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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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zu beachten, die nicht innerhalb der zuvor genannten Frist<br />

eingegangen sind. Widerspricht eine Weisung gesetzlichen<br />

Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen<br />

Treuepflichten, braucht die Treuhandkommanditistin der<br />

Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber jedoch<br />

hierauf hinzuweisen.<br />

(8) Liegen Weisungen gemäß § 6 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 7 nicht<br />

vor und nimmt der Treugeber weder selbst noch durch<br />

einen von ihm bevollmächtigten Dritten gemäß § 12 Abs.<br />

10 des Gesellschaftsvertrags an der Gesellschafterversammlung<br />

teil, wird die Treuhandkommanditistin sich bei<br />

der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen des<br />

Treugebers der Stimme enthalten.<br />

(9) Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhandkommanditistin<br />

ist diese berechtigt, Treugeber, die<br />

nicht selbst an Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft<br />

teilnehmen, in den Gesellschafterversammlungen<br />

im Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit<br />

der Gesellschafterversammlungen zu vertreten, wobei<br />

ohne Weisung nur eine Stimmenthaltung erfolgen darf.<br />

(10) Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise<br />

nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil bei der<br />

Fondsgesellschaft Beschlüsse gefällt werden müssen, die<br />

keinen Aufschub dulden, ist die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu<br />

entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die Interessen<br />

des Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft ergebenden Rechte und Verpflichtungen<br />

zu beachten und abzuwägen. In Fällen, in denen die<br />

Treuhandkommanditistin nicht mehr rechtzeitig Weisungen<br />

einholen konnte, hat sie den Treugeber über ihre Entscheidungen<br />

und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.<br />

(11) Eine Entscheidung und Abstimmung der Treuhandkommanditistin<br />

nach eigenem Ermessen gemäß Absatz 10<br />

wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden Beschlussgegenständen<br />

ausgeschlossen:<br />

(a) Änderung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft;<br />

(b) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft<br />

oder dessen wesentliche Änderung;<br />

(c) Beschlüsse, die nach dem Gesellschaftsvertrag einstimmig<br />

gefasst werden.<br />

(12) Im Übrigen gilt § 12 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />

(1) Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />

und nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

an Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus<br />

wichtigem Grund versagt werden. Mit der Übertragung der<br />

Treugeberstellung gehen gleichzeitig die Pflichten des Treugebers<br />

– auch soweit sie vor der Übertragung entstanden<br />

sind – auf seinen Rechtsnachfolger über.<br />

(2) Im Falle einer Übertragung hat der Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

den Namen sowie die Anschrift des<br />

Rechtsnachfolgers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

152 Treuhandvertrag<br />

Im Übrigen gilt für die Übertragung sowie für sonstige Verfügungen<br />

§ 15 des Gesellschaftsvertrages.<br />

§ 8 Tod des Treugebers<br />

(1) Im Falle des Todes eines Treugebers geht die Beteiligung auf<br />

seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer über. Die Erbfolge ist<br />

durch Vorlage eines Erbscheines im Original nachzuweisen.<br />

Dies gilt auch, wenn ein handschriftliches Testament vorliegt.<br />

Solange die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt<br />

ist, ruhen die Rechte aus der Treugeberbeteiligung.<br />

(2) Im Übrigen findet § 17 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

§ 9 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

(1) Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

und endet mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin und der Treugeber können<br />

das Treuhandverhältnis jeweils mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Jahresende kündigen, erstmals jedoch zum<br />

31.12.2029. § 3 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags bleiben<br />

unberührt. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der anderen<br />

Partei zu erklären. Im Übrigen gilt § 16 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

(3) Kommt der Treugeber mit der Leistung seiner Einlage<br />

gemäß § 6 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages in Verzug<br />

und zahlt er auf eine nach dem Eintritt des Verzugs durch<br />

die Gesellschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrages<br />

abgesandten Mahnung nicht fristgerecht,<br />

ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

zu kündigen.<br />

(4) Der Treugeber ist jederzeit berechtigt, die Übertragung seiner<br />

treuhänderischen Beteiligung – unter Übernahme aller<br />

damit verbundenen Kosten und Gebühren – auf sich selbst<br />

zu verlangen. Seine treuhänderische Beteiligung wandelt<br />

sich dadurch in eine Beteiligung als Direktkommanditist an<br />

der Fondsgesellschaft. Das Umwandlungsverlangen ist der<br />

Treuhandkommanditistin gegenüber schriftlich zu erklären.<br />

(5) Das Übertragungsverlangen nach § 9 Abs. 4 wird erst zum<br />

nächst folgenden 30.06 oder 31.12 wirksam, nachdem der<br />

Fondsgesellschaft eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche<br />

Handelsregistervollmacht gemäß § 6 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags<br />

durch den Treugeber auf dessen Kosten zur<br />

Verfügung gestellt worden ist.<br />

(6) Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses, insbesondere gem. vorstehendem §<br />

9 Abs. 5, sowie der Eintragung des jeweiligen Treugebers in<br />

das Handelsregister der Fondsgesellschaft tritt die Treuhandkommanditistin<br />

bereits hiermit die der Beteiligung des<br />

Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber<br />

ab, der die Abtretung annimmt und damit Direktkommanditist<br />

wird.<br />

(7) Im Übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn die Liquidation<br />

der Fondsgesellschaft vollständig abgewickelt ist.<br />

(8) Der Treuhandvertrag endet ferner ohne weiteres, wenn<br />

(a) über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das

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