Stadt Bexbach PROTOKOLL
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Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem<br />
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden<br />
von der Veränderungssperre nicht berührt.<br />
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre<br />
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im amtlichen<br />
Bekanntmachungsorgan der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom<br />
Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der<br />
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene<br />
Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und<br />
soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich gilt.<br />
Anlage zur Veränderungssperre gem. § 2: Räumlicher Geltungsbereich<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Ja Nein Enthaltung<br />
11 0 0<br />
10 Erlass örtlicher Bauvorschriften für Werbeanlagen und Warenautomaten<br />
durch Satzung<br />
Vorlage: 256/2009-2014<br />
Herr Baßler stimmt den zu errichtenden Werbeanlagen nach Einhaltung der detaillierten<br />
Auflistungen zu.<br />
Herr Leinemann spricht die Regelung der Wahlwerbung lt. § 5 an. Die Bürger fühlen sich<br />
durch Wahlwerbeplakate belästigt. Herr Leinemann ist der Ansicht, dass für die Parteien die<br />
gleiche Regelung gelten soll, wie für Gewerbetreibende.<br />
Beschluss:<br />
Erlass Örtlicher Bauvorschriften für Werbeanlagen und Warenautomaten durch<br />
Satzung gem. § 85 Landesbauordnung<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> hat in seiner Sitzung am aufgrund § 85 Abs. 1 Nr. 1 der<br />
Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung -LBO) vom 18.02.2004, letztmals<br />
geändert am 21.11.2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) in Verbindung mit § 12<br />
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S.<br />
682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 1673 zur Einführung der elektronischen<br />
Form für das Amtsblatt vom 11. Februar 2009 (Amtsblatt des Saarlandes 2009, S. 1215)<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und<br />
Warenautomaten<br />
Die Satzung wird gemäß Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates vom erlassen.<br />
Rechtliche Grundlagen: § 85 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland<br />
(Landesbauordnung -LBO) vom 18.02.2004, letztmals geändert am 21.11.2007 (Amtsbl.<br />
2008 S. 278) in Verbindung mit § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der<br />
Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr.<br />
1673 zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt vom 11. Februar 2009<br />
(Amtsblatt des Saarlandes 2009, S. 1215).<br />
Allgemeiner Teil