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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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sar») nach dem zweiten von zwei aufeinander folgenden<br />

Tests, im Falle des LTV nach dem folgenden Test,<br />

die Kennzahlen wieder eingehalten werden.<br />

Können auf Grund eines sinkenden Objektwertes<br />

oder gesunkener Mieteinnahmen die Kennziffer entgegen<br />

der Prognose dauerhaft nicht eingehalten werden<br />

und der Besitzgesellschaft stehen nicht die nötigen<br />

Mittel für zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung, besteht<br />

die Möglichkeit, dass die Darlehensgeberin von<br />

Ihren im Grundbuch eingetragenen Sicherheiten Gebrauch<br />

macht und die Zwangsversteigerung der Immobilie<br />

betreibt. Dies kann im äußersten Fall zu einem<br />

Totalverlust der Einlage des Investors führen.<br />

Anschlussfinanzierung/Zinsänderungsrisiken<br />

Der gegenwärtig unterzeichnete Darlehensvertrag<br />

der Besitzgesellschaft hat eine Laufzeit bis 31.03.2022.<br />

Es besteht das Risiko, dass die finanzierende Bank für<br />

das Darlehen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten<br />

Laufzeit keine Anschlussfinanzierung gewährt und eine<br />

Alternativfinanzierung nicht gefunden werden kann. In<br />

diesem Fall müsste die Fondsimmobilie verkauft werden,<br />

um das Darlehen zu tilgen. Die Bank könnte ferner<br />

die Gewährung einer Anschlussfinanzierung davon abhängig<br />

machen, dass die Besitzgesellschaft Barnachschüsse<br />

bzw. sonstige geeignete Sicherheiten leistet.<br />

Für die Investoren besteht das Risiko einer erheblichen<br />

Einschränkung der Rentabilität ihrer Beteiligung.<br />

Die Zinsen des Darlehens der Besitzgesellschaft wurden<br />

für zehn Jahre mit einem Zinssicherungsinstrument,<br />

einem sog. «Zins Swap», fixiert. Nach Ablauf der Zinsfixierung<br />

oder bei Abschluss eines neuen Zinssicherungsinstruments<br />

könnte die Zinbelastung höher als in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt ausfallen. In diesem<br />

Fall besteht das Risiko einer durch die höheren Aufwendungen<br />

verminderten Ausschüttung an die Investoren.<br />

Mehrheitsgesellschafter/Interessengruppen<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein<br />

Investor in größerem Umfang an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, demzufolge die Stimmenmehrheit in der<br />

Fondsgesellschaft erhält und einen beherrschenden<br />

18<br />

Risiken der Beteiligung<br />

Einfluss ausübt. Sofern das Kommanditkapital nicht<br />

vollständig von privaten Investoren übernommen<br />

wurde und die Platzierungsgarantie der DSF in Anspruch<br />

genommen wird, besteht die Möglichkeit, dass<br />

die DSF das restliche Kommanditkapital selbst übernimmt<br />

und somit über eine Stimmenmehrheit verfügt.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Interessengruppen<br />

einen beherrschenden Einfluss auf die<br />

Fondsgesellschaft erlangen und Gruppen von Investoren<br />

gegenläufige Interessen haben. Meinungsverschiedenheiten<br />

könnten dann von einer Interessengruppe<br />

dominiert werden.<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

Erfahrungsgemäß nimmt ein großer Teil der Investoren<br />

an Beschlussfassungen nicht teil bzw. erteilt keine<br />

Weisungen zu Abstimmungen. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />

dass im Einzelfall im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen Gesellschafterbeschlüsse<br />

von einer Minderheit des Kommanditkapitals<br />

gefasst werden.<br />

Grundsätzlich haben Investoren, die zusammen über<br />

mindestens 10 % der Stimmrechte verfügen, das<br />

Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />

Da sich die Investoren untereinander regelmäßig nicht<br />

kennen, begegnet die Durchsetzung praktischen<br />

Schwierigkeiten.<br />

Die Treuhandkommanditistin vertritt regelmäßig eine<br />

Vielzahl von Investoren. Sie kann das auf einen Investor<br />

entfallende Stimmrecht in besonders eilbedürftigen Fällen<br />

nach ihrem Ermessen ausüben, wenn die Einholung<br />

von Weisungen nicht rechtzeitig möglich ist. Es besteht<br />

daher das Risiko, dass das Stimmrecht nicht im individuellen<br />

Interesse des jeweiligen Investors ausgeübt wird.<br />

Bei Beschlussfassungen der Besitzgesellschaft, die<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

keine vorherige Beschlussfassung bei der Fondsgesellschaft<br />

erfordern, kann der Investor nicht mitwirken. Investoren<br />

können daher anlagegefährdende Entwicklungen<br />

möglicherweise nicht im Wege der Beschlussfassung<br />

abwenden.

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