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Stadt Bexbach PROTOKOLL

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§ 1 Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> mit allen<br />

<strong>Stadt</strong>teilen.<br />

§ 2 Begriffe<br />

(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der<br />

Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom<br />

öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind.<br />

(2) Auf Warenautomaten, die auch als Werbeträger dienen, sind die Vorschriften dieser<br />

Satzung ebenfalls anzuwenden.<br />

§ 3 andere gesetzliche Regelungen<br />

Die Festsetzungen rechtskräftiger Bebauungspläne sowie weitergehende Vorschriften<br />

sonstiger Gesetze und Verordnungen bleiben unberührt, ebenso die Verpflichtung zum<br />

Einholen anderweitiger Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse und Zustimmungen.<br />

§ 4 Sicherheit und Ordnung<br />

Werbeanlagen sind so zu errichten, dass sie<br />

1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährden,<br />

2. keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen,<br />

3. die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Behinderung und der alten<br />

Menschen berücksichtigen.<br />

§ 5 von der Satzung werden nicht erfasst<br />

(1) Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.<br />

(2) Plakate, die auf zeitlich befristete kulturelle oder sportliche Veranstaltungen hinweisen,<br />

sofern sie das Bogenformat 1/1 (59 cm x 84 cm - DIN-A-1) nicht überschreiten.<br />

Äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Art, Größe und Anbringungsort) gem.<br />

§ 85 (1) Nr. 1 LBO<br />

§ 6 Werbeanlagen im Außenbereich<br />

(1) An der Stätte der Leistung<br />

1. Werbeanlagen müssen sich dem Charakter des Gebäudes in Maßstab, Form,<br />

Werkstoff und Farbe anpassen.<br />

2. Werbeanlagen dürfen pro Grundstücksseite eine Gesamtansichtsfläche von 2 m²<br />

(Bogenformat 4/1) nicht überschreiten.

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