08.12.2012 Aufrufe

Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

Ausgabe 12 / 2010 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

den schuldner die erfolgte Pfändung schon<br />

deswegen keine sittenwidrige Härte darstellen<br />

könne, weil er aufgrund der gesetzlichen neuregelung<br />

in § 850k i ZPo ohnehin bereits seit<br />

Monatsbeginn wieder zur Verfügung über den<br />

monatlichen Pfändungsfreibetrag berechtigt<br />

sei. dass das zugrunde liegende kontoguthaben<br />

aus Zahlungseingängen aus dem vorangegangenen<br />

Monat resultiere, stünde dem nicht<br />

entgegen.<br />

das Lg essen hat die entscheidung des ag<br />

essen mit urt. v. 16.08.<strong>2010</strong> 6 aufgehoben und<br />

festgestellt, dass die Voraussetzungen des<br />

antrags auf gewährung von Vollstreckungsschutz<br />

gem. § 765 a ZPo vorliegen würden.<br />

nach dem Lg essen kann der derzeitigen<br />

gesetzlichen regelung nicht die Wertung entnommen<br />

werden, dass Eingänge des Vormonats,<br />

die infolge einer vorherigen Ausschöpfung<br />

des Pfändungsfreibetrags von<br />

der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses<br />

erfasst wurden, dem<br />

Schuldner im Folgemonat wieder zur Verfügung<br />

stehen 7 .<br />

dass die kontoführenden kreditinstitute im<br />

rahmen der Führung eines Pfändungsschutzkontos<br />

nach § 850k ZPo verpflichtet waren,<br />

bestimmte Zahlungseingänge danach zu überprüfen,<br />

ob deren Zweckbestimmung auf den<br />

Folgemonat gerichtet ist, um diese dann ggf.<br />

erst für den Folgemonat zu berücksichtigen,<br />

konnte das Lg essen ebenfalls nicht feststellen.<br />

Zum einen würde eine solche regelung zu<br />

ganz erheblichen umsetzungsproblemen und<br />

Haftungsrisiken für die kontoführenden kreditinstitute<br />

führen, zum anderen ergibt sich für<br />

eine derart weitreichende Prüfungskompetenz<br />

und ­verpflichtung der kreditinstitute keinerlei<br />

anhaltspunkt aus dem gesetz 8 .<br />

c) Gutschrift erst am Monatsanfang<br />

auch eine pragmatische Lösung in dem sinne,<br />

dass das kreditinstitut alle Lohn­ bzw. sozialleistungs­gutschriften<br />

nicht schon am Monatsletzten<br />

gutschreibt, sondern erst am Ersten<br />

des Monats verbucht, ist schlechterdings<br />

nicht haltbar. das kreditinstitut muss auch<br />

hier eine umfangreiche einzelfallprüfung vornehmen<br />

und es besteht zudem das risiko,<br />

dass zur schalteröffnung am Monatsersten<br />

noch nicht alle gutschriften verfügbar sind,<br />

wozu jedoch eine gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht.<br />

d) Folgeproblem: „Künftiges Guthaben“<br />

nach § 835 abs. 3 s.2 ZPo darf das kreditinstitut<br />

ein zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs­<br />

und Überweisungsbeschlusses vorhandenes<br />

guthaben erst nach vier Wochen<br />

auszahlen. bei künftigem guthaben gilt dies<br />

gem. § 835 abs. 3 s.2 Hs.2 ZPo allerdings nur,<br />

wenn dies auf einen antrag des schuldners bei<br />

dem Vollstreckungsgericht so ausgesprochen<br />

wird. dies hätte zur Folge, dass wenn im o. g.<br />

Fall das P­konto zum 01.07.<strong>2010</strong> eingerichtet<br />

worden wäre, der sachverhalt sich allerdings<br />

einen Monat später (ende august) ereignet<br />

hätte, das kreditinstitut allein auf grund der<br />

regelung des § 835 abs. 3 s. 2 Hs. 2 ZPo den<br />

gutgeschriebenen betrag unmittelbar an den<br />

gläubiger hätte auszahlen müssen. ein antrag<br />

gem. § 765a ZPo dürfte in diesem Fall für den<br />

schuldner nicht erfolgversprechend sein.<br />

2. Privilegierung von debitorischen<br />

P-Konten<br />

die Frage, ob der kunde bei einem debitorischen<br />

konto trotzdem den umwandlungsanspruch<br />

geltend machen kann, ist noch nicht<br />

definitiv geklärt, man wird sie aber wohl<br />

bejahen müssen 9 . denn sobald der sollsaldo<br />

zurückgeführt ist, greift der Pfändungsschutz<br />

automatisch wieder ein 10 .<br />

a) Gerechtfertigte Privilegierung von<br />

debitorischen Konten?<br />

ein besonderer Schutz für Sozialleistungen<br />

besteht nach neuem recht über § 850k<br />

abs. 6 ZPo: danach darf ein kreditinstitut die<br />

Forderung, die durch die gutschrift von geldleistungen<br />

nach dem sozialgesetzbuch auf<br />

einem Pfändungsschutzkonto entsteht, für<br />

die dauer von 14 tagen seit der gutschrift<br />

nur mit bestimmten Forderungen aufrechnen<br />

und mit bestimmten Forderungen verrechnen.<br />

Zu beachten ist bzgl. der sozialgeldleistung<br />

jedoch, dass diese, wenn das P­konto im Haben<br />

geführt wird, nur in Höhe des Sockelbetrags<br />

automatisch Pfändungsschutz genießt 11 . ein<br />

darüber hinausgehender Pfändungsfreibetrag<br />

bedarf eines vollstreckungsgerichtlichen<br />

beschlusses (vgl. § 850k abs. 4 ZPo).<br />

<strong>12</strong>–01 / 2011 <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Eine Beratung über<br />

die Einrichtung von<br />

P-Konten und ggf.<br />

die „Anpreisung“<br />

von Vorteilen darf<br />

nicht stattfinden. «<br />

6 az. 7 t 404/10.<br />

7 Wohl a. a. Stöber, Forderungspfändung, 15. aufl.<br />

<strong>2010</strong>, rn. 1300c.<br />

8 Vgl. hierzu auch beschl. d. ag Hannover vom<br />

11.08.<strong>2010</strong>, az. 711 M 115785/10, wonach<br />

auch die am letzten tag eines kalendermonats<br />

eingegangenen ruhestandsbezüge als guthaben<br />

dem kalendermonat des eingangs zuzuordnen<br />

sind. nach auffassung des bMJ müssen<br />

dem schuldner für den Folgemonat benötigte<br />

pfandfreie beträge im Folgemonat zur Verfügung<br />

stehen. dazu wird auf einen beschl. d. bgH<br />

v. 20.07.<strong>2010</strong> (aZ iX Zr 37/09) verwiesen, in dem<br />

der Zweck des § 850 k ZPo „dem schuldner das<br />

existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr<br />

zu sichern“ betont wird. das bMJ hat angekündigt,<br />

unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung<br />

in die Wege zu leiten, vgl. hierzu die<br />

„FaQ´s“ des bMJ zum thema P­konto aus dem<br />

september <strong>2010</strong> unter http://www.bmj.bund.de<br />

9 Vgl. hierzu auch Graf-Schlicker/Linder, ZiP 2009<br />

s. 989­994.<br />

10 Vgl. zum anwendungsbereich des P­kontos auf<br />

debitorische konten Bitter, WM 2008 s. 141, 146.<br />

11 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, bearbeitungsund<br />

Prüfungsleitfaden Pfändungsschutzkonto,<br />

c ii. 1. a) und d).<br />

463

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!