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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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(5) Der Treugeber erteilt der Treuhandkommanditistin hiermit<br />

Empfangsvollmacht im Sinne des § 183 AO für alle Verwaltungsakte<br />

und Mitteilungen in Zusammenhang mit steuerlichen<br />

Feststellungsverfahren auf Ebene der Fondsgesellschaft.<br />

Die Empfangsvollmacht gilt unwiderruflich über die<br />

Zeit des Treuhandverhältnisses hinaus, soweit Steuerbescheide<br />

und Verwaltungsakte betroffen sind, die für Veranlagungszeiträume<br />

während des Treuhandverhältnisses ergehen.<br />

§ 4 Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin verwaltet den treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteil gemäß den Bestimmungen<br />

dieses Treuhandvertrags und ergänzend gemäß den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin hat das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin wird alles, was sie in Ausführung<br />

dieses Treuhandvertrags erlangt hat, an den Treugeber<br />

herausgeben, soweit ihm dies nach diesem Treuhandvertrag<br />

gebührt und der Treugeber all seinen Verpflichtungen<br />

nachgekommen ist.<br />

(4) Die Treuhandkommanditistin erstattet den Treugebern anhand<br />

des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft, der<br />

einer Abschlussprüfung unterliegt, einen Bericht über das<br />

abgelaufene Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft. Der Bericht<br />

hat Angaben über die wesentlichen Geschäftsvorfälle<br />

und die im Jahr durchgeführten Ausgaben zu enthalten.<br />

Der Bericht kann durch den Bericht der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ersetzt werden.<br />

(5) Die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter<br />

Dritter wird den Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />

der Fondsgesellschaft informieren, die ihr<br />

als Treuhandkommanditistin zugehen, soweit dies nicht bereits<br />

durch den Bericht der Fondsgesellschaft geschieht.<br />

§ 5 Abtretung aus der Kommanditbeteiligung,<br />

Ausübung von Kontrollrechten, Stimmrechte<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit sämtliche Ansprüche<br />

gegen die Fondsgesellschaft aus der treuhänderisch für<br />

den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung anteilig<br />

entsprechend der Höhe der vom Treugeber gemäß der Beitrittserklärung<br />

geleisteten Einlage auf den jeweils festzustellenden<br />

Jahresgewinn, die Ausschüttungen/Entnahmen,<br />

den Liquidationserlös sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Falle des Ausscheidens aus der<br />

Fondsgesellschaft an den Treugeber ab. Der Treugeber<br />

nimmt diese Abtretung an.<br />

(2) Der Treugeber ist berechtigt, die der Treuhandkommanditistin<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

zustehenden Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 selbst auszuüben.<br />

Die Treuhandkommanditistin bevollmächtigt die<br />

Treugeber hiermit zur Ausübung dieser Rechte.<br />

(3) Hiermit erteilt die Treuhandkommanditistin dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in Höhe des für<br />

ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils.<br />

§ 6 Stimmrechtsausübung/Gesellschafterbeschlüsse<br />

der Fondsgesellschaft<br />

(1) Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen<br />

der Fondsgesellschaft teilzunehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird ihm die Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung nebst Anlagen entweder übersenden<br />

oder eine direkte Zuleitung durch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft veranlassen.<br />

(2) Der Treugeber ist weiterhin berechtigt, das auf seinen treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteil entfallende Stimmrecht<br />

in der Gesellschafterversammlung selbst auszuüben. Der<br />

Treugeber kann sich in der Gesellschafterversammlung von<br />

einem von ihm bevollmächtigten Vertreter gem. §12 Abs. 10<br />

des Gesellschaftsvertrages vertreten lassen.<br />

(3) Die Kosten für die eigene Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung durch<br />

einen Dritten trägt der Treugeber selbst.<br />

(4) Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft nicht anwesend oder vertreten ist,<br />

nimmt die Treuhandkommanditistin die Rechte des Treugebers<br />

in der Gesellschafterversammlung wahr. Sie übt das<br />

Stimmrecht unter Berücksichtigung der Weisungen und<br />

der Interessen des Treugebers sowie unter Beachtung der<br />

gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber den übrigen<br />

Gesellschaftern aus. Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhandkommanditistin<br />

für einzelne oder alle Abstimmungspunkte<br />

Weisungen zu erteilen.<br />

(5) Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt und gegenüber dem Treugeber verpflichtet,<br />

entsprechend den Weisungen für die verschiedenen<br />

Treugeber ggf. unterschiedlich, für jeden einzeln aber<br />

insoweit nur einheitlich das Stimmrecht auszuüben. Einer<br />

auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber beruhenden<br />

geteilten Stimmabgabe durch die Treuhandkommanditistin<br />

haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft ausdrücklich<br />

zugestimmt.<br />

(6) Im Falle des schriftlichen Abstimmungsverfahrens gilt § 12<br />

Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags mit der Maßgabe, dass<br />

die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter<br />

Dritter, dies kann auch die Fondsgesellschaft sein, die entsprechenden<br />

Unterlagen an die letzte ihr bekannt gegebene<br />

Adresse des Treugebers versendet, um diesem die Möglichkeit<br />

einzuräumen, das Stimmrecht oder ein Weisungsrecht<br />

auszuüben. Die Treuhandkommanditistin hat dafür<br />

Sorge zu tragen, dass die Unterlagen für den Treugeber zugleich<br />

mit den Unterlagen für die direkt beteiligten Kommanditisten<br />

versandt werden.<br />

(7) Weisungen sind von der Treuhandkommanditistin nur dann<br />

zu beachten, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag<br />

der Gesellschafterversammlung bei der Treuhandkommanditistin<br />

eingegangen sind. Diese Frist gilt nicht in dringenden<br />

Fällen, in denen gemäß Gesellschaftsvertrag die Einladungsfrist<br />

zur Gesellschafterversammlung verkürzt ist (§ 12<br />

Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Die Treuhandkommanditistin<br />

ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch Weisungen<br />

Treuhandvertrag<br />

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