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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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aber vor Beitritt der Kommanditisten begründet werden,<br />

haften die Kommanditisten ab ihrer Eintragung im<br />

Handelsregister bis zur Höhe ihrer Haftsumme (§ 173<br />

i. V. m. §§ 171, 172 HGB).<br />

Wiederaufleben der Haftung<br />

Soweit Ausschüttungen der Fondsgesellschaft Rückzahlungen<br />

von Einlagen (Entnahmen) i. S. v. § 172 Abs.<br />

4 Satz 1 HGB darstellen, so z. B. bei Ausschüttung liquider<br />

Mittel, die keinen Gewinn der Fondsgesellschaft<br />

darstellen, lebt die Haftung des die Rückzahlung empfangenden<br />

Kommanditisten in dieser Höhe maximal bis<br />

zu seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

wieder auf. Zum Wiederaufleben der Haftung kommt es<br />

auch dann, wenn zugewiesene Gewinnanteile entnommen<br />

werden, obwohl das Kapitalkonto durch vorherige<br />

Verlustzuweisungen noch unter dem Betrag der eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist (§ 172 Abs. 4<br />

Satz 2 Alt. 1 HGB). Eine Haftung der Kommanditisten<br />

kann sich auch aus. §§ 30, 31 GmbHG (a. F.) analog ergeben.<br />

Dies hätte zur Folge, dass Ausschüttungen von<br />

den Kommanditisten zurückzuzahlen wären.<br />

Haftung nach Ausscheiden (Nachhaftung)<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, so haftet er in Höhe seiner Haftsumme für<br />

die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondgesellschaft,<br />

wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach<br />

dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen<br />

ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten<br />

Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche<br />

Vollstreckungshandlung vorgenommen oder<br />

beantragt wird (§§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB).<br />

Gesellschafterwechsel/Übertragung einer<br />

Beteiligung<br />

Sofern ein Kommanditist seine Beteiligung entsprechend<br />

den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft (§ 15 des Gesellschaftsvertrags) auf<br />

einen Dritten überträgt, haften der Altkommanditist<br />

und der Neukommanditist nebeneinander in Höhe der<br />

im Handelsregister eingetragenen Haftsumme bis zur<br />

Eintragung des Gesellschafterwechsels (Rechtsnachfolgevermerk)<br />

im Handelsregister gemäß § 173 i. V. m.<br />

§§ 171, 172 HGB, sofern die Einlage i. S. v. § 171 Abs.<br />

1, 2. Hbs. HGB noch nicht oder nicht vollständig erbracht<br />

ist. Es kommt zu keiner Haftungsverdopplung.<br />

Haftung als Treugeber<br />

Aufgrund der Regelungen des Treuhandvertrags<br />

zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />

wird der Treugeber wirtschaftlich einem Kommanditisten<br />

gleichgestellt, so dass vorangegangene<br />

Angaben zur Haftung für den Treugeber entsprechend<br />

gelten, obwohl die über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft mittelbar beteiligten Investoren<br />

nicht im Handelsregister eingetragen werden. Konkret<br />

bedeutet dies, der Treugeber muss die Treuhandkommanditistin<br />

von einer Haftung aus der Beteiligung,<br />

die sie für den Treugeber hält, freistellen. Gemäß § 14<br />

des Treuhandvertrages hat die Treuhandkommanditistin<br />

einen Anspruch gegen den Treugeber auf Freistellung<br />

von sämtlichen Verbindlichkeiten, die ihr im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Verwaltung des<br />

von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Teiles ihrer Pflichteinlage entstehen. Der Treugeber haftet<br />

jedoch nicht weiter, als er als Kommanditist haften<br />

würde. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers<br />

ist durch die in der Beitrittserklärung benannte Einlage<br />

begrenzt. Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das<br />

Konto der Fondsgesellschaft eingezahlt hat, ist er zu<br />

einer Freistellung der Treuhandkommanditistin nicht<br />

mehr verpflichtet, ausgenommen es liegt ein entsprechender<br />

Fall des § 172 Abs. 1, 4 HGB vor. Im Falle einer<br />

Inanspruchnahme durch Gläubiger ist die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, die Weiterleitung von Barausschüttungen<br />

an den Treugeber davon abhängig zu<br />

machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />

Freistellungsverpflichtung eine Sicherheit leistet.<br />

Wünscht der Treugeber die Umwandlung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist der Fondsgesellschaft,<br />

erfolgt diese gem. § 9 Abs. 6 des Treuhandvertrages<br />

unter der aufschiebenden Bedingung seiner Eintragung<br />

als Kommanditist in das Handelsregister. Eine Haftung<br />

Risiken der Beteiligung<br />

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