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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Treuhandgebühr<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält nach § 9 Abs. 1<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und<br />

§ 11 Abs. 1 des Treuhandvertrags von der Fondsgesellschaft<br />

eine jährliche pauschale Vergütung in Höhe von<br />

EUR 10.000 zzgl. USt.<br />

Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />

Die geplante laufende Ausschüttung der Fondsgesellschaft<br />

an ihre Investoren beträgt 6 % p. a. bezogen<br />

auf das Kommanditkapital ohne Agio. Für das Jahr<br />

2010 erfolgt eine anteilige Ausschüttung für den Zeitraum<br />

ab dem Vollzugstag gemäß Anteilskaufvertrag.<br />

Für die Prognoserechnung wurde als Vollzugstag der<br />

1. Februar 2010 unterstellt.<br />

Die geplanten Ausschüttungen von 6 % p. a. beinhalten<br />

sowohl handelsrechtlichen Gewinn als auch die<br />

Liquiditätsauskehrungen.<br />

Gemäß Gesellschaftsvertrag wird die endgültige<br />

Höhe der Ausschüttungen an die Kommanditisten<br />

durch einen Beschluss der Gesellschafter festgesetzt<br />

und kann bei Änderungen einzelner Positionen von der<br />

Ergebnisprognose abweichen.<br />

Liquiditätsreserve zum 31.12. des Jahres<br />

Im Rahmen der Einzahlung des Kommanditkapitals<br />

wird auf Ebene der Fondsgesellschaft eine Liquiditätsreserve<br />

gebildet. Die Liquiditätsreserve der Folgejahre<br />

ergibt sich aus dem jeweiligen Stand der Liquiditätsreserve,<br />

den von der Besitzgesellschaft erhaltenen Ausschüttungen<br />

abzüglich der Kosten und der an die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber getätigten Ausschüttungen.<br />

Die Liquiditätsreserve dient dem Ausgleich unterjähriger<br />

Liquiditätsschwankungen.<br />

Steuerliches Ergebnis<br />

Das steuerliche Ergebnis wird auf Ebene der Besitzund<br />

der Fondsgesellschaft entsprechend den steuerlichen<br />

Vorschriften als Überschuss der Einnahmen über<br />

die Werbungskosten ermittelt und anteilig den Investo-<br />

56<br />

Prämissen der Ergebnisprognosen<br />

ren zugewiesen. Die Tilgung des Darlehens der Besitzgesellschaft<br />

stellt keine Werbungskosten dar und mindert<br />

das steuerliche Ergebnis insoweit nicht. Soweit für<br />

Ausgaben eine Rücklage gebildet wird, etwa für Instandhaltung,<br />

sind diese nicht sofort als Werbungskosten<br />

abziehbar, sondern erst bei tatsächlichem Abfluss<br />

der Zahlung. Vereinfachend wurde in der Prognoserechnung<br />

für steuerliche Zwecke unterstellt, dass die<br />

betreffenden Zahlungen der Liquiditätsrechnung unmittelbar<br />

abfließen und insoweit Werbungskosten darstellen.<br />

Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />

wurde die Abschreibung auf das Gebäude der Besitzgesellschaft<br />

und die anteilig auf das Gebäude entfallenden<br />

stillen Reserven mit 2 % p. a. vorgenommen.<br />

Soweit die gem. Fondserlass (BMF-Schreiben vom<br />

20.10.2003) fondsbezogenen Kosten nicht sofort als<br />

Werbungskosten abziehbar sind, werden sie aktiviert<br />

und entsprechend dem Gebäude mit 2 % p. a. abgeschrieben.<br />

Für Zwecke der Prognoserechnung wurde auf Basis<br />

des geltenden Steuerrechts durchgängig ein Grenzsteuersatz<br />

von 42 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />

für den gesamten Prognosezeitraum unterstellt. Die sogenannte<br />

«Reichensteuer» von 45 % für ein zu versteuerndes<br />

Einkommen von über EUR 250.000 wurde nicht<br />

berücksichtigt. Etwaige Kirchensteuer des Investors<br />

wurde vereinfachend nicht mit einbezogen. Es wurde<br />

angenommen, dass aus der Beteiligung resultierende<br />

negative steuerliche Ergebnisse mit positiven Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden<br />

können.<br />

Die ggf. anfallenden, aber geringfügigen Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen werden aus Gründen der Vereinfachung<br />

der Darstellung wie Einnahmen aus Vermietung<br />

und Verpachtung des Objekts der Besitzgesellschaft<br />

behandelt und unterliegen somit dem ggf. höheren<br />

persönlichen Einkommenssteuersatz des Investors.<br />

Die Abgeltungssteuer wird daher nicht in die Prognoserechnung<br />

einbezogen. Zu weiteren Einzelheiten<br />

siehe das Kapitel «Steuerliche Grundlagen».

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