Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
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aufgrund der hohen summe die Zug um<br />
Zug weise abwicklung über ein treuhandkonto<br />
vorzunehmen. dieses treuhandkonto<br />
kann bei größeren Zahlungen auch ein<br />
notar führen.<br />
Je nach bonität des kunden sollten sowohl<br />
ratierliche als auch einmalige Mietzahlungen<br />
vor dem Hintergrund einer möglichen Wertminderung<br />
der immobilie als sondertilgungen<br />
dienen.<br />
VI. Fazit<br />
Für viele immobilieneigentümer wirkt<br />
auf kurze sicht die Vermietung von dachflächen<br />
wirtschaftlich lukrativ und sinnvoll<br />
und somit als zusätzliche und wenig arbeitsaufwendige<br />
einnahmequelle. bei langer<br />
sicht und ausrichtung kann die Vermietung<br />
von dachflächen für eigentümer und grundschuldgläubiger<br />
latente risiken bergen.<br />
dies sollte bei mittelständischen inhaber<br />
PRAxISTIPPS<br />
geführten betrieben nicht unberücksichtigt<br />
bleiben.<br />
die risiken ergeben sich primär aus dem individuell<br />
geschlossenen gestattungsvertrag, der<br />
der bank und grundschuldgläubigerin grundsätzlich<br />
vorzulegen ist und noch nicht ratifiziert<br />
sein sollte, da dieser grundlage für die ausgestaltung<br />
der grunddienstbarkeit ist.<br />
der gestattungsvertrag kann über oder unterreguliert<br />
sein. eine ganzheitliche recht liche<br />
Würdigung dieses Vertrags kann und darf<br />
durch die bank des dacheigentümers nicht<br />
vorgenommen werden. in dem gestattungsvertrag<br />
können wesentliche (einseitige) rechte<br />
des Mieters verankert sein, die einen potenziellen<br />
erwerber der immobilie vom kauf abschrecken<br />
und damit die Verkehrsfähigkeit und Werthaltigkeit<br />
der immobilie beeinflussen können.<br />
Mit blick auf langfristige, zurzeit nicht akute<br />
kostenpotenziale, muss eine Vermietung der<br />
dachfläche auch nicht zwangsläufig wirtschaftlich<br />
sinnvoll für den eigentümer sein. £<br />
<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
der betrieb einer fremden Photovoltaikanlage auf dem eigenen dach ist sowohl für den immobilieneigentümer als auch<br />
für den grundschuldgläubiger kein unbedenkliches und gefahrenloses Mietverhältnis.<br />
Miet und gestattungsverträge sollten im Vorfeld mit dem grundschuldgläubiger (bank) und einen juristischen berater<br />
abgestimmt werden.<br />
entbindung vom bankgeheimnis einfordern, wenn die bank in die gespräche mit investoren, anlagenherstellern und/<br />
oder Vermittlung eingebunden sein sollte.<br />
die grunddienstbarkeit für den investor und PVbetreiber sollte auf einen festen termin befristet werden.<br />
risiken der Zukunft beachten. die Verantwortung hierfür eindeutig regeln.<br />
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