Justizzentrum Thüringen - Dima24
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Steuerlast erhöhen sowie die Rentabilität des Investments<br />
beeinflussen würde.<br />
Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Trotz der geplanten langfristigen Vermietung des<br />
Objektes ist das Risiko, dass die Finanzverwaltung von<br />
einer planmäßigen, von Gewinnerzielungsstreben geleiteten<br />
Wiederveräußerungsabsicht ausgeht und<br />
daher zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
gelangt, nicht vollständig auszuschließen.<br />
Ein gewerblicher Grundstückshandel kann insbesondere<br />
vorliegen, wenn innerhalb eines Zeitraums von<br />
fünf Jahren (in Sonderfällen zehn Jahren) mehr als drei<br />
Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />
veräußert werden. Sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegen, unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung<br />
der Immobilie der Einkommensteuer und zusätzlich<br />
der Gewerbesteuer.<br />
Unter gewissen Voraussetzungen kann es sowohl<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch des Gesellschafters<br />
zu einem gewerblichen Grundstückshandel<br />
kommen. Die zusätzliche Gewerbesteuer würde sich je<br />
nach Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes und trotz<br />
der seit 2008 erhöhten Anrechnung auf die persönliche<br />
Einkommensteuer des Gesellschafters ggf. negativ auf<br />
das steuerliche Ergebnis und die Rendite des Investors<br />
auswirken.<br />
Im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen<br />
steuerlichen Konsequenzen sollte der Investor zur Beurteilung<br />
der individuellen Steuersituation im Zweifel<br />
seinen persönlichen Steuerberater konsultieren.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Die Umwandlung der Besitzgesellschaft und der Erwerb<br />
der Beteiligung an der Besitzgesellschaft unterliegen<br />
nach der geplanten Akquisitions- und Fondsstruktur<br />
nicht der Grunderwerbsteuer. Dennoch kann nicht<br />
vollständig ausgeschlossen werden, dass nachträglich<br />
dennoch Grunderwerbsteuer anfällt, wenn die Struktur<br />
nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte, sich<br />
unplanmäßige, nicht vorhersehbare Änderungen erge-<br />
ben oder die Finanzverwaltung diese so nicht akzeptiert.<br />
Ein späterer Anfall von Grunderwerbsteuer kann<br />
nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn sich innerhalb<br />
von fünf Jahren der Gesellschafterbestand der Besitzgesellschaft<br />
unmittelbar oder mittelbar um mehr als<br />
95 % ändert (§ 1 Abs. 2a GrEStG) oder es zu einer Anteilsvereinigung<br />
in einer Hand kommt (§ 1 Abs. 3 i. V. m.<br />
Abs. 4 GrEStG).<br />
Den Bundesländern wurde durch die Föderalismusreform<br />
das Recht zuerkannt, den Steuersatz bei der<br />
Grunderwerbsteuer selbst festzulegen. Für den Fall<br />
eines zukünftigen Entstehens von Grunderwerbsteuer<br />
könnte der Steuersatz damit über dem bisherigen von<br />
3,5 % liegen, was zulasten der liquiden Mittel der<br />
Fondsgesellschaft gehen würde. Dies könnte sich auf<br />
das steuerliche Ergebnis und die Rendite der Investoren<br />
negativ auswirken.<br />
Nach Kenntnis der Anbieterin sind alle wesentlichen<br />
Risiken aufgeführt.<br />
Risiken der Beteiligung<br />
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