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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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punkt ihres Beitritts zur Fondsgesellschaft berechtigt und<br />

bevollmächtigt, ohne Zustimmung der Mitgesellschafter<br />

das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft durch ihre<br />

Pflichteinlage – ohne Agio – auf insgesamt bis zu EURO<br />

10.500.000 nach Abschluss entsprechender Treuhandverträge<br />

durch Erklärung gegenüber der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin zum Beitrittstermin gem. Abs. 6 zu erhöhen.<br />

Dabei bildet der Betrag von EURO 10.500.000 die absolute<br />

Obergrenze, bis zu der das Kommanditkapital insgesamt<br />

erhöht werden kann. Für den Beitritt ihrer Treugeber<br />

verwendet sie Beitrittserklärungen, die sich inhaltlich nach<br />

den folgenden Vorgaben bzw. nach den Vorgaben der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin richten (z. B. Abs. 3 Satz<br />

2 und 4, Abs. 6 Satz 1).<br />

(3) Die Pflichteinlage des jeweiligen Direktkommanditisten<br />

bzw. die Einlage des jeweiligen Treugebers, die die Treuhandkommanditistin<br />

treuhänderisch für diesen hält und<br />

verwaltet, muss jeweils mindestens EURO 10.000 betragen<br />

und höhere Beträge müssen durch EURO 1.000 ganzzahlig<br />

teilbar sein. Im Falle der Überzeichnung ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, das Beitrittsangebot des Investors ganz oder<br />

teilweise abzulehnen. Die Einlage lautet dann auf den zugeteilten<br />

Betrag. Im Einzelfall kann die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin hiervon (Satz 1) Ausnahmen zulassen. Die<br />

Höhe der Pflichteinlagen neu eintretender Direktkommanditisten<br />

bzw. der Einlagen der Treugeber oder der Betrag der<br />

Erhöhung der Pflicht- bzw. Einlage sowie die Höhe der Einzahlungsraten<br />

und deren Fälligkeitstermine ergeben sich<br />

aus den Beitrittserklärungen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

kann in den Beitrittserklärungen bestimmen,<br />

dass die sich neu beteiligenden Direktkommanditisten/<br />

Treu geber oder Direktkommanditisten/Treugeber, die ihre<br />

Pflicht- bzw. Einlage erhöhen, ein Agio zu entrichten haben.<br />

(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, im<br />

Einzelfall auch juristische Personen, Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts und Personengesellschaften als Direktkommanditist<br />

aufzunehmen. Bezüglich der Pflichteinlage gilt<br />

§ 6 Abs. 3.<br />

(5) Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme des<br />

jeweiligen Direktkommanditisten beträgt EURO 1 auf je<br />

EURO 100 seines als Pflichteinlage gezeichneten Anlagebetrages.<br />

(6) Sofern die Beitrittserklärungen eine bestimmte Frist für den<br />

Beitritt vorsehen («Beitrittstermin»), die die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin festlegen darf, ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin berechtigt, die Frist ohne ausdrücklich<br />

zu erklärende Zustimmung der anderen Gesellschafter<br />

zu verlängern oder auch zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden.<br />

Im Falle des Erreichens des von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin gemäß § 6 Abs. 1, Satz 2 endgültig<br />

festgelegten benötigten Kommanditkapitals endet die<br />

Zeichnungsfrist zu diesem Zeitpunkt.<br />

(7) Die Pflichteinlagen der Direktkommanditisten sowie das gegebenenfalls<br />

jeweils zu entrichtende Agio sind durch Überweisung<br />

auf das Konto der Fondsgesellschaft, welches in<br />

der Beitrittserklärung näher bezeichnet ist, zu leisten. Die<br />

Treuhandkommanditistin erbringt die von ihr jeweils übernommene<br />

Pflichteinlage gegebenenfalls zuzüglich Agio<br />

nach Vorliegen entsprechender Treuhandaufträge der Treugeber<br />

durch Eingang der jeweils fälligen Beträge auf dem<br />

Konto der Fondsgesellschaft. Die Pflichteinlage bzw. die<br />

Einlage sowie das Agio sind in EURO zu erbringen. Teilzahlungen<br />

werden, sofern in der Beitrittserklärung nichts anderes<br />

bestimmt ist, verhältnismäßig auf die Pflichteinlage<br />

bzw. Einlage und das gegebenenfalls zu entrichtende Agio<br />

angerechnet.<br />

(8) Die Aufnahme als Direktkommanditist zum Beitrittstermin<br />

wird im Innenverhältnis wirksam mit Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Im<br />

Außenverhältnis ist die Aufnahme als Direktkommanditist<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister;<br />

für die Treuhandkommanditistin gilt § 4 Abs. 3, Satz 3.<br />

(9) Jeder Direktkommanditist ist verpflichtet, der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin spätestens vier Wochen nach<br />

Zugang der Information über die Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

– auf eigene Kosten – eine öffentlich beglaubigte,<br />

unwiderrufliche, über den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen, die die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

zu allen Anmeldungen zum Handelsregister<br />

ermächtigt, an denen ein Direktkommanditist mitzuwirken<br />

verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung trifft den<br />

Rechtsnachfolger an einem Gesellschaftsanteil des Direktkommanditisten.<br />

Der Wortlaut der Handelsregistervollmacht<br />

ergibt sich aus dem mit der Annahmeerklärung überreichten<br />

Formular. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird<br />

nach Erhalt der Handelsregistervollmacht und der Leistung<br />

der Pflichteinlage gemäß der Beitrittserklärung den Beitretenden<br />

als Direktkommanditisten zum Handelsregister mit<br />

seiner vollen Haftsumme anmelden. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ist zu Einzelanmeldungen nicht verpflichtet.<br />

Sofern der Direktkommanditist die Handelsregistervollmacht<br />

trotz Mahnung nicht beibringt, steht der Fondsgesellschaft<br />

das Recht zu, den Direktkommanditisten aus<br />

der Fondsgesellschaft auszuschließen. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ist ermächtigt und bevollmächtigt,<br />

den Ausschluss im Namen der Fondsgesellschaft und aller<br />

anderen Gesellschafter zu erklären. Der Rückzahlungsanspruch<br />

des Direktkommanditisten ist in diesem Fall auf die<br />

geleisteten Zahlungen begrenzt. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Absprache<br />

ebenfalls eine solche Handelsregistervollmacht<br />

ausstellen.<br />

(10) Die Haftung der Kommanditisten ist im Innenverhältnis auf<br />

deren jeweilige Pflichteinlage begrenzt. Hierüber hinausgehende<br />

Verpflichtungen bestehen nicht. Im Außenverhältnis<br />

ist die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber<br />

Dritten vom Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister<br />

an auf die Höhe der eingetragenen Haftsumme begrenzt.<br />

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Einlage<br />

i. S. v. § 171 Abs. 1, 2. Hbs. HGB geleistet ist. Soweit<br />

Ausschüttungen Rückzahlungen von Einlagen (Entnahmen)<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

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