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FOTOS: Thomas Polzer, ÖAMTC<br />
Abgesehen davon wollen wir<br />
hier Klarheit schaffen darüber, was<br />
Radfahrer von Rechts wegen wirklich<br />
dürfen, und was nicht. Nicht nur,<br />
was die Rennradler betrifft, sondern<br />
auch Mountainbiker, Trekkingbiker<br />
oder bikende Familien. Kurz: alle, die<br />
in der Freizeit sportlich mit dem Rad<br />
unterwegs sind.<br />
Mag. Eva Unger von der<br />
ÖAMTC-Rechtsberatung half uns dabei,<br />
die folgenden 15 Fragen im Sinn<br />
der Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
zu beantworten.<br />
Die Expertin<br />
MAG. EVA UNGER ist Juristin<br />
beim ÖAMTC.<br />
KONTAKT:<br />
www.oeamtc.at<br />
1) DÜRFEN RENNRADFAHRER AUF DER<br />
STRASSE FAHREN, AUCH WENN EIN<br />
RADWEG VORHANDEN IST?<br />
„Rennradfahrer auf Trainingsfahrt sind<br />
von der Radwege-Benützungspflicht<br />
ausgenommen.“ So heißt es konkret in<br />
der Straßenverkehrsordnung. Sie können<br />
also, müssen aber nicht einen vorhandenen<br />
Radweg nutzen. Warum die<br />
meisten lieber auf der Straße fahren,<br />
liegt gerade bei kombinierten Geh- und<br />
Radwegen auf der Hand (siehe auch<br />
Frage 8).<br />
Entscheidender Faktor ist das<br />
Rennrad, das von Rechts wegen so definiert<br />
ist: Eigengewicht bis 12 kg, Felgendurchmesser<br />
bis 630 mm, Felgenbreite<br />
bis 23 mm. Der „geschwungene<br />
Rennlenker“ als Entscheidungskriterium<br />
wurde vor einigen Jahren abgeändert –<br />
Räder mit „allen Lenkerformen, wie sie<br />
bei Rennen verwendet werden“, sind<br />
nun mit eingeschlossen. Und als Kriterium<br />
für eine Trainingsfahrt sind „insbesonders<br />
jene Verhältnisse maßgeblich,<br />
die mit jenen bei einer radsportlichen<br />
Veranstaltung vergleichbar sind, wie<br />
Ausrüstung und gefahrene Geschwindigkeit“,<br />
erklärt Juristin Eva Unger.<br />
Aber, was ist zum Beispiel mit den<br />
neuen „Komfortrennrädern“ mit breiterer<br />
Bereifung? Oder das Fahren in normalen<br />
Sportschuhen, oder das lockere<br />
Dahinrollen im gemütlichen Tempo?<br />
„Das Rennrad ist im Prinzip exakt definiert<br />
– der Begriff ,Trainingsfahrt‘dagegen<br />
eher ungenau. Insgesamt kommt<br />
es auf die Gesamtumstände an, ob<br />
eine Trainingsfahrt vorliegt oder nicht“,<br />
meint die Rechtsexpertin. Heißt in der<br />
Praxis (die auch nicht allen Rennradfahrern<br />
bewusst ist): Käme es zu einem<br />
Streitfall, müsste ein Gericht entscheiden,<br />
ob eine Trainingsfahrt im rechtlichen<br />
Sinn vorlag oder nicht.<br />
2) DÜRFEN RENNRADFAHRER AUF DER<br />
STRASSE NEBENEINANDER FAHREN?<br />
Ja, auf den erwähnten Trainingsfahrten<br />
dürfen Rennradfahrer auf der Straße<br />
nebeneinander fahren. Die Benutzung<br />
des äußersten rechten Fahrstreifens ist<br />
dabei vorgeschrieben. Die allgemeine<br />
Verkehrssituation (z. B., ob es sich um<br />
eine enge, kurvenreiche Straße handelt<br />
oder eine Gerade mit weiter Sicht) ist<br />
dabei von Rechts wegen unerheblich.<br />
Vernünftigerweise sollten Rennradfahrer<br />
dennoch nicht in jedem Fall auf ihrem<br />
Recht beharren, sondern die Gesamtsituation<br />
in ihre Entscheidung, ob<br />
Hintereinander- oder Nebeneinanderfahren<br />
angesagt ist, mit einbeziehen.<br />
So, wie es auch Christoph Strasser in<br />
seinem Posting gefordert hat.<br />
3) WIE WEIT RECHTS MÜSSEN<br />
RADFAHRER UNTERWEGS SEIN?<br />
So weit, wie es möglich ist, ohne andere<br />
oder sich selbst zu gefährden. Zu geparkten<br />
Autos sollte der Abstand min-<br />
Nr. 4; <strong>August</strong> / September <strong>2016</strong><br />
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