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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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trag. Für das Verhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und den Treugebern gelten die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend,<br />

sofern nicht im Treuhandvertrag abweichende Regelungen<br />

enthalten sind.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin führt ein Verzeichnis der Treugeber,<br />

in welchem der vollständige Name und die Anschrift<br />

des Treugebers, die Höhe seiner Einlage sowie eventuelle<br />

sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

der Beteiligung verzeichnet sind. Gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

ist jeweils die von der Treuhandkommanditistin<br />

aufzustellende Liste der Treugeber verbindlich. Streitigkeiten<br />

darüber, ob eine Person als Treugeber anzusehen ist,<br />

sind ausschließlich zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem Treugeber zu klären.<br />

(4) Die Treuhandkommanditistin bevollmächtigt den Treugeber<br />

zur Ausübung des Stimmrechts in Höhe des für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils. Für den Fall, dass der<br />

Treugeber weder selbst noch durch einen von ihm bevollmächtigten<br />

Dritten an der Gesellschafterversammlung oder<br />

am schriftlichen Verfahren teilnimmt, kann die Treuhandkommanditistin<br />

das Stimmrecht selbst ausüben. Für die<br />

Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen mitgliedschaftlichen<br />

Rechte aus den übernommenen Treuhandkommanditeinlagen<br />

ist die Treuhandkommanditistin an<br />

eventuelle Weisungen der Treugeber gebunden (vgl. § 6<br />

des Treuhandvertrages).<br />

(5) Die Treuhandkommanditistin haftet im Verhältnis der Gesellschafter<br />

untereinander für die Erbringung der von ihr<br />

treuhänderisch übernommenen Pflichteinlage. Die Haftung<br />

ist beschränkt auf die von den Treugebern vorgenommenen<br />

Einzahlungen auf das Konto der Fondsgesellschaft.<br />

§ 9 Rechte der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />

Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung für alle<br />

Treugeber, erhält die Treuhandkommanditistin von der<br />

Fondsgesellschaft eine jährliche pauschale Vergütung in<br />

Höhe von EURO 10.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für das Jahr 2009 wird die Vergütung aufgrund des erhöhten<br />

Verwaltungsaufwands für die Erfassung der beigetretenen<br />

Treugeber voll gezahlt. Die Vergütung ist jeweils nach<br />

Rechnungsstellung mit einer Frist von 14 Kalendertagen ab<br />

Eingang der Rechnung bei der Fondsgesellschaft zur Zahlung<br />

fällig. Die Vergütung gilt im Verhältnis der Gesellschafter<br />

zueinander als Aufwand der Fondsgesellschaft.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber tätig. Ihre Rechte gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft beschränken sich auf den Beitritt, das<br />

treuhänderische Halten der Kommanditbeteiligung für die<br />

Treugeber und auf die Entgegennahme der Ladung zu den<br />

Gesellschafterversammlungen sowie auf die Ausübung des<br />

Stimmrechts gem. § 8 Abs. 4 Satz 2. Sie kann von der Geschäftsführung<br />

verlangen, dass die Einladungen direkt an die<br />

Treugeber übersandt werden. Alle übrigen Rechte der Kom-<br />

manditisten werden durch die Treugeber selbst wahrgenommen,<br />

d. h. sie werden so behandelt, als wenn sie selbst Gesellschafter<br />

wären. Die Treuhandkommanditistin tritt den<br />

Treugebern insbesondere sämtliche Ansprüche gegen die<br />

Fondsgesellschaft aus der treuhänderisch für den Treugeber<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung anteilig entsprechend der<br />

Höhe der vom Treugeber gemäß der Beitrittserklärung geleisteten<br />

Einlage auf den jeweils festzustellenden Jahresgewinn,<br />

die Ausschüttungen/Entnahmen, den Liquidationserlös<br />

sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft ab.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin hat das Recht, die von ihr<br />

treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage jederzeit auf<br />

den oder die Treugeber zu übertragen, so dass diese Direktkommanditisten<br />

werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

stimmt dieser Übertragung bereits jetzt zu und<br />

verpflichtet sich, die Anmeldung zum Handelsregister<br />

durchzuführen.<br />

IV.<br />

Geschäftsführung, Vertretung, Kontrollrecht, Rechenschaftsbericht<br />

§ 10 Geschäftsführung, Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

nur gemeinsam mit dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten berechtigt und verpflichtet (zusammen<br />

«Geschäftsführung»).<br />

(2) Sollte der geschäftsführende Kommanditist seine Beteiligung<br />

übertragen (§ 15 Abs. 4a)) oder kündigen (§ 16 Abs.<br />

6), gilt seine Geschäftsführungsbefugnis mit Bestellung<br />

eines neuen geschäftsführenden Kommanditisten als einvernehmlich<br />

aufgehoben. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

wird seine Absicht, die Beteiligung zu übertragen oder<br />

zu kündigen, der Fondsgesellschaft vorab mitteilen. Die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin wird unverzüglich eine<br />

Gesellschafterversammlung einberufen, die einen neuen<br />

geschäftsführenden Kommanditisten bestellt. Der neue geschäftsführende<br />

Kommanditist kann eine natürliche oder<br />

eine juristische Person sein. Dabei steht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin aufgrund ihrer besseren Kenntnis<br />

der Erfordernisse, die an dieses Amt geknüpft sind, das alleinige<br />

Vorschlagsrecht zu. Das Gleiche gilt für den Fall des<br />

Versterbens (§ 17), des Ausscheidens (§ 18 Abs. 1) oder der<br />

Ausschließung (§ 18 Abs. 2) eines geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Gesellschafterversammlung ist darüber<br />

hinaus berechtigt, die Geschäftsführungsbefugnis des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu widerrufen und<br />

einen neuen geschäftsführenden Kommanditisten zu bestellen.<br />

Das alleinige Vorschlagsrecht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin gilt auch für diesen Fall.<br />

(3) Die Fondsgesellschaft wird durch einen oder mehrere persönlich<br />

haftende Gesellschafter vertreten. Sind mehrere<br />

persönlich haftende Gesellschafter bestellt, haben sie jeweils<br />

Alleinvertretungsrecht. Dem geschäftsführenden<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

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