Justizzentrum Thüringen - Dima24
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Bindung von Gesellschafterbeschlüssen<br />
Die gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />
sind für jeden Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber unabhängig von seiner Stimmabgabe bindend.<br />
Grundsätzlich bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />
einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen<br />
Stimmen (§ 12 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft). In Einzelfällen, z. B. bei der Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft)<br />
oder der Besitzgesellschaft (§ 10 Abs. 11 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft), ist eine<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bei der<br />
Fondsgesellschaft erforderlich. Es besteht daher das<br />
Risiko, dass der gefasste Beschluss nicht der Meinung<br />
aller Investoren entspricht.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft,<br />
die DSF Zehnte Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH, besitzt gemäß § 12 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags<br />
eigene Stimmrechte (10 Stimmen). Beschlüsse<br />
über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft und die Umwandlung der Fondsgesellschaft<br />
können nicht ohne oder gegen die Stimme<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin gefasst werden<br />
(§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags). Es besteht<br />
daher das Risiko, dass die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
die Beschlussfassung verhindert. Dies gilt<br />
ebenso bei der Besitzgesellschaft.<br />
Ausschüttungen/Nachschuss<br />
Ein an die Investoren ausschüttbarer Gewinn kann<br />
erst erzielt werden, wenn die nicht wertbildenden Aufwendungen<br />
in der Platzierungsphase durch einen entsprechenden<br />
Wertzuwachs der Immobilie ausgeglichen<br />
und ausreichend Mieteinnahmen realisiert sind.<br />
Eine Nachschusspflicht der Investoren besteht bei<br />
der Fondsgesellschaft nicht. Eine solche kann lediglich<br />
durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder einstimmige<br />
Änderung des Gesellschaftsvertrags begründet<br />
werden (§ 6 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft). Es besteht allerdings das Risiko,<br />
dass Ausschüttungen, soweit sie keine Gewinnaus-<br />
schüttungen darstellen, im Rahmen der wiederauflebenden<br />
Haftung zurückgezahlt werden müssen, siehe<br />
dazu «Haftung der Kommanditisten».<br />
Ausschluss, Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
bzw. Kündigung des Treuhandvertrags<br />
Der Kommanditist kann im Falle der Nichteinzahlung<br />
seiner Pflichteinlage, der Nichtbeibringung des für die<br />
Identifikationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen<br />
Nachweises und aus wichtigem, in seiner<br />
Person liegendem Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB<br />
mit sofortiger Wirkung aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Die Treuhandkommanditistin kann in<br />
diesen Fällen den Treuhandvertrag fristlos kündigen.<br />
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen des Kommanditisten bzw. des Treugebers<br />
oder der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse scheidet der Kommanditist<br />
gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB aus<br />
der Fondsgesellschaft aus bzw. der Treuhandvertrag<br />
endet. Vgl. § 18 des Gesellschaftsvertrags; § 9 Abs. 8<br />
des Treuhandvertrags.<br />
Bei einem Ausschluss bzw. einem Ausscheiden aus<br />
der Fondsgesellschaft erhält der Investor eine Abfindung<br />
in Höhe des Verkehrswertes seines Anteils zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens.<br />
Die Bestimmung des Verkehrwertes nimmt die Geschäftsführung<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere<br />
unter Berücksichtigung des auf dem Sekundärmarkt<br />
für den entsprechenden Gesellschaftsanteil<br />
zu erzielenden Kaufpreises vor. Sollte für den Gesellschaftsanteil<br />
kein Marktpreis ermittelbar sein, kann dieser<br />
von der Geschäftsführung geschätzt werden. Es<br />
besteht das Risiko, dass die Geschäftsführung ihr Ermessen<br />
nicht pflichtgemäß ausübt bzw. den Marktpreis<br />
falsch schätzt. Dies kann zum Nachteil des Investors<br />
wirken.<br />
Wird der Investor ausgeschlossen, weil er seine geschuldete<br />
Pflichteinlage bzw. Einlage nicht geleistet<br />
hat, erhält er keine Abfindung. Er hat der Fondsgesellschaft<br />
ggf. Schadensersatz in Höhe von 10 % der übernommenen<br />
Pflichteinlage bzw. Einlage zu leisten.<br />
Risiken der Beteiligung<br />
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