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News Letter<br />

<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />

Aktuelles aus dem<br />

deutschen Recht<br />

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks<br />

Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem<br />

Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt<br />

ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor.<br />

Zum Sachverhalt<br />

Die Klägerin war in dem von der H GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt.<br />

Die H GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I GmbH, gepachtet.<br />

Auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese GmbH wurde der<br />

Beklagte durch Beschluss des AG Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks<br />

bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H GmbH<br />

gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den<br />

Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer<br />

der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass<br />

ihr Arbeitsverhältnis mit der H GmbH auf den Beklagten übergegangen ist. Das LAG hat<br />

die Klage abgewiesen.<br />

Entscheidung des BAG<br />

Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Achten Senat Erfolg. Ein Betriebsübergang<br />

von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb<br />

fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des<br />

Zwangsverwalters durch einen Beschluss des AG angeordnet und das Betreiben des<br />

Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war.<br />

Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran<br />

anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein<br />

Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ i. S. des § 613 a I 1 BGB. (BAG,<br />

Urt. v. 18. 8. 2011 – 8 AZR 230/10)<br />

Pressemitteilung des BAG Nr. 66 v. 18. 8. 2011<br />

Veräußerungen von Immobilien wegen finanzieller<br />

Zwangslagen führen nicht zum Überschreiten der<br />

Drei-Objekt-Grenze<br />

Das Finanzgericht Münster hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung<br />

festgestellt, dass die Veräußerung einer Immobilie, der bereits die Zwangsvollstreckung<br />

droht, nicht als gewerbliches Handeln im Sinne des § 15 EStG zu klassifizieren sei.<br />

Sehr geehrte Leserin,<br />

sehr geehrter Leser,<br />

der vorliegende rechtliche Newsletter<br />

gibt Ihnen einen kurzen Überblick über<br />

die aktuellen Entwicklungen in<br />

Deutschland und China.<br />

Wir wünschen Ihnen eine informative<br />

Lektüre, für weitergehende<br />

Informationen stehen wir Ihnen gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr China Desk-Team<br />

von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP<br />

Ansprechpartner<br />

Prof. Dr. Christoph v. Einem<br />

Tel.: + 49 89 206043 705<br />

muenchen@whitecase.com<br />

Dr. Christian Jacobs<br />

Tel.: + 49 40 35005 285<br />

hamburg@whitecase.com<br />

Dr. Mei Wu<br />

Tel.: + 49 89 206043 820<br />

muenchen@whitecase.com<br />

<strong>September</strong> 2011


NewsLetter<br />

<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />

FG Münster, Urteil vom 11.03.2011 14 K 991/05 G<br />

Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen privater<br />

Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist die<br />

„Drei- Objekte-Regel“ des BFH. Sie geht davon aus, dass eine<br />

Veräußerung von mehr als drei Immobilien innerhalb eines<br />

kurzen Zeitraumes von etwa 5 Jahren den Schluss zulässt, dass<br />

der Veräußerer bereits beim Kauf der Immobilien die Absicht<br />

hatte, sie weiter zu veräußern und nicht, sie anderweitig zu<br />

nutzen. Dies qualifiziert für den BFH den gewerblichen<br />

Grundstückshändler.<br />

Zu den Motiven des Immobilienverkaufs hat sich der BFH auch<br />

in mehreren Entscheidungen klar positioniert: Sie seien<br />

unerheblich, auch dann, wenn es sich um wirtschaftliche<br />

Zwangssituationen handele. Dem stellt sich das FG Münster<br />

nun entgegen: In seiner Entscheidung geht es davon aus, dass<br />

eine Zwangslage, in der ein Verkauf eines Immobilienobjekts<br />

zwingend ist, um keine massiven wirtschaftlichen Nachteile zu<br />

erleiden, den Rückschluss auf eine bereits beim Erwerb der<br />

Immobilie bestehende Weiterveräußerungsabsicht nicht zulässt.<br />

Es argumentiert, dass der ihm vorliegende Fall anders gelagert<br />

sei als die vom BFH bisher entschiedenen, da das fragliche<br />

Grundstück ausschließlich zur Abwendung der Zwangsversteigerung<br />

verkauft wurde und nicht lediglich ein nicht<br />

konkreter Druck von der Bank auf den Schuldner ausgeübt<br />

wurde, wie in den bisherigen Fällen des BFH.<br />

Praxisfolgen<br />

In der Konsequenz zählt das FG Münster also diejenigen<br />

streitgegenständlichen Immobilien, die nur zur Abwendung der<br />

Zwangsversteigerung veräußert wurden, zur „Drei-Objekte-<br />

Grenze“ nicht mit und kommt damit zu einer nicht gewerbesteuerpflichtigen<br />

reinen privaten Vermögensverwaltung. Die<br />

Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Sache zugelassen – es bleibt abzuwarten, ob dieser die<br />

Entscheidung aus Münster bestätigen wird. Vor dem<br />

Hintergrund zahlreicher, in finanzieller Schieflage befindlicher<br />

Immobilienportfolien und anstehender Refinanzierungsrunden,<br />

hat die Frage der Gewerbesteuerpflicht weitreichende<br />

Auswirkungen auf den Cash-Flow der Objektgesellschaften.<br />

Aktuelles aus dem<br />

Chinesischen Recht<br />

China könnte grünes Licht für FDI in RMB<br />

geben<br />

Das Handelsministerium der Volksrepublik China (MOFCOM)<br />

erklärte, dass es nach Möglichkeit von offizieller Seite versuchen<br />

wird, nun grünes Licht für die Foreign Direct Investments<br />

(ausländische Direktinvestition) in RMB zu geben.<br />

„Das Ministerium hat den Entwurf einer Verordnung über<br />

grenzüberschreitende Direktinvestitionen in RMB veröffentlicht<br />

und wir werden entsprechend versuchen, diese im <strong>September</strong><br />

in die Tat umzusetzen“, sagte der Sprecher des Ministeriums<br />

Shen Danyang auf einer Pressekonferenz.<br />

Die Verordnung zielt zunächst darauf ab, die Kanäle, durch die in<br />

Übersee erworbene Mittel nach China zurückfließen, zu<br />

erweitern. Sie wird voraussichtlich auch die Internationalisierung<br />

von RMB beschleunigen. Derzeit kann die chinesische Währung<br />

nicht frei über Kapitalkonten in und aus dem Land fließen, was<br />

als Hindernis für die Internationalisierung von RMB gesehen<br />

wird.<br />

Nach diesem Entwurf dürfen ausländische Investoren FDI in<br />

China mit den in Übersee erworbenen RMB tätigen. Allerdings<br />

besagt der Entwurf auch, dass ausländische Direktinvestitionen<br />

in RMB in handelbare Wertpapiere und Finanzderivate verboten<br />

sind. Zudem können ausländische Investoren nicht durch im<br />

Ausland erworbene RMB Darlehen gewähren oder zu einer<br />

Zurückzahlung in- oder ausländischer Darlehen verwenden.<br />

Nach Aussage von Herrn Shen wird diese neue Politik keinen<br />

wesentlichen Einfluss auf die Höhe der ausländischen Reserven<br />

Chinas nehmen.<br />

Mehr FDI in RMB statt in Fremdwährungen könnte dann aber zu<br />

einem geringeren Anwachsen der Devisenreserven führen, aber<br />

zugleich kann die Zulassung von FDI in RMB die Nachfrage nach<br />

Yuan vergrößern und damit mehr Devisen nach China bringen,<br />

sagte er.<br />

China kündigte am 23. August 2011 an, dass alle Landesteile die<br />

nationale Währung für grenzüberschreitenden Handel<br />

verwenden können. Dies wird als wichtiger Schritt der<br />

Internationalisierung von RMB angesehen.<br />

China will Übernahmen und Fusionen durch<br />

ausländische Investoren überprüfen<br />

Eine neue Regelung, die am 26. August 2011 vom chinesischen<br />

Handelsministerium veröffentlicht wurde, sieht vor, dass die<br />

Regierung aus Gründen der nationalen Sicherheit Fusionen und<br />

Übernahmen (M&A) von einheimischen Firmen durch<br />

ausländische Investoren überprüfen kann.<br />

Für den Fall, dass eine der geplanten Fusionen oder<br />

Übernahmen mit ausländischer Beteiligung die nationale<br />

Sicherheit bedroht, sieht diese Bestimmung den Abbruch des<br />

Geschäfts vor.<br />

Zusätzlich sollen Übernahmen bzw. Fusionen einheimischer<br />

Firmen durch ausländische Investoren, die bereits getätigt<br />

wurden, abgebrochen werden, falls sich herausstellt, dass diese<br />

Geschäfte die nationale Sicherheit bedroht haben bzw. noch<br />

bedrohen können.<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

2


NewsLetter<br />

<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />

Alternativ wird das chinesische Handelsministerium laut der<br />

Bestimmung „geeignete Maßnahmen wie z.B. equity and asset<br />

transfers oder ähnliche ergreifen, um den Einfluss der M&A-<br />

Geschäfte auf die nationale Sicherheit zu unterbinden“.<br />

Die Bestimmung wird am 1. <strong>September</strong> diesen Jahres in Kraft<br />

treten, so das Ministerium.<br />

Gemäß eines Rundschreibens, welches dieses Prüfungssystem<br />

betrifft und im Februar von der Zentrale des chinesischen<br />

Staatsrates bzw. des Kabinetts herausgegeben wurde, wird der<br />

Prüfungsprozess ausländische Übernahmen und Fusionen unter<br />

anderem von einheimischen Militär und militärnahen<br />

Industrieunternehmen und deren Beifirmen beinhalten. Es<br />

werden also einerseits Unternehmen überprüft, die eine Nähe<br />

zu „großen und sensiblen militärischen Einrichtungen“<br />

aufweisen und zum anderen Fusionen und Übernahmen, die<br />

allgemein als relevant für die nationale Sicherheit eingestuft<br />

werden.<br />

Genauso wird ein Überprüfungsbedarf von Übernahmen und<br />

Fusionen einheimischer Firmen gesehen, die in Bereichen tätig<br />

sind, die einen Sicherheitsbezug aufweisen. Sofern bei diesen<br />

wiederum die Möglichkeit besteht, dass sie nach der<br />

Übernahme oder Fusion durch ausländische Investoren<br />

kontrolliert werden, soll eine Überprüfung durchgeführt werden.<br />

Maßgeblich dafür in Frage kommen Unternehmen aus den<br />

Bereichen Agrar, Energie und Ressourcen sowie Infrastruktur<br />

und Transport.<br />

Regierungsabteilungen unter dem chinesischen Staatsrat,<br />

nationale Industriegesellschaften, Mitbewerber, Zulieferer und<br />

ähnliche Parteien dürfen laut der Bestimmung eine Überprüfung<br />

beantragen.<br />

Der chinesische Staatsrat verkündete am 12. Februar 2011, dass<br />

er einen Mechanismus entwickeln werde, um fremde<br />

Übernahmen und Fusionen einheimischer Firmen zu<br />

beaufsichtigen. Dafür soll ein gemeinsamer Ausschuss<br />

eingerichtet werden. (<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> hat dazu bereits im <strong>German</strong>-<br />

<strong>Sino</strong> Newsletter II ausführlich berichtet. Mehr Details finden Sie<br />

hier.)<br />

Wir stehen Ihnen für das aktuelle Update dieses<br />

Sicherheitskontrollesystems selbstverständlich weiter zur<br />

Verfügung.<br />

News zu <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> berät Banken bei Milliarden-<br />

Refinanzierung von Evonik<br />

München, 5. August 2011 – Die internationale Anwaltssozietät<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP hat die Banken bei der Refinanzierung der<br />

bestehenden syndizierten Kreditlinie der Evonik Industries AG in<br />

Höhe von 1,5 Milliarden Euro beraten. An der Finanzierung sind<br />

27 nationale und internationale Banken beteiligt. Facility Agent<br />

des Konsortiums ist die Deutsche Bank Luxembourg S.A.<br />

Evonik ist mit mehr als 34.000 Mitarbeitern eines der weltweit<br />

führenden Spezialchemie-Unternehmen und hält darüber hinaus<br />

auch Beteiligungen in der Energie und bei Wohnimmobilien.<br />

Das Team von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> leitete die Münchener Partnerin<br />

Leïla Röder, die von den Associates Malka Resnicoff, Daniel<br />

Müller und Vera Griesam unterstützt wurde (alle Bank Finance,<br />

München).<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> berät Deutsche Hypo bei<br />

Finanzierung von Hofgarten-<br />

Projektentwicklung<br />

Frankfurt, 11. August 2011 – Die internationale Anwaltssozietät<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP hat die Deutsche Hypothekenbank (Actien-<br />

Gesellschaft) bei der Finanzierung der Projektentwicklung für das<br />

Solinger Hofgarten-Shopping-Center beraten. Das mit 120<br />

Millionen Euro veranschlagte Projekt auf dem Areal des<br />

ehemaligen Karstadthauses wird von einem Joint Venture<br />

zwischen MAB Development und Sonae Sierra getragen.<br />

Spätestens Anfang 2014 soll das Shopping Center eröffnen und<br />

dann 28.000 qm vermietbare Gesamtfläche und 600 Parkplätze<br />

bieten.<br />

Die Deutsche Hypothekenbank hat sich als Pfandbriefbank im<br />

Nord/LB Konzern auf die Finanzierung von Gewerbeimmobilien<br />

und das Kapitalmarktgeschäft mit in- und ausländischen Kunden<br />

spezialisiert.<br />

Das Frankfurter Beratungsteam von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> leitete Partner<br />

Dr. Thomas Flatten (Bank Finance). Unterstützt wurde er von den<br />

Associates Sibylle Karnowsky (Bank Finance) und Dr. Alexander<br />

Ruhl (Real Estate).<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

3


NewsLetter<br />

<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />

Amerika<br />

Los Angeles<br />

Mexiko-Stadt<br />

Miami<br />

Monterrey<br />

New York<br />

São Paulo<br />

Silicon Valley<br />

Washington, D.C.<br />

Europa, Mittlerer Osten und Afrika<br />

Abu Dhabi<br />

Almaty<br />

Ankara<br />

Berlin<br />

Bratislava<br />

Brüssel<br />

Budapest<br />

Bukarest<br />

Doha<br />

Düsseldorf<br />

Frankfurt<br />

Genf<br />

Hamburg<br />

Helsinki<br />

Istanbul<br />

Johannesburg<br />

London<br />

Mailand<br />

Moskau<br />

München<br />

Paris<br />

Prag<br />

Riad<br />

Stockholm<br />

Warschau<br />

Asien<br />

Hongkong<br />

Peking<br />

Shanghai<br />

Singapur<br />

Tokio<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> ist mit 38<br />

Standorten in 26 Ländern<br />

eine der führenden<br />

internationalen<br />

Anwaltssozietäten.<br />

Durch unser globales Netzwerk<br />

verfügen wir weltweit über<br />

wirtschaftsrechtliche Expertise sowie<br />

genaue Kenntnisse der Branchen und<br />

Märkte. Wir teilen Erkenntnisse,<br />

Erfahrung und Kompetenzen über<br />

Rechtsgebiete und Zeitzonen hinweg.<br />

Von dieser Stärke profitieren<br />

unsere Mandanten, besonders bei<br />

grenzüberschreitenden Transaktionen.<br />

Wir bieten jederzeit eine umfassende<br />

Rechtsberatung von höchster Qualität.<br />

Bereits 1901 wurde <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

in New York gegründet. Hier<br />

begann die Entwicklung zu einer<br />

führenden Wirtschaftssozietät mit<br />

weltumspannendem Netzwerk.<br />

Unsere Anwälte sind in allen wichtigen<br />

Wirtschafts- und Finanzzentren Europas<br />

tätig. In London beraten Anwälte aus<br />

mehr als 18 Nationen unsere<br />

Mandanten.<br />

Unser Büro in Paris – vor über 80 Jahren<br />

gegründet – steht für die lange<br />

europäische Tradition von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong>.<br />

In Deutschland ist <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> eine<br />

der führenden internationalen Full-<br />

Service Kanzleien mit einer über<br />

150-jährigen Anwaltstradition. Mit<br />

unseren Rechtsanwälten,<br />

Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />

an deutschlandweit fünf Standorten –<br />

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg<br />

und München – leben wir einen unserer<br />

wichtigsten Grundsätze: die Nähe zum<br />

Mandanten.<br />

Auch in Osteuropa sind wir stark<br />

vertreten: Bratislava, Budapest,<br />

Bukarest, Moskau, Prag und Warschau.<br />

Diese geografischen Schwerpunkte<br />

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geschätzten Partner für deutsche<br />

Investoren.<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

Kanzlei des Jahres für den<br />

Öffentlichen Sektor<br />

JUVE Awards 2010<br />

“<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> bedient als Full Service<br />

Kanzlei alle relevanten Aspekte des<br />

Wirtschaftsrechts.”<br />

Kanzleien in Deutschland (KID) 2010<br />

“<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> gehört nicht nur nach<br />

der Mitarbeiterzahl zu den größten<br />

Kanzleien Deutschlands und ist ein<br />

ständiger Anwärter für die absolute<br />

Spitzengruppe.”<br />

Kanzleien in Deutschland (KID) 2010<br />

“<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> can handle any issue<br />

with experienced lawyers and a great<br />

global network – great depth and high<br />

quality around the world.”<br />

Chambers Global 2010<br />

“A superb firm with an excellent<br />

practice and great global coverage,<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> is respected by both<br />

peers and clients.”<br />

Chambers Global 2009<br />

Dealmaker of the Year<br />

American Lawyer 2009<br />

Named Global Elite Firm<br />

Legal Business 2009<br />

4


NewsLetter<br />

<strong>German</strong>-<strong>Sino</strong><br />

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Kurfürstendamm 32<br />

10719 Berlin<br />

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Fax: + 49 30 880911 297<br />

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Der <strong>German</strong>-<strong>Sino</strong> Newsletter ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten und anderer interessierter Personen. Der <strong>German</strong>-<br />

<strong>Sino</strong> Newsletter kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen für weiterführende Informationen oder konkrete Anfragen zur Verfügung.<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> ist eine internationale Anwaltskanzlei, die aus <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP, eine im US-Staat New York registrierte Limited Liability Partnership, <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP, eine nach<br />

englischem Recht eingetragene Limited Liability Partnership, und weiteren angeschlossenen Unternehmen besteht. Die Partner unserer deutschen Büros gehören ebenfalls<br />

der nach dem Recht des Staates New York gegründeten Limited Liability Partnership an. Demzufolge ist die persönliche Haftung der einzelnen Partner beschränkt.<br />

GER0911008

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