Justizzentrum Thüringen - Dima24
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(d) Gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />
Rechte aus den zur Realisierung des Investitionsvorhabens<br />
abgeschlossenen Verträgen<br />
(11) Hinsichtlich Geschäftsanteilen an Unternehmen gemäß § 2<br />
Absatz 1 hat für den Fall, dass bei einem dieser Unternehmen<br />
ein Gesellschafterbeschluss zu fassen ist (gemäß dem<br />
entsprechenden Gesellschaftsvertrag), die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zuvor eine Beschlussfassung<br />
der Gesellschafterversammlung herbeizuführen:<br />
(a) Die Beschlüsse werden gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrags<br />
gefasst.<br />
(b) Beschlüsse, die die Änderung eines Gesellschaftsvertrags<br />
eines Unternehmens gemäß § 2 Absatz 1 oder<br />
Umwandlungen zum Gegenstand haben, bedürfen<br />
einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen;<br />
sonstige Beschlüsse in Ansehung der Beteiligung an<br />
einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1, insbesondere<br />
die Beschlüsse über die Liquidation der Besitzgesellschaft<br />
und den Verkauf der Immobilie der Besitzgesellschaft,<br />
bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
(12) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab dem Jahr<br />
2009 für die Übernahme der persönlichen Haftung eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von 1 % ihres Stammkapitals<br />
in EURO sowie für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von EURO 5.000, jeweils zzgl.<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist erhält für seine Geschäftsführungstätigkeit<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von EURO 5.000 zzgl. der<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Diese Vergütungen gelten im Verhältnis der Gesellschafter<br />
zueinander als Aufwand der Fondsgesellschaft. Die Vergütungen<br />
sind auf schriftliche Anforderung mit einer Frist von<br />
14 Kalendertagen ab Eingang der jeweiligen Anforderung<br />
bei der Fondsgesellschaft fällig. Daneben werden der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin und dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gegen Nachweis ihre Auslagen erstattet.<br />
(13) Die Kommanditisten erteilen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
Empfangsvollmacht im Sinne von § 183 AO<br />
für alle Verwaltungsakte und Mitteilungen im Zusammenhang<br />
mit steuerlichen Feststellungsverfahren auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft. Die Empfangsvollmacht gilt unwiderruflich<br />
über die Zeit der Gesellschaftsbeteiligung hinaus, soweit<br />
Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind,<br />
die für Veranlagungszeiträume während der Beteiligung als<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft ergehen.<br />
§ 11 Kontrollrecht, Rechenschaftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter und Treugeber haben über das Kontrollrecht<br />
nach § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Fondsgesellschaft durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Sachverständigen am<br />
Sitz der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen. Die hiermit<br />
verbundenen Kosten des zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />
pflichteten Sachverständigen sind nur dann von der Fondsgesellschaft<br />
zu tragen, wenn dies von den Gesellschaftern<br />
gemäß § 12 beschlossen wurde.<br />
(2) Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter und<br />
Treugeber mit einem jährlich zu erstellenden Rechenschaftsbericht<br />
über die wesentlichen geschäftlichen Vorgänge<br />
und die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft.<br />
Im Rechenschaftsbericht ist insbesondere der Jahresabschluss<br />
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches,<br />
der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers und das<br />
steuerliche Ergebnis sowie die Ausschüttung darzustellen.<br />
Der Rechenschaftsbericht ist den Gesellschaftern und Treugebern<br />
mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
bzw. mit der Mitteilung über die Einleitung<br />
des schriftlichen Verfahrens (§ 12 Abs. 2 Satz 2) zuzuleiten.<br />
Die mit der Erstellung des Rechenschaftsberichts verbundenen<br />
Kosten sind Aufwendungen der Fondsgesellschaft.<br />
V.<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
§ 12 Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der<br />
Fondsgesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen<br />
durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren<br />
gefasst. Beide Verfahren stehen dabei gleichwertig<br />
nebeneinander. Die Entscheidung darüber, welches Verfahren<br />
angewendet wird, obliegt der Geschäftsführung. Neben<br />
den direkt beteiligten Gesellschaftern hat auch jeder Treugeber<br />
nach Maßgabe des Treuhandvertrags ein Teilnahmerecht<br />
an den Gesellschafterversammlungen.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlungen finden nach Ermessen<br />
des Einberufenden am Sitz der Fondsgesellschaft oder an<br />
einem anderen Ort in Deutschland statt und können von<br />
der Geschäftsführung jederzeit einberufen werden. Die ordentliche<br />
Gesellschafterversammlung, d. h. die Gesellschafterversammlung,<br />
die den Jahresabschluss feststellt,<br />
findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />
statt, soweit nicht die Beschlussfassung zur<br />
Feststellung des Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren<br />
erfolgt. Die Geschäftsführung ist darüber hinaus zur<br />
Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet,<br />
wenn dies von Kommanditisten bzw. Treugebern, die mindestens<br />
10 % der Pflicht- bzw. Einlagen der Fondsgesellschaft<br />
halten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der<br />
Gründe verlangt wird oder es im Interesse der Fondsgesellschaft<br />
erforderlich erscheint; laufende Abstimmungsverfahren<br />
bleiben davon unberührt.<br />
(3) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt<br />
durch die Geschäftsführung durch schriftliche Einladung<br />
unter Beifügung der Tagesordnung an die zuletzt der<br />
Fondsgesellschaft benannte Adresse eines jeden Gesellschafters.<br />
Die Einladung soll vier Wochen vor der Versammlung<br />
an die Gesellschafter versandt werden. In drin-<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
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