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Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

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weiteres Pfändungsschutzkonto führt oder<br />

dort einen antrag gestellt hat, dass sein dortiges<br />

konto als Pfändungsschutzkonto geführt<br />

werden soll (vgl. § 850k abs. 8 ZPo).<br />

Führt der kontoinhaber entgegen dieser Versicherung<br />

gleichwohl mehrere P­konten, sollte<br />

der kontoinhaber bereits bei umstellung auf<br />

ein P­konto darauf hingewiesen werden, dass<br />

dies einen wichtigen grund im sinne der Ziffer<br />

19 abs. 3 agb­ banken/26 abs. 2 satz 1 agbsparkassen<br />

darstellt und das kreditinstitut zur<br />

fristlosen kündigung der gesamten geschäftsbeziehung<br />

berechtigt.<br />

Mit der umstellung des „normalen“ girokontos<br />

auf ein P­konto wird i. d. r. auch eine Anpassung<br />

des Leistungsumfangs des zukünftigen<br />

­ als P­konto ­ geführten kontos erfolgen.<br />

insbesondere wird das P­konto nur als guthaben­konto<br />

geführt werden 20 . Weitere aufhebungen/kündigungen<br />

von (bonitätsabhängigen)<br />

Zusatzleistungen können ebenfalls in der<br />

(Zusatz­)Vereinbarung zum P­konto vereinbart<br />

werden: dies betrifft v. a. die kreditkarte, ein­<br />

PRAxISTIPPS<br />

geräumte Überziehungsmöglichkeit (dispositionskredit)/kontokorrentkredit,Lastschriftkontingent,<br />

internetbanking, bestellungen von<br />

sorten und reiseschecks.<br />

ebenfalls ist der kunde darauf hinzuweisen,<br />

dass er für ein ausreichendes guthaben zur<br />

belastung der im Zusammenhang mit den<br />

P­konto zu zahlenden entgelte zu sorgen hat<br />

(vgl. § 850 k abs. 6, s. 3 ZPo). um ein „Hin­und<br />

Her“ von umstellungen zu vermeiden, sollte<br />

auch mit dem kunden vereinbart werden, dass<br />

die aufhebung des „status P­konto“ nur durch<br />

eine kontoschließung möglich ist.<br />

diente das „normale“ girokonto als ab ­<br />

buchungskonto für darlehenstilgungen, sollte<br />

mit dem kunden ausdrücklich vereinbart<br />

werden, dass einverständnis besteht, dass diese<br />

abbuchungsvereinbarung beibehalten wird.<br />

abschließend sollte in der Vereinbarung auf<br />

die Geltung der allgemeinen und ggf. produktbezogenen<br />

(Sonder-)Bedingungen und<br />

des Preis- und Leistungsverzeichnis hingewiesen<br />

werden. £<br />

<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

20 Formulierung: „das Pfändungsschutzkonto ist<br />

auf guthabenbasis zu führen.“ optional: „ein<br />

zum Zeitpunkt der antragstellung auf umwandlung<br />

in ein P­konto bestehender sollsaldo, muss<br />

unverzüglich zurückgeführt werden“. ggf. kann<br />

eine separat abzuschließende ratenzahlungsvereinbarung<br />

nur für eine bestimmte dauer getroffen<br />

werden, um so den guthabenstatus in<br />

einer überschaubaren Zeit zu erreichen.<br />

die kreditinstitute sind gut beraten, sich bei in der Praxis auftretenden Problemen mit dem P­konto lediglich an den<br />

gesetzeswortlaut zu halten. teilweise von Verbraucherschutzverbänden geltend gemachte Forderungen überspannen<br />

den gesetzeswortlaut zu sehr, so dass in nächster Zeit zunächst die weitere einzelfallbezogene rechtsprechung abzuwarten<br />

ist.<br />

bei der umstellung des „normalen“ kontos in ein P­konto stehen den kreditinstituten mehrere Möglichkeiten zur inhaltlichen<br />

ausgestaltung des als P­konto geführten girokontos zur Verfügung, welche den arbeitsaufwand für die P­konto­<br />

Führung geringer halten können.<br />

Jegliche beratungsleistungen von Mitarbeitern von kreditinstituten über die Vor­ bzw. nachteile der einrichtung von<br />

P­konten sind zu unterlassen. die rechts­ und damit Haftungsrisiken sind hier zu hoch, als das Filialmitarbeiter fundierte<br />

aussage treffen können, zumal in diesen Fällen immer eine zeitaufwendige einzelfallbetrachtung des kunden stattfinden<br />

müsste.<br />

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