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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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(d) Gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />

Rechte aus den zur Realisierung des Investitionsvorhabens<br />

abgeschlossenen Verträgen<br />

(11) Hinsichtlich Geschäftsanteilen an Unternehmen gemäß § 2<br />

Absatz 1 hat für den Fall, dass bei einem dieser Unternehmen<br />

ein Gesellschafterbeschluss zu fassen ist (gemäß dem<br />

entsprechenden Gesellschaftsvertrag), die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zuvor eine Beschlussfassung<br />

der Gesellschafterversammlung herbeizuführen:<br />

(a) Die Beschlüsse werden gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrags<br />

gefasst.<br />

(b) Beschlüsse, die die Änderung eines Gesellschaftsvertrags<br />

eines Unternehmens gemäß § 2 Absatz 1 oder<br />

Umwandlungen zum Gegenstand haben, bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen;<br />

sonstige Beschlüsse in Ansehung der Beteiligung an<br />

einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1, insbesondere<br />

die Beschlüsse über die Liquidation der Besitzgesellschaft<br />

und den Verkauf der Immobilie der Besitzgesellschaft,<br />

bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

(12) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab dem Jahr<br />

2009 für die Übernahme der persönlichen Haftung eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 1 % ihres Stammkapitals<br />

in EURO sowie für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von EURO 5.000, jeweils zzgl.<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist erhält für seine Geschäftsführungstätigkeit<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von EURO 5.000 zzgl. der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Diese Vergütungen gelten im Verhältnis der Gesellschafter<br />

zueinander als Aufwand der Fondsgesellschaft. Die Vergütungen<br />

sind auf schriftliche Anforderung mit einer Frist von<br />

14 Kalendertagen ab Eingang der jeweiligen Anforderung<br />

bei der Fondsgesellschaft fällig. Daneben werden der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin und dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gegen Nachweis ihre Auslagen erstattet.<br />

(13) Die Kommanditisten erteilen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

Empfangsvollmacht im Sinne von § 183 AO<br />

für alle Verwaltungsakte und Mitteilungen im Zusammenhang<br />

mit steuerlichen Feststellungsverfahren auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft. Die Empfangsvollmacht gilt unwiderruflich<br />

über die Zeit der Gesellschaftsbeteiligung hinaus, soweit<br />

Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind,<br />

die für Veranlagungszeiträume während der Beteiligung als<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft ergehen.<br />

§ 11 Kontrollrecht, Rechenschaftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter und Treugeber haben über das Kontrollrecht<br />

nach § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Fondsgesellschaft durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Sachverständigen am<br />

Sitz der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen. Die hiermit<br />

verbundenen Kosten des zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />

pflichteten Sachverständigen sind nur dann von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragen, wenn dies von den Gesellschaftern<br />

gemäß § 12 beschlossen wurde.<br />

(2) Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter und<br />

Treugeber mit einem jährlich zu erstellenden Rechenschaftsbericht<br />

über die wesentlichen geschäftlichen Vorgänge<br />

und die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft.<br />

Im Rechenschaftsbericht ist insbesondere der Jahresabschluss<br />

nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches,<br />

der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers und das<br />

steuerliche Ergebnis sowie die Ausschüttung darzustellen.<br />

Der Rechenschaftsbericht ist den Gesellschaftern und Treugebern<br />

mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

bzw. mit der Mitteilung über die Einleitung<br />

des schriftlichen Verfahrens (§ 12 Abs. 2 Satz 2) zuzuleiten.<br />

Die mit der Erstellung des Rechenschaftsberichts verbundenen<br />

Kosten sind Aufwendungen der Fondsgesellschaft.<br />

V.<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

§ 12 Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der<br />

Fondsgesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen<br />

durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren<br />

gefasst. Beide Verfahren stehen dabei gleichwertig<br />

nebeneinander. Die Entscheidung darüber, welches Verfahren<br />

angewendet wird, obliegt der Geschäftsführung. Neben<br />

den direkt beteiligten Gesellschaftern hat auch jeder Treugeber<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrags ein Teilnahmerecht<br />

an den Gesellschafterversammlungen.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlungen finden nach Ermessen<br />

des Einberufenden am Sitz der Fondsgesellschaft oder an<br />

einem anderen Ort in Deutschland statt und können von<br />

der Geschäftsführung jederzeit einberufen werden. Die ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung, d. h. die Gesellschafterversammlung,<br />

die den Jahresabschluss feststellt,<br />

findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />

statt, soweit nicht die Beschlussfassung zur<br />

Feststellung des Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren<br />

erfolgt. Die Geschäftsführung ist darüber hinaus zur<br />

Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet,<br />

wenn dies von Kommanditisten bzw. Treugebern, die mindestens<br />

10 % der Pflicht- bzw. Einlagen der Fondsgesellschaft<br />

halten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der<br />

Gründe verlangt wird oder es im Interesse der Fondsgesellschaft<br />

erforderlich erscheint; laufende Abstimmungsverfahren<br />

bleiben davon unberührt.<br />

(3) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt<br />

durch die Geschäftsführung durch schriftliche Einladung<br />

unter Beifügung der Tagesordnung an die zuletzt der<br />

Fondsgesellschaft benannte Adresse eines jeden Gesellschafters.<br />

Die Einladung soll vier Wochen vor der Versammlung<br />

an die Gesellschafter versandt werden. In drin-<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

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