Justizzentrum Thüringen - Dima24
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Fondsgesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhandkommanditistin.<br />
(3) Die Treuhandkommanditistin ist keine Mittelverwendungskontrolleurin.<br />
(4) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin,<br />
soweit sie nicht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Verhalten gründen, verjähren innerhalb von drei<br />
Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.<br />
Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
von dem Schaden schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 14 Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />
(1) Die Treuhandkommanditistin hat einen Anspruch gegen<br />
den Treugeber auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />
(u. a. § 18 Abs. 4 und § 20 des Gesellschaftsvertrags),<br />
die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />
Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch<br />
gehaltenen Teiles ihrer Pflichteinlage entstehen. Der Treugeber<br />
haftet jedoch nicht weiter, als er als Direktkommanditist<br />
haften würde. Der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin<br />
ist auch abtretbar.<br />
(2) Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist durch den<br />
in der Beitrittserklärung benannten Beteiligungsbetrag begrenzt.<br />
Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das Konto<br />
der Fondsgesellschaft eingezahlt hat, ist er zu einer Freistellung<br />
der Treuhandkommanditistin mit der nachstehend dargelegten<br />
Ausnahme nicht mehr verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung<br />
des Treugebers lebt in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB anteilig<br />
wieder auf (vgl. § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
(3) Im Falle einer Inanspruchnahme durch Gläubiger ist die<br />
Treuhandkommanditistin berechtigt, die Weiterleitung von<br />
Barausschüttungen an den Treugeber davon abhängig zu<br />
machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />
Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet.<br />
§ 15 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />
Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />
mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten<br />
Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
e. V., Postfach 64 02 22, 10048 Berlin bzw. Invalidenstr. 35, 10115<br />
Berlin anzurufen und gegen die DSF Treuhand GmbH ein Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />
sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., welche im Internet<br />
unter www.ombudsstelle-gfonds.de eingesehen oder auf Anfrage<br />
auch von der Fondsgesellschaft zugesandt werden können<br />
(vgl. auch § 26 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf<br />
einen Treugeber über, überträgt der Verkäufer seine Rechte und<br />
Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition),<br />
der mit der Treuhandkommanditistin besteht, sodass<br />
die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />
neuen Treugeber gelten. Auf das Bestehen dieser Regelungen hat<br />
154 Treuhandvertrag<br />
der ausscheidende Treugeber seinen Rechtsnachfolger hinzuweisen.<br />
§ 16 Schlussbestimmungen<br />
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch einer<br />
Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in<br />
ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />
oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die<br />
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
tritt eine Regelung, die dem tatsächlich Gewollten<br />
rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dies gilt<br />
auch sinngemäß für eine Regelungslücke.<br />
(3) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand<br />
und Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus diesem<br />
Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.<br />
Frankfurt, den 10.09.2009<br />
DSF Treuhand GmbH