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SPORTaktiv August 2016

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FOTOS: Thomas Polzer, ÖAMTC<br />

Abgesehen davon wollen wir<br />

hier Klarheit schaffen darüber, was<br />

Radfahrer von Rechts wegen wirklich<br />

dürfen, und was nicht. Nicht nur,<br />

was die Rennradler betrifft, sondern<br />

auch Mountainbiker, Trekkingbiker<br />

oder bikende Familien. Kurz: alle, die<br />

in der Freizeit sportlich mit dem Rad<br />

unterwegs sind.<br />

Mag. Eva Unger von der<br />

ÖAMTC-Rechtsberatung half uns dabei,<br />

die folgenden 15 Fragen im Sinn<br />

der Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

zu beantworten.<br />

Die Expertin<br />

MAG. EVA UNGER ist Juristin<br />

beim ÖAMTC.<br />

KONTAKT:<br />

www.oeamtc.at<br />

1) DÜRFEN RENNRADFAHRER AUF DER<br />

STRASSE FAHREN, AUCH WENN EIN<br />

RADWEG VORHANDEN IST?<br />

„Rennradfahrer auf Trainingsfahrt sind<br />

von der Radwege-Benützungspflicht<br />

ausgenommen.“ So heißt es konkret in<br />

der Straßenverkehrsordnung. Sie können<br />

also, müssen aber nicht einen vorhandenen<br />

Radweg nutzen. Warum die<br />

meisten lieber auf der Straße fahren,<br />

liegt gerade bei kombinierten Geh- und<br />

Radwegen auf der Hand (siehe auch<br />

Frage 8).<br />

Entscheidender Faktor ist das<br />

Rennrad, das von Rechts wegen so definiert<br />

ist: Eigengewicht bis 12 kg, Felgendurchmesser<br />

bis 630 mm, Felgenbreite<br />

bis 23 mm. Der „geschwungene<br />

Rennlenker“ als Entscheidungskriterium<br />

wurde vor einigen Jahren abgeändert –<br />

Räder mit „allen Lenkerformen, wie sie<br />

bei Rennen verwendet werden“, sind<br />

nun mit eingeschlossen. Und als Kriterium<br />

für eine Trainingsfahrt sind „insbesonders<br />

jene Verhältnisse maßgeblich,<br />

die mit jenen bei einer radsportlichen<br />

Veranstaltung vergleichbar sind, wie<br />

Ausrüstung und gefahrene Geschwindigkeit“,<br />

erklärt Juristin Eva Unger.<br />

Aber, was ist zum Beispiel mit den<br />

neuen „Komfortrennrädern“ mit breiterer<br />

Bereifung? Oder das Fahren in normalen<br />

Sportschuhen, oder das lockere<br />

Dahinrollen im gemütlichen Tempo?<br />

„Das Rennrad ist im Prinzip exakt definiert<br />

– der Begriff ,Trainingsfahrt‘dagegen<br />

eher ungenau. Insgesamt kommt<br />

es auf die Gesamtumstände an, ob<br />

eine Trainingsfahrt vorliegt oder nicht“,<br />

meint die Rechtsexpertin. Heißt in der<br />

Praxis (die auch nicht allen Rennradfahrern<br />

bewusst ist): Käme es zu einem<br />

Streitfall, müsste ein Gericht entscheiden,<br />

ob eine Trainingsfahrt im rechtlichen<br />

Sinn vorlag oder nicht.<br />

2) DÜRFEN RENNRADFAHRER AUF DER<br />

STRASSE NEBENEINANDER FAHREN?<br />

Ja, auf den erwähnten Trainingsfahrten<br />

dürfen Rennradfahrer auf der Straße<br />

nebeneinander fahren. Die Benutzung<br />

des äußersten rechten Fahrstreifens ist<br />

dabei vorgeschrieben. Die allgemeine<br />

Verkehrssituation (z. B., ob es sich um<br />

eine enge, kurvenreiche Straße handelt<br />

oder eine Gerade mit weiter Sicht) ist<br />

dabei von Rechts wegen unerheblich.<br />

Vernünftigerweise sollten Rennradfahrer<br />

dennoch nicht in jedem Fall auf ihrem<br />

Recht beharren, sondern die Gesamtsituation<br />

in ihre Entscheidung, ob<br />

Hintereinander- oder Nebeneinanderfahren<br />

angesagt ist, mit einbeziehen.<br />

So, wie es auch Christoph Strasser in<br />

seinem Posting gefordert hat.<br />

3) WIE WEIT RECHTS MÜSSEN<br />

RADFAHRER UNTERWEGS SEIN?<br />

So weit, wie es möglich ist, ohne andere<br />

oder sich selbst zu gefährden. Zu geparkten<br />

Autos sollte der Abstand min-<br />

Nr. 4; <strong>August</strong> / September <strong>2016</strong><br />

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