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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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übernehmers, der InCity Immobilien AG sowie des Generalübernehmers<br />

selbst) zur Absicherung der Gewährleistungsansprüche<br />

der Besitzgesellschaft nicht ausreichen<br />

oder ausfallen. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die zuvor genannten Sicherheiten<br />

in Verbindung mit der vereinbarten Vertragsstrafenregelung<br />

nicht ausreichen, um Ausfälle, beispielsweise<br />

Mietausfälle im Falle der nicht fristgerechten Fertigstellung<br />

der Baumaßnahmen, aufzufangen.<br />

Sach- oder Rechtsmängel<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />

während der Fondslaufzeit Sach- oder Rechtsmängel<br />

bzgl. der Immobilie ergeben, die gegenüber den Verkäufern<br />

des Anteils im Rahmen der kaufvertraglichen<br />

Gewährleistung nicht oder nicht mehr (z. B. im Falle<br />

der Insolvenz) durchgesetzt werden können. In diesem<br />

Fall trägt die Fondsgesellschaft und somit der Investor<br />

das Risiko. Je nach Art und Schwere dieser Mängel<br />

können zu deren Beseitigung Aufwendungen nötig<br />

sein, die das prognostizierte Ergebnis negativ beeinflussen<br />

und die Auszahlungen für die Investoren reduzieren<br />

oder auch gänzlich wegfallen lassen.<br />

Platzierung<br />

Ein Risiko besteht auch im Hinblick auf die Platzierungsgarantieverpflichtung<br />

der Deutsche Structured Finance<br />

GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft, sofern<br />

das benötigte Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht<br />

fristgerecht platziert werden kann. In diesem Fall kann<br />

die DSF wählen, ob sie selbst der Fondsgesellschaft als<br />

Kommanditist beitritt oder einen Dritten benennt oder<br />

die DSF oder ein Dritter der Fondsgesellschaft ein Darlehen<br />

in Höhe des nicht platzierten Eigenkapitals zur<br />

Verfügung stellt. Dieses Darlehen wird sich so verzinsen,<br />

wie sich eine entsprechende Beteiligung verzinst<br />

hätte. Würden die Konditionen eines Darlehens eines<br />

Dritten von dieser Maßgabe abweichen, würden Ausgleichszahlungen<br />

an die bzw. von der DSF das wirtschaftlich<br />

gewünschte Ergebnis aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />

herstellen. Sofern die DSF als Platzierungsgarant<br />

ausfällt, könnte dies dazu führen, dass die Konditio-<br />

nen des Darlehens nicht mehr ausgeglichen werden<br />

oder das Darlehen bei voller Haftung der Fondsgesellschaft<br />

sogar fällig gestellt wird. Dies könnte zu einem<br />

Zeitpunkt geschehen, zu dem die Fondsgesellschaft<br />

weder zur Rückführung des Darlehens noch zur Zahlung<br />

höherer Konditionen in der Lage ist. In diesem Fall<br />

könnte es zu einer Verwertung der Sicherheiten des<br />

Darlehensgebers, insbesondere zu einer Zwangsversteigerung<br />

der Fondsimmobilie, kommen. Hierdurch<br />

könnte die Fondsgesellschaft insolvent werden. Für den<br />

Investor könnte dies zum Totalverlust seiner Einlage<br />

nebst Agio führen. Gleiches gilt, sofern die DSF ihre<br />

Verpflichtungen aus der Platzierungsgarantie gar nicht<br />

erfüllt.<br />

Fremdfinanzierung auf Ebene der<br />

Besitzgesellschaft<br />

Die Fondsimmobilie wird auf Ebene der Besitzgesellschaft<br />

mit einem Darlehen i. H. v. 57,3 % ihres Gesamtinvestitionsvolumens<br />

fremdfinanziert. Es bestehen<br />

damit Risiken, die typischerweise mit einer Fremdfinanzierung<br />

einhergehen, z. B. dass laufende Erträge<br />

aus der Immobilie nicht ausreichen, die Zinszahlungen<br />

und die Tilgung (zusammen «Kapitaldienst») des Darlehens<br />

zu bedienen. Die Fremdfinanzierung kann dazu<br />

führen, dass ein anlagegefährdendes Risiko eintritt, sofern<br />

der Kapitaldienst nicht mehr geleistet werden kann<br />

und die Besitzgesellschaft insolvent wird. Die Auswirkung<br />

auf die Gesamtrentabilität wäre negativ. Dieses<br />

Szenario könnte auch zu einem Totalverlust bei den Investoren<br />

der Fondsgesellschaft führen.<br />

Wird eine der drei im Darlehensvertrag spezifizierten<br />

Finanzkennzahlen (sogenannte Covenants; siehe Kapitel<br />

«Rechtliche Grundlagen») nicht eingehalten, kann<br />

die Darlehensgeberin zusätzliche Sicherheiten verlangen.<br />

Dies kann z. B. erfolgen, wenn die Mieteinahmen<br />

oder der Objektwert sinken.<br />

Eine Sicherheit ist die Verpfändung der Nettomieten<br />

(Bruttomieten ohne USt und Mietnebenkosten) abzüglich<br />

einer Pauschale von 15 % der Nettomieten. Das<br />

verpfändete und verzinste Guthaben wird freigegeben,<br />

wenn, im Falle des DSCR und ISCR Tests (siehe «Glos-<br />

Risiken der Beteiligung<br />

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