Justizzentrum Thüringen - Dima24
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genden Fällen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt<br />
werden. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag<br />
der Absendung und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Versand der<br />
schriftlichen Einladungen zu dokumentieren. Anträge, die<br />
die Tagesordnungspunkte ergänzen, sind schriftlich zu begründen<br />
und können von jedem Gesellschafter und Treugeber<br />
gestellt werden. Anträge, die während der laufenden<br />
Einladungsfrist gestellt werden, sind nur zu versenden,<br />
wenn sie der Geschäftsführung zehn Kalendertage vor der<br />
Gesellschafterversammlung zugehen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird den Treugebern die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen entweder übersenden<br />
oder eine direkte Zuleitung durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Fondsgesellschaft veranlassen. Verlangt<br />
die Treuhandkommanditistin die Zuleitung der Einladung<br />
an die Treugeber, gelten die vorstehenden Regelungen<br />
für die Einladung der Treugeber entsprechend.<br />
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn (i)<br />
eine ordnungsgemäße Einladung der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber erfolgt ist, (ii) mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung,<br />
also entweder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder der geschäftsführende Kommanditist, in<br />
der Versammlung vertreten ist und (iii) die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber in der Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
darauf hingewiesen wurden, dass die Beschlussfähigkeit<br />
auch gegeben ist, wenn außer einem Mitglied der<br />
Geschäftsführung keiner der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
anwesend ist. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt die persönlich haftende Gesellschafterin oder<br />
eine von ihr benannte Person.<br />
(5) Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren müssen<br />
Kommanditisten bzw. Treugeber, die zusammen mindestens<br />
50 % der Pflicht- bzw. Einlagen der Fondsgesellschaft<br />
halten, innerhalb der von der Geschäftsführung festgesetzten<br />
Frist bzw. einer einmaligen Nachfrist von höchstens<br />
14 Kalendertagen der Geschäftsführung gegenüber<br />
ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der Eingang<br />
bei der Geschäftsführung am Sitz der Fondsgesellschaft.<br />
Nicht oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige<br />
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.<br />
(6) Ist die Beschlussfähigkeit nach § 12 Abs. 4 oder 5 Satz 1<br />
nicht gegeben, kann die Geschäftsführung unverzüglich ein<br />
neues Beschlussverfahren (Gesellschafterversammlung oder<br />
schriftliches Verfahren) einleiten. Im Falle der erneuten Gesellschafterversammlung<br />
gelten die § 12 Abs. 2 bis einschließlich<br />
5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einberufungsfrist<br />
zwei Wochen beträgt. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit<br />
gegeben, ohne das die Voraussetzungen nach § 12<br />
Abs. 4 bzw. 5 Satz 1 vorliegen müssen, worauf die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber schriftlich hingewiesen werden.<br />
(7) Soweit in zwingenden gesetzlichen Regelungen oder diesem<br />
Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse einer<br />
Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
144 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über Angelegenheiten,<br />
bei denen Individualinteressen eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers aus mit der Fondsgesellschaft<br />
abgeschlossenen Rechtsgeschäften oder einseitigen Handlungen<br />
der Fondsgesellschaft oder eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers berührt werden, hat der betroffene Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber kein Stimmrecht.<br />
(8) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und Umwandlungen<br />
können, soweit das Gesetz und dieser Vertrag nichts<br />
anderes vorsehen, von den Gesellschaftern bzw. Treugebern<br />
mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
und nicht gegen oder ohne die Stimmen der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin beschlossen werden. § 6<br />
Abs. 11 bleibt hiervon unberührt. Die Liquidation der<br />
Fondsgesellschaft und auch der Verkauf aller Beteiligungen<br />
stellen keine Änderungen des Gesellschaftsvertrags dar<br />
und können somit mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen<br />
Stimmen beschlossen werden (vgl. § 22 Abs. 1<br />
Satz 1).<br />
(9) Je EURO 1.000 des Kapitalkontos I gewähren eine Stimme.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin besitzt zehn Stimmen.<br />
(10) Jeder Direktkommanditist oder Treugeber kann sich bei der<br />
Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber, einen Angehörigen (Ehepartner oder Verwandte<br />
in gerader Linie) oder eine Person, die zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtet ist, vertreten lassen. Diese Beschränkung<br />
gilt nicht für die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten und die Treuhandkommanditistin.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist, sofern<br />
sie ihre Stimmrechte nach entsprechender Weisung<br />
der Treugeber abgibt, gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt<br />
und gegenüber dem jeweiligen Treugeber verpflichtet,<br />
das Stimmrecht unterschiedlich, jedoch für die<br />
einzelnen Treugeber nur einheitlich, auszuüben. Vertreter<br />
haben ihre Vertretungsmacht durch schriftliche Vollmacht<br />
nachzuweisen. Angehörige, die einen Direktkommanditisten<br />
oder Treugeber vertreten, müssen – auf Anforderung<br />
durch die Geschäftsführung – eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung<br />
bezüglich der Inhalte der Gesellschafterversammlung<br />
abgeben.<br />
(11) Über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse<br />
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
bzw. Treugebern an die zuletzt mitgeteilte Anschrift zu<br />
übersenden ist. Im Fall der Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Verfahren ist das Ergebnis der Abstimmung von der<br />
Geschäftsführung in einem Protokoll festzuhalten, das den<br />
Gesellschaftern bzw. Treugebern an die zuletzt mitgeteilte<br />
Anschrift zu übersenden ist. Beanstandungen der Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der Niederschrift bzw. des Protokolls<br />
sind innerhalb eines Monats nach Absendung (Datum<br />
des Poststempels) schriftlich gegenüber der Geschäftsführung<br />
(am Sitz der Fondsgesellschaft) zu erklären. Über die<br />
Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.