Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
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weiteres Pfändungsschutzkonto führt oder<br />
dort einen antrag gestellt hat, dass sein dortiges<br />
konto als Pfändungsschutzkonto geführt<br />
werden soll (vgl. § 850k abs. 8 ZPo).<br />
Führt der kontoinhaber entgegen dieser Versicherung<br />
gleichwohl mehrere Pkonten, sollte<br />
der kontoinhaber bereits bei umstellung auf<br />
ein Pkonto darauf hingewiesen werden, dass<br />
dies einen wichtigen grund im sinne der Ziffer<br />
19 abs. 3 agb banken/26 abs. 2 satz 1 agbsparkassen<br />
darstellt und das kreditinstitut zur<br />
fristlosen kündigung der gesamten geschäftsbeziehung<br />
berechtigt.<br />
Mit der umstellung des „normalen“ girokontos<br />
auf ein Pkonto wird i. d. r. auch eine Anpassung<br />
des Leistungsumfangs des zukünftigen<br />
als Pkonto geführten kontos erfolgen.<br />
insbesondere wird das Pkonto nur als guthabenkonto<br />
geführt werden 20 . Weitere aufhebungen/kündigungen<br />
von (bonitätsabhängigen)<br />
Zusatzleistungen können ebenfalls in der<br />
(Zusatz)Vereinbarung zum Pkonto vereinbart<br />
werden: dies betrifft v. a. die kreditkarte, ein<br />
PRAxISTIPPS<br />
geräumte Überziehungsmöglichkeit (dispositionskredit)/kontokorrentkredit,Lastschriftkontingent,<br />
internetbanking, bestellungen von<br />
sorten und reiseschecks.<br />
ebenfalls ist der kunde darauf hinzuweisen,<br />
dass er für ein ausreichendes guthaben zur<br />
belastung der im Zusammenhang mit den<br />
Pkonto zu zahlenden entgelte zu sorgen hat<br />
(vgl. § 850 k abs. 6, s. 3 ZPo). um ein „Hinund<br />
Her“ von umstellungen zu vermeiden, sollte<br />
auch mit dem kunden vereinbart werden, dass<br />
die aufhebung des „status Pkonto“ nur durch<br />
eine kontoschließung möglich ist.<br />
diente das „normale“ girokonto als ab <br />
buchungskonto für darlehenstilgungen, sollte<br />
mit dem kunden ausdrücklich vereinbart<br />
werden, dass einverständnis besteht, dass diese<br />
abbuchungsvereinbarung beibehalten wird.<br />
abschließend sollte in der Vereinbarung auf<br />
die Geltung der allgemeinen und ggf. produktbezogenen<br />
(Sonder-)Bedingungen und<br />
des Preis- und Leistungsverzeichnis hingewiesen<br />
werden. £<br />
<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
20 Formulierung: „das Pfändungsschutzkonto ist<br />
auf guthabenbasis zu führen.“ optional: „ein<br />
zum Zeitpunkt der antragstellung auf umwandlung<br />
in ein Pkonto bestehender sollsaldo, muss<br />
unverzüglich zurückgeführt werden“. ggf. kann<br />
eine separat abzuschließende ratenzahlungsvereinbarung<br />
nur für eine bestimmte dauer getroffen<br />
werden, um so den guthabenstatus in<br />
einer überschaubaren Zeit zu erreichen.<br />
die kreditinstitute sind gut beraten, sich bei in der Praxis auftretenden Problemen mit dem Pkonto lediglich an den<br />
gesetzeswortlaut zu halten. teilweise von Verbraucherschutzverbänden geltend gemachte Forderungen überspannen<br />
den gesetzeswortlaut zu sehr, so dass in nächster Zeit zunächst die weitere einzelfallbezogene rechtsprechung abzuwarten<br />
ist.<br />
bei der umstellung des „normalen“ kontos in ein Pkonto stehen den kreditinstituten mehrere Möglichkeiten zur inhaltlichen<br />
ausgestaltung des als Pkonto geführten girokontos zur Verfügung, welche den arbeitsaufwand für die Pkonto<br />
Führung geringer halten können.<br />
Jegliche beratungsleistungen von Mitarbeitern von kreditinstituten über die Vor bzw. nachteile der einrichtung von<br />
Pkonten sind zu unterlassen. die rechts und damit Haftungsrisiken sind hier zu hoch, als das Filialmitarbeiter fundierte<br />
aussage treffen können, zumal in diesen Fällen immer eine zeitaufwendige einzelfallbetrachtung des kunden stattfinden<br />
müsste.<br />
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