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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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§ 24 Sonderwerbungskosten<br />

(1) Den Gesellschaftern und Treugebern ist bekannt, dass sie<br />

Sonderwerbungskosten (persönlich getragene Kosten im<br />

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen<br />

Einkommenssteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft geltend<br />

machen können.<br />

(2) Die Kommanditisten und Treugeber müssen ihre Sonderwerbungskosten<br />

der Geschäftsführung zum Zwecke der<br />

gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte<br />

aus ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bis zum 31.<br />

März eines Geschäftsjahres für das zurückliegende Geschäftsjahr<br />

melden und durch geeignete Belege nachweisen.<br />

Für eventuelle Nachteile, die aus der nicht fristgerechten<br />

Geltendmachung der Sonderwerbungskosten entstehen,<br />

haften weder die Fondsgesellschaft noch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin, der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder die Treuhandkommanditistin.<br />

(3) Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung gem. § 24 Absatz 2,<br />

ist eine Berücksichtigung bei der gesonderten und einheitlichen<br />

Gewinnfeststellungserklärung nicht mehr möglich.<br />

§ 25 Haftung, Verjährung<br />

(1) Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

untereinander sowie im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele der beitretenden Direktkommanditisten und Treugeber<br />

und für das Verhalten Dritter wird nicht übernommen.<br />

(2) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

verjähren, soweit sie nicht in einem grob fahrlässigen oder<br />

vorsätzlichen Verhalten gründen, in drei Jahren ab dem<br />

Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem<br />

Schaden und Schuldner gegenüber dem Anspruchsgegner<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 26 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />

(1) Die Direktkommanditisten sind berechtigt, bei Streitigkeiten<br />

aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., Postfach<br />

64 02 22, 10048 Berlin bzw. Invalidenstr. 35, 10115 Berlin,<br />

E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de eine Beschwerde<br />

gegen die Fondsgesellschaft einzureichen, um ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten; für Treugeber findet sich eine<br />

entsprechende Regelung in § 16 des Treuhandvertrags.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren erfolgt nach den geltenden Regelungen<br />

der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossen<br />

Fonds e. V., welche im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de<br />

eingesehen oder auf Anfrage auch von der<br />

Fondsgesellschaft zugesandt werden können.<br />

(3) Geht eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter<br />

über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsverein-<br />

barung auch für den eintretenden Gesellschafter. Auf das<br />

Bestehen dieser Regelungen hat der ausscheidende Gesellschafter<br />

seinen Rechtsnachfolger hinzuweisen.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrags bedürfen<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für<br />

die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.<br />

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags ganz<br />

oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />

werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags<br />

im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine<br />

Regelung, die dem tatsächlich Gewollten rechtlich und<br />

wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß<br />

auch für eine Regelungslücke.<br />

(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />

ist der Sitz der Fondsgesellschaft, sofern dies rechtlich<br />

zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie<br />

zum Beispiel Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitritt,<br />

Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern<br />

sowie Gesellschafterbeschlüssen unterliegen ausschließlich<br />

dem deutschen Recht und können als Aktiv- oder Passivprozesse<br />

von der Fondsgesellschaft selbst geführt werden.<br />

§ 28 Kosten<br />

(1) Die Kosten für diesen Vertrag und dessen Durchführung<br />

einschließlich etwa anfallender Steuern aller Art und einschließlich<br />

der Kosten, die aufgrund der Ersteintragung der<br />

Treuhandkommanditistin beim Handelsregister bzw. der Erhöhung<br />

ihrer Pflichteinlage entstehen, trägt die Fondsgesellschaft.<br />

Die Kosten für die Beglaubigung der Handelsregistervollmacht<br />

trägt der jeweilige Direktkommanditist bzw.<br />

der Treugeber im Falle der Übertragung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />

(vgl. § 9 Abs. 4 des Treuhandvertrags).<br />

(2) Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, die ihr im Falle der §§<br />

15, 16, 17 und 18 entstehenden Kosten gegen einen eventuellen<br />

Rückzahlungsanspruch des Direktkommanditisten<br />

bzw. Treugebers zu verrechnen.<br />

Frankfurt am Main, den 10.09./15.09.2009<br />

DSF Zehnte Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Geschäftsführer Gerhard Beinhauer und Geschäftsführer Lars Mohr<br />

DSF Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Geschäftsführerin Janine Schellhorn und Geschäftsführer Lars Mohr<br />

DSF Treuhand GmbH<br />

Geschäftsführer Wolfgang von Mangoldt<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

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