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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Die Einladung zur Gesellschafterversammlung unter<br />

Beifügung der Tagesordnung wird sechs Wochen vor<br />

der Versammlung an die Gesellschafter zu versenden<br />

sein. In dringenden Fällen wird diese Frist auf zwei Wochen<br />

verkürzt werden können.<br />

Anträge, die die Tagesordnung ergänzen, werden<br />

schriftlich zu begründen sein und werden von jedem<br />

Gesellschafter gestellt werden können. Sie werden von<br />

der Geschäftsführung jedoch nur zu berücksichtigen<br />

sein, wenn sie ihr zehn Kalendertage vor der Gesellschafterversammlung<br />

zugehen.<br />

Die Gesellschafterversammlung wird u. a. nur beschlussfähig<br />

sein bei Anwesenheit der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin oder des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

Die ordentliche Gesellschafterversammlung, d. h.<br />

diejenige, die den Jahresabschluss feststellt, wird innerhalb<br />

von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />

stattfinden, soweit nicht die Beschlussfassung<br />

im schriftlichen Verfahren erfolgt.<br />

Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />

werden Kommanditisten, die zusammen mindestens<br />

50 % der Pflichteinlagen halten, innerhalb der von der<br />

Geschäftsführung festgesetzten Frist bzw. einer einmaligen<br />

Nachfrist von höchstens 14 Kalendertagen der<br />

Geschäftsführung gegenüber ihre Stimme abgegeben<br />

haben müssen.<br />

Rechte der Kommanditisten<br />

Die Kommanditisten werden Einsichts- und Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB haben. Darüber hinaus<br />

werden sie die Handelsbücher und Papiere der Besitzgesellschaft<br />

durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Sachverständigen einsehen lassen können.<br />

Sie werden jährlich einen Rechenschaftsbericht<br />

zur Information über die wesentlichen geschäftlichen<br />

Vorgänge und die wirtschaftliche Situation der Besitzgesellschaft<br />

erhalten. Dieser wird insbesondere den<br />

Jahresabschluss, den Prüfungsvermerk, das steuerliche<br />

Ergebnis sowie die Ausschüttungen enthalten.<br />

Die Kommanditisten werden entsprechend ihrer<br />

Pflichteinlage am Ergebnis, am Vermögen und an<br />

82<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

einem etwaigen Liquidationserlös der Besitzgesellschaft<br />

beteiligt sein. Ausschüttungsansprüche werden<br />

nur nach vollständiger Einzahlung der Pflichteinlage<br />

bestehen.<br />

Kommanditisten werden – mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin – keine Geschäftsführungsbefugnis<br />

haben. Für bestimmte Handlungen<br />

(siehe «Gesellschafterbeschlüsse») wird jedoch ihre Zustimmung<br />

per Beschluss erforderlich sein.<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Verfügungen über Gesellschaftsanteile werden der<br />

vorherigen Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

die nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden kann, bedürfen. Als wichtiger Grund gilt z. B.,<br />

wenn durch die Übertragung Grunderwerbsteuer ausgelöst<br />

wird.<br />

Kündigung der Beteiligung<br />

Jeder Gesellschafter wird durch Kündigung mit<br />

einer Frist von drei Monaten zum Monatsende sein<br />

Ausscheiden aus der Besitzgesellschaft erklären können,<br />

jedoch erstmals zum 31.12.2029.<br />

Ausscheiden<br />

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen eines Kommanditisten wird dieser<br />

Kommanditist aus der Besitzgesellschaft ausscheiden.<br />

Der ausscheidende Kommanditist wird die Besitzgesellschaft<br />

und die verbleibenden Gesellschafter von<br />

allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, die<br />

durch sein Ausscheiden entstehen, freistellen.<br />

Abfindungsguthaben<br />

Wird ein Gesellschafter aus der Besitzgesellschaft<br />

ausscheiden, so wird er einen Anspruch auf Zahlung<br />

einer Abfindung haben, die sich nach dem Verkehrswert<br />

des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens richten<br />

wird. Die Bestimmung des Verkehrwertes wird die<br />

Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere<br />

unter Berücksichtigung des auf dem Sekundärmarkt<br />

für den entsprechenden Gesellschaftsanteil

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