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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Steuerlast erhöhen sowie die Rentabilität des Investments<br />

beeinflussen würde.<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Trotz der geplanten langfristigen Vermietung des<br />

Objektes ist das Risiko, dass die Finanzverwaltung von<br />

einer planmäßigen, von Gewinnerzielungsstreben geleiteten<br />

Wiederveräußerungsabsicht ausgeht und<br />

daher zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

gelangt, nicht vollständig auszuschließen.<br />

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann insbesondere<br />

vorliegen, wenn innerhalb eines Zeitraums von<br />

fünf Jahren (in Sonderfällen zehn Jahren) mehr als drei<br />

Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />

veräußert werden. Sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegen, unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung<br />

der Immobilie der Einkommensteuer und zusätzlich<br />

der Gewerbesteuer.<br />

Unter gewissen Voraussetzungen kann es sowohl<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch des Gesellschafters<br />

zu einem gewerblichen Grundstückshandel<br />

kommen. Die zusätzliche Gewerbesteuer würde sich je<br />

nach Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes und trotz<br />

der seit 2008 erhöhten Anrechnung auf die persönliche<br />

Einkommensteuer des Gesellschafters ggf. negativ auf<br />

das steuerliche Ergebnis und die Rendite des Investors<br />

auswirken.<br />

Im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen<br />

steuerlichen Konsequenzen sollte der Investor zur Beurteilung<br />

der individuellen Steuersituation im Zweifel<br />

seinen persönlichen Steuerberater konsultieren.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Die Umwandlung der Besitzgesellschaft und der Erwerb<br />

der Beteiligung an der Besitzgesellschaft unterliegen<br />

nach der geplanten Akquisitions- und Fondsstruktur<br />

nicht der Grunderwerbsteuer. Dennoch kann nicht<br />

vollständig ausgeschlossen werden, dass nachträglich<br />

dennoch Grunderwerbsteuer anfällt, wenn die Struktur<br />

nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte, sich<br />

unplanmäßige, nicht vorhersehbare Änderungen erge-<br />

ben oder die Finanzverwaltung diese so nicht akzeptiert.<br />

Ein späterer Anfall von Grunderwerbsteuer kann<br />

nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn sich innerhalb<br />

von fünf Jahren der Gesellschafterbestand der Besitzgesellschaft<br />

unmittelbar oder mittelbar um mehr als<br />

95 % ändert (§ 1 Abs. 2a GrEStG) oder es zu einer Anteilsvereinigung<br />

in einer Hand kommt (§ 1 Abs. 3 i. V. m.<br />

Abs. 4 GrEStG).<br />

Den Bundesländern wurde durch die Föderalismusreform<br />

das Recht zuerkannt, den Steuersatz bei der<br />

Grunderwerbsteuer selbst festzulegen. Für den Fall<br />

eines zukünftigen Entstehens von Grunderwerbsteuer<br />

könnte der Steuersatz damit über dem bisherigen von<br />

3,5 % liegen, was zulasten der liquiden Mittel der<br />

Fondsgesellschaft gehen würde. Dies könnte sich auf<br />

das steuerliche Ergebnis und die Rendite der Investoren<br />

negativ auswirken.<br />

Nach Kenntnis der Anbieterin sind alle wesentlichen<br />

Risiken aufgeführt.<br />

Risiken der Beteiligung<br />

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