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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />

geschäftsführende Kommanditistin sind Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung, für welche die deutsche<br />

Rechtsordnung maßgeblich ist. Da es sich bei der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft<br />

und nicht um eine natürliche Person handelt,<br />

haftet diese – abweichend von der gesetzlichen vorgesehenen<br />

unbeschränkten persönlichen Haftung einer<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin – nur beschränkt<br />

auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />

Die Fondsgesellschaft plant, ihr Eigenkapital auf bis<br />

zu EUR 10,5 Mio. – ohne Agio – durch die Aufnahme<br />

von weiteren Kommanditisten (im Gesellschaftsvertrag<br />

«Direktkommanditisten» genannt) bzw. Treugebern, zusammen<br />

die «Investoren», zu erhöhen.<br />

Kapitalerhöhung<br />

Im Rahmen der o. g. Kapitalerhöhung können sich<br />

Investoren zum 15.12.2009 als Kommanditist oder<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen. Die<br />

Mindesteinlage beträgt – unabhängig von der Art der<br />

Beteiligung – EUR 10.000, ggf. zzgl. Agio. Höhere Beträge<br />

müssen durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein. Im<br />

Falle der Überzeichnung ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin bzw. die Treuhandkommanditistin berechtigt,<br />

das Beitrittsangebot des Investors ganz oder<br />

teilweise abzulehnen (§ 6 Abs. 3). Der Investor wird in<br />

diesem Fall schnellstmöglich informiert.<br />

Die Aufnahme als Kommanditist der Fondsgesellschaft<br />

oder Treugeber wird im Innenverhältnis wirksam mit Annahme<br />

der vom Investor ausgefüllten und unterschriebenen<br />

Beitrittserklärung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Fondsgesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin.<br />

Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung<br />

besteht nicht. Für das Zustandekommen des<br />

jeweiligen Vertrags bedarf es keines Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Treugeber bzw. Kommanditisten.<br />

Der Beitritt eines Kommanditisten ist im Außenverhältnis<br />

erst mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam<br />

(§ 6 Abs. 8). Seine in das Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt EUR 1 auf je EUR 100 seines als Pflichteinlage<br />

gezeichneten Anlagebetrags (§ 6 Abs. 5).<br />

98<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

Weitere Informationen zur Kapitalerhöhung finden<br />

Sie im Kapitel «Hinweise zum Beitritt».<br />

Die Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt der Fondsgesellschaft<br />

im Innenverhältnis mit Aufnahme des ersten<br />

Treugebers mit der von diesem Treugeber gezeichneten<br />

Kapitaleinlage in die Fondsgesellschaft ein, ohne<br />

dass es einer weiteren Erklärung oder Handlung der<br />

Gesellschafter bedarf, im Außenverhältnis mit Eintragung<br />

des Eintritts in das Handelsregister (§ 4 Abs. 3).<br />

Sie hält die Anteile der Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der<br />

Treugeber (§ 8 Abs. 1). Die Treuhandkommanditistin<br />

haftet im Verhältnis der Gesellschafter untereinander für<br />

die Erbringung der von ihr treuhänderisch übernommenen<br />

Pflichteinlage. Die Haftung ist beschränkt auf die<br />

von den Treugebern vorgenommenen Einzahlungen auf<br />

das Konto der Fondsgesellschaft (§ 8 Abs. 5).<br />

Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />

Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung<br />

für alle Treugeber erhält die Treuhandkommanditistin<br />

von der Fondsgesellschaft eine jährliche pauschale<br />

Vergütung in Höhe von EUR 10.000 zzgl. USt.<br />

Für das Jahr 2009 wird die Vergütung aufgrund des erhöhten<br />

Verwaltungsaufwands für die Erfassung der<br />

beigetretenen Treugeber voll gezahlt (§ 9 Abs. 1).<br />

Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf<br />

Rechnung und Gefahr der Treugeber tätig. Ihre Rechte<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft beschränken sich auf<br />

den Beitritt, das treuhänderische Halten der Kommanditbeteiligung<br />

für die Treugeber und auf die Entgegennahme<br />

der Ladung zu den Gesellschafterversammlungen<br />

sowie auf die Ausübung des Stimmrechts. Alle übrigen<br />

Rechte der Kommanditisten werden durch die Treugeber<br />

selbst wahrgenommen, d. h. sie werden so behandelt,<br />

als wenn sie selbst Gesellschafter wären (§ 9 Abs. 2).<br />

Die Treuhandkommanditistin hat das Recht, die von<br />

ihr treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage jederzeit<br />

auf den oder die Treugeber zu übertragen, so dass<br />

diese Kommanditisten werden (§ 9 Abs. 3).

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