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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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(12) Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Beschlusses ist innerhalb<br />

der Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der<br />

in § 12 Abs. 11 Satz 1 genannten Niederschrift bzw. des in<br />

§ 12 Abs. 11 Satz 2 genannten Protokolls gerichtlich durch<br />

Klage gegen die Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

VI.<br />

Jahresabschluss, Ergebnisverteilung, Ausschüttungen<br />

§ 13 Jahresabschluss<br />

(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung nach<br />

den Vorschriften des HGB innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Schluss des Geschäftsjahres (entspricht dem Kalenderjahr)<br />

aufzustellen. Der Jahresabschluss ist anschließend<br />

durch einen Abschlussprüfer prüfen und testieren zu lassen.<br />

Abweichend hiervon müssen Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre,<br />

die der Kapitalerhöhung gemäß § 5 Abs. 2 vorangehen,<br />

nicht geprüft werden.<br />

(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der<br />

Geschäftsführung sowie die Wahl des Abschlussprüfers<br />

für das dann laufende Geschäftsjahr erfolgt durch die ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung oder im Wege des<br />

schriftlichen Verfahrens. Den Prüfungsauftrag für den Abschlussprüfer<br />

erteilt die Geschäftsführung. Der Abschlussprüfer<br />

für das Geschäftsjahr, in dem das Kapital gemäß § 5<br />

Abs. 2 erhöht wird, wird durch die Geschäftsführung bestellt.<br />

(3) Für die steuerliche Einkünfteermittlung ist eine Einnahmen -<br />

überschussrechnung zu erstellen.<br />

§ 14 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen,<br />

Ausschüttungen<br />

(1) Die Kommanditisten und Treugeber sind im Verhältnis ihrer<br />

Pflicht- bzw. Einlagen (Kapitalkonto I) am Vermögen, am<br />

Gewinn und Verlust und an einem etwaigen Liquidationserlös<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin nimmt weder am Gewinn noch am Verlust<br />

der Fondsgesellschaft teil.<br />

(2) Das Jahresergebnis wird grundsätzlich im Verhältnis ihrer<br />

Pflicht- bzw. Einlagen (Kapitalkonto I) zum Gesamtbetrag<br />

zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres auf die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber verteilt. Soweit bei sukzessivem<br />

Beitritt bzw. Erhöhung der Pflicht- bzw. Einlage von Direktkommanditisten<br />

und Treugebern eine zeitanteilige Aufteilung<br />

von Gewinnen und Verlusten erforderlich ist, werden<br />

diese aus Gründen der Vereinfachung der technischen<br />

Abwicklung jeweils zu einem Zeitraum von zwei Monaten<br />

(Abschichtungszeiträume) zusammengefasst.<br />

Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger<br />

Einzahlung der Pflicht- bzw. Einlage. Über die Ausschüttungen<br />

beschließt die Gesellschafterversammlung. Ausschüttungen<br />

erfolgen grundsätzlich in EURO auf die vom Direktkommanditisten<br />

und Treugeber in der Beitrittserklärung zu<br />

nennende gültige Kontoverbindung bzw. im Falle des ge-<br />

schäftsführenden Kommanditisten auf das von diesem benannte<br />

Konto.<br />

Die Ausschüttung kann unabhängig vom Bilanzgewinn/<br />

-verlust erfolgen. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber<br />

nicht während eines gesamten abgelaufenen Geschäftsjahres<br />

beteiligt war, erhält er eine zeitanteilige Ausschüttung<br />

entsprechend der Dauer seiner Beteiligung.<br />

Befindet sich ein Direktkommanditist bzw. Treugeber mit<br />

der fälligen Einzahlung seiner Pflichteinlage bzw. Einlage<br />

ganz oder teilweise in Verzug (vgl. § 6 Abs. 12), so hat er<br />

keinen Anspruch auf Erhalt der anteilig auf die säumige<br />

Summe für den Zeitraum des Verzugs entfallenden Ausschüttungen.<br />

(3) Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />

jeweils zum Geschäftsjahresende unter Berücksichtigung<br />

der sich aufgrund gesetzlicher und/oder sonstiger<br />

Gründe ergebenden Zahlungsverpflichtungen sowie angemessener<br />

Liquiditätsreserven zur Sicherstellung einer<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsführung ermittelte Liquiditätsüberschuss<br />

kann nach Beschluss der endgültigen Höhe der<br />

Ausschüttung durch die Gesellschafterversammlung an die<br />

Kommanditisten und Treugeber im Verhältnis ihrer Pflichtbzw.<br />

Einlagen (Kapitalkonto I) ausgeschüttet werden. Die<br />

Geschäftsführung kann unter Wahrung der Interessen der<br />

Fondsgesellschaft im Rahmen kaufmännischer Vorsicht<br />

vorläufige Ausschüttungen an die Kommanditisten bzw.<br />

Treugeber vornehmen.<br />

(4) Ausschüttungen an die Kommanditisten und Treugeber<br />

können auch dann vorgenommen werden, wenn deren variable<br />

Sonderkonten (Kapitalkonten II und Kapitalkonten III)<br />

negativ sind bzw. durch die Ausschüttung negativ werden.<br />

Soweit Ausschüttungen Rückzahlungen von Pflichteinlagen<br />

(Entnahmen) im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB darstellen,<br />

lebt die Haftung des die Rückzahlung empfangenden Kommanditisten<br />

bis zu seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme wieder auf (vgl. § 6 Abs. 5 und 10). Für den<br />

Treugeber gilt § 14 Abs. 2 des Treuhandvertrages.<br />

VII.<br />

Verfügungen, Kündigung, Tod, Ausschließung<br />

§ 15 Übertragung von Beteiligungen, sonstige<br />

Verfügungen<br />

(1) Die Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft oder<br />

Teile davon können unter den folgenden Voraussetzungen<br />

übertragen werden:<br />

(a) der Erwerber erkennt den jeweils aktuellen Gesellschafts -<br />

vertrag der Fondsgesellschaft uneingeschränkt an,<br />

(b) der Erwerber verpflichtet sich, der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht<br />

auszustellen, die über den Tod hinaus für<br />

Handelsregisteranmeldungen jeglicher Art im Zusammenhang<br />

mit der Fondsgesellschaft gilt und den von<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verfügung<br />

gestellten Mustertext enthält,<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

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