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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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(7) Für die Kündigung des Treuhandverhältnisses gilt § 9 Abs. 2<br />

ff des Treuhandvertrages.<br />

§ 17 Tod eines Direktkommanditisten<br />

(1) Beim Tod eines Direktkommanditisten geht die Beteiligung<br />

auf die von ihm von Todes wegen Bedachten bzw. seine gesetzlichen<br />

Erben über. Die Fondsgesellschaft wird somit mit<br />

dem von Todes wegen Bedachten bzw. den gesetzlichen<br />

Erben fortgesetzt.<br />

(2) Mehrere Erben sind verpflichtet, sich hinsichtlich der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft so auseinanderzusetzen,<br />

dass keine Aufsplittung in Beteiligungen erfolgt, bei denen<br />

die jeweilige Pflichteinlage unter EURO 10.000 beträgt; höhere<br />

Summen müssen durch EURO 1.000 teilbar sein (vgl.<br />

§ 6 Abs. 3 Satz 1).<br />

Bis zur Auseinandersetzung sind die Erben – auch ohne Aufforderung<br />

– verpflichtet, einen gemeinschaftlichen Vertreter<br />

zu benennen und diesem Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer<br />

Rechte zu erteilen. Das Stimmrecht kann bis zur Auseinandersetzung<br />

nur von diesem Vertreter ausgeübt werden.<br />

Solange in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Bevollmächtigter<br />

bestellt ist, ist die Stimme des nach Lebensalter ältesten<br />

Rechtsnachfolgers maßgeblich.<br />

(3) Im Falle des Todes eines Direktkommanditisten tragen die<br />

Erben alle durch den Erbfall der Fondsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten, Steuern und Abgaben, einschließlich der<br />

Handelsregisterkosten («Kosten») (siehe auch § 28 Abs. 2).<br />

Die Fondsgesellschaft kann hierfür Freistellung und die<br />

Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.<br />

(4) Die Erben sind verpflichtet, sich gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

durch Vorlage des Erbscheins im Original zu legitimieren.<br />

Dies gilt auch wenn ein handschriftliches Testament<br />

vorliegt. Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, eine<br />

beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss<br />

vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt des<br />

Todes des Direktkommanditisten bis zu dem Zeitpunkt, zu<br />

dem der zuvor benannte Nachweis erbracht ist, ruhen die<br />

Stimmrechte und Ausschüttungsansprüche des oder der<br />

Erben, die mit dem Gesellschaftsanteil des verstorbenen<br />

Kommanditisten verbunden sind.<br />

(5) Im Falle des Todes des Treugebers gilt § 8 des Treuhandvertrages.<br />

(6) Sollte der geschäftsführende Kommanditist eine natürliche<br />

Person sein, gilt § 17 entsprechend.<br />

§ 18 Ausscheiden und Ausschluss<br />

(1) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />

Vermögen eines Kommanditisten bzw. im Falle der Ablehnung<br />

der Eröffnung mangels Masse scheidet der betroffene<br />

Kommanditist gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2<br />

HGB aus der Fondsgesellschaft aus. Im Falle der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandkommanditistin<br />

bzw. im Falle der Ablehnung der Eröffnung<br />

mangels Masse tritt der Treugeber als Direktkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft bei, ohne dass es einer Zustimmung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf.<br />

(2) Ein Gesellschafter kann – außer in den Fällen des § 6 Abs.<br />

14 bis 16 – nur durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem,<br />

in seiner Person liegendem Grund im Sinne der §§<br />

133, 140 HGB aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden.<br />

(3) Ein Ausscheiden bzw. ein Ausschluss im vorgenannten<br />

Sinne kann gegenüber der Treuhandkommanditistin auch<br />

für einen Teil ihrer Pflichteinlage erfolgen, wenn beim Treugeber<br />

einer der vorgenannten Gründe eingetreten ist.<br />

(4) Der ausscheidende Gesellschafter stellt die Fondsgesellschaft<br />

und die verbleibenden Gesellschafter von allen<br />

Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, die durch das<br />

Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft entstehen, frei. Alle<br />

durch das Ausscheiden bzw. den Ausschluss einer Beteiligung<br />

entstehenden Kosten trägt der ausscheidende bzw.<br />

ausgeschlossene Gesellschafter bzw. Treugeber (siehe § 14<br />

Treuhandvertrag), ersterer insbesondere die Kosten der<br />

Handelsregisterlöschung (siehe auch § 28 Abs. 2).<br />

§ 19 Abfindungsansprüche bei Ausscheiden, Kündigung<br />

und Ausschluss<br />

(1) Im Falle des Ausscheidens jeglicher Art eines mit Pflichteinlagen<br />

beteiligten Kommanditisten steht diesem ein Abfindungsanspruch<br />

gegen die Fondsgesellschaft in Höhe des<br />

Verkehrswertes des Anteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

zu, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt<br />

ist. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung (§ 16)<br />

und des Ausschlusses nach § 18. Die Bestimmung des Verkehrswertes<br />

nimmt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des auf dem Sekundärmarkt für den entsprechenden Gesellschaftsanteil<br />

zu erzielenden Kaufpreises vor. Sollte für<br />

den Gesellschaftsanteil kein Marktpreis ermittelbar sein,<br />

kann dieser von der Geschäftsführung geschätzt werden.<br />

(2) Ein Abfindungsguthaben ist vom Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

des betreffenden Kommanditisten bis zu seiner Auszahlung<br />

mit 3 % p. a. zu verzinsen, es sei denn, die Ausschüttung<br />

der verbleibenden Kommanditisten ist geringer<br />

als 3 % p. a. des Nominalkommanditkapitals. In diesem Fall<br />

wird die Verzinsung des ausscheidenden Kommanditisten<br />

entsprechend angepasst.<br />

(3) Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen, wobei<br />

die erste Rate nach Ablauf von sechs Monaten und die<br />

zweite Rate nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Ausscheiden<br />

des betreffenden Kommanditisten fällig wird. Der<br />

jeweils fällige Zinsbetrag ist zugleich mit den Abfindungsraten<br />

zu entrichten.<br />

(4) Die Auszahlung des Abfindungsguthabens sowie die Zinszahlung<br />

dürfen die Interessen der übrigen Gesellschafter<br />

bzw. der Treugeber und die wirtschaftlich erforderliche Liquiditätsreserve<br />

nicht maßgeblich beeinträchtigen. Anderenfalls<br />

wird das zu verzinsende Abfindungsguthaben bis<br />

zum Eintritt der vorerwähnten Bedingung, längstens für<br />

einen Zeitraum von zehn Jahren seit dem Ausscheiden, gestundet.<br />

Das Abfindungsguthaben ist sofort fällig, wenn ein<br />

Dritter in die Rechtsstellung des ausscheidenden Komman-<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

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