähern<br />

(diese Begrenzung gilt nicht bei einer<br />

Überfahrt mit Ampelregelung). Auch<br />

darf man sie nicht unmittelbar vor herannahenden<br />

Fahrzeugen und für dessen<br />

Lenker überraschend befahren.<br />

Für alle Autofahrer gilt das „Prinzip Zebrastreifen“:<br />

Nähert sich ein Radfahrer<br />

einer markierten Überfahrt, dann muss<br />

das Queren laut Gesetz durch Autofahrer<br />

ermöglicht werden.<br />

13) GIBT ES EINE REGELUNG FÜR GE-<br />

PÄCK, DAS AM RAD BEFESTIGT WIRD?<br />

So steht es in der StVO: Mitgeführte<br />

Gegenstände dürfen Radfahrer nicht<br />

am Anzeigen der Fahrtrichtung hindern,<br />

nicht die freie Sicht oder Bewegungsfreiheit<br />

beeinträchtigen, andere<br />

Verkehrsteilnehmer nicht gefährden<br />

oder Dinge beschädigen.<br />

14) DÜRFEN HUNDE AN EINER LEINE<br />

BEIM RADELN MITGEFÜHRT WERDEN?<br />

Ein eindeutiges „Nein“! Es ist in Österreich<br />

verboten, Tiere während der<br />

Fahrt an einer Leine zu halten oder an<br />

Fahrzeuge anzuhängen, um sie mitlaufen<br />

zu lassen. Das gilt auch, wenn<br />

man einen dafür speziell erhältlichen<br />

„Dog runner“ benutzt.<br />

15) WO DÜRFEN MOUNTAINBIKER<br />

FAHREN?<br />

Für alle, die in unseren letzten Ausgaben<br />

die aktuelle Lage nicht verfolgt<br />

haben, hier nochmals zur Klarstellung:<br />

Die Freigabe der Forst- bzw.<br />

Wanderwege ist nur eine Forderung<br />

der MTB-Lobby! Nach derzeitigem<br />

Rechtsstand ist grundsätzlich das Fahren<br />

abseits aller öffentlichen Straßen<br />

– also auf Forststraßen, Waldwegen<br />

und natürlich auch auf Wanderwegen<br />

– überall dort verboten, wo es nicht<br />

ausdrücklich erlaubt ist. Die Erlaubnis<br />

erteilt der Grundstückseigentümer –<br />

entweder individuell oder auch allgemein.<br />

Wo Mountainbikestrecken definitiv<br />

ausgeschildert sind, wurde in der<br />

Regel eine allgemeine Erlaubnis (etwa<br />

vom Tourismus) mit den Eigentümern<br />

ausgehandelt. Wer auf verbotenen<br />

Wegen mit dem Mountainbike unterwegs<br />

ist, muss mit zivilrechtlichen Klagen<br />

(z. B. wegen Besitzstörung) und<br />

mit Verwaltungsstrafen rechnen.<br />

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FAHRRADHELM MIT INTEGRIERTEM UND<br />

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UND URBANE BIKER.<br />

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