Stadt Bexbach PROTOKOLL
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§ 1 Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> mit allen<br />
<strong>Stadt</strong>teilen.<br />
§ 2 Begriffe<br />
(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der<br />
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom<br />
öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind.<br />
(2) Auf Warenautomaten, die auch als Werbeträger dienen, sind die Vorschriften dieser<br />
Satzung ebenfalls anzuwenden.<br />
§ 3 andere gesetzliche Regelungen<br />
Die Festsetzungen rechtskräftiger Bebauungspläne sowie weitergehende Vorschriften<br />
sonstiger Gesetze und Verordnungen bleiben unberührt, ebenso die Verpflichtung zum<br />
Einholen anderweitiger Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse und Zustimmungen.<br />
§ 4 Sicherheit und Ordnung<br />
Werbeanlagen sind so zu errichten, dass sie<br />
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährden,<br />
2. keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen,<br />
3. die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Behinderung und der alten<br />
Menschen berücksichtigen.<br />
§ 5 von der Satzung werden nicht erfasst<br />
(1) Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.<br />
(2) Plakate, die auf zeitlich befristete kulturelle oder sportliche Veranstaltungen hinweisen,<br />
sofern sie das Bogenformat 1/1 (59 cm x 84 cm - DIN-A-1) nicht überschreiten.<br />
Äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Art, Größe und Anbringungsort) gem.<br />
§ 85 (1) Nr. 1 LBO<br />
§ 6 Werbeanlagen im Außenbereich<br />
(1) An der Stätte der Leistung<br />
1. Werbeanlagen müssen sich dem Charakter des Gebäudes in Maßstab, Form,<br />
Werkstoff und Farbe anpassen.<br />
2. Werbeanlagen dürfen pro Grundstücksseite eine Gesamtansichtsfläche von 2 m²<br />
(Bogenformat 4/1) nicht überschreiten.