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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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i. S. v. § 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung bis zur<br />

im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auf.<br />

(11) Die Kommanditisten übernehmen gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

keine Nachschussverpflichtungen, die über die<br />

Verpflichtung zur Leistung ihrer Pflichteinlagen gegebenenfalls<br />

zuzüglich Agio hinausgehen. Eine derartige Verpflichtung<br />

kann nur durch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse<br />

oder einstimmige Änderungen des Gesellschaftsvertrags<br />

begründet werden. Der Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

lässt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB unberührt (vgl.<br />

§ 6 Abs. 10).<br />

(12) Leistet ein Direktkommanditist die Pflichteinlage bzw. ein<br />

Treugeber die Einlage nicht zu dem in der Beitrittserklärung<br />

festgesetzten Fälligkeitstag, kommt er auch ohne das Erfordernis<br />

einer Mahnung ab Fälligkeit in Verzug. Der Direktkommanditist<br />

bzw. Treugeber schuldet für die Dauer des<br />

Verzugs – unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder gemäß<br />

diesem Vertrag vorgesehener Rechtsfolgen – Verzugszinsen<br />

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />

(§ 247 BGB) ab dem jeweiligen Fälligkeitstag.<br />

(13) Leistet ein Direktkommanditist bzw. Treugeber auf eine<br />

nach Eintritt des Verzugs versandte schriftliche Mahnung<br />

innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang dieser<br />

Mahnung nicht den rückständigen Betrag nebst aufgelaufener<br />

Verzugszinsen, schuldet der säumige Direktkommanditist<br />

bzw. Treugeber der Fondsgesellschaft Schadensersatz<br />

in Höhe von 10 % der übernommenen Pflicht- bzw. Einlage.<br />

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang<br />

auf dem Konto der Fondsgesellschaft. Es bleibt dem Direktkommanditisten<br />

bzw. Treugeber vorbehalten, nachzuweisen,<br />

ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger<br />

als die Pauschale entstanden. Weitergehende Schäden<br />

in diesem Sinne sind insbesondere auch infolge des<br />

Verzugs erforderlich werdende Refinanzierungskosten der<br />

Fondsgesellschaft und/oder eines Dritten, der eine Platzierungsgarantie<br />

übernommen hat, auch wenn dieser die Platzierungsgarantie<br />

nicht direkt gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

übernommen hat. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt,<br />

Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche gegen<br />

einen eventuellen Rückzahlungsanspruch des Direktkommanditisten<br />

bzw. Treugebers zu verrechnen.<br />

(14) Sofern der Direktkommanditist auf eine nach Eintritt des<br />

Verzugs abgesandte Mahnung i. S. v. § 6 Abs. 13 nicht fristgerecht<br />

zahlt, ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ermächtigt und bevollmächtigt, im Namen der Fondsgesellschaft<br />

und aller anderen Gesellschafter, den Direktkommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung fristlos aus der<br />

Fondsgesellschaft auszuschließen. Ein Anspruch auf Abfindung<br />

besteht in diesem Fall nicht; geleistete Teileinzahlungen<br />

werden zinslos zurückerstattet. Die Ausschließung<br />

kann auch auf den noch nicht eingezahlten Teil der Pflichteinlage<br />

beschränkt werden und kann sich zusätzlich auch<br />

auf einen Teil der bereits geleisteten Pflichteinlage erstrecken.<br />

§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt für den nach der Ausschließung<br />

verbleibenden Teil der Pflicht- bzw. Einlage nicht. Die Kos-<br />

140 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ten der Ausschließung trägt der säumige Direktkommanditist;<br />

§ 6 Abs. 13 letzter Satz gilt entsprechend.<br />

(15) Sofern ein Treugeber auf eine nach dem Eintritt des Verzugs<br />

abgesandte Mahnung i. S. v. § 6 Abs. 13 nicht fristgerecht<br />

zahlt, ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt<br />

und bevollmächtigt, im Namen der Fondsgesellschaft und<br />

aller Gesellschafter von der Treuhandkommanditistin zu verlangen,<br />

dass diese den zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrag kündigt.<br />

Abs. 14 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.<br />

(16) Absätze 13, 14 und Abs. 15 gelten entsprechend, wenn der<br />

Direktkommanditist bzw. Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Beibringung des für die Identifikationsprüfung nach<br />

dem Geldwäschegesetz erforderlichen Nachweises gemäß<br />

Beitrittserklärung innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />

nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

nicht nachkommt.<br />

(17) Alle Gesellschafter und Treugeber sind vom gesetzlichen<br />

Wettbewerbsverbot gemäß § 112 HGB befreit.<br />

§ 7 Konten der Kommanditisten und Treugeber<br />

(1) Für jeden Kommanditisten und Treugeber werden ein Gesellschafterkonto<br />

(Kapitalkonto I), zwei Sonderkonten (Kapitalkonto<br />

II und Kapitalkonto III) und gegebenenfalls ein<br />

Agiokonto (Kapitalkonto IV) geführt.<br />

(2) Auf dem Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) wird die geleistete<br />

Pflicht- bzw. Einlage gutgeschrieben; nach Volleinzahlung<br />

der Pflicht- bzw. Einlage wird es als Festkonto geführt<br />

und ist unveränderlich. Das Kapitalkonto I ist allein maßgeblich<br />

für die Beteiligung des Kommanditisten bzw. Treugebers<br />

am Vermögen, am Gewinn bzw. Verlust und an einem etwaigen<br />

Liquidationserlös sowie für den Stimmanteil.<br />

(3) Auf dem ersten Sonderkonto (Kapitalkonto II) werden Entnahmen<br />

gebucht.<br />

(4) Auf dem zweiten Sonderkonto (Kapitalkonto III) werden die<br />

auf den jeweiligen Kommanditisten und Treugeber entfallenden<br />

Gewinn- und Verlustanteile gebucht.<br />

(5) Auf dem Agiokonto (Kapitalkonto IV) werden das Agio, soweit<br />

die Beitrittserklärung für den entsprechenden Direktkommanditist<br />

bzw. Treugeber die Entrichtung eines Agios<br />

vorsieht, sowie alle über die Pflicht- bzw. Einlage (Kapitalkonto<br />

I) hinaus geleisteten Beiträge verbucht.<br />

(6) Die Salden auf den jeweiligen Kapitalkonten werden nicht<br />

verzinst.<br />

III.<br />

Die Treuhandkommanditistin<br />

§ 8 Aufgaben und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin hält die Anteile der Treugeber<br />

an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch auf<br />

Rechnung der Treugeber.<br />

(2) Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und den Treugebern richtet sich nach dem Treuhandver-

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