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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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wohl auf Seiten der Fondsgesellschaft als auch auf Seiten<br />

des einzelnen Investors eine Einkunftserzielungsabsicht<br />

vorliegen. Gemäß der Prognoserechnung wird<br />

die Fondsgesellschaft einen steuerlichen Totalüberschuss<br />

erzielen, was Voraussetzung für das Vorliegen<br />

einer Einkunftserzielungsabsicht ist.<br />

Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn die Geschäftstätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft vorzeitig beendet<br />

wird oder bei einer vorzeitigen Kündigung eines Investors,<br />

wenn die Fondsgesellschaft bzw. der Investor<br />

bis zu diesem Zeitpunkt keinen steuerlichen Totalüberschuss<br />

erzielt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />

die Investoren auch die im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

angefallenen (Sonder-)Werbungskosten (z. B.<br />

Fremdkapitalzinsen) in die Überschussrechnung einbeziehen<br />

müssen.<br />

Bei von der Prognose stark negativ abweichenden<br />

Mieterträgen, Veränderungen des Zinssatzes der Anschlussfinanzierung<br />

und/oder Veränderung der Instandhaltungskosten<br />

kann ein Totalüberschuss möglicherweise<br />

nicht erreicht werden.<br />

Bei einer konzeptionell nicht vorgesehenen Anteilsfinanzierung<br />

oder bei vorzeitiger Aufgabe oder Übertragung<br />

der Beteiligung muss der Investor mit einer Überprüfung<br />

der Einkunftserzielungsabsicht durch die Finanzbehörden<br />

rechnen, wenn er noch keinen Totalüberschuss<br />

erzielt hat. Bei einer Darlehensaufnahme<br />

und einer Übertragung seiner Beteiligung, etwa im<br />

Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, sollte<br />

der Investor daher unbedingt den Rat eines Steuerberaters<br />

einholen.<br />

Steuerstundungsmodell<br />

Unter Zugrundelegung der Prognoserechnung handelt<br />

es sich bei dem vorliegenden Fonds nicht um ein<br />

Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG, da<br />

die Summe der Verluste in der Anfangsphase 10 % des<br />

eingesetzten Kapitals nicht übersteigt. Nach dem<br />

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom<br />

17.07.2007 (IV B 2 – S 2241-b/07/0001) ist als Anfangsphase<br />

i. S. des § 15b EStG der Zeitraum anzusehen, in<br />

dem nach dem zugrunde liegenden Konzept keine<br />

26<br />

Risiken der Beteiligung<br />

nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden. Maßgeblich<br />

für die Berechnung der 10 %-Grenze sind die prognostizierten<br />

Verluste, nicht jedoch die letztlich tatsächlich<br />

erzielten Verluste. Dies gilt jedoch nicht bei Unrichtigkeiten<br />

in der Prognoserechnung. Sollte diese berichtigt<br />

werden müssen und weist die Prognoserechnung<br />

dann Verluste in der Anfangsphase von mehr als 10 %<br />

des eingesetzten Kapitals aus, besteht das Risiko, dass<br />

die Finanzverwaltung ein Steuerstundungsmodell annimmt<br />

und in Folge die Verrechnung der Verluste erst<br />

mit positiven Einkünften derselben Beteiligung späterer<br />

Wirtschaftsjahre möglich wäre.<br />

Sofort abziehbare Werbungskosten<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung der<br />

von der Fondsgesellschaft vorgenommenen Qualifizierung<br />

von Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten<br />

nicht folgt, sondern diese den Anschaffungskosten<br />

hinzurechnet, so dass diese erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt oder gar nicht als Werbungskosten abziehbar<br />

sind. Hierdurch würden sich das steuerliche Ergebnis<br />

und die Rendite der Investoren ändern.<br />

Abschreibungsrisiko<br />

Nach Auffassung der Anbieterin handelt es sich bei<br />

den fondsabhängigen Investitionskosten, soweit diese<br />

nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind,<br />

steuerlich um Anschaffungskosten des Grundbesitzes<br />

(der Besitzgesellschaft), die, bezogen auf den Gebäudeanteil,<br />

jährlich abzuschreiben sind. Diese Auffassung<br />

ist noch nicht abschließend durch Rechtsprechung,<br />

Verwaltungserlasse etc. geklärt. Die Finanzverwaltung<br />

könnte zu der Auffassung gelangen, dass diese Kosten<br />

nicht abschreibungsfähig sind. Hierdurch würde sich<br />

das steuerliche Ergebnis erhöhen und somit die Rendite<br />

des Investors negativ beeinflussen.<br />

Bei einer Betriebsprüfung könnte die Finanzverwaltung<br />

den von der Initiatorin im Rahmen der Prognoserechnung<br />

angesetzten Grundstücksanteil als zu niedrig<br />

ansehen mit der Folge, dass die Abschreibung nachträglich<br />

niedriger angesetzt werden müsste, was den<br />

steuerlichen Gewinn der ersten Jahre und somit die

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