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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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ditisten tritt und die Fondsgesellschaft für die übernommene<br />

Beteiligung einen mindestens dem Abfindungsguthaben<br />

entsprechenden Erlös erzielt hat.<br />

(5) Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder<br />

teilweise vorzeitig erfolgen. Die vorzeitig gezahlten Beträge<br />

werden auf die nächstfälligen Raten angerechnet.<br />

(6) Der ausscheidende Kommanditist kann von der Fondsgesellschaft<br />

keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch<br />

verlangen.<br />

(7) Auf die Treuhandkommanditistin bzw. die Treugeber findet<br />

§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages Anwendung.<br />

VIII.<br />

Sonstiges<br />

§ 20 Steuermehraufwand<br />

(1) Die Fondsgesellschaft kann von ihren Gesellschaftern die<br />

Erstattung eines durch den Gesellschafter ausgelösten<br />

Steuermehraufwands verlangen.<br />

(2) Wird durch ein Rechtsgeschäft eines Gesellschafters oder<br />

seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter eine<br />

Grunderwerbsteuerschuld der Fondsgesellschaft oder einer<br />

Gesellschaft, an der die Fondsgesellschaft mittelbar oder<br />

unmittelbar beteiligt ist, begründet, so ist dieser Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft insoweit zum Ausgleich verpflichtet<br />

bzw. hat der Fondsgesellschaft den Betrag zu ersetzen,<br />

den diese aufgewendet hat, um einer Gesellschaft,<br />

an der sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, von<br />

Grunderwerbsteuerbelastungen freizustellen.<br />

§ 21 Fortsetzungsklausel bei Ausscheiden der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

Tritt in der Person der persönlich haftenden Gesellschafterin einer<br />

der Fälle des § 131 Abs. 3 Nr. 1 (wobei an die Stelle des Todes die<br />

Auflösung der persönlich haftenden Gesellschafterin treten soll),<br />

Nr. 2, 3 oder 4 HGB ein oder ist der Eintritt eines solchen Falles<br />

aufgrund konkreter Tatsachen demnächst zu befürchten, so verpflichten<br />

sich die Gesellschafter, eine neue persönlich haftende<br />

Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft aufzunehmen, um die<br />

Fondsgesellschaft fortzusetzen. Die Gesellschafter ermächtigen<br />

hiermit unwiderruflich den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit<br />

dem Recht, Untervollmachten zu erteilen, im Namen aller Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber eine neue geeignete persönlich haftende<br />

Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft aufzunehmen.<br />

§ 22 Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

(1) Die Fondsgesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss<br />

mit 50 % der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden,<br />

siehe § 12 Abs. 8. Die Fondsgesellschaft wird ohne Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter automatisch in dem Zeitpunkt<br />

aufgelöst, in dem sie mindestens eines ihrer Rücktrittsrechte<br />

aus dem zwischen ihr einerseits und der InCity<br />

Immobilien AG, Köln, und der Immobilien Invest Köln<br />

GmbH andererseits geschlossenen Anteilskaufvertrag zum<br />

148 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Erwerb der Beteiligung in Höhe von 94 % an der Besitzgesellschaft<br />

nebst geschlossener Nachträge ausübt. Im Übrigen<br />

wird die Fondsgesellschaft in den gesetzlich bestimmten<br />

Fällen aufgelöst.<br />

(2) Liquidator ist die persönlich haftende Gesellschafterin oder<br />

ein von ihr bestimmter Dritter. Der Liquidator verwertet das<br />

Vermögen der Fondsgesellschaft unter Wahrung der Interessen<br />

der Gesellschafter und der Treugeber mit wirtschaftlich<br />

vertretbarer Beschleunigung. Er erhält zu Lasten des Liquidationserlöses<br />

ein angemessenes, noch zu vereinbarendes<br />

Entgelt, sofern nicht bereits eine Geschäftsbesorgungsgebühr<br />

von der Fondsgesellschaft gezahlt wird, die die Tätigkeit<br />

des Liquidators mit abdeckt. Dasselbe gilt für etwaige<br />

Kosten und Auslagen. Diese werden dem Liquidator<br />

ebenfalls erstattet, sofern sie nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

abgedeckt sind.<br />

(3) Die liquiden Mittel aus der Verwertung des Vermögens werden<br />

vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber Dritten verwandt. Der danach verbleibende<br />

Liquidationserlös ist an die Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber im Verhältnis ihrer Pflicht- bzw. Einlagen (Kapitalkonto<br />

I) ohne Agio auszuzahlen.<br />

(4) Eine Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin für<br />

die Forderungen der Gesellschafter bzw. Treugeber ist in<br />

diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 23 Gesellschafterregister<br />

Die Geschäftsführung führt für alle Kommanditisten ein Register<br />

mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten; für die<br />

Treugeber führt die Treuhandkommanditistin ein Treugeberregister<br />

(vgl. § 10 des Treuhandvertrags). Die Direktkommanditisten<br />

erhalten einen Registerauszug mit ihren Daten. Sie stimmen ihrer<br />

Eintragung in das Register zu. Einem Direktkommanditisten obliegt<br />

es, der Geschäftsführung alle Änderungen der eingetragenen<br />

und ihn selbst betreffenden Daten unverzüglich bekannt zu<br />

geben und gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender Urkunden<br />

nachzuweisen. Die Geschäftsführung kann dem ausscheidenden<br />

Direktkommanditisten für die aufgrund des Ausscheidens<br />

erforderlichen Änderungen im Gesellschaftsregister eine pauschale<br />

Bearbeitungsgebühr von bis zu EURO 100 zuzüglich der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer berechnen bzw. diesen Betrag von<br />

der letzten Auszahlung an den ausscheidenden Direktkommanditisten<br />

in Abzug bringen. Dem Direktkommanditisten bleibt es vorbehalten<br />

nachzuweisen, eine Bearbeitungsgebühr sei überhaupt<br />

nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale angefallen. Auskünfte<br />

über die Beteiligung und die im Register eingetragenen<br />

Daten dürfen im erforderlichen Umfang nur an das zuständige Finanzamt,<br />

den Kreditgeber oder an zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtete Prüfer und Berater der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />

Die Direktkommanditisten besitzen keinen Anspruch auf Bekanntgabe<br />

von Daten anderer Gesellschafter und Treugeber, die<br />

über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, es sei denn,<br />

der jeweilige Gesellschafter bzw. Treugeber hat der Weitergabe<br />

seiner Daten an andere Gesellschafter bzw. Treugeber auf der Beitrittserklärung<br />

ausdrücklich zugestimmt.

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