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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Fondsgesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhandkommanditistin.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin ist keine Mittelverwendungskontrolleurin.<br />

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin,<br />

soweit sie nicht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Verhalten gründen, verjähren innerhalb von drei<br />

Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.<br />

Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

von dem Schaden schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 14 Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin hat einen Anspruch gegen<br />

den Treugeber auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />

(u. a. § 18 Abs. 4 und § 20 des Gesellschaftsvertrags),<br />

die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />

Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch<br />

gehaltenen Teiles ihrer Pflichteinlage entstehen. Der Treugeber<br />

haftet jedoch nicht weiter, als er als Direktkommanditist<br />

haften würde. Der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin<br />

ist auch abtretbar.<br />

(2) Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist durch den<br />

in der Beitrittserklärung benannten Beteiligungsbetrag begrenzt.<br />

Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das Konto<br />

der Fondsgesellschaft eingezahlt hat, ist er zu einer Freistellung<br />

der Treuhandkommanditistin mit der nachstehend dargelegten<br />

Ausnahme nicht mehr verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers lebt in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB anteilig<br />

wieder auf (vgl. § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

(3) Im Falle einer Inanspruchnahme durch Gläubiger ist die<br />

Treuhandkommanditistin berechtigt, die Weiterleitung von<br />

Barausschüttungen an den Treugeber davon abhängig zu<br />

machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />

Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet.<br />

§ 15 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />

Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten<br />

Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

e. V., Postfach 64 02 22, 10048 Berlin bzw. Invalidenstr. 35, 10115<br />

Berlin anzurufen und gegen die DSF Treuhand GmbH ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />

sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., welche im Internet<br />

unter www.ombudsstelle-gfonds.de eingesehen oder auf Anfrage<br />

auch von der Fondsgesellschaft zugesandt werden können<br />

(vgl. auch § 26 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf<br />

einen Treugeber über, überträgt der Verkäufer seine Rechte und<br />

Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition),<br />

der mit der Treuhandkommanditistin besteht, sodass<br />

die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />

neuen Treugeber gelten. Auf das Bestehen dieser Regelungen hat<br />

154 Treuhandvertrag<br />

der ausscheidende Treugeber seinen Rechtsnachfolger hinzuweisen.<br />

§ 16 Schlussbestimmungen<br />

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch einer<br />

Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in<br />

ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die<br />

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

tritt eine Regelung, die dem tatsächlich Gewollten<br />

rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dies gilt<br />

auch sinngemäß für eine Regelungslücke.<br />

(3) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand<br />

und Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus diesem<br />

Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.<br />

Frankfurt, den 10.09.2009<br />

DSF Treuhand GmbH

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