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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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ten und kann nachteiliger ausfallen, als nach der bei<br />

Prospektaufstellung geltenden Rechtslage und den in<br />

der Prognoserechnung getroffenen Annahmen. Änderungen<br />

der zurzeit geltenden Steuergesetze sowie abweichende<br />

Auslegungen des bestehenden Rechts von<br />

den im Verkaufsprospekt gemachten Annahmen durch<br />

die deutschen Finanzbehörden oder die Finanzgerichte<br />

können zu höheren als in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />

Steuerbelastungen führen. Hierdurch<br />

kann sich der Anlageerfolg mindern. Die Steuersätze,<br />

Tarifstufen und Freibeträge können sich ändern. Dies<br />

kann in Zukunft zu einer höheren Steuerbelastung für<br />

die Investoren führen. Die Finanzbehörden können im<br />

Besteuerungsverfahren bei der Festsetzung von Steuerbescheiden<br />

oder im Rahmen von Betriebsprüfungen<br />

abweichende Auffassungen vertreten und sind nicht<br />

gehindert, eine abweichende steuerliche Behandlung<br />

in den folgenden Jahren vorzunehmen. Eine abschließende<br />

Klärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum<br />

kann dann im Anschluss an das Veranlagungsverfahren<br />

möglicherweise nur im Einspruchsverfahren<br />

oder durch eine Klage bei den Finanzgerichten<br />

erfolgen.<br />

Steuerliche Struktur<br />

Die im Verkaufsprospekt prospektierten Angaben<br />

basieren darauf, dass die Besitzgesellschaft und die<br />

Fondsgesellschaft steuerlich jeweils als transparente<br />

und vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften<br />

klassifiziert werden. Die Finanzverwaltung vertritt die<br />

Auffassung, dass keine gewerbliche Prägung vorliegt,<br />

wenn der zur Geschäftsführung befugte Kommanditist<br />

eine Kapitalgesellschaft ist (R 15.8 Abs. 6 EStR). Dies<br />

wird in der steuerlichen Fachliteratur teilweise kontrovers<br />

diskutiert. Es ist daher nicht völlig auszuschließen,<br />

dass die Finanzverwaltung die Besitzgesellschaft oder<br />

die Fondsgesellschaft abweichend von der bisherigen<br />

Auffassung in den Steuerrichtlinien als gewerblich klassifiziert<br />

und daraus eine höhere Besteuerung während<br />

der Laufzeit und bei einer späteren Veräußerung resultiert.<br />

Es wurde keine verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden<br />

eingeholt. Es kann keine Gewähr dafür<br />

übernommen werden, dass die Finanzverwaltung oder<br />

die Rechtsprechung die Konzeption in vollem Umfang<br />

oder in Teilen anerkennt.<br />

Es besteht ein Steuer- und Zinsrisiko des Investors,<br />

wenn die Finanzverwaltung im Feststellungsverfahren<br />

bzw. nach einer Betriebsprüfung eine andere Rechtsauffassung<br />

als die im Verkaufsprospekt beschriebene vertritt.<br />

Steuerzahlungen<br />

Weder die Besitz- noch die Fondsgesellschaft übernehmen<br />

persönliche Steuerzahlungen für die Investoren.<br />

Sollte der Fall eines Totalverlustes eintreten, besteht<br />

das zusätzliche Risiko, noch Steuerzahlungen tätigen<br />

zu müssen, die das Vermögen des Investors über<br />

das eingesetzte Kapital hinaus gefährden.<br />

Spekulationsgewinnbesteuerung<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber<br />

die derzeitige Regelung, wonach private Veräußerungsgewinne<br />

bei Immobilien nach Ablauf von zehn<br />

Jahren grundsätzlich steuerfrei sind, aufgibt und künftig<br />

der Besteuerung unterwirft.<br />

Ergebnisverteilung<br />

In § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt,<br />

dass, soweit bei sukzessivem Beitritt von Gesellschaftern<br />

eine zeitanteilige Aufteilung von Gewinnen<br />

und Verlusten erforderlich ist, diese aus Gründen der<br />

Vereinfachung der technischen Abwicklung jeweils zu<br />

einem Zeitraum von zwei Monaten (Abschichtungszeitraum)<br />

zusammengefasst werden. Im Falle eines sukzessiven<br />

Beitritts besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

die nach § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgenommene Zuweisung der Gewinne und<br />

Verluste im Beitrittsjahr an die Investoren so nicht anerkennt.<br />

Soweit dadurch Verluste im Beitrittsjahr steuerlich<br />

nicht anerkannt werden, erhöht dies die Steuerlast<br />

und vermindert die Rendite des Investors.<br />

Einkunftserzielungsabsicht<br />

Damit die Fondsgesellschaft steuerliche Einkünfte<br />

erzielt und eine Verlustzuweisung möglich ist, muss so-<br />

Risiken der Beteiligung<br />

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