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Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

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Zur Zeit sind schwerpunktmäßig drei potenzielle<br />

ursachen/Wertminderungen zu nennen,<br />

die einen zukünftigen käufer von dem erwerb<br />

einer immobilie mit zu übernehmender reallast<br />

(PV­recht) u. u. abhalten und damit den Wert<br />

nachrangiger grundschulden belasten können:<br />

1. der erwerber will im grundbuch oder<br />

zumindest in abt. ii völlige Lastenfreiheit<br />

(mentales/moralisches Motiv). Hierbei<br />

kann es sich bei den Verkaufsverhandlungen<br />

um ein absolutes „k.o.­ kriterium“<br />

handeln, wenn die Löschung der grunddienstbarkeit<br />

nicht zeitnah bei eigentumsübergang<br />

erfolgt.<br />

2. der erwerber will beeinträchtigung(en) aus<br />

dem Mietvertrag nicht akzeptieren (mentale,<br />

moralische oder monetäre Motive).<br />

„k.o.­kriterium“, wenn z. b. betretung des<br />

betriebsgeländes durch fremde dritte nicht<br />

gewünscht ist oder bebauungseinschränkungen<br />

vorliegen oder spätere kostenbeteiligungen<br />

des eigentümers nicht klar beziffert<br />

sind.<br />

3. der erwerber hat keinen nutzen mehr aus<br />

lfd. Mietzahlungen, weil am beginn der<br />

Mietlaufzeit eine barwertig abgezinste einmalzahlung<br />

bereits an den alteigentümer<br />

erfolgte (monetäres Motiv). diese Fallgestaltung<br />

dürfte sich in einem anspruch des<br />

späteren immobilienerwerbers auf eine entsprechende<br />

kaufpreissenkung aus wirken.<br />

insbesondere die unter Punkt zwei. genannten<br />

gründe sind derzeit aufgrund der freien<br />

Vertragsgestaltungsmöglichkeiten nicht ab­<br />

schließend aufzulisten und reichen z. b. vom<br />

Pflanzverbot bei außenanlagen bis zur Mitbenutzung<br />

sämtlicher betriebsvorrichtungen/<br />

ein richtungen.<br />

II. Beteiligte am Miet- oder Gestattungsvertrag<br />

1. Grundstückseigentümer<br />

eigentümer der immobilie und dachflächen.<br />

in Verträgen meist als „eigentümer“, „Vermieter“<br />

oder „gestatter“ bezeichnet. der begriff<br />

des eigentümers ist auch auszudehnen auf<br />

einen zukünftigen eigentümer, der das objekt<br />

mit der belastung freihändig oder im Wege der<br />

ZV erwerben könnte.<br />

2. Betreiber<br />

eigentümer der PV­anlage. in den Verträgen<br />

meist als „betreiber“, „Mieter“ oder „nutzer“<br />

bezeichnet. der begriff des betreibers ist auch<br />

auszudehnen auf einen zukünftigen betreiber,<br />

der in den Vertrag an stelle des erstinvestors<br />

eintreten könnte.<br />

3. Bank<br />

grundschuldgläubiger, der mit seinen grundschulden<br />

im rahmen einer notariellen Vorrangeinräumung<br />

hinter die reallast/grunddienstbarkeit<br />

zurücktreten soll. an dieser stelle<br />

ist nicht die die PV­anlage finanzierende bank<br />

gemeint.<br />

4. Vermittler<br />

in einigen Fällen handelt noch ein Vermittler für<br />

den investor oder die investorengruppe. dies<br />

kann z. b. der Hersteller der anlage oder ein<br />

Finanzvermittler sein. Hierdurch erhöht sich<br />

die komplexität in den Verhandlungen, was<br />

möglicherweise auch eine beachtung der entbindung<br />

vom bankgeheimnis zur Folge haben<br />

könnte.<br />

5. Notar<br />

dieser prüft i. d. r. nicht den inhalt des Mietvertrags,<br />

sondern beurkundet lediglich die eintragungsbewilligungen<br />

für die reallasten und<br />

die Vorrangeinräumung und setzt die ranggerechte<br />

grundbuchliche eintragung um; führt<br />

idealerweise ein treuhandkonto bei barwertiger<br />

einmalzahlung.<br />

III. Vertragsverhältnisse und<br />

Grunddienstbarkeiten<br />

1. Mietvertrag<br />

der „Mietvertrag“, „gestattungsvertrag“ oder<br />

„nutzungsvertrag“ ist grundlage des Vertragsverhältnisses<br />

zwischen eigentümer und betreiber.<br />

dieser kann sowohl über­ als auch unterreguliert<br />

sein. Was hierunter verstanden werden<br />

kann, wird unter Punkt iV. näher ausgeführt.<br />

Hier ist besondere aufmerksamkeit angezeigt,<br />

insbesondere wenn es sich um Vertragstexte<br />

<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Eine Generalnorm<br />

über die Inhalte von<br />

Grunddienstbarkeiten<br />

gibt es in der Praxis<br />

bis dato nicht. «<br />

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