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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Bindung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

Die gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

sind für jeden Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber unabhängig von seiner Stimmabgabe bindend.<br />

Grundsätzlich bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />

einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen<br />

Stimmen (§ 12 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft). In Einzelfällen, z. B. bei der Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft)<br />

oder der Besitzgesellschaft (§ 10 Abs. 11 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft), ist eine<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bei der<br />

Fondsgesellschaft erforderlich. Es besteht daher das<br />

Risiko, dass der gefasste Beschluss nicht der Meinung<br />

aller Investoren entspricht.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft,<br />

die DSF Zehnte Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH, besitzt gemäß § 12 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags<br />

eigene Stimmrechte (10 Stimmen). Beschlüsse<br />

über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft und die Umwandlung der Fondsgesellschaft<br />

können nicht ohne oder gegen die Stimme<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin gefasst werden<br />

(§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags). Es besteht<br />

daher das Risiko, dass die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

die Beschlussfassung verhindert. Dies gilt<br />

ebenso bei der Besitzgesellschaft.<br />

Ausschüttungen/Nachschuss<br />

Ein an die Investoren ausschüttbarer Gewinn kann<br />

erst erzielt werden, wenn die nicht wertbildenden Aufwendungen<br />

in der Platzierungsphase durch einen entsprechenden<br />

Wertzuwachs der Immobilie ausgeglichen<br />

und ausreichend Mieteinnahmen realisiert sind.<br />

Eine Nachschusspflicht der Investoren besteht bei<br />

der Fondsgesellschaft nicht. Eine solche kann lediglich<br />

durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder einstimmige<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrags begründet<br />

werden (§ 6 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft). Es besteht allerdings das Risiko,<br />

dass Ausschüttungen, soweit sie keine Gewinnaus-<br />

schüttungen darstellen, im Rahmen der wiederauflebenden<br />

Haftung zurückgezahlt werden müssen, siehe<br />

dazu «Haftung der Kommanditisten».<br />

Ausschluss, Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

bzw. Kündigung des Treuhandvertrags<br />

Der Kommanditist kann im Falle der Nichteinzahlung<br />

seiner Pflichteinlage, der Nichtbeibringung des für die<br />

Identifikationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen<br />

Nachweises und aus wichtigem, in seiner<br />

Person liegendem Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB<br />

mit sofortiger Wirkung aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Die Treuhandkommanditistin kann in<br />

diesen Fällen den Treuhandvertrag fristlos kündigen.<br />

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des Kommanditisten bzw. des Treugebers<br />

oder der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse scheidet der Kommanditist<br />

gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB aus<br />

der Fondsgesellschaft aus bzw. der Treuhandvertrag<br />

endet. Vgl. § 18 des Gesellschaftsvertrags; § 9 Abs. 8<br />

des Treuhandvertrags.<br />

Bei einem Ausschluss bzw. einem Ausscheiden aus<br />

der Fondsgesellschaft erhält der Investor eine Abfindung<br />

in Höhe des Verkehrswertes seines Anteils zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens.<br />

Die Bestimmung des Verkehrwertes nimmt die Geschäftsführung<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere<br />

unter Berücksichtigung des auf dem Sekundärmarkt<br />

für den entsprechenden Gesellschaftsanteil<br />

zu erzielenden Kaufpreises vor. Sollte für den Gesellschaftsanteil<br />

kein Marktpreis ermittelbar sein, kann dieser<br />

von der Geschäftsführung geschätzt werden. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Geschäftsführung ihr Ermessen<br />

nicht pflichtgemäß ausübt bzw. den Marktpreis<br />

falsch schätzt. Dies kann zum Nachteil des Investors<br />

wirken.<br />

Wird der Investor ausgeschlossen, weil er seine geschuldete<br />

Pflichteinlage bzw. Einlage nicht geleistet<br />

hat, erhält er keine Abfindung. Er hat der Fondsgesellschaft<br />

ggf. Schadensersatz in Höhe von 10 % der übernommenen<br />

Pflichteinlage bzw. Einlage zu leisten.<br />

Risiken der Beteiligung<br />

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