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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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als Kommanditist greift demnach erst ab Eintragung.<br />

Eine unbeschränkte Haftung im Zeitraum zwischen seinem<br />

Eintritt als Kommanditist und der Eintragung ins<br />

Handelsregister gemäß § 176 Abs. 2 HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

besteht somit nicht.<br />

Kapitalrückflüsse (Ausschüttungen)<br />

Der Zeitpunkt und die Höhe von Kapitalrückflüssen<br />

sind nicht garantiert und können von der Prognose abweichen.<br />

Für Investoren, die darauf angewiesen sind,<br />

zu vorher feststehenden Zeitpunkten Kapitalrückflüsse<br />

zu realisieren, um hieraus Verpflichtungen zu erfüllen,<br />

ist der Fonds daher als Investment nicht geeignet.<br />

Handelbarkeit (Fungibilitätsrisiko)<br />

Hinsichtlich der Handelbarkeit unterscheidet sich<br />

diese Beteiligung grundlegend von Kapitalmarktanlagen<br />

und von Beteiligungen an offenen Fonds. Die Beteiligung<br />

als Kommanditist bzw. Treugeber ist zwar<br />

nach Einzahlung der Einlage grundsätzlich veräußerbar,<br />

die Übertragung von Kommandit- bzw. Treugeberanteilen<br />

und jede sonstige Verfügung kann jedoch nur<br />

mit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

bzw. mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />

erfolgen.<br />

Es besteht kein geregelter Zweitmarkt für geschlossene<br />

Fonds zur freien Übertragbarkeit der Beteiligung.<br />

Insofern besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Veräußerung<br />

nur dann, wenn eine entsprechende Nachfrage<br />

vorhanden ist. Es besteht das Risiko, dass bei<br />

einem Veräußerungswunsch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Fondsgesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

nicht zustimmt, kein Erwerber gefunden<br />

wird oder eine Veräußerung nur zu einem geringen<br />

Wert erfolgen kann. Es kann keine Garantie für<br />

die jederzeitige Handelbarkeit oder die Erzielbarkeit<br />

eines angemessenen Preises für die Kommandit- bzw.<br />

Treugeberbeteiligung abgegeben werden. Ein Rückgaberecht<br />

für Beteiligungen besteht nicht. Der Erwerb eigener<br />

Beteiligungen durch die Fondsgesellschaft ist<br />

ausgeschlossen. Eine jederzeit kurzfristige Veräußerung<br />

zu einem allgemeinen Kurs ist somit nicht gege-<br />

24<br />

Risiken der Beteiligung<br />

ben. Vielmehr ist die Beteiligung als langfristige Kapitalanlage<br />

zu betrachten. Es ist durchaus denkbar, dass<br />

eine vorzeitige Veräußerung der Beteiligung eine Verringerung<br />

der erzielten Rentabilität zur Folge hat.<br />

Die Beteiligung ist erstmals zum 31.12.2029 kündbar.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Es wird ausdrücklich davon abgeraten, die Einlage ggf.<br />

zzgl. Agio in die Fondsgesellschaft durch eine persönliche<br />

Darlehensaufnahme ganz oder teilweise zu finanzieren.<br />

Konzeptionell ist eine Anteilsfinanzierung nicht vorgesehen.<br />

Im Fall einer Anteilsfinanzierung ist Folgendes zu berücksichtigen:<br />

Das finanzierende Kreditinstitut stellt in der<br />

Regel nicht auf den Wert des Anteils, sondern auf die Bonität<br />

des Investors ab. Eine Anteilsfinanzierung des Beteiligungserwerbs<br />

schränkt daher den Spielraum des Investors<br />

für künftige Darlehensaufnahmen ein. Für ein entsprechendes<br />

Darlehen haftet der Investor persönlich und<br />

unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Zins- und<br />

Tilgungsleistungen für solche Darlehen sind vom Investor<br />

unabhängig von etwaigen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />

zu leisten. In Abhängigkeit von Höhe und Konditionen<br />

der Anteilsfinanzierung und je nach wirtschaftlichem<br />

Verlauf der Investitionen besteht das Risiko, dass<br />

die Ausschüttungen allein nicht ausreichen, um Zins und<br />

Tilgung des Darlehens zu bedienen.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Grundsätzliche steuerliche Risiken<br />

Der Investor trägt grundsätzlich das Risiko, dass sich<br />

die derzeit gültigen steuerrechtlichen Regelungen und<br />

Verordnungen ändern können. Insbesondere besteht<br />

das Risiko, dass die zugrunde gelegten Steuersätze so<br />

wie in der Prognoserechnung angenommen nicht zur<br />

Anwendung kommen, eine zukünftig abweichende<br />

Auslegung durch die Finanzbehörden nicht ausgeschlossen<br />

werden kann oder diese eine andere Rechtsauffassung<br />

als die im Prospekt angenommene vertreten.<br />

Die zukünftige Besteuerung der Investoren richtet<br />

sich dann nach den geänderten Steuerrechtsvorschrif-

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