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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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lich eine Platzierungsgarantie für das von ihr zu vermittelnde<br />

Eigenkapital (siehe «Vereinbarung über die Vermittlung<br />

von Eigenkapital») abgegeben. Diese Vereinbarung<br />

wurde am 10.09/15.09.2009 schriftlich dokumentiert.<br />

Die DSF garantiert, das der Fondsgesellschaft innerhalb<br />

von drei Bankarbeitstagen ab Anforderung<br />

durch die Fondsgesellschaft, aber nicht vor dem<br />

15.12.2009, das benötigte Eigenkapital, das bis zum<br />

Anforderungszeitpunkt noch nicht platziert wurde<br />

(max. EUR 10, 5 Mio.), in Form von Geldmitteln wirtschaftlich<br />

gesehen zur Verfügung stehen wird.<br />

Die DSF kann im Fall der Inanspruchnahme der Garantie<br />

alternativ oder kumulativ zwischen folgenden<br />

Vorgehensweisen wählen: (a) der Fondsgesellschaft als<br />

Kommanditist mit einer Pflichteinlage in der benötigen<br />

Höhe beitreten oder (b) einen oder mehrere Dritte benennen,<br />

der bzw. die bereit ist/sind, der Fondsgesellschaft<br />

unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />

über die Treuhandkommanditistin als Treugeber beizutreten.<br />

Alternativ kann die DSF (c) ein im Verhältnis zu<br />

den Investoren dem Eigenkapital gleichrangiges Darlehen<br />

in der benötigten Höhe (nicht vermitteltes Eigenkapital<br />

ohne Agio) zur Verfügung stellen oder einen<br />

Dritten benennen. Das Darlehen des Dritten wird die<br />

gleichen Konditionen aufweisen wie das Darlehen der<br />

DSF oder es werden andere Konditionen sein. Bei anderen<br />

Konditionen wird durch Ausgleichszahlungen<br />

von der oder an die DSF sichergestellt, dass die Fondgesellschaft<br />

genau so steht, wie sie stehen würde,<br />

wenn sie das Darlehen des Dritten zu den Konditionen<br />

eines DSF Darlehens erhalten hätte. Dies betrifft sowohl<br />

Zinszahlungen als auch Tilgungen sowie Kosten,<br />

die anfallen ab Auszahlung unter dieser Vereinbarung.<br />

Das Darlehen der DSF oder des Dritten ist der<br />

Fondsgesellschaft für eine Laufzeit bis spätestens zum<br />

31.12.2029 zur Verfügung zu stellen. Der Kapitaldienst<br />

für dieses Darlehen wird für die Dauer der Bereitstellung<br />

des Darlehens wirtschaftlich der Ausschüttung<br />

entsprechen, die auf das entsprechende Eigenkapital<br />

entfallen wäre, wäre es vermittelt worden.<br />

Das Darlehen der DSF ist nach Abzug der anteiligen<br />

Vergütung gemäß der Vereinbarung über die Vermitt-<br />

92<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

lung von Eigenkapital zwischen der DSF und der<br />

Fondsgesellschaft zurückzuführen, sobald nach Darlehensausreichung<br />

Beteiligungen gezeichnet und die<br />

entsprechenden Einlagen geleistet wurden.<br />

Kapitaldienste (siehe oben), die die DSF bzw. der<br />

Dritte ab Auszahlung des Darlehens erhält, gelten bis<br />

zu einer Höhe von 6 % p. a. auf die ursprüngliche Darlehenssumme<br />

als Zinszahlung. Ein darüber hinaus gehender<br />

Kapitaldienst gilt als Tilgung bis zu einem Erinnerungswert<br />

von einem Euro. Sollte die jährliche Ausschüttung<br />

eines Jahres nicht ausreichen, um die Verzinsung<br />

zu zahlen, wird der jährlich vereinbarte Zinsbetrag<br />

bei der Zahlung im darauf folgenden Jahr bzw. in<br />

den folgenden Jahren mitberücksichtigt. Die jährlich<br />

nicht vollständig gezahlte Zinsforderung der DSF bzw.<br />

des Dritten erhöht sich jeweils wiederum um 6 % p. a.<br />

Die letzte auf das Darlehen entfallende Zahlung vor der<br />

Liquidation der Fondsgesellschaft dient zunächst der<br />

möglichen vollständigen Tilgung des noch ausstehenden<br />

Darlehensbetrages; darüber hinausgehende Zahlungen<br />

gelten als weitere Zinszahlung.<br />

Sollten die Investoren verpflichtet sein, bereits getätigte<br />

Entnahmen aufgrund einer wiederauflebenden Haftung<br />

wieder in die Fondsgesellschaft einzuzahlen, ist die<br />

DSF bzw. der Dritte verpflichtet, die Valutierung des Darlehens<br />

in entsprechendem Umfang und anteilig bis zur<br />

Höhe der erhaltenen Kapitaldienste wieder zu erhöhen.<br />

Bei dem Darlehen der DSF bzw. des Dritten wird es<br />

sich um ein sog. limited recourse Darlehen handeln.<br />

Das bedeutet, die Haftung ist dahingehend eingeschränkt,<br />

dass alle Zahlungen unter dem Darlehensvertrag<br />

nur aus der Liquidität erfolgen können, die zur<br />

Ausschüttung zur Verfügung gestanden hätte, wenn<br />

vollständig platziert worden wäre. Bei Beendigung der<br />

Fondsgesellschaft erfolgt die Bedienung des Darlehens<br />

aus dem Liquidationserlös.<br />

Sollte ein Dritter der Fondsgesellschaft ein Darlehen<br />

geben, verpflichtet sich die DSF, falls erforderlich, gegenüber<br />

dem Dritten eine Garantie o. ä. zur Besicherung<br />

des Darlehens abzugeben.<br />

Für den Fall, dass die DSF ein Darlehen eines Dritten<br />

schon vor dem 15.12.2009 beschafft, verpflichtet

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