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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht<br />

eröffnet oder eingestellt wird oder<br />

(b) gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen<br />

Titel die Zwangsvollstreckung betrieben und<br />

nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder<br />

eingestellt wird.<br />

Im Falle der vorgenannten Abs. 6 und 8 wird der Treugeber<br />

direkt als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Die Übertragung des Kommanditanteils ist jeweils aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist im Wege der Rechtsnachfolge in das Handelsregister<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

§ 10 Treugeberregister/Datenschutz<br />

(1) Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber<br />

von der Treuhandkommanditistin in ein von dieser geführtes<br />

Register eingetragen («Treugeberregister»). Die Treuhandkommanditistin<br />

kann sich hierzu auch eines Dritten<br />

bedienen. Das Treugeberregister enthält Namen und Anschrift<br />

des Treugebers, die Höhe seiner Einlage sowie eventuelle<br />

sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung. Der Treugeber stimmt der Eintragung<br />

in das Treugeberregister zu.<br />

(2) Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register<br />

oder auf Angaben über die übrigen Treugeber, die<br />

über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, es sei<br />

denn, der jeweilige Treugeber hat der Weitergabe seiner<br />

Daten auf der Beitrittserklärung ausdrücklich zugestimmt.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Angaben aus<br />

dem Treugeberregister offenzulegen, sofern sie hierzu gesetzlich<br />

verpflichtet ist. Die Treuhandkommanditistin ist ferner<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern<br />

sowie den Beratern der Fondsgesellschaft, die zur<br />

gesetzlichen Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, zur<br />

Offenlegung von Daten aus dem Treugeberregister berechtigt.<br />

(4) Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu<br />

seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschafterbeteiligung<br />

unverzüglich mitzuteilen und ggf. durch<br />

entsprechende Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel<br />

der Anschrift des Treugebers. Die Treuhandkommanditistin<br />

kann dem ausscheidenden Treugeber für die aufgrund des<br />

Ausscheidens erforderlichen Änderungen im Treugeberregister<br />

eine pauschale Bearbeitungsgebühr von bis zu EURO<br />

100 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnen<br />

bzw. diesen Betrag von der letzten Auszahlung an den ausscheidenden<br />

Treugeber in Abzug bringen. Dem Treugeber<br />

bleibt es vorbehalten nachzuweisen, eine Bearbeitungsgebühr<br />

sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die<br />

Pauschale angefallen.<br />

(5) Der Treugeber erhält eine Benachrichtigung über seine Eintragung<br />

in das vorgenannte Register.<br />

(6) Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />

dass im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene<br />

Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt werden.<br />

§ 11 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />

Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung für alle<br />

Treugeber erhält die Treuhandkommanditistin von der<br />

Fondsgesellschaft eine jährliche pauschale Vergütung in<br />

Höhe von EURO 10.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für das Jahr 2009 wird die Vergütung aufgrund des erhöhten<br />

Verwaltungsaufwands für die Erfassung der beigetretenen<br />

Investoren voll gezahlt. Die Vergütung ist jeweils nach<br />

Rechnungsstellung mit einer Frist von 14 Kalendertagen ab<br />

Eingang der Rechnung bei der Fondsgesellschaft zur Zahlung<br />

fällig.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, zusätzliche<br />

Leistungen zugunsten einzelner Treugeber diesen über die<br />

gemäß Abs. 1 zu zahlende Vergütung hinaus gesondert in<br />

Rechnung zu stellen.<br />

(3) Für diese Vergütungen gilt § 4 Abs. 3 nicht.<br />

§ 12 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 181 BGB)<br />

Soweit die Treuhandkommanditistin aufgrund dieses Vertrags<br />

oder des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft handelt,<br />

kann sie im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen<br />

Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte oder<br />

Rechtshandlungen vornehmen bzw. rechtserhebliche Erklärungen<br />

abgeben (Befreiungen von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB).<br />

§ 13 Haftung der Treuhandkommanditistin; Verjährung<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pflichten mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Die Parteien haben untereinander<br />

nur grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der<br />

ihnen obliegenden Verpflichtungen zu vertreten. Dies gilt<br />

nicht im Fall einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.<br />

In diesem Fall wird auch für fahrlässige und vorsätzliche<br />

Pflichtverletzungen gehaftet. Im Fall einer Haftung<br />

der Treuhandkommanditistin für leichte Fahrlässigkeit ist<br />

ihre Haftung auf die Höhe der geleisteten Treugeberanteile<br />

bzw. der in die Fondsgesellschaften geleisteten Pflichteinlagen<br />

des Anspruchsberechtigten beschränkt, sofern es sich<br />

nicht um Rechtsgutsverletzungen von Leben, Körper und<br />

Gesundheit handelt.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin übernimmt keinerlei Haftung<br />

für den Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft<br />

verfolgten steuerlichen oder sonstigen wirtschaftlichen<br />

Ziele. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für<br />

die Bonität der Vertragsparteien der Fondsgesellschaft oder<br />

eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung derselben. Die<br />

Treuhandkommanditistin hat das Beteiligungsangebot und<br />

insbesondere den Verkaufsprospekt nicht überprüft und<br />

sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt.<br />

Sie haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des<br />

Verkaufsprospekts. Die Anlageberatung oder die Information<br />

über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der<br />

Treuhandvertrag<br />

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