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Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

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464<br />

beitrag<br />

» Eine formelle Aufhebung<br />

der Altbeschlüsse<br />

durch das<br />

Vollstreckungsgericht<br />

würde dem Sinn<br />

und Zweck des zum<br />

01.07.<strong>2010</strong> in Kraft<br />

getretenen „Gesetz<br />

zur Reform des Kontopfändungsschutzes“<br />

zuwiderlaufen. «<br />

<strong>12</strong> a. a. Sudergat, kontopfändung und P­konto,<br />

rWs­skript 365, 1. aufl. <strong>2010</strong>, rn. 569.<br />

13 Vgl. hierzu Günther in bt 03/<strong>2010</strong> s. 9 ff.<br />

14 Sudergat, kontopfändung und P­konto, rWsskript<br />

365, 1. aufl. <strong>2010</strong>, rn. 569.<br />

15 Für einen erhöhten Freibetrag muss ein beschluss<br />

des Vollstreckungsgerichts eingeholt<br />

werden.<br />

16 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, bearbeitungsund<br />

Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />

c. Vii.<br />

17 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, bearbeitungsund<br />

Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />

e. iii. 4.<br />

18 Vgl. hierzu beschl. d. ag Hannover v. 20.07.<strong>2010</strong>,<br />

az. 714 M 145593/09; vgl. hierzu auch Günther/<br />

Sudergat, bearbeitungs­ und Prüfungsleitfaden<br />

Pfändungsschutzkonto, c. ii. 1. c).<br />

19 Vgl. hierzu auch Günther/Sudergat, bearbeitungs­<br />

und Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />

F. i. 1.<br />

<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Handelt es sich um ein debitorisch geführtes<br />

P­konto, kann der empfänger automatischen<br />

und umfassenden Verrechnungs­ und<br />

Pfändungsschutz für alle sozialleistungen<br />

beanspruchen und zwar uneingeschränkt<br />

in voller Höhe <strong>12</strong> . das Führen eines debitorischen<br />

kontos wird daher faktisch privilegiert.<br />

Ziel der P­konto­reform war es allerdings nicht,<br />

dem schuldner das Wirtschaften im debet zu<br />

erleichtern oder gar einen allgemeinen schutz<br />

von einkünften im debet vorzusehen 13 . Von<br />

daher überraschen auch nicht stimmen in der<br />

Literatur, die eine solche ungleichbehandlung<br />

als nicht gerechtfertigt ansehen 14 . allerdings<br />

steht hiergegen der eindeutige Wortlaut der<br />

gesetzlichen regelung.<br />

b) Schlechterstellung durch Umwandlung<br />

in ein P-Konto<br />

nicht immer wird ein bankkund von der einrichtung<br />

eines neuen „P­kontos auf guthabenbasis“<br />

im Vergleich zu einem „normalen“ girokonto<br />

profitieren. u. u kann es sogar auch zu<br />

einer „schlechterstellung“ des P­konto­kunden<br />

kommen.<br />

der Empfänger von Arbeitslohn/Gehalt wird<br />

grundsätzlich von der errichtung eines P­kontos<br />

profitieren, da ein sockelbetrag geschützt ist,<br />

solange das konto nicht im soll geführt wird. ein<br />

Empfänger von Sozialleistungen (z. b. rente)<br />

kann u. u. durch die errichtung eines P­kontos<br />

schlechter gestellt werden: Übersteigt nämlich<br />

seine sozialleistung den sockelbetrag, kann er<br />

bei einem im guthaben geführten P­konto nur<br />

den Sockelbetrag abverfügen 15 .<br />

nach dem herkömmlichen kontoschutz nach<br />

§ 55 sgb i (entfällt zum 31.<strong>12</strong>.2011 16 ) kann<br />

der empfänger automatischen und umfassenden<br />

Verrechnungs­ und Pfändungsschutz<br />

für alle sozialleistungen beanspruchen, und<br />

zwar uneingeschränkt in voller Höhe. dies<br />

hat bei bankkunden vereinzelt zu irritationen<br />

geführt und kreditinstitute wurden hier wegen<br />

angeblicher falscher beratung (bislang erfolglos)<br />

schadensersatzpflichtig gemacht.<br />

Hier ist von seiten der kreditinstitute zu beachten,<br />

dass eine beratung über die einrichtung<br />

von P­konten und ggf. die „anpreisung“ von<br />

Vorteilen nicht stattfinden darf. die komplexität<br />

des themas überfordert den Vertrieb/Markt<br />

regelmäßig, einmal abgesehen davon, dass die<br />

doch rechtlich unterschied lichen Fallkonstellation<br />

nicht mit pauschalen antworten zu lösen<br />

sind 17 .<br />

3. Fortgeltung „alter Freigabebeschlüsse“<br />

sollten vor der umwandlung des gepfändeten<br />

kontos in ein P­konto bereits Freigabebeschlüsse<br />

des gerichts vorliegen, so enden<br />

diese und es gelten die Pauschalen nach § 850k<br />

ZPo 18 .<br />

es widerspricht dem gesetzeswortlaut des<br />

§ 850 k ZPo n. F., wenn man davon ausgehen<br />

würde, dass altbeschlüsse nach § 850 k<br />

ZPo a. F. (zunächst) formell bestehen bleiben<br />

würden. das gesetz beabsichtigt mit § 850 k<br />

ZPo n. F. nämlich gerade, dass der schuld nerin<br />

im Fall der umwandlung ihres kontos in ein<br />

sog. „P­konto“ der automatische Pfändungsschutz<br />

des § 850 k ZPo n. F. im gesetzlichen<br />

umfang ungeschmälert zur Verfügung steht.<br />

eine formelle aufhebung der altbeschlüsse<br />

durch das Vollstreckungsgericht würde dem<br />

sinn und Zweck des zum 01.07.<strong>2010</strong> in kraft<br />

getretenen „gesetz zur reform des kontopfändungsschutzes“<br />

zuwiderlaufen.<br />

4. Sondervereinbarung zum P-Konto 19<br />

Jeder kunde eines kreditinstituts, der dort ein<br />

girokonto führt, kann jederzeit verlangen, dass<br />

dieses konto als P­konto geführt wird (§ 850 k<br />

abs. 7 s. 2 ZPo). Wenn also das kreditinstitut ein<br />

girokonto nicht schon von vornherein mit dem<br />

kunden als P­konto vereinbart, ist es dazu bei<br />

einmal begründetem girovertrag auf Verlangen<br />

des kunden jederzeit verpflichtet. Formell<br />

ist nach wie vor die (Zusatz­)Vereinbarung zwischen<br />

dem kunden oder dessen gesetzlichem<br />

(nicht aber rechtsgeschäftlich bevollmächtigtem!)<br />

Vertreter und dem kreditinstitut erforderlich<br />

(§ 850k abs. 7 s.2 ZPo). in der Praxis stellt<br />

sich die Frage, wie eine solche (Zusatz­)Vereinbarung<br />

zum „Pfändungsschutzkonto“ zum<br />

girokonto aussehen kann. Folgende regelungen<br />

sollten im interesse des kreditinstituts enthalten<br />

sein:<br />

der kontoinhaber sollte gegenüber dem kreditinstitut<br />

versichern, dass er weder bei ihm<br />

noch bei einem anderen kreditinstitut ein

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