Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
464<br />
beitrag<br />
» Eine formelle Aufhebung<br />
der Altbeschlüsse<br />
durch das<br />
Vollstreckungsgericht<br />
würde dem Sinn<br />
und Zweck des zum<br />
01.07.<strong>2010</strong> in Kraft<br />
getretenen „Gesetz<br />
zur Reform des Kontopfändungsschutzes“<br />
zuwiderlaufen. «<br />
<strong>12</strong> a. a. Sudergat, kontopfändung und Pkonto,<br />
rWsskript 365, 1. aufl. <strong>2010</strong>, rn. 569.<br />
13 Vgl. hierzu Günther in bt 03/<strong>2010</strong> s. 9 ff.<br />
14 Sudergat, kontopfändung und Pkonto, rWsskript<br />
365, 1. aufl. <strong>2010</strong>, rn. 569.<br />
15 Für einen erhöhten Freibetrag muss ein beschluss<br />
des Vollstreckungsgerichts eingeholt<br />
werden.<br />
16 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, bearbeitungsund<br />
Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />
c. Vii.<br />
17 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, bearbeitungsund<br />
Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />
e. iii. 4.<br />
18 Vgl. hierzu beschl. d. ag Hannover v. 20.07.<strong>2010</strong>,<br />
az. 714 M 145593/09; vgl. hierzu auch Günther/<br />
Sudergat, bearbeitungs und Prüfungsleitfaden<br />
Pfändungsschutzkonto, c. ii. 1. c).<br />
19 Vgl. hierzu auch Günther/Sudergat, bearbeitungs<br />
und Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />
F. i. 1.<br />
<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Handelt es sich um ein debitorisch geführtes<br />
Pkonto, kann der empfänger automatischen<br />
und umfassenden Verrechnungs und<br />
Pfändungsschutz für alle sozialleistungen<br />
beanspruchen und zwar uneingeschränkt<br />
in voller Höhe <strong>12</strong> . das Führen eines debitorischen<br />
kontos wird daher faktisch privilegiert.<br />
Ziel der Pkontoreform war es allerdings nicht,<br />
dem schuldner das Wirtschaften im debet zu<br />
erleichtern oder gar einen allgemeinen schutz<br />
von einkünften im debet vorzusehen 13 . Von<br />
daher überraschen auch nicht stimmen in der<br />
Literatur, die eine solche ungleichbehandlung<br />
als nicht gerechtfertigt ansehen 14 . allerdings<br />
steht hiergegen der eindeutige Wortlaut der<br />
gesetzlichen regelung.<br />
b) Schlechterstellung durch Umwandlung<br />
in ein P-Konto<br />
nicht immer wird ein bankkund von der einrichtung<br />
eines neuen „Pkontos auf guthabenbasis“<br />
im Vergleich zu einem „normalen“ girokonto<br />
profitieren. u. u kann es sogar auch zu<br />
einer „schlechterstellung“ des Pkontokunden<br />
kommen.<br />
der Empfänger von Arbeitslohn/Gehalt wird<br />
grundsätzlich von der errichtung eines Pkontos<br />
profitieren, da ein sockelbetrag geschützt ist,<br />
solange das konto nicht im soll geführt wird. ein<br />
Empfänger von Sozialleistungen (z. b. rente)<br />
kann u. u. durch die errichtung eines Pkontos<br />
schlechter gestellt werden: Übersteigt nämlich<br />
seine sozialleistung den sockelbetrag, kann er<br />
bei einem im guthaben geführten Pkonto nur<br />
den Sockelbetrag abverfügen 15 .<br />
nach dem herkömmlichen kontoschutz nach<br />
§ 55 sgb i (entfällt zum 31.<strong>12</strong>.2011 16 ) kann<br />
der empfänger automatischen und umfassenden<br />
Verrechnungs und Pfändungsschutz<br />
für alle sozialleistungen beanspruchen, und<br />
zwar uneingeschränkt in voller Höhe. dies<br />
hat bei bankkunden vereinzelt zu irritationen<br />
geführt und kreditinstitute wurden hier wegen<br />
angeblicher falscher beratung (bislang erfolglos)<br />
schadensersatzpflichtig gemacht.<br />
Hier ist von seiten der kreditinstitute zu beachten,<br />
dass eine beratung über die einrichtung<br />
von Pkonten und ggf. die „anpreisung“ von<br />
Vorteilen nicht stattfinden darf. die komplexität<br />
des themas überfordert den Vertrieb/Markt<br />
regelmäßig, einmal abgesehen davon, dass die<br />
doch rechtlich unterschied lichen Fallkonstellation<br />
nicht mit pauschalen antworten zu lösen<br />
sind 17 .<br />
3. Fortgeltung „alter Freigabebeschlüsse“<br />
sollten vor der umwandlung des gepfändeten<br />
kontos in ein Pkonto bereits Freigabebeschlüsse<br />
des gerichts vorliegen, so enden<br />
diese und es gelten die Pauschalen nach § 850k<br />
ZPo 18 .<br />
es widerspricht dem gesetzeswortlaut des<br />
§ 850 k ZPo n. F., wenn man davon ausgehen<br />
würde, dass altbeschlüsse nach § 850 k<br />
ZPo a. F. (zunächst) formell bestehen bleiben<br />
würden. das gesetz beabsichtigt mit § 850 k<br />
ZPo n. F. nämlich gerade, dass der schuld nerin<br />
im Fall der umwandlung ihres kontos in ein<br />
sog. „Pkonto“ der automatische Pfändungsschutz<br />
des § 850 k ZPo n. F. im gesetzlichen<br />
umfang ungeschmälert zur Verfügung steht.<br />
eine formelle aufhebung der altbeschlüsse<br />
durch das Vollstreckungsgericht würde dem<br />
sinn und Zweck des zum 01.07.<strong>2010</strong> in kraft<br />
getretenen „gesetz zur reform des kontopfändungsschutzes“<br />
zuwiderlaufen.<br />
4. Sondervereinbarung zum P-Konto 19<br />
Jeder kunde eines kreditinstituts, der dort ein<br />
girokonto führt, kann jederzeit verlangen, dass<br />
dieses konto als Pkonto geführt wird (§ 850 k<br />
abs. 7 s. 2 ZPo). Wenn also das kreditinstitut ein<br />
girokonto nicht schon von vornherein mit dem<br />
kunden als Pkonto vereinbart, ist es dazu bei<br />
einmal begründetem girovertrag auf Verlangen<br />
des kunden jederzeit verpflichtet. Formell<br />
ist nach wie vor die (Zusatz)Vereinbarung zwischen<br />
dem kunden oder dessen gesetzlichem<br />
(nicht aber rechtsgeschäftlich bevollmächtigtem!)<br />
Vertreter und dem kreditinstitut erforderlich<br />
(§ 850k abs. 7 s.2 ZPo). in der Praxis stellt<br />
sich die Frage, wie eine solche (Zusatz)Vereinbarung<br />
zum „Pfändungsschutzkonto“ zum<br />
girokonto aussehen kann. Folgende regelungen<br />
sollten im interesse des kreditinstituts enthalten<br />
sein:<br />
der kontoinhaber sollte gegenüber dem kreditinstitut<br />
versichern, dass er weder bei ihm<br />
noch bei einem anderen kreditinstitut ein