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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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genden Fällen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt<br />

werden. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag<br />

der Absendung und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Versand der<br />

schriftlichen Einladungen zu dokumentieren. Anträge, die<br />

die Tagesordnungspunkte ergänzen, sind schriftlich zu begründen<br />

und können von jedem Gesellschafter und Treugeber<br />

gestellt werden. Anträge, die während der laufenden<br />

Einladungsfrist gestellt werden, sind nur zu versenden,<br />

wenn sie der Geschäftsführung zehn Kalendertage vor der<br />

Gesellschafterversammlung zugehen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird den Treugebern die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen entweder übersenden<br />

oder eine direkte Zuleitung durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Fondsgesellschaft veranlassen. Verlangt<br />

die Treuhandkommanditistin die Zuleitung der Einladung<br />

an die Treugeber, gelten die vorstehenden Regelungen<br />

für die Einladung der Treugeber entsprechend.<br />

(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn (i)<br />

eine ordnungsgemäße Einladung der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber erfolgt ist, (ii) mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung,<br />

also entweder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder der geschäftsführende Kommanditist, in<br />

der Versammlung vertreten ist und (iii) die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber in der Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

darauf hingewiesen wurden, dass die Beschlussfähigkeit<br />

auch gegeben ist, wenn außer einem Mitglied der<br />

Geschäftsführung keiner der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

anwesend ist. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt die persönlich haftende Gesellschafterin oder<br />

eine von ihr benannte Person.<br />

(5) Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren müssen<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber, die zusammen mindestens<br />

50 % der Pflicht- bzw. Einlagen der Fondsgesellschaft<br />

halten, innerhalb der von der Geschäftsführung festgesetzten<br />

Frist bzw. einer einmaligen Nachfrist von höchstens<br />

14 Kalendertagen der Geschäftsführung gegenüber<br />

ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der Eingang<br />

bei der Geschäftsführung am Sitz der Fondsgesellschaft.<br />

Nicht oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige<br />

Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.<br />

(6) Ist die Beschlussfähigkeit nach § 12 Abs. 4 oder 5 Satz 1<br />

nicht gegeben, kann die Geschäftsführung unverzüglich ein<br />

neues Beschlussverfahren (Gesellschafterversammlung oder<br />

schriftliches Verfahren) einleiten. Im Falle der erneuten Gesellschafterversammlung<br />

gelten die § 12 Abs. 2 bis einschließlich<br />

5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einberufungsfrist<br />

zwei Wochen beträgt. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit<br />

gegeben, ohne das die Voraussetzungen nach § 12<br />

Abs. 4 bzw. 5 Satz 1 vorliegen müssen, worauf die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber schriftlich hingewiesen werden.<br />

(7) Soweit in zwingenden gesetzlichen Regelungen oder diesem<br />

Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse einer<br />

Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

144 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über Angelegenheiten,<br />

bei denen Individualinteressen eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers aus mit der Fondsgesellschaft<br />

abgeschlossenen Rechtsgeschäften oder einseitigen Handlungen<br />

der Fondsgesellschaft oder eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers berührt werden, hat der betroffene Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber kein Stimmrecht.<br />

(8) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und Umwandlungen<br />

können, soweit das Gesetz und dieser Vertrag nichts<br />

anderes vorsehen, von den Gesellschaftern bzw. Treugebern<br />

mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

und nicht gegen oder ohne die Stimmen der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin beschlossen werden. § 6<br />

Abs. 11 bleibt hiervon unberührt. Die Liquidation der<br />

Fondsgesellschaft und auch der Verkauf aller Beteiligungen<br />

stellen keine Änderungen des Gesellschaftsvertrags dar<br />

und können somit mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen<br />

Stimmen beschlossen werden (vgl. § 22 Abs. 1<br />

Satz 1).<br />

(9) Je EURO 1.000 des Kapitalkontos I gewähren eine Stimme.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin besitzt zehn Stimmen.<br />

(10) Jeder Direktkommanditist oder Treugeber kann sich bei der<br />

Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber, einen Angehörigen (Ehepartner oder Verwandte<br />

in gerader Linie) oder eine Person, die zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtet ist, vertreten lassen. Diese Beschränkung<br />

gilt nicht für die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten und die Treuhandkommanditistin.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist, sofern<br />

sie ihre Stimmrechte nach entsprechender Weisung<br />

der Treugeber abgibt, gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt<br />

und gegenüber dem jeweiligen Treugeber verpflichtet,<br />

das Stimmrecht unterschiedlich, jedoch für die<br />

einzelnen Treugeber nur einheitlich, auszuüben. Vertreter<br />

haben ihre Vertretungsmacht durch schriftliche Vollmacht<br />

nachzuweisen. Angehörige, die einen Direktkommanditisten<br />

oder Treugeber vertreten, müssen – auf Anforderung<br />

durch die Geschäftsführung – eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung<br />

bezüglich der Inhalte der Gesellschafterversammlung<br />

abgeben.<br />

(11) Über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse<br />

ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem<br />

Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern an die zuletzt mitgeteilte Anschrift zu<br />

übersenden ist. Im Fall der Beschlussfassung im schriftlichen<br />

Verfahren ist das Ergebnis der Abstimmung von der<br />

Geschäftsführung in einem Protokoll festzuhalten, das den<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern an die zuletzt mitgeteilte<br />

Anschrift zu übersenden ist. Beanstandungen der Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Niederschrift bzw. des Protokolls<br />

sind innerhalb eines Monats nach Absendung (Datum<br />

des Poststempels) schriftlich gegenüber der Geschäftsführung<br />

(am Sitz der Fondsgesellschaft) zu erklären. Über die<br />

Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.

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