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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Der Auftraggeber hat eine Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften,<br />

soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart<br />

ist. Die Mängelansprüche des Auftraggebers<br />

verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme<br />

des Bauwerkes. Abweichend davon verjähren Mängelansprüche<br />

wegen Leistungen, die der Auftragnehmer<br />

nach Abnahme des Bauwerkes erbracht hat, innerhalb<br />

von fünf Jahren nach Erfüllung der letzten Leistung des<br />

Auftragnehmers.<br />

Auch der Projektsteuerungsvertrag kann separat<br />

(s. o.) gekündigt werden. Dem Auftragnehmer steht jedoch<br />

nur ein Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund zu, wogegen der Auftraggeber den Projektsteuerungsvertrag<br />

jederzeit kündigen kann. Hat der<br />

Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, so steht<br />

ihm eine Vergütung nur für die beauftragten, bis zur<br />

Kündigung erbrachten und für den Auftraggeber verwertbaren<br />

Leistungen zu. Wird der Vertrag aus einem<br />

sonstigen Grund gekündigt, gilt die gesetzliche Vergütungsfolge<br />

gemäß § 649 BGB.<br />

Technisches Projektcontrolling<br />

Es ist beabsichtigt, einen Berater mit der Durchführung<br />

eines technischen Projektcontrollings zum Monitoring<br />

des Baufortschritts sowie zur Begleitung bei der<br />

Abnahme der fertig gestellten Fondsimmobilie zu beauftragen.<br />

Die Kosten dieser Leistungen wurden in der<br />

Prognoserechnung unter der Position «Due Dilligence<br />

Kosten» berücksichtigt.<br />

Vertrag über die Durchführung von Modernisierungs-<br />

und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

Die Besitzgesellschaft und die Stadt Gera haben am<br />

22.05/03.06.2008 einen Vertrag über die Durchführung<br />

von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

nach dem § 177 Baugesetzbuch geschlossen.<br />

Grundlage des Vertrages ist die sanierungsrechtliche<br />

Genehmigung vom 25.04.2007. Vertragsgegenstand<br />

ist die Verpflichtung der Besitzgesellschaft, das bestehende<br />

Gebäude zu modernisieren und instand zu set-<br />

68 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

zen, das <strong>Justizzentrum</strong> zu errichten, die Sanierungsziele<br />

der Stadt zu verwirklichen und alle die Durchführung<br />

dieses Vertrages betreffenden Fragen mit der Stadt abzustimmen.<br />

Der Vertrag ist die Grundlage dafür, dass<br />

die Stadt Gera die steuerliche Bescheinigung nach<br />

§§ 7 h, 10 f und 11 a EStG ausstellt (für Steuerbegünstigungen<br />

in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten<br />

und städtebaulichen Entwicklungsbereichen).<br />

Die Besitzgesellschaft übernimmt ferner weitere<br />

Verpflichtungen gegenüber der Stadt Gera, wie z. B.<br />

die Unterrichtung über Umstände, die für die Durchführung<br />

des Vertrages von Bedeutung sind; Auskunft<br />

über Stand der Maßnahmen; Gewährung von Einsicht<br />

in Unterlagen; Vorlage prüffähiger Schlussabrechnungen<br />

für die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

(Sonderregeln für Verkauf als Eigentumswohnungen<br />

oder des Gesamtobjektes) und Übernahme<br />

der entstehenden Kosten; Unterhaltung und<br />

weitere Instandsetzung der modernisierten und instand<br />

gesetzten Räume und Gebäude.<br />

Abweichungen von den Verpflichtungen zur Modernisierung<br />

und Instandsetzung des Gebäudes und zur<br />

Errichtung des <strong>Justizzentrum</strong>s bedürfen der Einwilligung<br />

der Stadt.<br />

Versorgungsverträge<br />

Wasserversorgung<br />

Die Besitzgesellschaft und der Zweckverband Wasser/Abwasser<br />

«Mittleres Elstertal» haben am<br />

29.9./10.10.2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

nach § 54 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz abgeschlossen,<br />

in dessen Rahmen die Besitzgesellschaft<br />

die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses<br />

im Zuge der Baumaßnahmen für das <strong>Justizzentrum</strong><br />

Gera beantragte. Der zweite Grundstücksanschluss<br />

wurde zwischenzeitlich eingerichtet. Darüber hinausgehende<br />

Bedingungen für die Wasserversorgung des<br />

Grundstücks werden, sofern erforderlich, in der technischen<br />

Anschlussgenehmigung durch Bescheid gesondert<br />

geregelt.

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