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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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(c) der Erwerber erbringt die für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Nachweise,<br />

(d) der zu übertragende und der ggf. beim übertragenden<br />

Direktkommanditisten verbleibende Teil der Kommanditbeteiligung<br />

lautet mindestens auf EURO 10.000 oder<br />

einen höheren Betrag, der durch EURO 1.000 ganzzahlig<br />

teilbar sein muss,<br />

(e) die Übertragung erfolgt mit Wirkung zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres und<br />

(f) die Übertragung wird der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

schriftlich mindestens 15 Arbeitstage vor<br />

Wirksamwerden der Übertragung angezeigt.<br />

(2) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die – entgeltliche oder unentgeltliche<br />

– Übertragung der Kommanditbeteiligung zusätzlich<br />

zu den unter § 15 Abs. 1 genannten Voraussetzungen<br />

der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Als<br />

wichtiger Grund gilt insbesondere<br />

(a) die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, der<br />

durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt werden würde.<br />

(b) Wenn die beabsichtigte Übertragung Grunderwerbsteuer<br />

auslöst und diese nicht vom Übertragenden<br />

oder Übernehmenden übernommen wird.<br />

(3) Abweichend von § 15 Abs. 1e) ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin berechtigt, Übertragungen auch während<br />

eines laufenden Geschäftsjahres mit Wirkung zu einem von<br />

ihr zu bestimmenden Zeitpunkt durch Erklärung gegenüber<br />

dem übertragenden Direktkommanditisten und dem Erwerber<br />

zu gestatten, sofern die Voraussetzungen gemäß § 15<br />

Abs. 1a), 1b), 1c), 1d) und 1f) erfüllt sind.<br />

(4) Die in § 15 Abs. 1 genannten Beschränkungen gelten nicht,<br />

wenn:<br />

(a) der geschäftsführende Kommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />

gemäß § 4 Abs. 2 oder Teile davon überträgt.<br />

(b) der Treugeber die Übertragung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung auf sich selbst verlangt. In diesem Fall ist §<br />

9 Abs. 4 und 5 des Treuhandvertrags maßgeblich.<br />

(c) der Platzierungsgarant den Gesellschaftsanteil, den er<br />

im Rahmen seiner jeweiligen Platzierungsgarantie gezeichnet<br />

hat, auf Dritte überträgt.<br />

Bzgl. Absatz 4 c) stimmt die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Übertragung bereits jetzt unter dem Vorbehalt<br />

der Einhaltung der weiteren diesbezüglichen Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags zu.<br />

(5) Alle Gesellschafter sind verpflichtet, bei der Eintragung des<br />

neuen Direktkommanditisten im erforderlichen Umfang<br />

mitzuwirken.<br />

(6) Alle durch die Übertragung einer Beteiligung entstehenden<br />

Kosten trägt der ausscheidende Direktkommanditist (siehe<br />

auch § 28 Abs. 2). Dies betrifft insbesondere die Kosten der<br />

Handelsregistereintragung und der notwendigen Umschreibung<br />

im Gesellschafterregister der Fondsgesellschaft<br />

sowie die Pauschalvergütung für die Bearbeitung der Übertragung<br />

der Beteiligung i. H. v. EURO 100 zuzüglich der ge-<br />

146 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

setzlichen Umsatzsteuer. Dem Direktkommanditisten bleibt<br />

es unbenommen nachzuweisen, eine Bearbeitungsgebühr<br />

sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale<br />

angefallen. § 19 findet keine Anwendung. § 15 Abs.<br />

6, Satz 1 und 2 gelten nicht für Übertragungen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin. Die insoweit entstehenden Kosten<br />

trägt die Fondsgesellschaft.<br />

(7) Jede sonstige Verfügung über eine Beteiligung, insbesondere<br />

auch die Verpfändung, bedarf der Zustimmung der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin. Diese Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.<br />

§ 16 Kündigung<br />

(1) Jeder Direktkommanditist kann durch Kündigung mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Monatsende sein Ausscheiden<br />

aus der Fondsgesellschaft erklären, jedoch erstmals zum<br />

31.12.2029. Die Treuhandkommanditistin hat dieses Recht<br />

darüber hinaus auch bezogen auf Teile ihrer Beteiligung, die<br />

sie für die Treugeber hält und verwaltet, mit der Folge, dass<br />

sich ihre Pflichteinlage um den entsprechenden Teilbetrag<br />

reduziert. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung<br />

zu erklären. Die Kündigung ist an die zuletzt<br />

bekannt gegebene Geschäftsadresse der Fondsgesellschaft<br />

zu senden.<br />

(2) Mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Geschäftsführung<br />

ist diese berechtigt, eine geeignete Person als Nachfolger<br />

zu bestimmen. Der kündigende Gesellschafter ist in<br />

diesem Fall verpflichtet, nach Zugang der Mitteilung des<br />

Nachfolgers seine Kommanditbeteiligung unverzüglich auf<br />

die als Nachfolger bestimmte Person zu übertragen. Die<br />

Höhe der Gegenleistung richtet sich nach § 19.<br />

(3) Ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Nachfolger bestimmt<br />

worden bzw. die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

nicht erfolgt, scheidet der kündigende Direktkommanditist<br />

aus der Fondsgesellschaft aus. Die Kommanditbeteiligung<br />

wächst den übrigen Kommanditisten entsprechend<br />

den gesetzlichen Regelungen zu. Soweit dem Treuhandkommanditisten<br />

ein Anteil zuwächst, verteilt sich dieser<br />

auf die Treugeber entsprechend dem Anteil der von<br />

ihnen geleisteten Einlagen.<br />

(4) Weitere Kündigungsrechte stehen den Gesellschaftern nicht<br />

zu, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag oder<br />

zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.<br />

(5) Alle durch die Kündigung einer Beteiligung entstehenden<br />

Kosten trägt der kündigende Kommanditist, insbesondere<br />

die Kosten der Handelsregisterlöschung (siehe auch § 28<br />

Abs. 2).<br />

(6) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, seine<br />

Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 jederzeit mit einer mit der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin abzustimmenden<br />

Frist, die längstens sechs Monate betragen darf, zu kündigen<br />

(siehe auch § 10 Abs. 2). Die hierdurch anfallenden<br />

Kosten für die Anmeldung zum Handelsregister und für die<br />

Umschreibung im Gesellschafterregister trägt die Fondsgesellschaft.

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