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News Letter<br />
<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />
Aktuelles aus dem<br />
deutschen Recht<br />
Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks<br />
Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem<br />
Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt<br />
ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor.<br />
Zum Sachverhalt<br />
Die Klägerin war in dem von der H GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt.<br />
Die H GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I GmbH, gepachtet.<br />
Auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese GmbH wurde der<br />
Beklagte durch Beschluss des AG Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks<br />
bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H GmbH<br />
gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den<br />
Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer<br />
der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass<br />
ihr Arbeitsverhältnis mit der H GmbH auf den Beklagten übergegangen ist. Das LAG hat<br />
die Klage abgewiesen.<br />
Entscheidung des BAG<br />
Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Achten Senat Erfolg. Ein Betriebsübergang<br />
von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb<br />
fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des<br />
Zwangsverwalters durch einen Beschluss des AG angeordnet und das Betreiben des<br />
Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war.<br />
Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran<br />
anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein<br />
Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ i. S. des § 613 a I 1 BGB. (BAG,<br />
Urt. v. 18. 8. 2011 – 8 AZR 230/10)<br />
Pressemitteilung des BAG Nr. 66 v. 18. 8. 2011<br />
Veräußerungen von Immobilien wegen finanzieller<br />
Zwangslagen führen nicht zum Überschreiten der<br />
Drei-Objekt-Grenze<br />
Das Finanzgericht Münster hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung<br />
festgestellt, dass die Veräußerung einer Immobilie, der bereits die Zwangsvollstreckung<br />
droht, nicht als gewerbliches Handeln im Sinne des § 15 EStG zu klassifizieren sei.<br />
Sehr geehrte Leserin,<br />
sehr geehrter Leser,<br />
der vorliegende rechtliche Newsletter<br />
gibt Ihnen einen kurzen Überblick über<br />
die aktuellen Entwicklungen in<br />
Deutschland und China.<br />
Wir wünschen Ihnen eine informative<br />
Lektüre, für weitergehende<br />
Informationen stehen wir Ihnen gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr China Desk-Team<br />
von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP<br />
Ansprechpartner<br />
Prof. Dr. Christoph v. Einem<br />
Tel.: + 49 89 206043 705<br />
muenchen@whitecase.com<br />
Dr. Christian Jacobs<br />
Tel.: + 49 40 35005 285<br />
hamburg@whitecase.com<br />
Dr. Mei Wu<br />
Tel.: + 49 89 206043 820<br />
muenchen@whitecase.com<br />
<strong>September</strong> 2011
NewsLetter<br />
<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />
FG Münster, Urteil vom 11.03.2011 14 K 991/05 G<br />
Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen privater<br />
Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist die<br />
„Drei- Objekte-Regel“ des BFH. Sie geht davon aus, dass eine<br />
Veräußerung von mehr als drei Immobilien innerhalb eines<br />
kurzen Zeitraumes von etwa 5 Jahren den Schluss zulässt, dass<br />
der Veräußerer bereits beim Kauf der Immobilien die Absicht<br />
hatte, sie weiter zu veräußern und nicht, sie anderweitig zu<br />
nutzen. Dies qualifiziert für den BFH den gewerblichen<br />
Grundstückshändler.<br />
Zu den Motiven des Immobilienverkaufs hat sich der BFH auch<br />
in mehreren Entscheidungen klar positioniert: Sie seien<br />
unerheblich, auch dann, wenn es sich um wirtschaftliche<br />
Zwangssituationen handele. Dem stellt sich das FG Münster<br />
nun entgegen: In seiner Entscheidung geht es davon aus, dass<br />
eine Zwangslage, in der ein Verkauf eines Immobilienobjekts<br />
zwingend ist, um keine massiven wirtschaftlichen Nachteile zu<br />
erleiden, den Rückschluss auf eine bereits beim Erwerb der<br />
Immobilie bestehende Weiterveräußerungsabsicht nicht zulässt.<br />
Es argumentiert, dass der ihm vorliegende Fall anders gelagert<br />
sei als die vom BFH bisher entschiedenen, da das fragliche<br />
Grundstück ausschließlich zur Abwendung der Zwangsversteigerung<br />
verkauft wurde und nicht lediglich ein nicht<br />
konkreter Druck von der Bank auf den Schuldner ausgeübt<br />
wurde, wie in den bisherigen Fällen des BFH.<br />
Praxisfolgen<br />
In der Konsequenz zählt das FG Münster also diejenigen<br />
streitgegenständlichen Immobilien, die nur zur Abwendung der<br />
Zwangsversteigerung veräußert wurden, zur „Drei-Objekte-<br />
Grenze“ nicht mit und kommt damit zu einer nicht gewerbesteuerpflichtigen<br />
reinen privaten Vermögensverwaltung. Die<br />
Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der<br />
Sache zugelassen – es bleibt abzuwarten, ob dieser die<br />
Entscheidung aus Münster bestätigen wird. Vor dem<br />
Hintergrund zahlreicher, in finanzieller Schieflage befindlicher<br />
Immobilienportfolien und anstehender Refinanzierungsrunden,<br />
hat die Frage der Gewerbesteuerpflicht weitreichende<br />
Auswirkungen auf den Cash-Flow der Objektgesellschaften.<br />
Aktuelles aus dem<br />
Chinesischen Recht<br />
China könnte grünes Licht für FDI in RMB<br />
geben<br />
Das Handelsministerium der Volksrepublik China (MOFCOM)<br />
erklärte, dass es nach Möglichkeit von offizieller Seite versuchen<br />
wird, nun grünes Licht für die Foreign Direct Investments<br />
(ausländische Direktinvestition) in RMB zu geben.<br />
„Das Ministerium hat den Entwurf einer Verordnung über<br />
grenzüberschreitende Direktinvestitionen in RMB veröffentlicht<br />
und wir werden entsprechend versuchen, diese im <strong>September</strong><br />
in die Tat umzusetzen“, sagte der Sprecher des Ministeriums<br />
Shen Danyang auf einer Pressekonferenz.<br />
Die Verordnung zielt zunächst darauf ab, die Kanäle, durch die in<br />
Übersee erworbene Mittel nach China zurückfließen, zu<br />
erweitern. Sie wird voraussichtlich auch die Internationalisierung<br />
von RMB beschleunigen. Derzeit kann die chinesische Währung<br />
nicht frei über Kapitalkonten in und aus dem Land fließen, was<br />
als Hindernis für die Internationalisierung von RMB gesehen<br />
wird.<br />
Nach diesem Entwurf dürfen ausländische Investoren FDI in<br />
China mit den in Übersee erworbenen RMB tätigen. Allerdings<br />
besagt der Entwurf auch, dass ausländische Direktinvestitionen<br />
in RMB in handelbare Wertpapiere und Finanzderivate verboten<br />
sind. Zudem können ausländische Investoren nicht durch im<br />
Ausland erworbene RMB Darlehen gewähren oder zu einer<br />
Zurückzahlung in- oder ausländischer Darlehen verwenden.<br />
Nach Aussage von Herrn Shen wird diese neue Politik keinen<br />
wesentlichen Einfluss auf die Höhe der ausländischen Reserven<br />
Chinas nehmen.<br />
Mehr FDI in RMB statt in Fremdwährungen könnte dann aber zu<br />
einem geringeren Anwachsen der Devisenreserven führen, aber<br />
zugleich kann die Zulassung von FDI in RMB die Nachfrage nach<br />
Yuan vergrößern und damit mehr Devisen nach China bringen,<br />
sagte er.<br />
China kündigte am 23. August 2011 an, dass alle Landesteile die<br />
nationale Währung für grenzüberschreitenden Handel<br />
verwenden können. Dies wird als wichtiger Schritt der<br />
Internationalisierung von RMB angesehen.<br />
China will Übernahmen und Fusionen durch<br />
ausländische Investoren überprüfen<br />
Eine neue Regelung, die am 26. August 2011 vom chinesischen<br />
Handelsministerium veröffentlicht wurde, sieht vor, dass die<br />
Regierung aus Gründen der nationalen Sicherheit Fusionen und<br />
Übernahmen (M&A) von einheimischen Firmen durch<br />
ausländische Investoren überprüfen kann.<br />
Für den Fall, dass eine der geplanten Fusionen oder<br />
Übernahmen mit ausländischer Beteiligung die nationale<br />
Sicherheit bedroht, sieht diese Bestimmung den Abbruch des<br />
Geschäfts vor.<br />
Zusätzlich sollen Übernahmen bzw. Fusionen einheimischer<br />
Firmen durch ausländische Investoren, die bereits getätigt<br />
wurden, abgebrochen werden, falls sich herausstellt, dass diese<br />
Geschäfte die nationale Sicherheit bedroht haben bzw. noch<br />
bedrohen können.<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
2
NewsLetter<br />
<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />
Alternativ wird das chinesische Handelsministerium laut der<br />
Bestimmung „geeignete Maßnahmen wie z.B. equity and asset<br />
transfers oder ähnliche ergreifen, um den Einfluss der M&A-<br />
Geschäfte auf die nationale Sicherheit zu unterbinden“.<br />
Die Bestimmung wird am 1. <strong>September</strong> diesen Jahres in Kraft<br />
treten, so das Ministerium.<br />
Gemäß eines Rundschreibens, welches dieses Prüfungssystem<br />
betrifft und im Februar von der Zentrale des chinesischen<br />
Staatsrates bzw. des Kabinetts herausgegeben wurde, wird der<br />
Prüfungsprozess ausländische Übernahmen und Fusionen unter<br />
anderem von einheimischen Militär und militärnahen<br />
Industrieunternehmen und deren Beifirmen beinhalten. Es<br />
werden also einerseits Unternehmen überprüft, die eine Nähe<br />
zu „großen und sensiblen militärischen Einrichtungen“<br />
aufweisen und zum anderen Fusionen und Übernahmen, die<br />
allgemein als relevant für die nationale Sicherheit eingestuft<br />
werden.<br />
Genauso wird ein Überprüfungsbedarf von Übernahmen und<br />
Fusionen einheimischer Firmen gesehen, die in Bereichen tätig<br />
sind, die einen Sicherheitsbezug aufweisen. Sofern bei diesen<br />
wiederum die Möglichkeit besteht, dass sie nach der<br />
Übernahme oder Fusion durch ausländische Investoren<br />
kontrolliert werden, soll eine Überprüfung durchgeführt werden.<br />
Maßgeblich dafür in Frage kommen Unternehmen aus den<br />
Bereichen Agrar, Energie und Ressourcen sowie Infrastruktur<br />
und Transport.<br />
Regierungsabteilungen unter dem chinesischen Staatsrat,<br />
nationale Industriegesellschaften, Mitbewerber, Zulieferer und<br />
ähnliche Parteien dürfen laut der Bestimmung eine Überprüfung<br />
beantragen.<br />
Der chinesische Staatsrat verkündete am 12. Februar 2011, dass<br />
er einen Mechanismus entwickeln werde, um fremde<br />
Übernahmen und Fusionen einheimischer Firmen zu<br />
beaufsichtigen. Dafür soll ein gemeinsamer Ausschuss<br />
eingerichtet werden. (<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> hat dazu bereits im <strong>German</strong>-<br />
<strong>Sino</strong> Newsletter II ausführlich berichtet. Mehr Details finden Sie<br />
hier.)<br />
Wir stehen Ihnen für das aktuelle Update dieses<br />
Sicherheitskontrollesystems selbstverständlich weiter zur<br />
Verfügung.<br />
News zu <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> berät Banken bei Milliarden-<br />
Refinanzierung von Evonik<br />
München, 5. August 2011 – Die internationale Anwaltssozietät<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP hat die Banken bei der Refinanzierung der<br />
bestehenden syndizierten Kreditlinie der Evonik Industries AG in<br />
Höhe von 1,5 Milliarden Euro beraten. An der Finanzierung sind<br />
27 nationale und internationale Banken beteiligt. Facility Agent<br />
des Konsortiums ist die Deutsche Bank Luxembourg S.A.<br />
Evonik ist mit mehr als 34.000 Mitarbeitern eines der weltweit<br />
führenden Spezialchemie-Unternehmen und hält darüber hinaus<br />
auch Beteiligungen in der Energie und bei Wohnimmobilien.<br />
Das Team von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> leitete die Münchener Partnerin<br />
Leïla Röder, die von den Associates Malka Resnicoff, Daniel<br />
Müller und Vera Griesam unterstützt wurde (alle Bank Finance,<br />
München).<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> berät Deutsche Hypo bei<br />
Finanzierung von Hofgarten-<br />
Projektentwicklung<br />
Frankfurt, 11. August 2011 – Die internationale Anwaltssozietät<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP hat die Deutsche Hypothekenbank (Actien-<br />
Gesellschaft) bei der Finanzierung der Projektentwicklung für das<br />
Solinger Hofgarten-Shopping-Center beraten. Das mit 120<br />
Millionen Euro veranschlagte Projekt auf dem Areal des<br />
ehemaligen Karstadthauses wird von einem Joint Venture<br />
zwischen MAB Development und Sonae Sierra getragen.<br />
Spätestens Anfang 2014 soll das Shopping Center eröffnen und<br />
dann 28.000 qm vermietbare Gesamtfläche und 600 Parkplätze<br />
bieten.<br />
Die Deutsche Hypothekenbank hat sich als Pfandbriefbank im<br />
Nord/LB Konzern auf die Finanzierung von Gewerbeimmobilien<br />
und das Kapitalmarktgeschäft mit in- und ausländischen Kunden<br />
spezialisiert.<br />
Das Frankfurter Beratungsteam von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> leitete Partner<br />
Dr. Thomas Flatten (Bank Finance). Unterstützt wurde er von den<br />
Associates Sibylle Karnowsky (Bank Finance) und Dr. Alexander<br />
Ruhl (Real Estate).<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
3
NewsLetter<br />
<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />
Amerika<br />
Los Angeles<br />
Mexiko-Stadt<br />
Miami<br />
Monterrey<br />
New York<br />
São Paulo<br />
Silicon Valley<br />
Washington, D.C.<br />
Europa, Mittlerer Osten und Afrika<br />
Abu Dhabi<br />
Almaty<br />
Ankara<br />
Berlin<br />
Bratislava<br />
Brüssel<br />
Budapest<br />
Bukarest<br />
Doha<br />
Düsseldorf<br />
Frankfurt<br />
Genf<br />
Hamburg<br />
Helsinki<br />
Istanbul<br />
Johannesburg<br />
London<br />
Mailand<br />
Moskau<br />
München<br />
Paris<br />
Prag<br />
Riad<br />
Stockholm<br />
Warschau<br />
Asien<br />
Hongkong<br />
Peking<br />
Shanghai<br />
Singapur<br />
Tokio<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> ist mit 38<br />
Standorten in 26 Ländern<br />
eine der führenden<br />
internationalen<br />
Anwaltssozietäten.<br />
Durch unser globales Netzwerk<br />
verfügen wir weltweit über<br />
wirtschaftsrechtliche Expertise sowie<br />
genaue Kenntnisse der Branchen und<br />
Märkte. Wir teilen Erkenntnisse,<br />
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Rechtsgebiete und Zeitzonen hinweg.<br />
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unsere Mandanten, besonders bei<br />
grenzüberschreitenden Transaktionen.<br />
Wir bieten jederzeit eine umfassende<br />
Rechtsberatung von höchster Qualität.<br />
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in New York gegründet. Hier<br />
begann die Entwicklung zu einer<br />
führenden Wirtschaftssozietät mit<br />
weltumspannendem Netzwerk.<br />
Unsere Anwälte sind in allen wichtigen<br />
Wirtschafts- und Finanzzentren Europas<br />
tätig. In London beraten Anwälte aus<br />
mehr als 18 Nationen unsere<br />
Mandanten.<br />
Unser Büro in Paris – vor über 80 Jahren<br />
gegründet – steht für die lange<br />
europäische Tradition von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong>.<br />
In Deutschland ist <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> eine<br />
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Service Kanzleien mit einer über<br />
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unseren Rechtsanwälten,<br />
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Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg<br />
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vertreten: Bratislava, Budapest,<br />
Bukarest, Moskau, Prag und Warschau.<br />
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<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
Kanzlei des Jahres für den<br />
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Kanzleien in Deutschland (KID) 2010<br />
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Kanzleien in Deutschland (KID) 2010<br />
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quality around the world.”<br />
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<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> is respected by both<br />
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American Lawyer 2009<br />
Named Global Elite Firm<br />
Legal Business 2009<br />
4
NewsLetter<br />
<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />
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10719 Berlin<br />
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GER0911008