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Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

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die Zielsetzung des investors (und dessen<br />

finanzierender bank) ist es dagegen, dass sein<br />

Recht auf den Betrieb der Anlage auf dem<br />

gemieteten dach für die gesamte Vertragslaufzeit<br />

insolvenzfest ist.<br />

die deckungsgleichheit beider ansprüche<br />

kann in der Praxis scheitern, weil die grundvertragslaufzeit<br />

des Mietvertrags i. d. r. 20 Jahre<br />

beträgt, aber einseitige Verlängerungsoptionen<br />

für den Mieter bzw. investor (zwei mal fünf<br />

Jahre) vorgesehen sein können. daher sehen<br />

die meisten Mietverträge eine koppelung der<br />

grunddienstbarkeit an die Mietlaufzeit vor, was<br />

faktisch aber zu einer grundbuchlich unbefristeten<br />

eintragung führt, da die Mietverträge<br />

nicht zu einem konkreten Zeitpunkt enden.<br />

Zwar verpflichtet sich der jeweilige Mieter zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine spätere<br />

Löschung der grunddienstbarkeit nach auslauf<br />

des Vertras zu bewilligen, wer aber in 30 Jahren<br />

oder später Mieter ist und wo er sich aufhält<br />

und ob er dann noch an einer Löschung mitwirkt,<br />

ist heute völlig offen. Zu denken wäre<br />

hier z. b. an zerstrittene erbengemeinschaften,<br />

unter Vormundschaft stehende, unbekannt<br />

verzogene oder verschollene natürliche<br />

Personen oder eine offene rechtsnachfolge<br />

juristischer Personen nach einer insolvenz/<br />

Liquidation.<br />

gemäß einschätzung und erfahrung von notaren<br />

wird ein rechtspfleger keine Löschung von<br />

rechten im grundbuch vornehmen, die eine<br />

Prüfung der (nicht­Mehr­)existenz von Mietverträgen<br />

voraussetzt. er löscht nur bei Vorlage der<br />

Löschungsbewilligung. Liegt diese nicht vor,<br />

wird nicht gelöscht.<br />

die Möglichkeit einer bereits heute seitens des<br />

investors unterschriebenen Löschungsbewilligung<br />

– die nicht sofort zur eintragung gelangt –,<br />

enthält die Problematik einer treuhänderischen<br />

Verwahrung über Jahrzehnte, den daraus resultierenden<br />

Fragestellungen wer diese Funktion<br />

übernimmt und wer die kosten trägt. darüber<br />

hinaus ist diese Variante aufgrund der Widerrufbarkeit<br />

und/oder für den Fall der zwischenzeitlichen<br />

abtretungen rechtsunsicher.<br />

Vor diesem Hintergrund besteht die zu empfehlende<br />

alternative, die Grunddienstbarkeit<br />

von vorne herein konkret zu befristen.<br />

es erfolgt dann automatisch eine Löschung von<br />

amts wegen bei befristungsablauf.<br />

Hier besteht jedoch ein Zielkonflikt, wenn<br />

der eigentümer eine befristung auf 20 Jahre<br />

wünscht, was einer grundbuch­bereinigung<br />

entspricht, wenn die Mietoptionen nicht gezogen<br />

werden. gleichzeitig der investor jedoch<br />

eine befristung auf 30 Jahre fordert, um hiermit<br />

eine absicherung seiner zeitlichen options­ und<br />

Verlängerungsmöglichkeiten herbeizuführen.<br />

einige banken als grundschuldgläubiger wünschen<br />

daher grundsätzlich eine befristung<br />

der grunddienstbarkeit analog des Mietvertrags<br />

an die grundvertragslaufzeit (also max.<br />

20 Jahre). Vertreten aber auch die auffassung,<br />

dass in diesen Fällen kompromissweise die<br />

Hälfte der optionszeit, max. jedoch fünf Jahre<br />

auf die grundlaufzeit von max. 20 Jahre, d. h.<br />

insgesamt eine konkrete befristung von max.<br />

25 Jahren, noch akzeptabel ist.<br />

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass es zu<br />

einer automatischen Bereinigung im grundbuch<br />

kommt, sollten sich investor und Vermieter<br />

nach 25 Jahren nicht mehr einig sein. Wenn<br />

in 25 Jahren ein Weiterbetrieb der anlage für<br />

Mieter und Vermieter weiterhin wirtschaftlich<br />

sinnvoll ist, sind auch keine gründe erkennbar,<br />

warum sich die bank einer neuen Vorrangseinräumung<br />

verschließen sollte.<br />

2. Problem der Gestaltungseinschränkungen<br />

für den Eigentümer<br />

als wesentliche derzeit bekannte nutzungseinschränkungen<br />

sind einschränkungen bei<br />

zukünftigen baulichen Veränderungen und<br />

gestaltung von außenanlagen (bäume, Zäune)<br />

zu nennen. Hierdurch will der investor eine<br />

zukünftige beschattung seiner Photovoltaikanlage<br />

vermeiden.<br />

3. Problem der Übertragung auf Dritte<br />

grundsätzlich wollen sich gewerbsmäßige<br />

investoren das einseitige recht auf Übertragung<br />

des Mietvertrags auf dritte sichern. dies<br />

bedeutet für den derzeitigen und zukünftigen<br />

eigentümer der dachfläche, dass er nicht beurteilen<br />

kann, wem er später u. u. die Zutritts­ u.<br />

ggf. benutzungsrechte seines objekts gewähren<br />

muss.<br />

<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

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