Justizzentrum Thüringen - Dima24
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ten und kann nachteiliger ausfallen, als nach der bei<br />
Prospektaufstellung geltenden Rechtslage und den in<br />
der Prognoserechnung getroffenen Annahmen. Änderungen<br />
der zurzeit geltenden Steuergesetze sowie abweichende<br />
Auslegungen des bestehenden Rechts von<br />
den im Verkaufsprospekt gemachten Annahmen durch<br />
die deutschen Finanzbehörden oder die Finanzgerichte<br />
können zu höheren als in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />
Steuerbelastungen führen. Hierdurch<br />
kann sich der Anlageerfolg mindern. Die Steuersätze,<br />
Tarifstufen und Freibeträge können sich ändern. Dies<br />
kann in Zukunft zu einer höheren Steuerbelastung für<br />
die Investoren führen. Die Finanzbehörden können im<br />
Besteuerungsverfahren bei der Festsetzung von Steuerbescheiden<br />
oder im Rahmen von Betriebsprüfungen<br />
abweichende Auffassungen vertreten und sind nicht<br />
gehindert, eine abweichende steuerliche Behandlung<br />
in den folgenden Jahren vorzunehmen. Eine abschließende<br />
Klärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum<br />
kann dann im Anschluss an das Veranlagungsverfahren<br />
möglicherweise nur im Einspruchsverfahren<br />
oder durch eine Klage bei den Finanzgerichten<br />
erfolgen.<br />
Steuerliche Struktur<br />
Die im Verkaufsprospekt prospektierten Angaben<br />
basieren darauf, dass die Besitzgesellschaft und die<br />
Fondsgesellschaft steuerlich jeweils als transparente<br />
und vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften<br />
klassifiziert werden. Die Finanzverwaltung vertritt die<br />
Auffassung, dass keine gewerbliche Prägung vorliegt,<br />
wenn der zur Geschäftsführung befugte Kommanditist<br />
eine Kapitalgesellschaft ist (R 15.8 Abs. 6 EStR). Dies<br />
wird in der steuerlichen Fachliteratur teilweise kontrovers<br />
diskutiert. Es ist daher nicht völlig auszuschließen,<br />
dass die Finanzverwaltung die Besitzgesellschaft oder<br />
die Fondsgesellschaft abweichend von der bisherigen<br />
Auffassung in den Steuerrichtlinien als gewerblich klassifiziert<br />
und daraus eine höhere Besteuerung während<br />
der Laufzeit und bei einer späteren Veräußerung resultiert.<br />
Es wurde keine verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden<br />
eingeholt. Es kann keine Gewähr dafür<br />
übernommen werden, dass die Finanzverwaltung oder<br />
die Rechtsprechung die Konzeption in vollem Umfang<br />
oder in Teilen anerkennt.<br />
Es besteht ein Steuer- und Zinsrisiko des Investors,<br />
wenn die Finanzverwaltung im Feststellungsverfahren<br />
bzw. nach einer Betriebsprüfung eine andere Rechtsauffassung<br />
als die im Verkaufsprospekt beschriebene vertritt.<br />
Steuerzahlungen<br />
Weder die Besitz- noch die Fondsgesellschaft übernehmen<br />
persönliche Steuerzahlungen für die Investoren.<br />
Sollte der Fall eines Totalverlustes eintreten, besteht<br />
das zusätzliche Risiko, noch Steuerzahlungen tätigen<br />
zu müssen, die das Vermögen des Investors über<br />
das eingesetzte Kapital hinaus gefährden.<br />
Spekulationsgewinnbesteuerung<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber<br />
die derzeitige Regelung, wonach private Veräußerungsgewinne<br />
bei Immobilien nach Ablauf von zehn<br />
Jahren grundsätzlich steuerfrei sind, aufgibt und künftig<br />
der Besteuerung unterwirft.<br />
Ergebnisverteilung<br />
In § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt,<br />
dass, soweit bei sukzessivem Beitritt von Gesellschaftern<br />
eine zeitanteilige Aufteilung von Gewinnen<br />
und Verlusten erforderlich ist, diese aus Gründen der<br />
Vereinfachung der technischen Abwicklung jeweils zu<br />
einem Zeitraum von zwei Monaten (Abschichtungszeitraum)<br />
zusammengefasst werden. Im Falle eines sukzessiven<br />
Beitritts besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />
die nach § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
vorgenommene Zuweisung der Gewinne und<br />
Verluste im Beitrittsjahr an die Investoren so nicht anerkennt.<br />
Soweit dadurch Verluste im Beitrittsjahr steuerlich<br />
nicht anerkannt werden, erhöht dies die Steuerlast<br />
und vermindert die Rendite des Investors.<br />
Einkunftserzielungsabsicht<br />
Damit die Fondsgesellschaft steuerliche Einkünfte<br />
erzielt und eine Verlustzuweisung möglich ist, muss so-<br />
Risiken der Beteiligung<br />
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