Stadt Bexbach PROTOKOLL
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i.V.m. § 1 (8) BauGB beschlossen.<br />
Der Planbereich ist identisch mit den Bebauungsplänen „An der Homburger Straße“ und „An<br />
der Homburger Straße, 1. Änderung“. Die nördliche Grenze bildet die Auguststraße, die<br />
südliche Grenze die Bahnlinie. Die östliche Grenze wird durch die Gemarkungsgrenzen zu<br />
Kleinottweiler und Niederbexbach gebildet:<br />
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wird gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt. Die Behörden und<br />
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Änderung berührt werden kann,<br />
werden von der Bürgerbeteiligung unterrichtet und auch im Hinblick auf den erforderlichen<br />
Umfang und Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung aufgefordert.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Ja Nein Enthaltung<br />
11 0 0<br />
9 Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der 2. Änderung des<br />
Bebauungsplans "An der Homburger Straße"<br />
Vorlage: 2 - 231/2009-2014<br />
Der Ortsrat stimmt dem Erlass der Veränderungssperre zu.<br />
Beschluss:<br />
Für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 2. Änderung"<br />
wird eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen:<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> über die Veränderungssperre in der Gemarkung <strong>Bexbach</strong><br />
für einen Bereich zwischen der Auguststraße und der Bahn.<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> hat in seiner Sitzung am auf Grund der §§ 14 und<br />
16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414) und des § § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung<br />
vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Zu sichernde Planung<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bexbach</strong> hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in § 2<br />
bezeichnete Gebiet im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Bexbach</strong> die bestehenden Bebauungspläne zu ändern. Zur<br />
Sicherung der Planung für diese Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.<br />
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als<br />
Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.<br />
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen<br />
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht<br />
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:<br />
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen<br />
Anlagen zum Inhalt haben, und<br />
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,<br />
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;<br />
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der<br />
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.<br />
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt<br />
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des