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Stadt Bexbach PROTOKOLL

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i.V.m. § 1 (8) BauGB beschlossen.<br />

Der Planbereich ist identisch mit den Bebauungsplänen „An der Homburger Straße“ und „An<br />

der Homburger Straße, 1. Änderung“. Die nördliche Grenze bildet die Auguststraße, die<br />

südliche Grenze die Bahnlinie. Die östliche Grenze wird durch die Gemarkungsgrenzen zu<br />

Kleinottweiler und Niederbexbach gebildet:<br />

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wird gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt. Die Behörden und<br />

Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Änderung berührt werden kann,<br />

werden von der Bürgerbeteiligung unterrichtet und auch im Hinblick auf den erforderlichen<br />

Umfang und Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung aufgefordert.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Ja Nein Enthaltung<br />

11 0 0<br />

9 Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der 2. Änderung des<br />

Bebauungsplans "An der Homburger Straße"<br />

Vorlage: 2 - 231/2009-2014<br />

Der Ortsrat stimmt dem Erlass der Veränderungssperre zu.<br />

Beschluss:<br />

Für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 2. Änderung"<br />

wird eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen:<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> über die Veränderungssperre in der Gemarkung <strong>Bexbach</strong><br />

für einen Bereich zwischen der Auguststraße und der Bahn.<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> hat in seiner Sitzung am auf Grund der §§ 14 und<br />

16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414) und des § § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung<br />

vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Zu sichernde Planung<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in § 2<br />

bezeichnete Gebiet im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Bexbach</strong> die bestehenden Bebauungspläne zu ändern. Zur<br />

Sicherung der Planung für diese Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.<br />

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als<br />

Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.<br />

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen<br />

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht<br />

beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:<br />

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen<br />

Anlagen zum Inhalt haben, und<br />

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,<br />

Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;<br />

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der<br />

Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.<br />

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt<br />

worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des

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