Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
den schuldner die erfolgte Pfändung schon<br />
deswegen keine sittenwidrige Härte darstellen<br />
könne, weil er aufgrund der gesetzlichen neuregelung<br />
in § 850k i ZPo ohnehin bereits seit<br />
Monatsbeginn wieder zur Verfügung über den<br />
monatlichen Pfändungsfreibetrag berechtigt<br />
sei. dass das zugrunde liegende kontoguthaben<br />
aus Zahlungseingängen aus dem vorangegangenen<br />
Monat resultiere, stünde dem nicht<br />
entgegen.<br />
das Lg essen hat die entscheidung des ag<br />
essen mit urt. v. 16.08.<strong>2010</strong> 6 aufgehoben und<br />
festgestellt, dass die Voraussetzungen des<br />
antrags auf gewährung von Vollstreckungsschutz<br />
gem. § 765 a ZPo vorliegen würden.<br />
nach dem Lg essen kann der derzeitigen<br />
gesetzlichen regelung nicht die Wertung entnommen<br />
werden, dass Eingänge des Vormonats,<br />
die infolge einer vorherigen Ausschöpfung<br />
des Pfändungsfreibetrags von<br />
der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses<br />
erfasst wurden, dem<br />
Schuldner im Folgemonat wieder zur Verfügung<br />
stehen 7 .<br />
dass die kontoführenden kreditinstitute im<br />
rahmen der Führung eines Pfändungsschutzkontos<br />
nach § 850k ZPo verpflichtet waren,<br />
bestimmte Zahlungseingänge danach zu überprüfen,<br />
ob deren Zweckbestimmung auf den<br />
Folgemonat gerichtet ist, um diese dann ggf.<br />
erst für den Folgemonat zu berücksichtigen,<br />
konnte das Lg essen ebenfalls nicht feststellen.<br />
Zum einen würde eine solche regelung zu<br />
ganz erheblichen umsetzungsproblemen und<br />
Haftungsrisiken für die kontoführenden kreditinstitute<br />
führen, zum anderen ergibt sich für<br />
eine derart weitreichende Prüfungskompetenz<br />
und verpflichtung der kreditinstitute keinerlei<br />
anhaltspunkt aus dem gesetz 8 .<br />
c) Gutschrift erst am Monatsanfang<br />
auch eine pragmatische Lösung in dem sinne,<br />
dass das kreditinstitut alle Lohn bzw. sozialleistungsgutschriften<br />
nicht schon am Monatsletzten<br />
gutschreibt, sondern erst am Ersten<br />
des Monats verbucht, ist schlechterdings<br />
nicht haltbar. das kreditinstitut muss auch<br />
hier eine umfangreiche einzelfallprüfung vornehmen<br />
und es besteht zudem das risiko,<br />
dass zur schalteröffnung am Monatsersten<br />
noch nicht alle gutschriften verfügbar sind,<br />
wozu jedoch eine gesetzliche Verpflichtung<br />
besteht.<br />
d) Folgeproblem: „Künftiges Guthaben“<br />
nach § 835 abs. 3 s.2 ZPo darf das kreditinstitut<br />
ein zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs<br />
und Überweisungsbeschlusses vorhandenes<br />
guthaben erst nach vier Wochen<br />
auszahlen. bei künftigem guthaben gilt dies<br />
gem. § 835 abs. 3 s.2 Hs.2 ZPo allerdings nur,<br />
wenn dies auf einen antrag des schuldners bei<br />
dem Vollstreckungsgericht so ausgesprochen<br />
wird. dies hätte zur Folge, dass wenn im o. g.<br />
Fall das Pkonto zum 01.07.<strong>2010</strong> eingerichtet<br />
worden wäre, der sachverhalt sich allerdings<br />
einen Monat später (ende august) ereignet<br />
hätte, das kreditinstitut allein auf grund der<br />
regelung des § 835 abs. 3 s. 2 Hs. 2 ZPo den<br />
gutgeschriebenen betrag unmittelbar an den<br />
gläubiger hätte auszahlen müssen. ein antrag<br />
gem. § 765a ZPo dürfte in diesem Fall für den<br />
schuldner nicht erfolgversprechend sein.<br />
2. Privilegierung von debitorischen<br />
P-Konten<br />
die Frage, ob der kunde bei einem debitorischen<br />
konto trotzdem den umwandlungsanspruch<br />
geltend machen kann, ist noch nicht<br />
definitiv geklärt, man wird sie aber wohl<br />
bejahen müssen 9 . denn sobald der sollsaldo<br />
zurückgeführt ist, greift der Pfändungsschutz<br />
automatisch wieder ein 10 .<br />
a) Gerechtfertigte Privilegierung von<br />
debitorischen Konten?<br />
ein besonderer Schutz für Sozialleistungen<br />
besteht nach neuem recht über § 850k<br />
abs. 6 ZPo: danach darf ein kreditinstitut die<br />
Forderung, die durch die gutschrift von geldleistungen<br />
nach dem sozialgesetzbuch auf<br />
einem Pfändungsschutzkonto entsteht, für<br />
die dauer von 14 tagen seit der gutschrift<br />
nur mit bestimmten Forderungen aufrechnen<br />
und mit bestimmten Forderungen verrechnen.<br />
Zu beachten ist bzgl. der sozialgeldleistung<br />
jedoch, dass diese, wenn das Pkonto im Haben<br />
geführt wird, nur in Höhe des Sockelbetrags<br />
automatisch Pfändungsschutz genießt 11 . ein<br />
darüber hinausgehender Pfändungsfreibetrag<br />
bedarf eines vollstreckungsgerichtlichen<br />
beschlusses (vgl. § 850k abs. 4 ZPo).<br />
<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Eine Beratung über<br />
die Einrichtung von<br />
P-Konten und ggf.<br />
die „Anpreisung“<br />
von Vorteilen darf<br />
nicht stattfinden. «<br />
6 az. 7 t 404/10.<br />
7 Wohl a. a. Stöber, Forderungspfändung, 15. aufl.<br />
<strong>2010</strong>, rn. 1300c.<br />
8 Vgl. hierzu auch beschl. d. ag Hannover vom<br />
11.08.<strong>2010</strong>, az. 711 M 115785/10, wonach<br />
auch die am letzten tag eines kalendermonats<br />
eingegangenen ruhestandsbezüge als guthaben<br />
dem kalendermonat des eingangs zuzuordnen<br />
sind. nach auffassung des bMJ müssen<br />
dem schuldner für den Folgemonat benötigte<br />
pfandfreie beträge im Folgemonat zur Verfügung<br />
stehen. dazu wird auf einen beschl. d. bgH<br />
v. 20.07.<strong>2010</strong> (aZ iX Zr 37/09) verwiesen, in dem<br />
der Zweck des § 850 k ZPo „dem schuldner das<br />
existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr<br />
zu sichern“ betont wird. das bMJ hat angekündigt,<br />
unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung<br />
in die Wege zu leiten, vgl. hierzu die<br />
„FaQ´s“ des bMJ zum thema Pkonto aus dem<br />
september <strong>2010</strong> unter http://www.bmj.bund.de<br />
9 Vgl. hierzu auch Graf-Schlicker/Linder, ZiP 2009<br />
s. 989994.<br />
10 Vgl. zum anwendungsbereich des Pkontos auf<br />
debitorische konten Bitter, WM 2008 s. 141, 146.<br />
11 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, bearbeitungsund<br />
Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />
c ii. 1. a) und d).<br />
463